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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Grundsicherung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Beitr&#228;ge zur privaten Krankenversicherung durch Grundsicherungsamt</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 15:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Basistarif]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB XII]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LSG M&#252;nchen &#8211; L 8 SO 26/11   hat am 19.07.2011 entschieden, dass der Tr&#228;ger der Grundsicherung  auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu &#252;bernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempf&#228;nger einen anderen Tarif als &#8220;Basistarif&#8221; gew&#228;hlt hat. Ein Tarifwechsel in den Basistarif k&#246;nne – trotz der rechtlichen M&#246;glichkeit – nach den Vorschriften des SGB XII [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LSG M&#252;nchen &#8211; L 8 SO 26/11   hat am 19.07.2011 entschieden, dass der Tr&#228;ger der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a>  auch dann Aufwendungen zur privaten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> zu &#252;bernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempf&#228;nger einen anderen Tarif als &#8220;<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/basistarif/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Basistarif">Basistarif</a>&#8221; gew&#228;hlt hat. Ein Tarifwechsel in den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/basistarif/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Basistarif">Basistarif</a> k&#246;nne – trotz der rechtlichen  M&#246;glichkeit – nach den Vorschriften des <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a> jedoch nicht verlangt  werden. Es bliebe aber dabei, dass nur die angemessenen Kosten &#252;bernommen werden. Das bedeute in den meisten F&#228;llen, dass lediglich die Kosten in H&#246;he des halben Basistarifs &#252;bernommen werden m&#252;ssen.<span id="more-1492"></span></p>
<p>Aus den Entscheidungsgr&#252;nden (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die mit monatlichen Beitr&#228;gen von zirka 850 EUR versicherte Kl&#228;gerin hat zwar einen Anspruch auf &#220;bernahme von Krankenversicherungsbeitr&#228;gen, aber nur im Umfang der H&#228;lfte (264 EUR) des so genannten Basistarifs. Keine Rolle spielt hier die Entscheidung des BSG vom 18.01.2011 in der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende, die Beitr&#228;ge unterhalb des halben Basistarifes nur in H&#246;he der nach dem SGB II erbrachten Aufwendungen (131,34 EUR) betrifft (so genannte Deckungsl&#252;cke, die eher als eine &#8220;Zahlungsanweisung&#8221; im Verh&#228;ltnis zwischen Sozialleistungstr&#228;ger und Krankenversicherungsunternehmen anzusehen ist). (&#8230;)</p>
<p>Die Aufwendungen f&#252;r die Erf&#252;llung der Pflichten aus der Krankenversicherung der Kl&#228;gerin werden nur &#252;bernommen, soweit sie im Sinne von § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII angemessen sind.</p>
<p>Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 SGB XII mit wirtschaftlichen &#220;berlegungen verkn&#252;pft, n&#228;mlich auf tats&#228;chliche Aufwendungen und gleichzeitig bezogen auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII. Gerade in § 19 SGB XII kommt eine Begrenzung des Sozialhilfeanspruchs aus wirtschaftlichen &#220;berlegungen zum Ausdruck mit dem Begriff des &#8220;notwendigen Lebensunterhaltes&#8221;, welcher in § 27 SGB XII nochmals beschrieben ist. Dort ist bei den pers&#246;nlichen Bed&#252;rfnissen des t&#228;glichen Lebens der unbestimmte Rechtsbegriff des vertretbaren Umfanges genannt. Damit kommt zum Ausdruck, dass auf das allgemeine Leistungsniveau der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialhilfe">Sozialhilfe</a> abzustellen ist. Eine das Sozialhilfeniveau &#252;bersteigende Hilfe kann nur beansprucht werden, wenn anders die Notlage nicht behebbar ist. (&#8230;)</p>
<p>Leistungen im so genannten Basistarif der substitutiven Krankenversicherung entsprechen dem Versorgungsniveau der Krankenbehandlung nach dem SGB V. Nach § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und H&#246;he den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des F&#252;nften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Diese aufsichtsrechtlichen Vorgaben sind vertragsrechtlich in § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normiert. (&#8230;)</p>
<p>Die Beklagte kann bei der Erf&#252;llung des der Kl&#228;gerin aus § 32 Abs. 5 SGB XII zustehen <strong>Anspruchs die Leistung nicht wegen Zweckverfehlung verweigern</strong>. Der Leistungstr&#228;ger kann nicht einen Wechsel in den Basistarif dadurch erzwingen, dass er f&#252;r den Aufwand eines anderen (Normal)Tarifs nichts erstattet.</p>
<p><strong>Eine derartige Vorgehensweise zur Erzwingung eines Wechsels in den Basistarif l&#228;sst das SGB XII nicht zu</strong>. &#8220;Weder aus § 26 SGB II noch aus dem VVG bzw. VAG besteht eine Verpflichtung einen bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in eine private Basisversicherung umzuwandeln. <strong>Aus dem allgemein anerkannten Selbsthilfegrundsatz nach § 2 SGB II l&#228;sst sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen&#8221;</strong>. Aus der Systematik des Zw&#246;lften Buch des Sozialgesetzbuchs und vermeintlich &#252;bergeordneten Grunds&#228;tzen des Sozialhilferechts entnimmt das Bundessozialgericht (vgl. etwa Urteil vom 29.09.2009 &#8211; B 8 SO 23/08 R) zu Recht keine Ausschlussnormen. So handelt es sich insbesondere bei § 2 Abs. 1 SGB XII unter R&#252;ckgriff auf den Grundsatz der Selbsthilfe (&#8220;allgemeine Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII&#8221;) nicht um eine von den &#252;brigen Regelungen des SGB XII isolierte Norm mit einer Ausschlusswirkung ohne R&#252;ckgriff auf andere Normen des SGB XII. Verhaltens&#228;nderungen k&#246;nnen mit Mitteln des Sozialhilferechts nicht erzwungen werden. Es k&#246;nnen lediglich Obliegenheitsverletzungen in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen sanktioniert werden. So kann der Leistungstr&#228;ger nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerl&#228;ssliche einschr&#228;nken, wenn Leistungsberechtigten trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. Eine denkbare Einschr&#228;nkung w&#228;re hier allenfalls die Reduzierung der Leistung auf den halben Basistarif nach Durchf&#252;hrung der gezielten notwendigen Belehrung mit der entsprechenden Folgenbelehrung.</p>
<p>Der H&#246;he nach richtet sich der Anspruch der Kl&#228;gerin an § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG aus. Bei ihr besteht &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; unabh&#228;ngig von der H&#246;he des zu zahlenden Beitrags Hilfebed&#252;rftigkeit nach dem Zw&#246;lften Buch Sozialgesetzbuch. Demnach gilt § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG. Damit w&#252;rde ihr die M&#246;glichkeit einer Reduzierung des Basistarifs einger&#228;umt. Nachdem sie diese Versicherungssumme nicht gew&#228;hlt hat, ist ihr Beitrag aus dem h&#246;chstm&#246;glichen Basistarifs zu errechnen. Nach § 12 Abs. 1c Satz 1 VAG darf der Beitrag f&#252;r den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den H&#246;chstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht &#252;bersteigen. Dieser H&#246;chstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium f&#252;r Gesundheit gem&#228;&#223; § 242a Abs. 2 des F&#252;nften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen H&#246;he ist hinzuzurechnen (S. 2 der genannten Vorschrift). F&#252;r das Jahr 2009 ergibt sich bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % und einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 3675 EUR im Monat ein Basistarifs von 529,20 EUR. Die &#220;bernahme des Selbstbehalts ist nicht angemessen, da er bei der Kl&#228;gerin zu keinerlei Vorteilen f&#252;hrt. Denn die M&#246;glichkeit der Beitragsreduzierung betrifft nicht den Selbstbehalt. (&#8230;)</p>
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		<title>Unzul&#228;ssigkeit der Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch im Rahmen von Hartz 4</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/unzulaessigkeit-der-aufrechnung-mit-dem-erstattungsanspruch-im-rahmen-von-hartz-4/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 08:05:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Koblenz hat schon am 05.04.2007 (Aktenzeichen: S 11 AS 635/06) entschieden, dass laufende Geldleistungen nach dem SGB 2 nach § 43 S 1 SGB 2 mit einem Erstattungsanspruch nur aufgerechnet werden d&#252;rfen, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruht, dass der Hilfebed&#252;rftige vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben gemacht hat. Wenn der Erstattungsanspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Koblenz hat schon am 05.04.2007 (Aktenzeichen: S 11 AS 635/06) entschieden, dass laufende Geldleistungen nach dem SGB 2 nach § 43 S 1 SGB 2 mit einem Erstattungsanspruch nur aufgerechnet werden d&#252;rfen, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruht, dass der Hilfebed&#252;rftige vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben gemacht hat. Wenn der Erstattungsanspruch auf der Anrechnung erzielten Nebeneinkommens beruht, das der Hilfebed&#252;rftige ordnungsgem&#228;&#223; angezeigt hat, darf w&#228;hrend des Bezuges von Leistungen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> nicht erfolgen.<span id="more-1314"></span></p>
<p>Das Sozialgericht begr&#252;ndet seinen Entscheidung im wesentliche wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die von der Beklagten im Bescheid vom 06.09.2006 erkl&#228;rte Aufrechnung ist rechtswidrig. (&#8230;)</p>
<p>Nach § 43 Satz 1 SGB II k&#246;nnen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag von 30 v. H. der f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen ma&#223;gebenden Regelleistung mit Anspr&#252;chen der Tr&#228;ger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Anspr&#252;che auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebed&#252;rftige durch vors&#228;tzliche oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben veranlasst hat. Nach § 43 Satz 3 SGB II ist die Aufrechnungsm&#246;glichkeit auf 3 Jahre beschr&#228;nkt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erf&#252;llt, hat der Leistungstr&#228;ger gem&#228;&#223; § 43 Satz 1 SGB II (&#8220;k&#246;nnen&#8221;) eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich in ein Erschlie&#223;ungs- wie auch ein Auswahlermessen aufgliedert. Die Ermessensentscheidung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begr&#252;nden, der Leistungsempf&#228;nger ist sowohl vor Erlass eines Aufrechnungsbescheides als auch vor einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Aufrechnungserkl&#228;rung gem&#228;&#223; § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X anzuh&#246;ren, soweit die Aufrechnungssumme mehr als 70 € betr&#228;gt.</p>
<p>Durch die Erzielung von Nebeneinkommen in den Monaten Juli und August 2006 ist eine wesentliche &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.03.2006 vorgelegen haben, eingetreten. Die Beklagte hat daher zu Recht die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse aufgehoben, da der Kl&#228;ger Einkommen erzielt hat, dass zur Minderung seines Leistungsanspruches auf Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende gef&#252;hrt hat. Dies wird vom Kl&#228;ger im Klageverfahren auch nicht bestritten. Die Beklagte durfte auch, was vom Kl&#228;ger ebenfalls nicht bestritten wird, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen in H&#246;he von 160,00 € geltend machen. Auch insoweit werden vom Kl&#228;ger Einwendungen gegen den Bescheid vom 06.09.2006 nicht erhoben.</p>
<p>Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II sind jedoch vorliegend nicht erf&#252;llt, so dass eine Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den laufenden Geldleistungen nicht m&#246;glich ist. § 43 SGB II stellt eine Abweichung von der Grundregelung des § 51 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) dar. Nach ihrem ausdr&#252;cklichen Wortlaut setzt die Vorschrift voraus, dass der Hilfebed&#252;rftige durch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtig oder unvollst&#228;ndige Angaben die Gew&#228;hrung ihm nicht zustehender Leistungen veranlasst hat. Insoweit wird inhaltlich die Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wiederholt, so dass nur beim Vorliegen eines Erstattungsbescheides, der sich auf diese Bestimmung st&#252;tzt, in der Regel eine Aufrechnung m&#246;glich ist. In allen anderen F&#228;llen ist eine Aufrechnung nach § 43 Satz 1 SGB II w&#228;hrend des laufenden Leistungsbezuges ohne ausdr&#252;ckliche Zustimmung des Leistungsempf&#228;ngers ausgeschlossen. Diese Regelung entspricht der Grundkonzeption des SGB II, dass durch die gew&#228;hrten Leistungen das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige gew&#228;hrt wird und die Absenkung einer solchen Leistung nur in Ausnahmef&#228;llen, beispielsweise im Falle der rechtm&#228;&#223;igen Verh&#228;ngung einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> nach § 31 SGB II oder bei vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtig oder unvollst&#228;ndig gemachten Angaben, erfolgen darf. In allen anderen F&#228;llen ist die Aufrechnung laufender Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende mit in der Vergangenheit &#252;berzahlter Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende grunds&#228;tzlich ausgeschlossen. Die der Kammer bekannte weit verbreitete Verfahrensweise der Leistungstr&#228;ger, in der Vergangenheit zu hoch gezahlte Leistungen durch K&#252;rzung laufender Leistungen ohne Zustimmung der Leistungsempf&#228;nger aufzurechnen, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht vorliegen, ist daher mit § 43 SGB II nicht zu vereinbaren.</p>
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		<title>Fernseher und DVBT-Tuner f&#252;r Empf&#228;nger von Grundsicherungsleistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 07:11:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur Erstausstattung der Wohnung. Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-xii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB XII">SGB XII</a>-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> der Wohnung. <span id="more-1175"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein m&#246;bliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters geh&#246;rte auch ein Fernsehger&#228;t. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehger&#228;t und einem Empfangsger&#228;t auszustatten. Der insoweit zust&#228;ndige Kreis lehnte den Antrag ab und begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Ger&#228;t nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel f&#252;r Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> enthalten.</p>
<p>In dem anschlie&#223;enden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kl&#228;ger Recht gegeben und den Sozialhilfetr&#228;ger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dass die Ausstattung mit einem TV-Ger&#228;t dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung geh&#246;re, wenn der Hilfeempf&#228;nger zuvor &#252;ber kein eigenes Ger&#228;t verf&#252;gt habe.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Fulda zum  Urteil vom 08. September 2009, Az. S 7 SO 52/08 (rechtskr&#228;ftig).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>SG Dresden: Sanktion gegen „Hartz IV&#8221;-Empf&#228;nger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sg-dresden-sanktion-gegen-hartz-iv-empfaenger-ist-bei-unklarer-belehrung-rechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Dec 2008 08:55:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dresden &#8211; S 6 AS 2026/06 &#8211; hat entschieden, dass eine K&#252;rzung von Arbeitslosengeld II nur erfolgen darf, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. Sachverhalt: Der Kl&#228;ger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Die ARGE Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das  Sozialgericht Dresden &#8211;  S 6 AS 2026/06 &#8211; hat entschieden, dass eine K&#252;rzung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II nur erfolgen darf, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> hingewiesen worden ist.</p>
<p><span id="more-727"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der Kl&#228;ger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Der Kl&#228;ger begab sich zu dem Vorstellungstermin. Er weigerte sich dann aber, vorab einen Personalbogen auszuf&#252;llen. Zu einem Arbeitsvertrag kam es daraufhin nicht. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Dresden verh&#228;ngte deswegen eine Sanktion. F&#252;r drei Monate wurde die Regelleistung um 30 % gek&#252;rzt. Der Kl&#228;ger erhielt insgesamt 279 € weniger Arbeitslosengeld II. Dagegen reichte er Klage ein.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Das Sozialgericht Dresden gab dem Kl&#228;ger recht. Da die Sanktionierung das Existenzminimum betrifft, m&#252;ssen die formalen Regeln genau eingehalten werden. Die Sanktion darf nur verh&#228;ngt werden, wenn der Betroffene vorab &#252;ber die drohenden Rechtsfolgen pr&#228;zise belehrt worden ist. Er muss unmittelbar aus der Rechtsfolgenbelehrung entnehmen k&#246;nnen, um welchen genauen Betrag sein Arbeitslosengeld II gek&#252;rzt wird, wenn er gegen seine Pflichten verst&#246;&#223;t. Die Rechtsfolgenbelehrung der ARGE Dresden wiederholte eine Vielzahl vom Gesetz vorgesehener Sanktionsm&#246;glichkeiten und lie&#223; offen, welche davon tats&#228;chlich zutraf. Auf dieser Grundlage durfte die Sanktion nicht verh&#228;ngt werden.<br />
Az.: S 6 AS 2026/06 (nicht rechtskr&#228;ftig)</p>
<p><strong>Vorschriften</strong>:</p>
<blockquote><p>§ 30 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch &#8211; <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitssuchende &#8211; (SGB II):<br />
„Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der f&#252;r den erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen nach § 20 ma&#223;geblichen Regelleistung abgesenkt, wenn<br />
1. der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige sich trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen weigert,<br />
(&#8230;)<br />
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Besch&#228;ftigungszuschuss nach § 16a gef&#246;rderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Ma&#223;nahme aufzunehmen oder fortzuf&#252;hren. (&#8230;)<br />
Das gilt nicht, wenn der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige einen wichtigen Grund f&#252;r sein Verhalten nachweist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nach Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 05.12.2008</p>
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		<item>
		<title>SG Freiburg: Mietkosten sind im SGB II auch f&#252;r m&#246;blierte Wohnung voll zu &#252;bernehmen</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 08:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>
		<category><![CDATA[MOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Freiburg &#8211; S 2 AS 5218/07 &#8211; hat entschieden, dass bei Empf&#228;ngern von Grundsicherungsleistungen die Mietkosten auch dann voll zu &#252;bernehmen sind, wenn der Arbeitslosengeld II Empf&#228;nger eine m&#246;blierte Wohnung anmietet oder angemietet hat. Dies scheint vor allem deswegen als angemessen weil dem Hartz IV Empf&#228;nger ansonsten die Kosten f&#252;r eine Erstausstattung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Freiburg &#8211; S 2 AS 5218/07 &#8211; hat entschieden, dass bei Empf&#228;ngern von Grundsicherungsleistungen die Mietkosten auch dann voll zu &#252;bernehmen sind, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Empf&#228;nger eine m&#246;blierte Wohnung anmietet oder angemietet hat.</p>
<p><span id="more-595"></span></p>
<p>Dies scheint vor allem deswegen als angemessen weil dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger ansonsten die Kosten f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> der Wohnung zustehen w&#252;rden.</p>
<p>Aus der Entscheidung (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger begehrt h&#246;here Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist die H&#246;he der zu &#252;bernehmenden Kosten f&#252;r die teilweise m&#246;blierte Unterkunft des Kl&#228;gers (&#8230;).</p>
<p>Der 1954 geborene Kl&#228;ger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine etwa 23 m² gro&#223;e Wohnung, f&#252;r die er urspr&#252;nglich nach dem Mietvertrag vom 27.10.1997 einen Mietzins von monatlich 330 DM zuz&#252;glich Nebenkosten (&#8220;Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Treppenreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung etc.&#8221;) zu entrichten hatte. (&#8230;)</p>
<p>Im Rahmen des SGB II-Leistungsbezugs bewilligte der Beklagte dem Kl&#228;ger f&#252;r die Zeit von M&#228;rz bis Juni 2007 mit Bescheid vom 26.01.2007 Arbeitslosengeld II in H&#246;he von 517,- EUR monatlich. In seinen Berechnungen ging der Beklagte zwar von der tats&#228;chlichen Kaltmiete aus, brachte davon jedoch mit der Begr&#252;ndung vorhandener Teilm&#246;blierung der K&#252;che einen Betrag in H&#246;he von 13,- EUR monatlich in Abzug. Nach erfolgloser Durchf&#252;hrung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kl&#228;ger beim Sozialgericht Freiburg gegen diesen Bescheid Klage. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschlie&#223;lich der angemessenen Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Materiell-rechtlich h&#228;ngt damit der Anspruch des Kl&#228;gers davon ab, ob es sich bei den von ihm geltend gemachten Mietkosten in H&#246;he von weiteren 13, &#8211; EUR monatlich um Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft insgesamt unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Beides ist nach der &#220;berzeugung der Kammer zu bejahen.</p>
<p><strong>Anders als von dem Beklagten angenommen, ist insbesondere auch die in der Mietzahlung enthaltene Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r eine Einbauk&#252;che vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu &#252;bernehmenden Unterkunftskosten umfasst.</strong></p>
<p>Der Kl&#228;ger schuldet die Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r die K&#252;che aufgrund seiner mietvertraglichen Vereinbarung mit seinem Vermieter. Ausweislich der vom Vermieter vorgelegten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 hat der Kl&#228;ger eine Gesamtmiete in H&#246;he von 230 EUR monatlich zu entrichten, in der unter anderem auch ein Nutzungsentgelt f&#252;r die &#220;berlassung einer Einbauk&#252;che enthalten ist.</p>
<p>Die K&#252;cheneinrichtung geh&#246;rt damit zivilrechtlich zu der Mietsache gem&#228;&#223; § 535 Abs. 1 Satz 1 B&#252;rgerliches Gesetzbuch (BGB), deren Gebrauch der Vermieter dem Kl&#228;ger zu gew&#228;hren hat. Denn zur Mietsache geh&#246;ren grunds&#228;tzlich alle Bestandteile der Mietsache; die Miete erstreckt sich auch auf die Nebenkosten und erfasst ebenso die Gebrauchs&#252;berlassung an Sachen wie Zubeh&#246;r oder Haushaltsger&#228;te (so Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 535 Rdn. 16). Damit aber stellt sich auch eine Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r zur Verf&#252;gung gestellte M&#246;bel, soweit dies Bestandteil des Mietvertrages ist, zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar. Dies gilt im Falle des Kl&#228;gers umso mehr, als der urspr&#252;nglich vereinbarte Mietvertrag aus dem Jahr 1997 lediglich eine pauschale Kaltmiete ausweist, in der alle Mietposten, die nicht Nebenkosten sind, enthalten sein sollen. Die Pauschale f&#252;r die Nutzung der Einbauk&#252;che, die der Vermieter in der seiner Mietbescheinigung aus dem Jahr 2004 angegeben hat, war lediglich ein Rechenposten in der vereinbarten Kalt-Gesamtmiete und ist schon deshalb aus zivilrechtlicher Sicht untrennbarer Gegenstand der Mietsache.</p>
<p>Es besteht kein Anlass, dies grundsicherungsrechtlich anders zu bewerten, also die Definition &#252;bernahmef&#228;higer Unterkunftskosten (soweit es um Miet- und nicht Eigenheimkosten geht) vom zivilrechtlichen Begriff der Mietsache abweichend zu fassen. Denn die Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung gem&#228;&#223; § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den vollst&#228;ndigen Mietzins, den der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Das Recht zu einer &#8220;Teil-K&#252;ndigung&#8221; des Mietvertrages hinsichtlich der vorhandenen M&#246;blierung steht dem Mieter zivilrechtlich nicht zu. Zudem beschr&#228;nkt sich die Leistung f&#252;r Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht auf die Zahlung der Kaltmiete. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (Leistungen f&#252;r Unterkunft), ferner aber auch aus ihrem Sinn und Zweck. Denn neben den in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfen hat der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige nach der Konzeption des SGB II einen Anspruch auf Deckung seines gesamten Bedarfs f&#252;r eine Unterkunft. Regelm&#228;&#223;ig wird dies nur die Wohnungsmiete selbst sein, jedoch ist dies nicht zwangsl&#228;ufig so. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegen&#252;ber unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral.</p>
<p>Im Hinblick darauf geht das Gericht von einem dem zivilrechtlichen Verst&#228;ndnis der Mietsache entsprechenden Begriff der Unterkunftskosten aus. Der vom Kl&#228;ger zu entrichtende Mietzins war folglich durch den Beklagten auch in H&#246;he der vom Vermieter ausgewiesenen Verg&#252;tung von 13,- EUR monatlich f&#252;r die vorhandene Einbauk&#252;che als Kosten der Unterkunft zu &#252;bernehmen.</p>
<p>Der Abzug des vom Vermieter ausgewiesenen Betrags f&#252;r die Nutzung der K&#252;che war auch nicht deswegen geboten, weil der Kl&#228;ger anderenfalls eine doppelte Leistung erhalten w&#252;rde. Insbesondere liegt in der &#220;bernahme auch der M&#246;blierungspauschale entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kein Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG -). Es erfolgt insbesondere keine Ungleichbehandlung gegen&#252;ber anderen Arbeitsuchenden, die eine nicht m&#246;blierte Wohnung angemietet haben.</p>
<p>Zwar umfasst die dem Kl&#228;ger gleichfalls bewilligte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II auch einen Bedarf an &#8220;Hausrat&#8221; und damit auch Aufwendungen f&#252;r die Einbauk&#252;che. Dabei handelt es sich aber um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasst. Werden im Einzelfall also durch die Leistungen f&#252;r Unterkunft des § 22 SGB II Bedarfe (zum Teil) befriedigt, die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt werden, ist dies als Konsequenz der Typisierung nicht zu korrigieren, sondern als Abweichung im Einzelfall hinzunehmen. Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt. (&#8230;)</p>
<p>Das Gericht geht daher davon aus, dass Nutzungskosten f&#252;r M&#246;bel als Bestandteil des Mietzinses grunds&#228;tzlich als Kosten der Unterkunft ohne Versto&#223; gegen die Verfassung zu &#252;bernehmen sind. Lediglich erg&#228;nzend weist das Gericht darauf hin, dass die anders lautende Auslegung in der Praxis zudem zu unhaltbaren Ergebnissen f&#252;hrte. Ein Mieter m&#252;sste z. B. m&#246;glicherweise sein Leben lang auf die &#8211; im Mietzins enthaltene &#8211; M&#246;blierungspauschale verzichten, obwohl ein der M&#246;belanschaffung entsprechender Betrag schon lange gegenfinanziert w&#228;re. Umgekehrt w&#252;rde ihm der kommunale Tr&#228;ger aber wohl kaum den Umzug in eine teurere Wohnung finanzieren, da der Hilfebed&#252;rftige grunds&#228;tzlich &#8211; d. h. gemessen an dem Kaltmietpreis &#8211; bereits angemessen wohnt. Weiter w&#228;re kaum denkbar, dass der kommunale Tr&#228;ger von jemandem, der tats&#228;chlich unangemessen teuer wohnt, nicht verlangen w&#252;rde, in eine billigere, aber m&#246;blierte Wohnung umzuziehen. Dies aber bedeutete f&#252;r denjenigen, der unter Umst&#228;nden bereits eigene M&#246;bel hat, also eigentlich nicht ansparen m&#252;sste, seine eigenen M&#246;bel abgeben und trotzdem monatlich auf einen Betrag f&#252;r &#8220;Ansparungskosten&#8221; verzichten zu m&#252;ssen. Auch diese Erw&#228;gungen machen deutlich, dass die Frage, ob und in welcher H&#246;he M&#246;blierungskosten als Unterkunftskosten anfallen, einzelfallbezogene Fragen sind, auf die mit Blick auf die vom Gesetzgeber eingef&#252;hrte Leistungspauschalierung gerade nicht mehr einzugehen ist.</p>
<p>Schlie&#223;lich sei angef&#252;hrt, dass die Rechtsauffassung der Kammer auch f&#252;r den Grundsicherungstr&#228;ger nicht zu unhaltbaren Ergebnissen f&#252;hrt. Der Grundsicherungstr&#228;ger muss gem&#228;&#223; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grunds&#228;tzlich immer nur die angemessenen Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft erbringen. F&#252;r ihn ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete f&#252;r den Wohnraum an sich oder auch die Miete f&#252;r Mobiliar enthalten ist. Denn f&#252;hrt die Miete f&#252;r das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen &#252;berschritten werden, die nach der sogenannten Produkttheorie f&#252;r die Unterkunft angemessen sind, hat der Grundsicherungstr&#228;ger diese Aufwendungen grunds&#228;tzlich nicht zu tragen.</p>
<p>Vorliegend stellt sich der mietvertraglich vereinbarte Kaltmietzins in H&#246;he von 154,- EUR (Grundkaltmiete von 111,- EUR zuz&#252;glich M&#246;blierungspauschale von 13,- EUR und Garagenkosten von 30,- EUR) als grunds&#228;tzlich angemessen dar. F&#252;r den Stadtbereich Kehl geht der Beklagte &#252;blicherweise von einer angemessenen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> von 216,45 EUR (4,81 EUR x 45 m²) monatlich f&#252;r eine einzelne Person aus. Hinter diesem Betrag bleibt der vom Kl&#228;ger geschuldete Mietzins auch ohne den Abzug einer M&#246;blierungspauschale deutlich zur&#252;ck.</p>
<p>Nach allem waren dem Kl&#228;ger Kosten der Unterkunft ohne den Abzug einer M&#246;blierungspauschale von 13,00 EUR monatlich zu bezahlen. (&#8230;)</p>
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		<title>Update Hartz IV Speiseplan</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 08:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei Stern-tv gab es gestern Abend einen Bericht &#252;ber zwei Hartz IV Empf&#228;nger die ein Hartz IV konformes Kochbuch geschaffen haben, dass ich nicht vorenthalten m&#246;chte. In dem Beitrag wurde aber auch klar, dass Singles da keine Chance haben. Wenn ich richtig aufgepasst habe wurde aber f&#252;r den Essensatz der REgelsatz f&#252;r Singles zugrunde gelegt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Stern-tv gab es gestern Abend einen Bericht &#252;ber zwei <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger die ein <a href="http://www.stern.de/tv/sterntv/:Kochen-4,40-Euro-Gesund-Hartz-IV/646015.html">Hartz IV konformes Kochbuch</a> geschaffen haben, dass ich nicht vorenthalten m&#246;chte. In dem Beitrag wurde aber auch klar, dass Singles da keine Chance haben. Wenn ich richtig aufgepasst habe wurde aber f&#252;r den Essensatz der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">REgelsatz</a> f&#252;r Singles zugrunde gelegt.</p>
<p>Dazu kommt, dass Jugendliche immer noch einen niedrigeren Satz haben zum Leben haben!</p>
<p>Ich habe schon &#252;ber den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-speiseplan-zynismus/" target="_self">Speiseplan des Berliner Finanzsenators Sarrazins berichtet</a>.</p>
<p>Bei Tacheles hat sich jemand die M&#252;he gemacht und Herrn Sarrazins Hartz IV &#8211; Men&#252; mal auf Plausibilit&#228;t &#252;berpr&#252;ft &#8211; und das Gramm f&#252;r Gramm. Zum Artikel von <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/SarrazinsHartzIV-Menue.aspx" target="_blank">Hella Hilgenberg</a>.</p>
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