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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; GdB</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Befreiung von der Studiengeb&#252;hr f&#252;r schwerbehinderte Studenten</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Dec 2008 11:13:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Karlsruhe &#8211; 7 K 1409/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Student einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % nachweist, begr&#252;ndet dies die Regelvermutung, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengeb&#252;hr f&#252;r das jeweilige Semester zu befreien ist. Der Student hatte bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe  &#8211; 7 K 1409/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/student/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Student">Student</a> einen Schwerbehindertenausweis vorlegt, der einen Grad der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behinderung">Behinderung</a> von wenigstens 50 % nachweist, begr&#252;ndet dies die Regelvermutung, dass sich die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/behinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Behinderung">Behinderung</a> erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengeb&#252;hr f&#252;r das jeweilige Semester zu befreien ist.</p>
<p><span id="more-734"></span></p>
<p>Der Student hatte bei der Universit&#228;t Heidelberg beantragt, ihn f&#252;r das Sommersemester 2007 von der Studiengeb&#252;hr in H&#246;he von 500 Euro zu befreien, und hierzu einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der den Grad seiner Behinderung mit 60 angab. Die beklagte Universit&#228;t lehnte seinen Antrag ab, weil sie &#8211; anders als andere Universit&#228;ten des Landes &#8211; der Auffassung war, die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 reiche f&#252;r den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis&#8221; nicht aus. Zus&#228;tzlich erforderlich sei ein fach&#228;rztliches Attest, das erl&#228;utere, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirke und welche zeitlichen Nachteile damit verbunden seien.</p>
<p>Wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgr&#252;nden ausf&#252;hrte, habe ein Student mit der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 regelm&#228;&#223;ig nachgewiesen, dass er seinem Studium nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen k&#246;nne und deshalb nach dem Landeshochschulgeb&#252;hrengesetz von der Studiengeb&#252;hrenpflicht befreit sei. Bei der Erhebung von Studiengeb&#252;hren und der Bearbeitung von Befreiungsantr&#228;gen handle es sich um Massenverfahren, die m&#246;glichst einfach zu gestalten seien. Der Gesetzgeber verspreche sich eine Verwaltungsvereinfachung insbesondere davon, dass die Versorgungs&#228;mter einen bestimmten Behinderungsgrad feststellen. Deshalb hei&#223;e es in der Gesetzesbegr&#252;ndung, dass bei einem Behinderungsgrad von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, in der Regel angenommen werden k&#246;nne, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirke. Diese Nachweiserleichterung sei auch mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte verfassungsrechtliche Gebot angezeigt, niemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Denn die Forderung der Universit&#228;t nach einem qualifizierten fach&#228;rztlichen Attest, dessen Erstellung aufw&#228;ndig sei und dessen Kosten der Studierende zu tragen habe, k&#246;nne behinderte Studierende faktisch davon abhalten, eine Befreiung zu beantragen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 15.10.2008 &#8211; 7 K 1409/07 -. Die Entscheidung ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung beantragen.</p>
<p>Nach  Pressemitteilung vom 09.12.2008</p>
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