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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Gleichbehandlung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>ARGE darf Zuz&#252;gler bei Kosten der Unterkunft nicht schlechter stellen</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Oct 2009 08:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die ARGE Dresden darf die Mietkosten f&#252;r Arbeitslosengeld II-Bezieher auf einen angemessenen Betrag deckeln. F&#252;r eine Schlechterbehandlung von Zuz&#252;glern gegen&#252;ber schon in Dresden ans&#228;ssigen Arbeitslosen gibt es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Das hat das Sozialgericht Dresden &#8211; S 29 AS 4942/08 -  in einem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2009 entschieden. Der 33-j&#228;hrige Kl&#228;ger bezieht Arbeitslosengeld II [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ARGE Dresden darf die Mietkosten f&#252;r Arbeitslosengeld II-Bezieher auf einen angemessenen Betrag deckeln. F&#252;r eine Schlechterbehandlung von Zuz&#252;glern gegen&#252;ber schon in Dresden ans&#228;ssigen Arbeitslosen gibt es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Das hat das Sozialgericht Dresden &#8211; S 29 AS 4942/08 -  in einem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2009 entschieden.<span id="more-1137"></span></p>
<p>Der 33-j&#228;hrige Kl&#228;ger bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und wohnte zun&#228;chst in Chemnitz in einer gro&#223;en Altbauwohnung. Die dortige ARGE forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Daraufhin zog der Kl&#228;ger im Juli 2008 nach Dresden in eine Wohngemeinschaft. Nunmehr hat er eine monatliche Warmmiete in H&#246;he von 350 € zu zahlen. Die ARGE Dresden hielt das immer noch f&#252;r unangemessen. Nach einem Stadtratsbeschluss vom Januar 2008 erhalten alleinstehende Arbeitslosengeld II-Bezieher, die erstmals nach Dresden ziehen, maximal eine Bruttokaltmiete in H&#246;he von 240,75 € plus angemessene Heizkosten erstattet. Diesen Betrag bewilligte die ARGE dem Kl&#228;ger.</p>
<p>Die Klage war vor dem Sozialgericht Dresden teilweise erfolgreich. Die 29. Kammer des Sozialgerichts verurteilte die ARGE Dresden, dem Kl&#228;ger monatlich weitere 11,70 € f&#252;r Mietkosten zu gew&#228;hren. Zwar hat das S&#228;chsische Landessozialgericht bereits in mehreren Entscheidungen die Wohnkostenberechnung der Stadt Dresden im Grundsatz akzeptiert. Allerdings entbehrt die Schlechterbehandlung von nach Dresden zugezogenen Arbeitslosen gegen&#252;ber bereits in Dresden wohnenden jeder Rechtsgrundlage. F&#252;r diese Arbeitslosengeld II-Empf&#228;nger sieht der Stadtratsbeschluss eine angemessene Bruttokaltmiete in H&#246;he von monatlich 252,45 € f&#252;r Singles vor. Daher stand auch dem Kl&#228;ger die &#220;bernahme der Wohnkosten in dieser H&#246;he zu. Die volle Erstattung der immer noch zu hohen Miete kann er allerdings nicht verlangen.</p>
<p>Az.: S 29 AS 4942/08 (nicht rechtskr&#228;ftig)</p>
<p>Quelle: Medieninformation des Sozialgerichts Dresden vom 23.10.2009</p>
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		<title>BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerh&#246;hung</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 10:13:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlechterstellung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 5 AZR 74/08 &#8211; hat entschieden dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegen&#252;ber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage verbietet. Im Bereich der Verg&#252;tung greift das Gebot der Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gew&#228;hrt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Ist die Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 5 AZR 74/08 &#8211; hat entschieden dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schlechterstellung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schlechterstellung">Schlechterstellung</a> von Arbeitnehmern gegen&#252;ber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage verbietet. Im Bereich der Verg&#252;tung greift das Gebot der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichbehandlung">Gleichbehandlung</a> ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gew&#228;hrt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschr&#228;nkt, sondern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist auch die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichbehandlung">Gleichbehandlung</a> der Arbeitnehmer betriebs&#252;bergreifend zu gew&#228;hrleisten. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Betriebe setzt voraus, dass es hierf&#252;r sachliche Gr&#252;nde gibt.</p>
<p><span id="more-712"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Beklagte betreibt ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen. Sie besch&#228;ftigt bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kl&#228;ger war im Betrieb G. als Zusteller t&#228;tig. Zum 1. September 2005 erh&#246;hte die Beklagte freiwillig die Verg&#252;tung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erh&#246;hungssatz an, die Mitarbeiter in G. nahm sie als Einzige vollst&#228;ndig von der Erh&#246;hung aus. Die Beklagte hat hierf&#252;r geltend gemacht, die L&#246;hne im Betrieb G. l&#228;gen deutlich &#252;ber denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je bef&#246;rdertem Paket seien in G. am h&#246;chsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht ausreichend zugelassen.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kl&#228;ger Teilhabe an der Lohnerh&#246;hung von 2,1 Prozent. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, die Beklagte habe eine sachgerechte Gruppenbildung vorgenommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Dem ist der F&#252;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Zwar kann ein unterschiedliches Ausgangsniveau der L&#246;hne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine h&#246;here Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerh&#246;hungen rechtfertigen. Hierf&#252;r h&#228;tte es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten &#8211; unter Einbeziehung der Gr&#252;nde f&#252;r die bestehenden Unterschiede &#8211; bedurft. Auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von &#220;berstunden unzul&#228;ssig beschr&#228;nken, kann sich die Beklagte nicht berufen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufkl&#228;rung der Sachgr&#252;nde an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 93/08<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2008 &#8211; 5 AZR 74/08 -<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2007 &#8211; 5 Sa 1816/06 -</p>
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		<item>
		<title>BAG: Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 16:13:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 1 AZR 475/07 &#8211; hat entschieden, dass die Betriebsparteien in Sozialpl&#228;nen f&#252;r Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsanspr&#252;che vorsehen d&#252;rfen . Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschl&#228;gen verbunden ist. Sozialpl&#228;ne dienen gem&#228;&#223; § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 1 AZR 475/07 &#8211; hat entschieden, dass die Betriebsparteien in Sozialpl&#228;nen f&#252;r Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsanspr&#252;che vorsehen d&#252;rfen . Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschl&#228;gen verbunden ist.</p>
<p><span id="more-560"></span></p>
<p>Sozialpl&#228;ne dienen gem&#228;&#223; § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebs&#228;nderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und &#220;berbr&#252;ckungsfunktion zu. Dementsprechend k&#246;nnen die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ber&#252;cksichtigen. Zwar kn&#252;pfen Anspr&#252;che auf vorgezogene Altersrente regelm&#228;&#223;ig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Ber&#252;cksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Versto&#223; gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher &#8211; wie schon die Vorinstanzen &#8211; die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine h&#246;here als die ihm nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialplan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialplan">Sozialplan</a> zustehende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abfindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abfindung">Abfindung</a> verlangte. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialplan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialplan">Sozialplan</a> sieht f&#252;r Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis geh&#246;rt der bei Beendigung seines Arbeitsverh&#228;ltnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kl&#228;ger.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 88/08<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 &#8211; 1 AZR 475/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&#246;ln, Urteil vom 4. Juni 2007 &#8211; 14 Sa 201/07 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Berlin-Brandenburg: Lebensaltersstufen im Verg&#252;tungssystem des BAT sind unzul&#228;ssige Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Sep 2008 17:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte &#252;ber die Klage eines beim Land Berlin besch&#228;ftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Verg&#252;tung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die f&#252;r das 47. Lebensjahr in der gleichen Verg&#252;tungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kl&#228;ger hatte sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte &#252;ber die Klage eines beim Land Berlin besch&#228;ftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Verg&#252;tung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die f&#252;r das 47. Lebensjahr in der gleichen Verg&#252;tungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kl&#228;ger hatte sich auf das Verbot der <strong>Altersdiskriminierung </strong>berufen.</p>
<p><span id="more-379"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage der Klage eines 39j&#228;hrigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Verg&#252;tung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Verg&#252;tungssystems des BAT, der im Lande Berlin &#252;ber den sog. <strong>Anwendungstarifvertrag </strong>noch Geltung hat, eine unzul&#228;ssige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Verg&#252;tung gew&#228;hrt, dies sei unwirksam, so dass die h&#246;here Verg&#252;tung geschuldet werde.</p>
<p>Dies treffe allerdings nur auf die Grundverg&#252;tung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung 32/08 zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg; 20 Sa 2244/07</p>
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		</item>
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		<title>BAG: Rechtsprechungs&#228;nderung &#8211; Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit</title>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 07:09:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 219/07 &#8211; hat seine Rechtsprechung ge&#228;ndert und entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollst&#228;ndig erhalten hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im n&#228;chsten Urlaubsjahr gew&#228;hren muss. Der Urlaub ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 219/07 &#8211; hat seine Rechtsprechung ge&#228;ndert und entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> vor dem Beginn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> nicht oder nicht vollst&#228;ndig erhalten hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> im laufenden oder im n&#228;chsten Urlaubsjahr gew&#228;hren muss. <strong>Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis w&#228;hrend der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird</strong>.</p>
<p><span id="more-210"></span></p>
<p>Der Neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit &#252;bertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verf&#228;llt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung h&#228;lt der Senat nicht mehr fest.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin nahm f&#252;r die Betreuung ihres ersten Kindes vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2003 schloss sich „nahtlos&#8221; eine weitere, bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien endete am 31. Dezember 2005.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin fordert mit ihrer im Januar 2006 zugestellten Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Der Neunte Senat hat der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.</p>
<p>Das LAG Hamm hatte in Anlehnung an die fr&#252;here Rechtsprechung des BAG noch den Leitsatz entwickelt:</p>
<blockquote><p>Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollst&#228;ndig erf&#252;llt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder sp&#228;testens im folgenden Urlaubsjahr zu gew&#228;hren.</p>
<p>Der so &#252;bertragene Urlaub verf&#228;llt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann.</p></blockquote>
<p><strong>Der Resturlaub wird weiter &#252;bertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann</strong>. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 40/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 9 AZR 219/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Januar 2007 &#8211; 18 Sa 997/06 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Rheinland-Pfalz: Kein Entsch&#228;digungsanspruch wegen diskriminierender Nichteinstellung</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 10:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ernsthaftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichteinstellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 6 Sa 522/07, hat entschieden, dass kein Entsch&#228;digungsansruch nach dem AGG besteht, wenn der Bewerber zum einen nciht so geeignet ist wie die eingestellte Bewerberin und zum anderen seine Bewerbung nicht ernsthaft ist. Sachverhalt: Mit seiner vorliegend am 15. Februar 2007 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage begehrt der Kl&#228;ger eine Entsch&#228;digung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 6 Sa 522/07, hat entschieden, dass kein Entsch&#228;digungsansruch nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> besteht, wenn der Bewerber zum einen nciht so geeignet ist wie die eingestellte Bewerberin und zum anderen seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bewerbung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewerbung">Bewerbung</a> nicht ernsthaft ist.</p>
<p><span id="more-173"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Mit seiner vorliegend am 15. Februar 2007 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage begehrt der Kl&#228;ger eine Entsch&#228;digung wegen diskriminierender <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nichteinstellung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nichteinstellung">Nichteinstellung</a>.</p>
<p>Die Beklagten betreiben eine internistische Gemeinschaftspraxis mit Schwerpunkten in Kardiologie und Gastroenterologie. Mit einer am 03. September 2006 in der &#8220;Z.&#8221; geschalteten Anzeige suchten sie eine Arzthelferin mit mehrj&#228;hriger Berufserfahrung in Vollzeitbesch&#228;ftigung.</p>
<p>Der Kl&#228;ger, der in der Zeit von 2000 bis 2003 eine Ausbildung zum Krankenpfleger beim Y. absolviert hat und dort in Vollzeit mit einer Verg&#252;tung von 2.400,00 EUR brutto bei mindestens zwei Wochenenddiensten im Monat und circa 20 Nachtdiensten im Jahr besch&#228;ftigt wird, bewarb sich auf diese Anzeige, (&#8230;)</p>
<p>Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Urteil vom 18. Juni 2007<br />
- 8 Ca 324/07 &#8211; den verfolgten Entsch&#228;digungsanspruch abgewiesen, weil eine unterschiedliche Behandlung nach § 8 Abs. 1 a AGG gerechtfertigt sei. Es sei vertretbar, wenn die beiden m&#228;nnlichen Beklagten insbesondere im Hinblick auf ihre weiblichen Patienten bei der Behandlung lediglich weibliche Arzthelfer heranziehen wollten. Der Zweck, weiblichen Patienten die Scheu vor Untersuchungen zu nehmen, sei rechtm&#228;&#223;ig und die Anforderung der Beklagten auch angemessen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat k e i n e n Anspruch gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz">Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz</a> (AGG). Danach k&#246;nnte dem Kl&#228;ger ein auf drei Monatsgeh&#228;lter begrenzter Entsch&#228;digungsanspruch zustehen, wenn er als Bewerber auf die von den Beklagten ausgeschriebene Stelle wegen seines Geschlechts benachteiligt worden w&#228;re.</p>
<p>1.</p>
<p>Nach der von der Berufungskammer f&#252;r zutreffend gehaltenen und &#252;bertragbaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fr&#252;heren Regelung des § 611 a BGB (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2000 &#8211; 8 AZR 295/99 -) stellen die vorgenannten Rechtsgrundlagen nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begr&#252;ndeten Status als &#8220;Bewerberin&#8221; oder &#8220;Bewerber&#8221; ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber bzw. Bewerberin. Deshalb kann im Stellenbesetzungsverfahren nur benachteiligt werden, wer sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv f&#252;r die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.</p>
<p>Nach Auffassung der Berufungskammer kommt der Kl&#228;ger trotz seiner abgeschlossenen Ausbildung als Krankenpfleger im Y. nicht f&#252;r die von den Beklagten &#8211; sie betreiben eine internistische Gemeinschafts-Praxis mit Schwerpunkten in Kardiologie und Gastroenterologie &#8211; ausgeschriebene Stelle einer Arzthelferin mit mehrj&#228;hriger Berufserfahrung in Betracht. Es fehlt an einer vollst&#228;ndigen objektiven Vergleichbarkeit. (&#8230;)</p>
<p>2.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus steht dem Entsch&#228;digungsanspruch auch der von den Beklagten erhobene Einwand des Mangels der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ernsthaftigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ernsthaftigkeit">Ernsthaftigkeit</a> der Bewerbung entgegen.</p>
<p>Insoweit wird von der Berufungskammer ebenfalls f&#252;r zutreffend gehaltene Rechtsprechung vertreten, dass dem Entsch&#228;digungsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann, falls eine Bewerbung erweislich nur zum Zwecke des Erwerbs von Entsch&#228;digungsanspr&#252;chen verfolgt wird (&#8230;).</p>
<p>Nach dem Gehaltstarifvertrag f&#252;r Arzthelferinnen vom 23. Januar 2002 liegen die Geh&#228;lter f&#252;r vollzeitbesch&#228;ftigte Arzthelferinnen vom ersten bis zum dritten T&#228;tigkeitsjahr bei circa 1.300,00 EUR brutto, w&#228;hrend der Kl&#228;ger nach den Bekundungen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Einkommen von 2.400,00 EUR brutto hat. Selbst, wenn die Verg&#252;tung f&#252;r Arzthelferinnen etwas h&#246;her anzusetzen w&#228;re, w&#252;rde sich bei einer Differenz von ca. 1.000,00 EUR pro Monat eine erhebliche Verg&#252;tungsbu&#223;e ergeben, die f&#252;r sich gesehen bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung aufkommen l&#228;sst.</p>
<p>Die Begr&#252;ndung, keine Nachtdienste und auch keine Wochenenddienste mehr leisten zu wollen, erscheint der Kammer ebenfalls nicht zwingend, da sich die Nachtdienste auf circa 20 im Jahr und die Wochenenddienste auf circa zwei im Monat belaufen. Hierin liegt f&#252;r den nicht verheirateten und damit keinen Familienpflichten unterliegenden Kl&#228;ger keine solche Belastung, die einen erstzunehmenden Umstieg aus dem vom Sozialstatus ohnehin h&#246;her anzusiedelnden Beruf eines Krankenpflegers in den eines Arzthelfers nachvollziehbar erscheinen lassen. (&#8230;)</p>
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