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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Gratifikation</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen kann als AGB unwirksam sein</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 10:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen Arbeitsvertrag war eine Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die Gratifikation eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> war eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe.</p>
<p><span id="more-254"></span>Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Hervorhebungen durch den Autor):<br />
Der Arbeitgeber kann bei <strong>Sonderzahlungen </strong>- anders als bei laufendem Arbeitsentgelt &#8211; grunds&#228;tzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung f&#252;r k&#252;nftige Bezugszeitr&#228;ume ausschlie&#223;en. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher H&#246;he er k&#252;nftig Sonderzahlungen gew&#228;hrt. F&#252;r die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sonderzahlung">Sonderzahlung</a> verfolgten Zweck an. Der <strong>Vorbehalt </strong>ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschlie&#223;lich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zus&#228;tzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem <strong>Freiwilligkeitsvorbehalt </strong>verbinden. Es gen&#252;gt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem <span style="#000000;"><strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/formulararbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Formulararbeitsvertrag">Formulararbeitsvertrag</a> </strong></span>allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verst&#228;ndlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten H&#246;he ausdr&#252;cklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.<br />
Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der <strong>im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war dar&#252;ber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gew&#228;hrt wird.</strong> Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.<br />
Die Revision der Kl&#228;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um <strong>Allgemeine Vertragsbedingungen</strong>. <strong>Soweit diese einen Rechtsanspruch der Kl&#228;gerin auf eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts ausschlie&#223;en, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers</strong>, der Kl&#228;gerin eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verst&#228;ndlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlie&#223;en sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 59/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; 10 AZR 606/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Th&#252;ringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. M&#228;rz 2007 &#8211; 3 Sa 66/07 -</p>
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		<title>LAG Schleswig-Holstein: Weihnachtsgeld ist als Gratifikation mit Mischcharakter Masseverbindlichkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 07:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsentgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Gratifikation]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzeröffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Masseforderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden &#8211; 6 Sa 411/07, dass es sich bei Weihnachtsgeld nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, sondern vielmehr um eine Gratifikation mit Mischcharakter und somit um eine Masseverbindlichkeit handelt. Der Beklagte Insolvenzverwalter des fr&#252;heren Arbeitgegers der Kl&#228;gerin hatte das Tarifvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld nicht vollst&#228;ndig ausbezahlt. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden &#8211; 6 Sa 411/07, dass es sich bei Weihnachtsgeld nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sonderzahlung">Sonderzahlung</a>, sondern vielmehr um eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> mit Mischcharakter und somit um eine Masseverbindlichkeit handelt. Der Beklagte Insolvenzverwalter des fr&#252;heren Arbeitgegers der Kl&#228;gerin hatte das Tarifvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld nicht vollst&#228;ndig ausbezahlt.</p>
<p><span id="more-211"></span></p>
<p><strong>Tatbestand </strong><br />
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch &#252;ber die Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes. Die Kl&#228;gerin war bei der Firma DRK Pflegedienste Kreis P&#8230; gGmbH in der Zeit vom 15.11.1979 bis zum 31.12.2006 besch&#228;ftigt. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die DRK Pflegedienste Kreis P&#8230; gGmbH k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Kl&#228;gerin am 29.05.2006 „aus dringenden betrieblichen Erfordernissen&#8221; zum 31.12.2006. In dem vor dem Arbeitsgericht Kiel gef&#252;hrten K&#252;ndigungsrechtsstreit (4 Ca 1122 c/06) einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum Ende des Jahres 2006 gegen Zahlung einer Abfindung. Im August 2006 wurde &#252;ber das Verm&#246;gen der DRK Pflegedienste Kreis P&#8230; gGmbH das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zahlte der Kl&#228;gerin im November 2006 Weihnachtsgeld in H&#246;he von 162,08 EUR brutto. Die Kl&#228;gerin hat gemeint, sie habe einen Zahlungsanspruch als Masseforderung auf den Gesamtbetrag der Zuwendung in H&#246;he von 972,15 EUR brutto. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde </strong><br />
(&#8230;) Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der vollen tariflichen Zuwendung f&#252;r das Jahr 2006.</p>
<p>1. Die Kl&#228;gerin erf&#252;llt die Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r die von ihr begehrte Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverh&#228;ltnis anwendbaren Tarifvertrag &#252;ber eine Zuwendung f&#252;r Angestellte vom 12.10.1973 in der Fassung des &#196;nderungsvertrags vom 31.01.2003 (Zuwendungstarifvertrag). (&#8230;)</p>
<p>2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass es sich bei dem Zuwendungsanspruch nicht um eine einfache Insolvenzforderung handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden w&#228;re, sondern um eine Masseforderung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO.</p>
<p>a) Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Vertr&#228;gen, soweit deren Erf&#252;llung f&#252;r die Zeit nach der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. (&#8230;) <strong>Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Anspr&#252;che vor oder nach der Verfahrenser&#246;ffnung entstanden sind</strong>, wobei nicht auf die F&#228;lligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen ist. Ist im Arbeitsverh&#228;ltnis ein regelm&#228;&#223;iges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen diese Entgeltanspr&#252;che mit den Zeitabschnitten, nach denen die Verg&#252;tung zu bemessen ist, § 614 Satz 2 BGB. Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeiten nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens, entstehen die Anspr&#252;che auf die laufende Verg&#252;tung erst zu dieser Zeit und sind erst dann zu erf&#252;llen.</p>
<p>b) Im Hinblick auf Sonderzahlungen, die erst nach Insolvenzer&#246;ffnung f&#228;llig werden, aber f&#252;r einen Bezugszeitraum geleistet werden, der zumindest teilweise auch vor der Insolvenzer&#246;ffnung liegt, ist anhand der konkreten Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, ob der Anspruch auf die Sonderzahlung erst am nach Insolvenzer&#246;ffnung liegenden F&#228;lligkeitstag entsteht, oder ob die Anspr&#252;che auf Sonderzahlung &#252;ber den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg verdient werden. Entscheidend ist also, ob die Sonderzahlung Arbeitsentgelt im engeren Sinne darstellt, weil sie unmittelbar die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abgilt und damit als Verg&#252;tungsbestandteil im jeweiligen Bezugszeitraum verdient und erst sp&#228;ter zum vereinbarten F&#228;lligkeitstag ausbezahlt wird. (&#8230;)</p>
<p>c) Sonderzahlungen sind in vielf&#228;ltiger Ausgestaltung mit unterschiedlichen Zielrichtungen denkbar. Mit ihnen kann ausschlie&#223;lich der Zweck verfolgt werden, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen, andererseits kann der Zweck auch ausschlie&#223;lich darin liegen, eine zus&#228;tzliche Verg&#252;tung f&#252;r die geleistete Arbeit zu gew&#228;hren. Liegen beide Zweckelemente vor, wird die Sonderzahlung als Gratifikation mit Mischcharakter bezeichnet.</p>
<p>d) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, sondern vielmehr um eine Gratifikation mit Mischcharakter. Es entspricht der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag nicht nur Entgelt f&#252;r die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen ist. Sie soll vielmehr zugleich ein Anreiz sein, &#252;ber den 31. M&#228;rz des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu bleiben; insoweit ist sie auch zukunftsbezogen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen. Wegen dieses Charakters der Zuwendung handelt es sich somit um eine Masseforderung. (&#8230;)</p>
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