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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Gerichtsstand</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Neuerungen im Arbeitgerichtsgesetz seit 01.04.2008 &#8211; Gerichtsstand des Arbeitsortes</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 11:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[ArbGG]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes wurden eingie &#196;nderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingef&#252;hrt. So wurde unter anderem der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen ge&#228;ndert. Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Anspr&#252;che erleichtern. Dazu wird das ArbGG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes  wurden eingie &#196;nderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingef&#252;hrt. So wurde unter anderem der neue <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gerichtsstand/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gerichtsstand">Gerichtsstand</a> des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen ge&#228;ndert.</p>
<p><span id="more-180"></span></p>
<p>Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Anspr&#252;che erleichtern. Dazu wird das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbgg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ArbGG">ArbGG</a> durch den neu geschaffenen § 48 Abs. 1a wie folgt erg&#228;nzt:</p>
<blockquote><p>„(1a) F&#252;r Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet hat. Ist ein gew&#246;hnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht &#246;rtlich zust&#228;ndig, von dessen Bezirk aus der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet hat.&#8221;</p></blockquote>
<p>Somit ist f&#252;r Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder im Falle einer K&#252;ndigungsschutzklage der Ort an dem der Arbeitnehmer zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet seine Arbeit erbracht hat.</p>
<p>Diese Neuregelung  des Gerichtsstands kommt vor allem denjenigen Arbeitnehmern zu Gute, die als Au&#223;endienstmitarbeiter Ihre Arbeit nicht am Firmensitz verrichten. Als Beispiele w&#228;ren hier Servicetechniker im Au&#223;endienst zu nennen. Unerheblich ist dabei, ob an dem Ort der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsleistung">Arbeitsleistung</a> eine r&#228;umliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder wo die Zahlung der Verg&#252;tung veranlasst wird. Allein ma&#223;geblich nach S. 1 ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsleistung">Arbeitsleistung</a> tats&#228;chlich erbringt.</p>
<p>Die Regelung erweitert das nach § 35 ZPO bestehende Wahlrecht des Kl&#228;gers; denn dieser kann ab April 2008 aus allen sonst zul&#228;ssigen Gerichtsst&#228;nden den des gew&#246;hnlichen Arbeitsorts ausw&#228;hlen.</p>
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