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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Hartz IV</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grunds&#228;tze verst&#246;&#223;t</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein Jobcenter einem Bezieher von Hartz IV Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> einem Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen.</p>
<p>Dies hat das Sozialgericht Gie&#223;en jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem f&#252;r die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einsch&#228;tzung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Unrechtm&#228;&#223;igkeit richtig gewesen ist.</p>
<p><span id="more-1517"></span></p>
<p>Dem 45j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Wetteraukreis war vom Jobcenter eine Besch&#228;ftigung als Kraftfahrer bei einer Firma f&#252;r G&#252;tertransporte angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter k&#252;rzte daraufhin die Hartz IV Leistungen um 30 % (= 112,00 € monatlich) und begr&#252;ndete dies damit, der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitverh&#228;ltnisses durch sein Verhalten vereitelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en war nach &#220;berpr&#252;fung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Verg&#252;tung von &#220;berstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang &#220;berstunden &#252;berhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und verst&#228;ndlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen k&#246;nnen, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er f&#252;r die vereinbarte Verg&#252;tung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb f&#252;r unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung &#252;ber eine m&#246;gliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verst&#228;ndlich war, weil die eine Schadenersatzpflicht ausl&#246;senden Pflichtverletzungen nicht n&#228;her bezeichnet wurden.</p>
<p>Auch diese Regelung hielt das Gericht f&#252;r unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers darstelle.</p>
<p>Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die M&#246;glichkeit der K&#252;ndigung, eine dar&#252;ber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch f&#252;r die geringste Form von Fahrl&#228;ssigkeit lasse sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Das Jobcenter muss jetzt den gek&#252;rzten Betrag wieder an den Kl&#228;ger auszahlen.</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Gie&#223;en" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&amp;id=4497&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=" target="_blank">Pressemitteilung des SG Gie&#223;en vom 13.12.2011</a></p>
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		<title>Hartz IV &#8211; Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 06:54:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein Hartz IV Empf&#228;nger keine Sanktion bei einer  rechtswidrigen Abmahnung durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> bei einer  rechtswidrigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber als Grund f&#252;r eine Sanktion durchgreifen kann.<span id="more-1496"></span></p>
<p>Weiter hei&#223;t es dazu beim Sozialgericht Stuttgart:</p>
<p>Der arbeitslose Kl&#228;ger wandte sich gegen eine vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> begr&#252;ndete diese Sanktion damit, der Kl&#228;ger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur K&#252;ndigung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Der Kl&#228;ger war nach seinem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen bis zum n&#228;chsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kl&#228;ger erkrankt war, legte er die Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterlie&#223; allerdings die pers&#246;nliche Krankmeldung. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kl&#228;ger vor der K&#252;ndigung zwei Mal mit der Begr&#252;ndung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die K&#252;ndigung wurden vom Arbeitgeber nicht n&#228;her begr&#252;ndet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kl&#228;ger nur unzureichend dargelegt. Das Sozialgericht hat der Klage des Arbeitslosen stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb d&#252;rfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. <strong>Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalit&#228;t zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der K&#252;ndigung sowie der groben Fahrl&#228;ssigkeit des Hilfebed&#252;rftigen</strong>, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1270841/index.html?ROOT=1183950"> SG Stutgart</a></p>
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		<title>Kosten f&#252;r Nachhilfe bei Legasthenie</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 06:51:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Nachhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das  Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzes&#228;nderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss damit die Kosten f&#252;r Teilnahme an einem F&#246;rderkurs vom Jobcenter zu &#252;bernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschw&#228;che, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das  Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzes&#228;nderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss damit die Kosten f&#252;r Teilnahme an einem F&#246;rderkurs vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> zu &#252;bernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschw&#228;che, so dass ein F&#246;rderunterricht erforderlich war.</p>
<p><span id="more-1483"></span>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht aus (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
<p>1. Nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsanspruch gegeben.</p>
<p>Der Anspruch des Antragstellers auf &#220;bernahme der <strong>Kosten des F&#246;rderunterrichts folgt aus § 28 Abs. 5 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> n. F. </strong>(r&#252;ckwirkend in Kraft getreten zum 1.01.2011). Danach wird bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern eine <strong>schulische Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt</strong>, soweit diese <strong>geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich</strong> ist, <strong>um </strong>die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten <strong>wesentlichen Lernziele zu erreichen</strong>.</p>
<p>a) Der Ast. ist Sch&#252;ler, der beabsichtigte F&#246;rderunterricht stellt eine schulische Angebote erg&#228;nzende Lernf&#246;rderung dar. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Lernf&#246;rderung nicht angemessen sein sollte, sieht die Kammer derzeit nicht. Sie werden auch nicht vom Ag. vorgetragen. Auch an der Geeignetheit der Lernf&#246;rderung hat die Kammer derzeit keinen Zweifel.</p>
<p>b) Die F&#246;rderung des Ast. ist au&#223;erdem im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II n.F. erforderlich, damit der Ast. die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erreichen kann. Dabei steht f&#252;r die Kammer au&#223;er Zweifel, dass zumindest ausreichende Kenntnisse des Faches Deutsch zu den wesentlichen Lernzielen nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes A-Stadt geh&#246;ren. Dieses Lernziel kann der Ast. jedoch ausweislich der Beschreibung des Lernstandes im Zeugnis vom 23.06.2010 nicht ohne Hilfe erreichen. Denn dort hei&#223;t es abschlie&#223;end, der Ast. habe den allgemeinen Lernstand in den F&#228;chern Deutsch und Mathematik noch nicht erreichen k&#246;nnen.</p>
<p>c) Entgegen der Auffassung des Ag. ist der Anspruch demgegen&#252;ber nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Ast. den F&#246;rderunterricht derzeit nicht besucht. Die Mutter des Ast. hat aktuell eidesstattlich versichert, dass der F&#246;rderunterricht besucht wird.</p>
<p>d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich auf die bisherige Rechtsprechung des SG bzw. auf das Urteil des BVerfG vom 9.02.2010 beruft. Mit § 28 Abs. 5 SGB II ist eine neue Gesetzeslage in Kraft getreten, nach der es nicht mehr darauf ankommt, ob eine atypische Situation vorliegt.</p>
<p>e) Gegen den Anspruch des Ast. spricht auch nicht, dass der Ast. schulische Angebote nutzen muss. Ausweislich der Angaben der Mutter des Ast. geschieht dies, hat jedoch nicht den Umfang, der ausreichend w&#228;re.</p>
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		<item>
		<title>Wertersatz f&#252;r rechtsgrundlos erbrachte T&#228;tigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs?</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/wertersatz-fuer-rechtsgrundlos-erbrachte-taetigkeit-im-rahmen-eines-ein-euro-jobs/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 18:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 98/10 R &#8211; hat am 13.04.2011 entschieden, dass einem Leistungsempf&#228;nger der rechtsgrundlos einen Ein-Euro-Job ausge&#252;bt hat einen Anspruch auf eine finanzielle Entsch&#228;digung haben kann. Bei der Arbeitsgelegenheit, die im vorliegenden Fall vom Kl&#228;ger wahrgenommen worden war, fehlte das Merkmal der Zus&#228;tzlichkeit. Ma&#223;gebend f&#252;r den durch diese nicht zus&#228;tzliche T&#228;tigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 98/10 R &#8211; hat am 13.04.2011 entschieden, dass einem Leistungsempf&#228;nger der rechtsgrundlos einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ein-euro-job/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ein-Euro-Job">Ein-Euro-Job</a> ausge&#252;bt hat einen Anspruch auf eine finanzielle Entsch&#228;digung haben kann.</p>
<p>Bei der Arbeitsgelegenheit, die im vorliegenden Fall vom Kl&#228;ger wahrgenommen worden war, fehlte das Merkmal der Zus&#228;tzlichkeit. Ma&#223;gebend f&#252;r den durch diese nicht zus&#228;tzliche T&#228;tigkeit bedingten Verm&#246;gensvorteil bei dem Beklagten sei, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Kl&#228;gers an den Ma&#223;nahmetr&#228;ger die Arbeitsleistung veranlasst hat.</p>
<p>Bei dem Entsch&#228;digungsanspruch handele es sich um einen &#246;ffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch.</p>
<p><span id="more-1471"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger begehrt von dem beklagten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Wertersatz f&#252;r geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&#228;digung (sogenannter Ein-Euro-Job). Er erh&#228;lt seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>). Am 24. M&#228;rz 2005 erlie&#223; der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Kl&#228;ger verpflichtet wurde, f&#252;r die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentsch&#228;digung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob als B&#252;rohilfskraft bei der Stadt Mannheim auszu&#252;ben; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kl&#228;ger am 6. April 2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim ‑ Fachbereich soziale Sicherung ‑ f&#252;r vorbereitende Arbeiten f&#252;r den Umzug des Fachbereichs Ge­sundheit vor. Hiergegen legte der Kl&#228;ger Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. W&#228;hrend des laufenden Eilverfahrens arbeitete der Kl&#228;ger ab dem 25. April 2005 als Umzugshelfer und erhielt hierf&#252;r eine entsprechende Mehraufwandsentsch&#228;digung. Der Beklagte nahm im Verlauf des Eilverfahrens den Bescheid vom 24. M&#228;rz 2005 zur&#252;ck. Am 18. Mai 2005 stellte der Kl&#228;ger die Arbeit ein.</p>
<p>Eine vor dem Arbeitsgericht Mannheim gegen die Stadt Mannheim erhobene Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt wurde mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, es habe kein Arbeitsverh&#228;ltnis bestanden. Mit seiner danach beim Sozialgericht erhobenen Klage, macht der Kl&#228;ger geltend, mit der R&#252;cknahme des Bescheides vom 24. M&#228;rz 2005 sei der Rechtsgrund f&#252;r die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, weil die beim Umzug des Gesundheits­amtes angefallene Arbeit nicht zus&#228;tzlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten.</p>
<p>Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Klage zur&#252;ckgewiesen; es bestehe insbesondere kein &#246;ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche. Zwar komme bei einer rechtswidrigen Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job eine R&#252;ckabwicklung im Wege des &#246;ffentlich-rechtlichen Er­stattungsanspruchs in Betracht. Die H&#246;he der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschl&#228;gigen Tarifvertr&#228;gen, gegebenenfalls nach den orts&#252;b­lichen Entgelten bemesse. Nach dem einschl&#228;gigen Tarifvertrag ergebe sich hieraus ein Entgelt in H&#246;he von insgesamt 697,60 Euro. Dem st&#252;nden jedoch die vom Beklagten in den betroffenen Mona­ten erbrachten Grundsicherungsleistungen in H&#246;he von 1.231,36 Euro gegen&#252;ber. Der Beklagte sei daher durch die vom Kl&#228;ger erbrachte Arbeit nicht bereichert. Mit seiner Revision macht der Kl&#228;ger geltend, durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Ein Vergleich mit regul&#228;r Besch&#228;ftigten ergebe zudem, dass dem Kl&#228;ger zumindest die Erwerbst&#228;tigenfreibetr&#228;ge verbleiben m&#252;ssten.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das beklagte Jobcenter in der Sitzung am 13. April 2011 verurteilt, an den Kl&#228;ger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kl&#228;ger den Revisionsantrag be­grenzt hatte, zu zahlen. Dem Kl&#228;ger steht gegen den Beklagten ein &#246;ffentlich rechtlicher Erstattungs­anspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kl&#228;ger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zus&#228;tzlichkeit. Ma&#223;gebend f&#252;r den durch diese nicht zus&#228;tzliche T&#228;tigkeit bedingten Verm&#246;gensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Kl&#228;gers an den Ma&#223;nahmetr&#228;ger die Arbeitsleistung veranlasst hat. Hinsichtlich der H&#246;he des Erstattungsanspruchs ist das Landessozialgericht zun&#228;chst zutreffend davon ausge­gangen, dass der Beklagte f&#252;r die Arbeit des Kl&#228;gers das &#252;bliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag f&#252;r das Speditionsgewerbe h&#228;tte aufwenden m&#252;ssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschlie&#223;lich der zu tragenden Aufwendun­gen f&#252;r die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegen&#252;ber zu stellen sind. Anders als das Landessozialgericht entschieden hat, k&#246;nnen hierbei jedoch nur Sozialleistungen ber&#252;cksich­tigt werden, die der Kl&#228;ger f&#252;r die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Berei­cherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005. Das Landessozialgericht hat demgegen&#252;ber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen f&#252;r die Monate April und Mai 2005 ber&#252;cksichtigt.</p>
<p>Quelle: Terminsmitteilung und Medienbericht des Bundessozialgerichts</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Entzug von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung wenn Kontoausz&#252;ge Dritter betroffen sind</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 08:49:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mitwirkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Neuruppin &#8211; S 18 AS 429/10 ER &#8211; hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass einem Hartz IV Empf&#228;nger gem&#228;&#223; § 66 /60 SGB I die Leistungen nach dem SGB II nicht versagt werden d&#252;rfen wenn die Mitwirkungshandlung in der Vorlage von Unterlagen von Dritten besteht. Diese st&#252;nden regelm&#228;&#223;ig nicht im Eigentum des Hilfeempf&#228;ngers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Neuruppin &#8211; S 18 AS 429/10 ER &#8211; hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger gem&#228;&#223; § 66 /60 SGB I die Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> nicht versagt werden d&#252;rfen wenn die Mitwirkungshandlung in der Vorlage von Unterlagen von Dritten besteht. Diese st&#252;nden regelm&#228;&#223;ig nicht im Eigentum des Hilfeempf&#228;ngers so dass dieser auch nicht dar&#252;ber verf&#252;gen k&#246;nne.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wenn das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> ihnen keine Leistung gew&#228;hrt weil Sie die Unterlagen von Personen nicht vorlegen k&#246;nnen weil es sich um Unterlagen handelt &#252;ber die Sie nicht selbst verf&#252;gen k&#246;nnen &#8211; zum Beispiel Kontoausz&#252;ge von Mitbewohnern oder Verwandten die sich nicht im Leistungsbezug befinden &#8211; sollten Sie sich wehren.</p>
<p><span id="more-1467"></span>Das Sozialgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Versagungsbescheids des Antragsgegners. Rechtsgrundlage der Versagung war § 66 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach k&#246;nnen Leistungstr&#228;ger Leistungen verweigern, wenn ein Leistungsempf&#228;nger trotz Aufforderung Angaben unterl&#228;sst, die f&#252;r die Gew&#228;hrung der Leistung erheblich sind. Dabei muss durch die fehlende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mitwirkung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mitwirkung">Mitwirkung</a> die Aufkl&#228;rung des Sachverhalts erheblich erschwert sein. Vorliegend ist aus den im Eilverfahren vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen insbesondere zu den Einkommens- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnissen der Eltern des Antragsstellers entscheidungserheblich sind. Dazu w&#228;re das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zwischen dem Antragssteller und seinen Eltern erforderlich, f&#252;r welche es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt (dazu sogleich). <strong>Hinzu kommt, dass der Antragsgegner vorliegend Unterlagen von Dritten verlangt. Dies ist gerade im Hinblick auf die m&#246;glichen Folgen der unterlassenen Mitwirkung problematisch</strong>. Die Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I rechtfertigt sich gerade dadurch, dass der Leistungssuchende eine ihm auferlegte Mitwirkungshandlung unterl&#228;sst, obwohl er zuvor &#252;ber die Folgen schriftlich belehrt wurde. <strong>Ein Unterlassen einer Mitwirkungshandlung kann jedoch nur dann vorliegen, wenn dem Mitwirkungsverpflichteten die Mitwirkungshandlung m&#246;glich ist.</strong> Dies ist bei der Vorlage von<strong> Unterlagen von dritten Personen zweifelhaft.</strong> Nachweise &#252;ber Einkommen und Verm&#246;gen (in Form von Vertr&#228;gen, Kontoausz&#252;gen, etc.) stehen regelm&#228;&#223;ig im Eigentum des jeweiligen Inhabers. Nur dieser kann &#252;ber diese verf&#252;gen. <strong>Der Mitwirkungsverpflichtete k&#246;nnte daher nur dann der verlangten Mitwirkung nachkommen, wenn der Dritte dies gestattet</strong>. Dies gilt im Grundsatz auch bei Verwandten und Verschw&#228;gerten. Vorliegend ist aus dem bisher Vorgebrachten nicht ersichtlich, ob eine solche Zustimmung durch die Eltern des Antragsstellers erteilt wurde. Bez&#252;glich der geforderten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft des Antragsstellers kommt hinzu, dass eine darauf gest&#252;tzte <strong>Totalversagung von Leistungen nicht zul&#228;ssig</strong> sein d&#252;rfte. (&#8230;)</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 9 Abs. 5 SGB II wird f&#252;r den Fall, dass ein Hilfsbed&#252;rftiger in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschw&#228;gerten lebt, vermutet, dass er von ihnen Leistungen erh&#228;lt, soweit dies nach deren Einkommen und Verm&#246;gen erwartet werden kann. § 9 Abs. 5 SGB II enth&#228;lt demnach eine widerlegbare Vermutung dergestalt, dass der Hilfsbed&#252;rftige im Falle des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft von seinen Verwandten oder Verschw&#228;gerten unterst&#252;tzt wird. Daraus ergibt sich, dass die Vermutungsregelung erst dann eingreift, wenn eine Haushaltsgemeinschaft festgestellt worden ist. § 9 Abs. 5 SGB II enth&#228;lt demnach im Gegensatz zu § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII) keine gesetzliche Vermutung f&#252;r das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. F&#252;r eine solche reicht es dabei nicht aus, wenn Verwandte oder Verschw&#228;gerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss &#252;ber die blo&#223;e Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam gef&#252;hrt werden. Nach der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes f&#252;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Drucksache 15/1516, S. 53) ist dies der Fall, wenn die Verwandten oder Verschw&#228;gerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebed&#252;rftigen &#8220;aus einem Topf&#8221; wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher &#252;ber die gemeinsame Nutzung von Bad, K&#252;che und Gemeinschaftsr&#228;umen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften h&#228;ufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanit&#228;rartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begr&#252;ndet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Es muss vielmehr neben einem gemeinsamen Wohnen auf Grund der Umst&#228;nde des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass ein Teil des Bedarfs des Hilfsbed&#252;rftigen durch das gemeinsame Wirtschaften mit den Verwandten gedeckt ist. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschw&#228;gerten m&#252;ssen vom jeweiligen Grundsicherungstr&#228;ger positiv festgestellt werden.</p>
<p>Das f&#252;r § 9 Abs. 5 SGB II erforderliche gemeinsame Haushalten und Wirtschaften aus einem Topf war vorliegend nach summarischer Pr&#252;fung nicht feststellbar. Insbesondere reichen die bisher vom Antragsgegner durchgef&#252;hrten Ermittlungen daf&#252;r nicht aus.</p>
<p>Der Antragssteller bildet mit seinen Eltern nicht bereits deshalb eine Haushaltsgemeinschaft, weil er nicht in einer eigenst&#228;ndigen Wohneinheit wohnt. Eine solche ist gem&#228;&#223; dem oben Gesagten gerade nicht erforderlich.</p>
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		<title>Hartz IV Empf&#228;nger haben Anspruch auf &#220;berahme der Kosten f&#252;r die PKV</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 07:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung f&#252;r privat versicherte Hartz IV Empf&#228;nger getroffen. Das Bundessozialgericht hat ent­schieden, dass ein als selbst&#228;ndiger Rechtsanwalt t&#228;tiger und privat krankenversicherte Arbeitslosengeld II Empf&#228;nger seit 2009 von dem Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende die &#220;bernahme seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R eine wichtige Entscheidung f&#252;r privat versicherte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger getroffen. Das Bundessozialgericht hat ent­schieden, dass ein als selbst&#228;ndiger Rechtsanwalt t&#228;tiger und privat krankenversicherte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Empf&#228;nger seit 2009 von dem Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende die &#220;bernahme seiner Beitr&#228;ge zur privaten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/krankenversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankenversicherung">Krankenversicherung</a> in voller H&#246;he verlangen kann.</p>
<p>Der Hartz IV Empf&#228;nger konnte nicht mehr ‑ wie nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> automatisch Mitglied der ge­setzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in H&#246;he von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Eine ausdr&#252;ckliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> nicht.<span id="more-1447"></span></p>
<p>Insofern besteht eine gesetzesimmanente Regelungsl&#252;cke im Sinne einer planwidrigen Unvoll­st&#228;ndig­keit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-St&#228;r­kungs­gesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversi­cherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte. Die schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen &#8220;bezahlbaren Basistarif&#8221; und dies ber&#252;cksichti­gende Regelungen, die sicherstellten, dass &#8220;die Betroffenen finanziell nicht &#252;berfor­dert w&#252;rden&#8221;. Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht f&#252;r eine gesetzesimmanente L&#252;cke, weil Beitr&#228;ge f&#252;r freiwillig krankenversicherte Leistungsempf&#228;nger in vollem Umfang und Beitr&#228;ge zur privaten Kran­kenversicherung in Fallgestaltungen ganz &#252;bernommen werden, in denen dadurch der Eintritt einer Hilfebe­d&#252;rftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.</p>
<p>Schlie&#223;lich w&#228;re das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempf&#228;nger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beitr&#228;ge zur privaten Krankenversi­cherung nicht vom Tr&#228;ger der Grundsicherung &#252;bernommen w&#252;rden. Die planwidrige Regelungsl&#252;cke bei der Tragung von Beitr&#228;gen zur privaten Krankenversicherung ist ‑ hinsichtlich der offenen Bei­tragsanteile ‑ daher durch eine analoge Anwendung der Regelung f&#252;r freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schlie&#223;en. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur &#220;bernahme der Beitr&#228;ge in voller H&#246;he.</p>
<p>Az.:  B 4 AS 108/10 R -                          L.  ./.  <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> im Regionalverband Saarbr&#252;cken</p>
<p>Rechtsgrundlage</p>
<p>§ 26   SGB II &#8211; Zuschuss zu Versicherungsbeitr&#228;gen</p>
<p>…</p>
<p>(2) F&#252;r Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die f&#252;r den Fall der Krankheit</p>
<p>1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,</p>
<p>2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungs­bezugs der Beitrag &#252;bernommen; f&#252;r Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versiche­rung hilfebed&#252;rftig w&#252;rden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang &#252;bernommen.</p>
<p>Der Beitrag wird ferner f&#252;r Personen im notwendigen Umfang &#252;bernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbei­trag hilfebed&#252;rftig w&#252;rden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 3/11 des Bundessozialgerichts</p>
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