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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Gleichstellungsbeauftragte</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>VG Schleswig:Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bad Bramstedt bleibt im Amt</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 08:09:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellungsbeauftragte]]></category>
		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Urteil vom heutigen Tage den Widerruf der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Bad Bramstedt f&#252;r rechtswidrig erkl&#228;rt. Die Stadt Bad Bramstedt hatte die Bestellung ihrer Gleichstellungsbeauftragten widerrufen, nachdem der Landesgesetzgeber die Einwohnergrenze, ab der in Gemeinden hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden m&#252;ssen, von 10.000 auf 15.000 Einwohner erh&#246;ht hatte. Aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Urteil vom heutigen Tage den Widerruf der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Bad Bramstedt f&#252;r rechtswidrig erkl&#228;rt.</p>
<p>Die Stadt Bad Bramstedt hatte die Bestellung ihrer Gleichstellungsbeauftragten widerrufen, nachdem der Landesgesetzgeber die Einwohnergrenze, ab der in Gemeinden hauptamtliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichstellungsbeauftragte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichstellungsbeauftragte">Gleichstellungsbeauftragte</a> bestellt werden m&#252;ssen, von 10.000 auf 15.000 Einwohner erh&#246;ht hatte.</p>
<p><span id="more-755"></span></p>
<p>Aus dem Fehlen einer ausdr&#252;cklichen Regelung, was in den Orten zu geschehen habe, in denen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in der Vergangenheit zwar bestellt worden sind, die dieser Pflicht aber jetzt nicht mehr unterliegen, hat die zust&#228;ndige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig beschlossen, dass ein Widerruf einmal erfolgter Bestellungen vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen und daher ausgeschlossen sei. Da es insoweit um wichtige Statusfragen der Betroffenen gehe, w&#228;re vielmehr eine ausdr&#252;ckliche Regelung erforderlich gewesen, wie in den betroffenen Orten wie z. B. Bad Bramstedt mit einmal bestellten Gleichstellungsbeauftragten zu verfahren sei.</p>
<p>Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Berufung gegen das Urteil zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.</p>
<p>Az: 6 A 169/07</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 18.12.2008</p>
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		<title>BAG: K&#252;ndigung einer Gleichstellungsbeauftragten</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Sep 2008 08:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliches Erfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[ehrenamtlich]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellungsbeauftragte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 560/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn eine Gemeinde von der M&#246;glichkeit Gebrauch macht das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu &#252;bertragen, so besteht f&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverh&#228;ltnis besch&#228;ftigten Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches Erfordernis. Sachverhalt: Die Kl&#228;gerin war seit 1999 mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 560/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn eine Gemeinde von der M&#246;glichkeit Gebrauch macht das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu &#252;bertragen, so besteht f&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverh&#228;ltnis besch&#228;ftigten Gleichstellungsbeauftragten ein <strong>dringendes <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebliches-erfordernis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with betriebliches Erfordernis">betriebliches Erfordernis</a></strong>.</p>
<p><span id="more-417"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war seit 1999 mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der beklagten Gemeinde als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichstellungsbeauftragte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichstellungsbeauftragte">Gleichstellungsbeauftragte</a> angestellt. Gem&#228;&#223; § 5a der Nieders&#228;chsischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichstellungsbeauftragte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichstellungsbeauftragte">Gleichstellungsbeauftragte</a> zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ehrenamtlich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ehrenamtlich">ehrenamtlich</a> </strong>erf&#252;llt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss sollte das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft nicht mehr hauptberuflich, sondern ehrenamtlich wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des Personalrats k&#252;ndigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zum 30. Juni 2006.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>
<p>Die von der Kl&#228;gerin erhobene Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht &#8211; wie schon in den Vorinstanzen &#8211; ohne Erfolg. <strong>Die Beklagte ist berechtigt, die T&#228;tigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ehrenamtlich erledigen zu lassen</strong>. Sie durfte unter den rechtlich zul&#228;ssigen Gestaltungsm&#246;glichkeiten die ihr am zweckm&#228;&#223;igsten erscheinende ausw&#228;hlen. Anhaltspunkte f&#252;r einen Missbrauch dieses Rechts liegen nicht vor.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 73/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2008 &#8211; 2 AZR 560/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14. Mai 2007 &#8211; 8 Sa 1941/06 -</p>
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