Keine Diskriminierung bei tariflicher Funktionszulage in der Teilzeitarbeit
Erstellt von RA-Felsmann am 18. März 2009
Das Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 338/08 – hat entschieden, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten.
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