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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Heizkosten</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Heizkostennachforderungen sind vom Erst- oder Fortzahlungsantrag umfasst</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2009 07:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 20 AS 26/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn Bed&#252;rftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen f&#252;r den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist.
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Streitig ist insbesondere, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 20 AS 26/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn Bed&#252;rftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen f&#252;r den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist.<span id="more-904"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte an den Kl&#228;ger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#8211; f&#252;r eine Heizkostennachforderung zu zahlen hat, die der Kl&#228;ger dem Beklagten nicht sofort vorgelegt hat.</p>
<p>Der am 00.00.1944 geborene Kl&#228;ger steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Er bewohnt eine 49 qm gro&#223;e Wohnung zur Miete. Die Heizkosten (Versorgung mit Gas) rechnen die Stadtwerke E. direkt gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger ab. Am 10.01.2006 erhielt der Kl&#228;ger eine Heizkostenabrechnung f&#252;r das Jahr 2005. Er reichte diese Abrechnung am 08.02.2006 ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2006 einen entsprechenden Betrag bewilligte. Der monatliche Abschlag betrug 2006 dann 52,00 EUR und war erstmalig im Februar 2006 f&#228;llig. (&#8230;)</p>
<p>Unter dem 09.01.2007 erstellten die Stadtwerke E. die Jahresabrechnung f&#252;r das Jahr 2006 f&#252;r den Kl&#228;ger. Ausweislich dieser Abrechnung, in der sowohl Erdgas als auch Stromlieferungen abgerechnet wurden, lag der Anteil der Gaskosten bei 623,87 EUR. Unter Ber&#252;cksichtigung der geleisteten Abschl&#228;ge ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 203,44 EUR. Der neue monatliche Gesamtabschlag, der ab dem 28.02.2007 monatlich zu zahlen war, betrug 90,00 EUR. Davon entfielen 60,00 EUR auf die Gaskosten. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag war am 30.01.2007 f&#228;llig.</p>
<p>Am 7.3.2007 ging bei dem Beklagten ein vom Kl&#228;ger mit Datum vom 02.03.2007 gefertigtes Schreiben ein, mit dem der Kl&#228;ger die Jahresabrechnung des Energieversorgers &#252;bersandte und sowohl die &#220;bernahme des sich aus dieser Rechnung ergebenden Nachforderungsbetrages als auch eine Nachzahlung der neuen Abschl&#228;ge f&#252;r Februar und M&#228;rz begehrte. Zur Ermittlung des Nachzahlungsbetrages stellte der Beklagte ausweislich eines internen Vermerkes die tats&#228;chlichen Gaskosten f&#252;r das Jahr 2006 abz&#252;glich eines 18%igen Abschlages f&#252;r die Warmwasseraufbereitung (623,87 EUR &#8211; 112,30 EUR = 511,57 EUR) den 2006 insgesamt gew&#228;hrten Leistungen f&#252;r Heizung in H&#246;he von 457,60 EUR gegen&#252;ber. Daraus ergab sich ein Restanspruch von 53,97 EUR. In einem Bearbeitungshinweis hie&#223; es allerdings weiter: &#8220;Eine Nebenkosten-/Heizkostenabrechnung ist innerhalb einer angemessenen Frist von l&#228;ngstens einem Monat vorzulegen. Anderenfalls ist im Falle einer Antragstellung eine &#220;bernahme abzulehnen, da es sich bereits um mietrechtliche Schulden handelt.&#8221; (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Im Hinblick auf die damit streitgegenst&#228;ndliche Frage der Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in den Monaten Januar bis M&#228;rz einschlie&#223;lich Leistungen f&#252;r die Jahresabrechnung der Stadtwerke E. ist der Kl&#228;ger durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschwert, da die Bescheide insofern rechtswidrig sind. Dem Kl&#228;ger steht sowohl ein Anspruch auf Leistungen f&#252;r den Heizkostenabschlag im Februar 2007 in H&#246;he von 49,20 EUR als auch ein Anspruch auf Leistungen f&#252;r die Heizkostennachforderung in H&#246;he von 53,97 EUR aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Dieser Anspruch ist in H&#246;he von 4 % ab dem 01.10.2007 zu verzinsen. Ein dar&#252;ber hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abschlags f&#252;r Januar und M&#228;rz 2007, auf Erstattung des Gesamtbetrages der Jahresabrechnung der Stadtwerke E. und auf Erstattung von Zinsen in H&#246;he von 5 % besteht dagegen nicht.</p>
<p>Im Hinblick auf das vom Beklagten im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 18.02.2008 abgegebene Teilanerkenntnis war der Beklagte in dieser H&#246;he ohne Weiteres zu verurteilen.</p>
<p>Die Kammer weist erg&#228;nzend auf Folgendes hin: <strong>Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen</strong>. Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der &#8211; hier unstreitigen &#8211; Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. <strong>Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden</strong>. Denn Leistungen f&#252;r eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenst&#228;ndige Leistung im Sinne des SGB II. Sie geh&#246;ren vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der f&#252;r den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst.</p>
<p><strong>Gerade weil der Bedarf aufgrund einer Heizkostennachzahlung ohne Weiteres als laufender aktueller Bedarf anzusehen ist und auch immer ein entsprechender Antrag in Gestalt des vorangegangenen Erst- bzw. Fortzahlungsantrags unterstellt werden kann, h&#228;lt die Kammer eine Ablehnung der &#220;bernahme der Kosten wegen verz&#246;gerter Vorlage der Abrechnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung f&#252;r m&#246;glich</strong>. Allerdings hat das SG Aachen in seinem Urteil vom 14.06.2007 (S 9 AS 146/06) ausgef&#252;hrt, dass Nachforderungen aktueller Bedarf nur bis zum Zeitpunkt der F&#228;lligkeit seien. Die im dortigen Fall erst nach sieben Monaten nach ihrer Erstellung vorgelegte Nebenkostennachforderung sei jedenfalls nicht zu &#252;bernehmen. Das SG Dresden hat in einem Beschluss vom 11.09.2006 (S 34 AS 1334/06 ER, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 26) ausgef&#252;hrt, ein gegenw&#228;rtiger Bedarf sei ab dem Moment ausgeschlossen, in dem der Hilfebed&#252;rftige mit der Zahlung der entsprechenden Leistung gegen&#252;ber dem Dritten in Verzug gerate. Ab dann handele es sich im Verh&#228;ltnis von Leistungsempf&#228;nger und Leistungstr&#228;ger lediglich um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II.</p>
<p>Soweit tats&#228;chlich vertreten werden sollte, dass eine Vorlage von Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnungen bis zu deren F&#228;lligkeit zu erfolgen habe, so folgt die Kammer dem nicht. Gem&#228;&#223; § 271 Abs. 1 B&#252;rgerliches Gesetzbuch &#8211; BGB &#8211; ist eine Forderung grunds&#228;tzlich sofort f&#228;llig. Dann aber w&#228;re es dem Hilfebed&#252;rftigen grunds&#228;tzlich unm&#246;glich, eine Nachforderung vor F&#228;lligkeit dem Leistungstr&#228;ger vorzulegen. Eine dar&#252;ber hinausgehende zeitliche Vorgabe f&#252;r die Vorlage einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung ist &#8211; mit Ausnahme des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung &#8211; nach Auffassung der Kammer aus dem Gesetz nicht ableitbar.</p>
<p>Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass es dem Hilfebed&#252;rftigen durchaus zumutbar ist, entsprechende Rechnungen zeitnah vorzulegen. Daraus kann aber noch kein Ausschlusskriterium bei verz&#246;gerter Vorlage abgeleitet werden. Demnach ist auch das Kriterium des zivilrechtlichen Verzuges entgegen der Auffassung des SG Dresden (a.a.O.) nicht ma&#223;geblich. Zwar bietet dieses Kriterium wie auch beispielsweise das Abstellen auf den Kalendermonat, einen Zeitraum von 30 Tagen, den Bewilligungszeitraum oder einen Zeitraum von sechs Monaten durchaus einen m&#246;glichen Ankn&#252;pfungspunkt. Jeder einzelne dieser Ankn&#252;pfungspunkte begegnet aber dem Einwand einer gewissen Willk&#252;rlichkeit und fehlenden gesetzlichen Verankerung. Dass das Problem der Konkretisierung auch im Falle der Verwirkung besteht, ist jedenfalls f&#252;r den vorliegenden Fall unsch&#228;dlich, da nach einem Zeitraum von knapp zwei Monaten nach Erstellung der Rechnung (der Zugang der Rechnung beim Kl&#228;ger ist unklar geblieben) jedenfalls keine Verwirkung anzunehmen ist.</p>
<p>Auch wenn das Problem bisher ausdr&#252;cklich nur in wenigen Entscheidungen angesprochen worden ist, so finden sich doch weitere Entscheidungen, die die Ma&#223;geblichkeit eines gr&#246;&#223;eren Zeitraumes jedenfalls als zwei Monate nahelegen. So war f&#252;r das Bayerische LSG (a.a.O., juris, Rdnr. 7) entscheidend, dass der Rechnungsbetrag &#8220;im Jahr 2005 f&#228;llig&#8221; war. Auch das SG Dortmund (a.a.O., juris, Leitsatz 5, Rdnr. 42) hat ma&#223;geblich darauf abgestellt, dass die Nachforderung im &#8220;Leistungsbezugszeitraum&#8221; f&#228;llig wird. Das BSG f&#252;hrte in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 34) aus, dass im Zusammenhang mit § 22 SGB II im dortigen Fall keine h&#246;heren Leistungen zu gew&#228;hren seien, da die Kl&#228;ger selbst einger&#228;umt h&#228;tten, dass Zahlungen &#8220;im streitigen Zeitraum&#8221; nicht h&#228;tten erbracht werden m&#252;ssen. Deshalb habe es sich nicht um einen tats&#228;chlichen Bedarf gehandelt. Der streitige Zeitraum betrug im dortigen Fall immerhin f&#252;nf Monate. In einem weiteren Urteil des BSG (vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 13), das sich ausdr&#252;cklich mit Heizkosten befasste, wurde als entscheidende &#8220;Trennlinie&#8221; allein der Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit gesehen. Aus der Tatsache, dass in den genannten Entscheidungen allein auf die F&#228;lligkeit im Bedarfszeitraum bzw. w&#228;hrend des Leistungsbezuges abgestellt wird, kann gefolgert werden, dass eine weitergehende Einschr&#228;nkung grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich ist.</p>
<p>Wenn der Beklagte im Anschluss an das Urteil des SG Aachen vom 14.06.2006 (S 9 AS 146/06) vortr&#228;gt, f&#252;r die von ihm gew&#228;hlte L&#246;sung spreche, dass f&#252;r den umgekehrten Fall, n&#228;mlich der Erstattung von Vorauszahlungen, anerkannt gewesen sei, dass der Erstattungsbetrag im Monat des Zuflusses als Einkommen, in den Folgemonaten aber als Verm&#246;gen anzusehen gewesen sei, so erscheint dies durchaus fraglich. Die Erstattung von Vorauszahlungen d&#252;rfte – vor der Neufassung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II – vielmehr als einmalige Einnahme anzusehen gewesen sein, die entsprechend der Alg II-V in der jeweils geltenden Fassung auf den Bedarf anzurechnen war. Im &#220;brigen findet sich auch in dem vorgenannten Urteil des SG Aachen keine Festlegung im Sinne des Beklagten. Denn das SG Aachen f&#252;hrte aus, dass &#8220;jedenfalls&#8221; dann nicht mehr von aktuellem Bedarf auszugehen sei, wenn eine Abrechnung erst nach sieben Monaten vorgelegt werde. Ein solches Ergebnis lie&#223;e sich m&#246;glicherweise auch unter Heranziehung von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m dem Grundsatz der Verwirkung erreichen. (&#8230;)</p>
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		<title>SG L&#252;neburg: &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Heizkosten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sg-luneburg-ubernahme-der-tatsachlichen-heizkosten/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jul 2008 07:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Übernahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg   &#8211; S 25 AS 1233/06 &#8211; hat entschieden unter welchen Umst&#228;nden die tats&#228;chlichen Heizkosten von der ARGE zu &#252;bernehmen sind. im vorliegenden Fall ging es um einen Hartz IV Empf&#228;nger der in einem Eigenheim wohnt, dass die f&#252;r eine Person angemessene Wohnungsgr&#246;&#223;e &#252;bersteigt.

Sachverhalt:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg   &#8211; S 25 AS 1233/06 &#8211; hat entschieden unter welchen Umst&#228;nden die tats&#228;chlichen Heizkosten von der ARGE zu &#252;bernehmen sind. im vorliegenden Fall ging es um einen Hartz IV Empf&#228;nger der in einem Eigenheim wohnt, dass die f&#252;r eine Person angemessene Wohnungsgr&#246;&#223;e &#252;bersteigt.</p>
<p><span id="more-243"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Heiz- sowie Stromkosten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende – (SGB II) im Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006.</p>
<p>Der im Mai 1950 geborene, also jetzt 57 Jahre alte, geschiedene Kl&#228;ger bezieht seit Januar 2005 laufende Grundsicherungsleistungen f&#252;r Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt seit dem Jahre 1993 ein 75 qm gro&#223;es im Jahre 1936 erbautes Einfamilienhaus (3 Zimmer, 1 K&#252;che, 1 Bad), wobei der entsprechende Grundbesitz (in 21423 Drage, Grundbuch von G., Flur H., Flurst&#252;ck I., Grundfl&#228;che: 836 qm), dessen Eigent&#252;mer er ist, unbelastet ist.</p>
<p>F&#252;r den hier allein streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum waren – insoweit unstreitig – umgerechnet auf tats&#228;chlich monatliche Nebenkosten folgende Kosten f&#228;llig:</p>
<p>Dezember 2005 Januar 2006 – Mai 2006 Grundsteuer 05,58 EUR 05,58 EUR Versicherungen 17,95 EUR 17,95 EUR Trinkwasser 05,67 EUR 05,67 EUR Abwasser 11,00 EUR 11,00 EUR Abfall 07,88 EUR 07,88 EUR Schornsteinfeger 04,25 EUR 04,25 EUR Deich- und Wasserverband 01,42 EUR 01,42 EUR Zwischensumme 53,75 EUR 53,75 EUR Heizkosten 105,00 EUR 95,00 EUR Summe 158,75 EUR 148,75 EUR (&#8230;)</p>
<p>Auf seinen Folgeantrag vom 01./03. November 2005 bewilligte die Beklagte dem Kl&#228;ger f&#252;r den Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 mit Bewilligungsbescheid vom 04./07. November 2005/&#196;nderungsbescheid vom 06. M&#228;rz 2006/&#196;nderungsbescheid vom 04. April 2006/&#196;nderungsbescheid vom 10. Mai 2006 Leistungen unter Zugrundelegung der tats&#228;chlichen Nebenkosten sowie aus Sicht der Beklagten angemessener Heizkosten in H&#246;he von (lediglich) 40,00 EUR.</p>
<p>Dem gegen den urspr&#252;nglichen Bewilligungsbescheid vom 04./07. November 2005 am 28. November 2005 erhobenen Widerspruch half die Beklagte unter Zur&#252;ckweisung im &#220;brigen insoweit ab, als dass der Berechnung nunmehr Heizkosten in H&#246;he von 59,50 EUR (Dezember 2005, 105,00 EUR / 75 qm x 50 qm – 15 % Warmwasserbereitung) bzw. 53,83 EUR (ab Januar 2006, 95,00 EUR / 75 qm x 50 qm – 15 % Warmwasserbereitung) zugrunde gelegt wurden (Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2006 und &#196;nderungsbescheid vom 20. Oktober 2006).</p>
<p>Hiergegen hat der Kl&#228;ger am 09. November 2006 bei dem Sozialgericht L&#252;neburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Heizkosten ohne Abzug f&#252;r die Warmwasserbereitung sowie die &#220;bernahme von dem Stromkostenanteil, der den im Regelsatz enthaltenen Anteil von 20,74 EUR &#252;bersteigt, weiter verfolgt. Insoweit vertritt er zun&#228;chst die Auffassung, dass sein Eigenheim unter Verwertungsschutz stehe und bereits deshalb die tats&#228;chlichen Heizkosten zu &#252;bernehmen seien und ein Vergleich mit Mietwohnungen nicht in Betracht komme. Ferner seien die Warmwasserkosten sowie die Kosten zu &#252;bernehmen, die &#252;ber den in der Regelleistungen enthaltenen Stromkostenanteil in H&#246;he von 20,74 EUR hinausgehen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Gem&#228;&#223; § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die Leistungen f&#252;r (Unterkunft und) Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Geht man davon aus, dass die Nichterw&#228;hnung des Wortes &#8220;Heizung&#8221; in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einem blo&#223;en redaktionellen Fehler entspringt, w&#228;ren auch unangemessene Heizkos ten in tats&#228;chlicher H&#246;he vom zust&#228;ndigen Tr&#228;ger zu &#252;bernehmen, solange eine Kostensenkung nicht m&#246;glich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedenfalls f&#252;r 6 Monate. Aber auch wenn § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II f&#252;r die &#220;bernahme der Heizkosten nicht anwendbar ist, sind vorliegend die tats&#228;chlichen Heizkosten zu &#252;bernehmen.</p>
<p>Die tats&#228;chlichen Leistungen f&#252;r die Heizung umfassen diejenigen Vorauszahlungsfestsetzungen, die der Kl&#228;ger monatlich aufzubringen hatte.</p>
<p>Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Aufwendungen nicht auf einem unwirtschaftlichen Verhalten beruhen und daher (dem Grunde nach) angemessen sind.</p>
<p>Die Angemessenheit der Heizkosten ist &#8211; entgegen der Auffassung der Beklagten – allerdings nicht anhand der zuzubilligenden, sondern quadratmeterbezogen anhand der tats&#228;chlich genutzten Wohnfl&#228;che von 75 qm zu bestimmen. Eine Beschr&#228;nkung der tats&#228;chlichen Fl&#228;che auf die als angemessen angesehene Fl&#228;che von 50 qm (die im &#220;brigen als Mindestfl&#228;che anzusehen ist) scheitert vorliegend daran, dass es sich bei dem vom Kl&#228;ger bewohnten Haus um ein in seinem Eigentum stehendes unbelastetes Einfamilienhaus handelt, dass – da von angemessener Gr&#246;&#223;e im Sinne der Verm&#246;gensanrechnungsvorschriften – nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Verm&#246;gen ber&#252;cksichtigt und dessen Verwertung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II daher nicht verlangt werden darf. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Verm&#246;gensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen &#252;ber die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizkosten in den F&#228;llen, in denen keinerlei Schulden (mehr) auf dem nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 gesch&#252;tzten Eigenheim des Hilfeempf&#228;ngers lasten, daher grunds&#228;tzlich unter Ber&#252;cksichtigung der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che zu pr&#252;fen. Die Nichtber&#252;cksichtigung eines entsprechenden Hauses bei der Verm&#246;gensanrechnung erfolgt aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, das im Eigentum des Arbeitslosen stehende und von ihm und/oder seiner Familie selbst bewohnte Haus als Lebensmittelpunkt (nicht als Verm&#246;gensgegenstand!) vor einer Verwertung zu sch&#252;tzen. Damit ist aber die zwingende Konsequenz verbunden, dass dieses Objekt auch angemessen bewohnbar sein und damit u. a. beheizt werden muss. Es geht nicht an, die Schutzvorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II durch Beschr&#228;nkungen bei der &#220;bernahme der Heizungskosten faktisch wieder auszuh&#246;hlen.</p>
<p>Aus alledem folgt, dass das Objekt angemessen beheizbar sein und es beheizt werden muss, was nur durch die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Heizkostenvorauszahlungen gew&#228;hrleistet ist. Die Kammer hat dabei entscheidend ber&#252;cksichtigt, dass das Einfamilienhaus des Kl&#228;gers unbelastet ist und – neben den geringen Nebenkosten – insbesondere keine Darlehenszinsen von der &#246;ffentlichen Hand zu tragen sind. Daher erscheint es auch im Hinblick auf das Lebensalter des Kl&#228;gers &#246;konomisch sinnvoll, ihm die tats&#228;chlichen Heizkosten zuzugestehen und nicht eine durch die nur teilweise Beheizung des Wohnhauses bestehende Gefahr der Aufgabe des Wohnhauses heraufzubeschw&#246;ren (etwa durch einen Schaden f&#252;r unbeheizte R&#228;ume, die Heizungsanlage oder gar des gesamten Objekts), weil dies letztlich dazu f&#252;hren w&#252;rde, dass die Beklagte zuk&#252;nftig mit h&#246;heren Kosten (etwa durch eine erforderlich werdende Anmietung einer Wohnung) belastet werden w&#252;rde.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat daher Anspruch darauf, dass seine Heizkosten in voller tats&#228;chlicher H&#246;he ber&#252;cksichtigt werden. Anders verhielte es sich nur dann, wenn ihm ein nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles unangemessenes und unwirtschaftliches Heizverhalten entgegen zu halten w&#228;re. Dies ist jedoch – wie ausgef&#252;hrt – nicht der Fall.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers ist jedoch f&#252;r die Warmwasserbereitung ein Anteil in H&#246;he von jeweils 18 % von den tats&#228;chlichen Heizkosten abzusetzen, weil diese keine Kosten der Heizung darstellen. Diese Praxis hat das Bundessozialgericht zwischenzeitlich gebilligt. (&#8230;)</p>
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		<title>Urteil des Bundessozialgerichtes zu Stromkosten bei Hartz IV &#8211; Betroffene sollten Widerspruch pr&#252;fen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/urteil-des-bundessozialgerichtes-zu-stromkosten-bei-hartz-iv-betroffene-sollten-widerspruch-prufen/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Feb 2008 06:05:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Überprüfungsantrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil zu den Strom- und Warmwasserkosten vom 27.02.2008 sollten die Bezieher von Grundsicherungsleistungen Ihre Bescheide wegen zu zu viel einbehaltener Stromkosten &#252;berpr&#252;fen oder &#252;berpr&#252;fen lassen.
 Dazu hat der Dachverband der unabh&#228;ngiger Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen aufgerufen:
&#8220;Die in vielen Kommunen geltende Rechtspraxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten f&#252;r Strom und Warmwasserbereitung abzuziehen, ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil zu den Strom- und Warmwasserkosten vom 27.02.2008 sollten die Bezieher von Grundsicherungsleistungen Ihre Bescheide wegen zu zu viel einbehaltener Stromkosten &#252;berpr&#252;fen oder &#252;berpr&#252;fen lassen.</p>
<p><span id="more-147"></span> Dazu hat der Dachverband der unabh&#228;ngiger Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen aufgerufen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die in vielen Kommunen geltende Rechtspraxis, von Sozialleistungen pauschal festgelegte Prozentwerte der Wohnkosten f&#252;r Strom und Warmwasserbereitung abzuziehen, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes nicht mehr rechtm&#228;&#223;ig.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die monatlichen Abz&#252;ge f&#252;r Haushaltsenergie, die von den Betroffenen zu tragen seien, 20,74 Euro im Monat nicht &#252;bersteigen d&#252;rfen (Verfahren: B 14/7b AS 64/06 R).</p>
<p>„Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass Hartz IV-Beziehern monatlich nicht mehr als 20,74 Euro f&#252;r Stromkosten von ihrem Regelsatz von 347 Euro abgezogen werden d&#252;rfen. Damit ist das Verwaltungshandeln vieler Kommunen, Menschen einen bestimmten Prozentsatz der Mietkosten f&#252;r Strom von ihrem Regelsatz abzuziehen, der diesen Betrag &#252;bersteigt, rechtlich nicht mehr haltbar.&#8221; so Andreas Geiger, Vorsitzender der BAG-SHI.</p>
<p>„Wir raten den Betroffenen daher bei den zust&#228;ndigen Stellen nachzuforschen, auf welcher Basis ihnen Kosten f&#252;r Warmwasser- und Stromverbrauch, abgezogen werden. Das rechtliche Mittel hierzu ist der Widerspruch, den Betroffene gegen die aktuell f&#252;r sie g&#252;ltigen Bescheide einlegen sollten. Wenn sich dabei herausstellt, dass mehr als 20,74 Euro einbehalten werden, m&#252;ssen die geltenden Bescheide ge&#228;ndert werden und die Kommunen m&#252;ssen die zus&#228;tzlichen Kosten &#252;bernehmen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Medieninformation Nr. 9/08 zu BSG Urteil vom 27.02.2008 Az.: B 14/7b AS 64/06 R</p>
<p>Kosten der Warmwasserbereitung k&#246;nnen grunds&#228;tzlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden</p>
<p>Der Kl&#228;ger des Verfahrens begehrt h&#246;here Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er wendet sich vor allem gegen die H&#246;he der Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung sowie f&#252;r Mehr­bedarfe beim Lebensunterhalt. Der beklagte Grundsiche­rungstr&#228;ger hat zum einen von den Auf­wendungen f&#252;r Unterkunft und Hei­zung einen Betrag von 9 € f&#252;r die Bereitung von Warmwasser so­wie 19 € f&#252;r in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abge­zogen, weil die Kosten f&#252;r Haushalts­energie bereits in der Regelleistung enthalten seien. Dies h&#228;lt der Kl&#228;ger f&#252;r rechtswidrig. Zum ande­ren macht der Kl&#228;ger geltend, wegen der bei ihm &#228;rztlicherseits diagnostizierten Krankheit &#8220;Schluck­beschwerden&#8221; bed&#252;rfe er einer &#8220;Vollkost-Ern&#228;hrung&#8221;. Hierbei han­dele es sich um eine kostenaufw&#228;n­dige Ern&#228;hrung. Der von der Beklagten zugestandene Mehrbedarf in H&#246;he von 25,56 € monatlich sei bei weitem zu gering. Die Klage war in der ersten Instanz teilweise erfolgreich; das Landessozial­gericht hat die Berufung des Kl&#228;gers zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 in dem Verfahren B 14/7b AS 64/06 R das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Landessozialgericht zu­r&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger stehen h&#246;here Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung zu. Grunds&#228;tzlich sind Leistungen f&#252;r Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. Der vom beklagten Grundsicherungstr&#228;ger vorgenommene Abzug von den Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Hei­zung in H&#246;he von insgesamt 28 € monatlich (9 € f&#252;r die Bereitung von Warmwasser sowie 19 € f&#252;r in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten) war der H&#246;he nach allerdings nicht gerechtfertigt. Ein Abzug f&#252;r Kosten der Haushaltsenergie ist insgesamt nur insoweit zul&#228;ssig, als diese bereits in der Regel­leistung enthalten sind. Dies ist in H&#246;he von 20,74 € monatlich der Fall; hiervon entf&#228;llt ein Anteil von 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung.</p>
<p>Ob dem Kl&#228;ger auch h&#246;here Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, weil er einen Mehrbedarf wegen kostenaufw&#228;ndiger Ern&#228;hrung geltend machen kann, konnte der Senat wegen unzureichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entscheiden. Das Landessozialgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher H&#246;he die dem Kl&#228;ger von seiner Haus&#228;rztin bescheinigten Erkrankungen einen h&#246;heren Aufwand bei der Ern&#228;hrung zur Folge haben. Der Beklagte konnte die H&#246;he des Mehrbedarfs wegen der Erforderlichkeit von &#8220;Vollkost-Ern&#228;hrung&#8221; nicht allein deshalb auf monatlich 25,56 € begrenzen, weil dieser Betrag in den Empfehlungen des Deutschen Vereins f&#252;r &#246;ffentliche und private Vorsorge f&#252;r &#8220;Vollkost-Ern&#228;hrung&#8221; aufgef&#252;hrt wird. Die Empfehlungen sind generelle Anhaltspunkte f&#252;r die Verwaltungspraxis, die den Grundsicherungstr&#228;ger dann nicht von der Notwendigkeit entbinden, den Sachverhalt weiter aufzukl&#228;­ren, wenn der Hilfebed&#252;rftige einen h&#246;heren Bedarf (etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankun­gen) geltend macht.</p>
<p>Vorschriften:</p>
<p>§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II<br />
&#8220;Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.&#8221;</p>
<p>§ 21 SGB II<br />
(5) &#8220;Erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige, die aus medizinischen Gr&#252;nden einer kostenaufw&#228;ndigen Ern&#228;h­rung bed&#252;rfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener H&#246;he.<br />
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die H&#246;he der f&#252;r erwerbsf&#228;hige Hilfe­bed&#252;rftige ma&#223;gebenden Regelleistung nicht &#252;bersteigen.&#8221;</p>
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		<title>Hartz-IV-Speiseplan &#8211; Zynismus</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 07:27:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zeitschrift &#8220;Welt&#8221; berichtet in der Ausgabe vom 08.02.2007, das der Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin (SPD) einen Speiseplan f&#252;r Hartz-IV-Empf&#228;nger entwickelt hat. Im Beispiel f&#252;r drei Tage. Man konnte abstimmen. Zum Zeitpunkt als ich geschaut habe hielten 69 % das f&#252;r Zynismus.

Dem kann ich mich nur anschlie&#223;en und habe das per Voting auch getan. Was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zeitschrift &#8220;Welt&#8221; berichtet in der Ausgabe vom 08.02.2007, das der Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin (SPD) einen Speiseplan f&#252;r Hartz-IV-Empf&#228;nger entwickelt hat. Im Beispiel f&#252;r drei Tage. Man konnte abstimmen. Zum Zeitpunkt als ich geschaut habe hielten 69 % das f&#252;r Zynismus.</p>
<p><span id="more-136"></span></p>
<p>Dem kann ich mich nur anschlie&#223;en und habe das per Voting auch getan. Was die Berliner Senatsverwaltung da &#8220;ermittelt&#8221; haben will entspricht schon von den Preisen her nicht der Realit&#228;t.</p>
<p>Zum einen wie sieht es mit dem Satz f&#252;r Kinder aus &#8211; der ja bekannterma&#223;en deutlich geringer ist. Zum anderen leben auch genug Menschen in Bedarfsgemeinschaften &#8211; da gibt es lediglich 311 Euro pro Person. Ist es wirklich 1/3 billiger f&#252;r zwei Personen einzukaufen?</p>
<p>Zudem geht der Vorschlag von der These aus, dass dem durchschnittlichen Hartz IV Bezieher der volle Regelsatz auch ausgezahlt wird. Das ist aber &#8211; wie ich in der t&#228;glichen Beratungspraxis sehe beileibe nicht immer der Fall.</p>
<p>Es f&#228;ngt mit den pauschalierten Heizkosten in H&#246;he von 5,00 Euro im Monat an und geht mit anderen Dingen weiter.</p>
<p>Viele Bezieher von Grundsicherungsleistungen werden derzeit gezwungen wegen der zu niedrig festgesetzten Mietobergrenzen Belege beizubringen, dass Sie sich um g&#252;nstigeren Wohnraum bem&#252;hen. Der Grundsicherungstr&#228;ger zahlt aber die Fahrtkosten und Kopierkosten nicht. Das bleibt am Hilfebed&#252;rftigen h&#228;ngen. Dieser ist auch noch gezwungen eine Kopie zu machen, damit er im Streitfall belegen kann, dass er auch flei&#223;ig Belege gesammelt hat. Einer meiner Mandanten hat die Nachweise inzwischen zum zweiten Mal eingereicht, da die ersten Belege im Amt unauffindbar waren. Es lebe er Eingangsstempel auf der Kopie!</p>
<p>Im Regelsatz sind ca. 20,00 Euro f&#252;r Strom enthalten. Die Berechnungsgrundlage hierf&#252;r ist inzwischen wie alt? Seit dem sind die Energiekosten um mehr als 1/3 gestiegen.</p>
<p>Ich k&#246;nnte mit einzelnen Beispielen so weiter machen &#8230; aber nun reichts erst mal.</p>
<p>Ich verweise noch auf einen Interessanten Artikel zum Thema <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/regelsatz-luege.aspx" target="_blank">Regelsatzh&#246;he bei Tacheles</a>, sowie auf den Artikel in der <a href="http://www.welt.de/berlin/article1649762/SPD-Politiker_entwickelt_Hartz-IV-Speiseplan_.html#vote_1650015" target="_blank">Welt</a> mit dem h&#252;bschen Bild des <a href="http://www.welt.de/berlin/article1649762/SPD-Politiker_entwickelt_Hartz-IV-Speiseplan_.html?service=ImagePopup&amp;id=505700" target="_blank">Plans</a>.</p>
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		<item>
		<title>BGH &#8211; Abrechnung von Betriebkosten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/bgh-abrechnung-von-betriebkosten/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jan 2008 20:03:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Erfassungsgeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkostenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkostenabrechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnfläche]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und Betriebskosten abzurechnen sind, wenn die Wohnfl&#228;che von der vereinbarten Fl&#228;che abweicht.

Leits&#228;tze:
HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1
Ist eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und Betriebskosten abzurechnen sind, wenn die Wohnfl&#228;che von der vereinbarten Fl&#228;che abweicht.</p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze:</strong><br />
HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1<br />
Ist eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a<br />
HeizkostenV objektiv nicht (mehr) m&#246;glich, k&#246;nnen die Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che &#8211; unter Abzug von<br />
15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils &#8211; abgerechnet werden.</p>
<p>BGB § 556a Abs. 1<br />
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfl&#228;che von der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che ab, so ist der Abrechnung<br />
von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfl&#228;che zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 %<br />
betr&#228;gt (Fortf&#252;hrung der Senatsurteile vom 24. M&#228;rz 2004 &#8211; VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai<br />
2007 &#8211; VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).</p>
<p>BGB § 556 Abs. 3, Satz 2 und 3<br />
Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Ver-<br />
mieter Betriebskosten bis zur H&#246;he der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn<br />
der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne<br />
von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortf&#252;hrung des Senatsurteils vom 9. M&#228;rz 2005 &#8211; VIII ZR 57/04, NJW 2005,<br />
1499).</p>
<p>BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2<br />
Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit l&#228;sst sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer<br />
vorhandenen alten, die W&#228;rmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p><strong>Tenor:</strong><br />
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2006 unter Zur&#252;ckweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sch&#246;neberg vom 5. Januar 2006 insoweit zur&#252;ckgewiesen hat, als das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 5.067,30 EUR nebst Zinsen verurteilt hat.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch &#252;ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong><br />
Die Kl&#228;gerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B . Im Mietvertrag ist die Wohnungsgr&#246;&#223;e mit 94,6 qm angegeben. Der Beklagte schuldete monatliche Vorauszahlungen f&#252;r Heizung und Warmwasser sowie f&#252;r die sonstigen Betriebskosten von je 145 DM (74,14 EUR). Seit Januar 2000 hat der Beklagte keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten erbracht.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat aufgrund der dem Beklagten im September 2003 &#252;bermittelten Abrechnungen f&#252;r Heizung und Warmwasser sowie der sonstigen Nebenkosten f&#252;r die Jahre 1999 bis 2002 Klage auf Zahlung eines Betrages von 6.268,13 EUR nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat der Kl&#228;gerin f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 2000 bis 2002 insgesamt 5.342,47 EUR zugesprochen und die Klage im &#220;brigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong><br />
Die Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung, soweit f&#252;r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Der Beklagte sei zur Zahlung von Nebenkosten f&#252;r die Zeitr&#228;ume 2000 bis 2002 entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, er schulde keine Heizkosten, weil die Kl&#228;gerin den Verbrauch nicht erfasst und deshalb zu Unrecht eine Verteilung der Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che vorgenommen habe, treffe nicht zu. Es komme nicht darauf an, dass die Kl&#228;gerin die Nichterfassung des Verbrauchs zu vertreten habe; entscheidend sei allein die objektive Lage, dass die Verbrauchswerte nachtr&#228;glich nicht mehr festgestellt werden k&#246;nnten.</p>
<p>Auch eine Verteilung der Kosten nach § 9a Heizkostenverordnung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen R&#228;ume in fr&#252;heren Abrechnungsperioden oder vergleichbarer R&#228;ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum sei nicht durchf&#252;hrbar, weil Nebenkostenabrechnungen bis M&#228;rz 1999 aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin nicht erstellt worden seien und Daten &#252;ber den Verbrauch vergleichbarer R&#228;ume nicht zur Verf&#252;gung st&#228;nden.</p>
<p>Die von der Kl&#228;gerin vorgenommene fl&#228;chenanteilige Umlage der Kosten gem&#228;&#223; § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gem&#228;&#223; § 12 Heizkostenverordnung sei unter diesen Umst&#228;nden nicht zu beanstanden.</p>
<p>Ohne Erfolg r&#252;ge der Beklagte, dass die W&#228;rmeversorgung durch die veraltete Heizungsanlage unwirtschaftlich sei. Der bei Anmietung vorhandene Bestand m&#252;sse vom Mieter grunds&#228;tzlich hingenommen werden; ein Anspruch auf Modernisierung stehe ihm nicht zu. Dass die vorhandene Anlage wirtschaftlicher h&#228;tte betrieben k&#246;nnen, habe der Beklagte nicht behauptet.</p>
<p>Der von der Kl&#228;gerin bei ihrer Abrechnung zugrunde gelegte, im Mietvertrag als Wohnfl&#228;che und Abrechnungsma&#223;stab vereinbarte Fl&#228;chenanteil der Wohnung des Beklagten von 94,6 m² sei auch unter Ber&#252;cksichtigung des Vorbringens des Beklagten zur Balkonfl&#228;che nicht zu beanstanden, denn auch die einschl&#228;gige Vorschrift des § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung sehe eine Anrechnung der Balkonfl&#228;che bis zu 1/2 vor. Eine Abweichung der vereinbarten von der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che habe der Beklagte in der ersten Instanz trotz einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Mit seinem erst in der Berufungsbegr&#252;ndung erfolgten Vorbringen zur Fl&#228;chenberechnung sei er nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, denn er habe nicht dargetan, dass ihm dieser Vortrag in der ersten Instanz nicht m&#246;glich gewesen sei. Der Ansatz unbeheizter Wohnfl&#228;chen bei der Umlage von Heizkosten versto&#223;e, wie der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung ergebe, auch nicht gegen bindende Vorschriften der Heizkostenverordnung.</p>
<p>Der von der Kl&#228;gerin als Grundsteuer angesetzte Betrag sei entsprechend dem von ihr vorgelegten Grundsteuerbescheid berechtigt. Auch die Kosten f&#252;r die Stra&#223;enreinigung und M&#252;llabfuhr habe die Kl&#228;gerin umlegen d&#252;rfen. Die Umlage des Rechnungsbetrages auf die einzelnen Abrechnungseinheiten habe die Kl&#228;gerin schon in der ersten Instanz erl&#228;utert. Soweit der Beklagte pauschal &#252;berteuerte Kosten der Gartenpflege und Hausreinigung r&#252;ge, erg&#228;ben sich daraus keine Anhaltspunkte f&#252;r ein unwirtschaftliches Verhalten der Kl&#228;gerin. Hinsichtlich der Aufzugskosten habe das Amtsgericht zutreffend einen Reparaturkostenanteil von 22 % abgezogen und nur den in den Rechnungen ausgewiesenen Wartungsanteil von 78 % als umlagef&#228;hig ber&#252;cksichtigt. Dem pauschalen Einwand des Beklagten zur H&#246;he der Kosten lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der Wartungsaufwand zu hoch bemessen sei. Es best&#252;nden auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Wartungsfirma aus Gef&#228;lligkeit einen zu hohen Wartungsanteil ausgewiesen habe.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin habe ihre Nebenkostenanspr&#252;che auch nicht verwirkt. Umst&#228;nde, die ein Vertrauen des Beklagten gerechtfertigt h&#228;tten, die Kl&#228;gerin werde diese Anspr&#252;che nicht mehr geltend machen, l&#228;gen nicht vor. Die Kl&#228;gerin habe mit ihren Schreiben vom 30. Mai 2000, 18. Dezember 2001 und 6. August 2002 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Nebenkostenabrechnungen noch erstellen werde. Der blo&#223;e Zeitablauf bis zur tats&#228;chlich erfolgten Abrechnung f&#252;hre nicht zur Verwirkung.</p>
<p>II.</p>
<p>Diese Beurteilung h&#228;lt der rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht in allen Punkten stand.</p>
<p>1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung anteiliger Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 2000 bis 2002.</p>
<p>a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwassser objektiv nicht mehr m&#246;glich war und die Kl&#228;gerin deshalb eine Umlage dieser Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che &#8211; unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gem&#228;&#223; § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung &#252;ber die verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20. Januar 1989, BGBl. I S. 115 (Heizkostenverordnung &#8211; HeizkostenV) &#8211; vornehmen durfte.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 6 Abs. 1 HeizkostenV ist der Geb&#228;udeeigent&#252;mer verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit W&#228;rme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Ma&#223;gabe der §§ 7 bis 9 HeizkostenV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Nach § 7 Abs. 1, 3 HeizkostenV sind mindestens 50, h&#246;chstens 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage bzw. der W&#228;rmelieferung nach dem erfassten W&#228;rmeverbrauch der Nutzer zu verteilen; § 5c des Mietvertrags sieht dementsprechend eine Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten zu 30 % nach der Wohnfl&#228;che und zu 70 % nach erfasstem Verbrauch vor. Die M&#246;glichkeit einer dieser Regelung entsprechenden Kostenverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil der Verbrauch &#8211; mangels Ausstattung der Wohnungen mit Erfassungsger&#228;ten oder mangels Ablesung &#8211; nicht erfasst worden ist. Auch eine Kostenverteilung nach § 9a HeizkostenV hat das Berufungsgericht mangels geeigneter Sch&#228;tzungsgrundlagen zutreffend f&#252;r ausgeschlossen erachtet, weil weder Verbrauchswerte der Wohnung des Beklagten in fr&#252;heren Zeitr&#228;umen noch der Verbrauch vergleichbarer anderer R&#228;ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Verf&#252;gung standen.</p>
<p>Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Vermieter die Heizkosten allein nach der Fl&#228;che umlegen darf, wenn eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV &#8211; wie hier &#8211; objektiv nicht (mehr) m&#246;glich ist. Durch den R&#252;ckgriff auf orts&#252;bliche Durchschnittskosten l&#228;sst sich entgegen der Auffassung der Revision kein Ma&#223;stab f&#252;r die Verteilung der tats&#228;chlich entstandenen und der H&#246;he nach feststehenden Heizkosten auf die einzelnen Wohneinheiten gewinnen. Es bleibt damit nur die (ausschlie&#223;liche) Abrechnung allein nach Wohnfl&#228;che oder umbautem Raum; dem K&#252;rzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV hat die Kl&#228;gerin dadurch Rechnung getragen, dass sie den dort vorgesehenen Abzug bereits vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unerheblich, ob die Kl&#228;gerin die unterbliebene Verbrauchserfassung zu vertreten hatte. Ein hierauf gest&#252;tzter Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen einer derartigen Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin k&#228;me nur in Betracht, wenn der W&#228;rme- und Warmwasserverbrauch des Beklagten im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Wohneinheiten so niedrig gewesen w&#228;re, dass die vertraglich vereinbarte Abrechnung (70 % nach Verbrauch, 30 % nach Wohnfl&#228;che) f&#252;r den Beklagten g&#252;nstiger gewesen w&#228;re als die Abrechnung allein nach Wohnfl&#228;che unter Abzug von 15 % des auf ihn entfallenden Kostenanteils. Hierf&#252;r hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.</p>
<p>b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Versto&#223; der Kl&#228;gerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verneint hat.</p>
<p>Ein derartiger Versto&#223; ist nicht darin zu sehen, dass die Kl&#228;gerin bis zu der im Jahre 2005 durchgef&#252;hrten Sanierung das veraltete, heutigen Ma&#223;st&#228;ben sparsamer Energieverwendung nicht entsprechende Heizungsnetz in der ehemaligen Alliiertensiedlung unver&#228;ndert weiter betrieben hat. Aus dem nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB vom Vermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit l&#228;sst sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die W&#228;rmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage herleiten. Ob etwas anderes gilt, wenn der Vermieter aufgrund zwingender &#246;ffentlichrechtlicher Vorschriften zur Stilllegung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kl&#228;gerin in den hier zu beurteilenden Jahren 2000 bis 2002 ein derartiger Versto&#223; zur Last fiel.</p>
<p>c) Ohne Erfolg r&#252;gt die Revision, dass die Kl&#228;gerin ihrer Abrechnung eine zu gro&#223;e Wohnfl&#228;che des Beklagten zu Grunde gelegt habe, weil der vorhandene Balkon (5,7 qm) nicht zu 1/2, sondern allenfalls zu 1/4 angerechnet werden d&#252;rfe. Das Berufungsgericht hat den Mietvertrag dahin ausgelegt, dass die Parteien die im Mietvertrag angegebene Fl&#228;che von 94,6 qm als Wohnfl&#228;che und Abrechnungsma&#223;stab vereinbart haben. Dies l&#228;sst einen Auslegungsfehler nicht erkennen und entspricht der Rechtsprechung des Senats zu Wohnfl&#228;chenangaben im Mietvertrag (vgl. Urteil vom 23. Mai 2007 &#8211; VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, unter II 2 a). Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das hei&#223;t nicht mehr als 10 % betr&#228;gt (vgl. Urteile vom 24. M&#228;rz 2004 &#8211; VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 zur Frage der Mietminderung, sowie vom 23. Mai 2007, aaO, unter II 2 b, zur Mieterh&#246;hung nach § 558 BGB). F&#252;r die Abrechnung der Betriebskosten gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die mit 94,6 qm vereinbarte Wohnfl&#228;che als Abrechnungsma&#223;stab zugrunde gelegt, denn die vom Beklagten im Hinblick auf die streitige Anrechnung der Balkonfl&#228;che geltend gemachte Abweichung lag jedenfalls unterhalb der 10 %-Grenze. Dem Berufungsgericht ist im &#220;brigen auch darin beizupflichten, dass die Einbeziehung nicht beheizter Teilfl&#228;chen in die der Umlegung zugrunde gelegte Wohnfl&#228;che nicht gegen die Vorschriften der Heizkostenverordnung verst&#246;&#223;t. Soweit der Beklagte dar&#252;ber hinaus die von der Kl&#228;gerin angesetzte Gesamtfl&#228;che der Abrechnungseinheit allgemein in Zweifel gezogen hat, l&#228;sst sich daraus ein konkreter, ihn benachteiligender Abrechnungsfehler nicht entnehmen.</p>
<p>d) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin aus den erst im Jahr 2003 erstellten Nebenkostenabrechnungen f&#252;r die Jahre 2000 bis 2002 nicht verwirkt. Die tatrichterliche W&#252;rdigung des Berufungsgerichts, dass es an dem f&#252;r die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehle, weil die Kl&#228;gerin wiederholt, zuletzt im August 2002, die Abrechnung angek&#252;ndigt habe und der Beklagte deshalb auf das endg&#252;ltige Ausbleiben der Abrechnung nicht habe vertrauen k&#246;nnen, ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich weder aus dem weitgehenden Leerstand der Wohnanlage noch aus der unterbliebenen Ablesung der Verbrauchsz&#228;hler eine andere Wertung. Diese Umst&#228;nde berechtigten den Beklagten nicht zu der Annahme, die Kl&#228;gerin werde entgegen ihrer ausdr&#252;cklichen Ank&#252;ndigung nicht mehr abrechnen. Hiervon konnte der Beklagte schon deshalb nicht ausgehen, weil er f&#252;r die streitigen Abrechnungszeitr&#228;ume keine Vorauszahlungen geleistet und die Kl&#228;gerin deshalb erhebliche Betr&#228;ge einzufordern hatte. Der Einwand des Beklagten, die Abrechnung mehrerer Abrechnungszeitr&#228;ume kurz hintereinander setze ihn unzul&#228;ssig unter Druck, geht fehl, da er mit der sp&#228;teren Abrechnung und Einforderung der Nebenkosten rechnen musste und dies bei seinen finanziellen Dispositionen h&#228;tte ber&#252;cksichtigen k&#246;nnen.</p>
<p>2. Bez&#252;glich des Anspruchs der Kl&#228;gerin auf anteilige Erstattung der sonstigen Betriebskosten hat die Revision zu einem geringen Teil einen jedenfalls vorl&#228;ufigen Erfolg, n&#228;mlich hinsichtlich eines Teilbetrags der Grundsteuer im Abrechnungsjahr 2002 (31,44 EUR) und bez&#252;glich der Positionen Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr in den Abrechnungszeitr&#228;umen 2000 (165,49 DM = 84,61 EUR), 2001 (80,05 EUR) und 2002 (79,07 EUR). Im &#220;brigen ist die Revision auch insoweit unbegr&#252;ndet.</p>
<p>a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach dem Mietvertrag die Kosten der Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr, der Versicherung, der Hausreinigung, der Gartenpflege, die Aufzugskosten und die Grundsteuer als Betriebskosten umlagef&#228;hig sind.</p>
<p>aa) Mit Erfolg r&#252;gt die Revision jedoch, dass die Kl&#228;gerin bei Erstellung ihrer Abrechnungen zun&#228;chst die anteiligen Kosten der Wohneinheit L. Str. 6, 8, 10 aus den Kosten der gesamten Wohnanlage errechnet hat, ohne die Gesamtkosten und die vorgenommenen Rechenschritte in der dem Beklagten erteilten Abrechnung offen zu legen.</p>
<p>Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung setzt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erl&#228;uterung der zugrunde gelegten Verteilerschl&#252;ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Urteile vom 17. November 2004 &#8211; VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a; vom 20. Juli 2005 &#8211; VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2). Die Gesamtkosten sind, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch dann vollst&#228;ndig anzugeben, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagef&#228;hig sind; es gen&#252;gt nicht, insoweit nur die schon bereinigten Kosten anzugeben (Urteil vom 14. Februar 2007 &#8211; VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b). Dies gilt entsprechend, wenn der Vermieter &#8211; wie hier &#8211; Kosten, die sich auf gr&#246;&#223;ere Wirtschaftseinheiten als die der Abrechnung zugrunde gelegte Einheit beziehen, in einem internen Rechenschritt auf die Wirtschaftseinheit umrechnet und in der Abrechnung nur die auf diese Weise bereinigten Kosten mitteilt (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 465). Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung hat die Kl&#228;gerin deshalb erst mit der im Laufe des Rechtsstreits in der ersten Instanz von der Kl&#228;gerin &#8211; nach Ablauf der Abrechnungsfrist &#8211; nachgeholten Mitteilung der Gesamtbetr&#228;ge und Erl&#228;uterung der Rechenschritte erteilt.</p>
<p>(1) Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist gem&#228;&#223; § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilte formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung steht der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), die sich auf nach dem 1. September 2001 endende Abrechnungsperioden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB) beziehen. Um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zw&#246;lfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters &#252;bersteigt (Senatsurteil vom 9. M&#228;rz 2005 &#8211; VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c). Dies gilt entsprechend, soweit der Mieter geschuldete Vorauszahlungen nicht erbracht hat. Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 470); auf ein etwaiges Zur&#252;ckbehaltungsrecht wegen unterbliebener Abrechnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.</p>
<p>(2) So liegt es hier bez&#252;glich des Abrechnungszeitraumes 2001, f&#252;r den das Berufungsgericht der Kl&#228;gerin nur Betr&#228;ge unterhalb der Summe der geschuldeten Vorauszahlungen (889,65 EUR) zuerkannt hat. F&#252;r das Abrechnungsjahr 2002 hat das Berufungsgericht den Beklagten hingegen zur Zahlung von Nebenkosten in H&#246;he von insgesamt 921,09 EUR verurteilt. In H&#246;he des &#252;ber die geschuldeten Vorauszahlungen hinausgehenden Differenzbetrages von 31,44 EUR handelt es sich um eine unzul&#228;ssige Nachforderung im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB, denn dem Beklagten wurde bez&#252;glich der Position Grundsteuer (442,42 EUR) eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung erst nach dem Ende der insoweit am 31. Dezember 2003 ablaufenden Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB &#252;bermittelt. Wegen des Betrages von 31,44 EUR ist die Revision des Beklagten deshalb begr&#252;ndet.</p>
<p>bb) Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass nach dem vom Berufungsgericht &#252;bergangenen Sachvortrag des Beklagten die Abrechnung der Kl&#228;gerin auch bez&#252;glich der Positionen Gartenpflege und Kabelfernsehen nicht die erforderlichen Angaben &#252;ber die Gesamtkosten enthalte und deshalb formell fehlerhaft sei. Die Kl&#228;gerin hat die erforderlichen Angaben jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt, indem sie f&#252;r die Kabelgeb&#252;hren eine auf die Kosten der einzelnen Wohneinheit bezogene Rechnung vorgelegt und f&#252;r die Gartenpflegekosten die ma&#223;geblichen Gesamtkosten mitgeteilt und die einzelnen Rechenschritte erl&#228;utert hat. Da die der Kl&#228;gerin vom Berufungsgericht f&#252;r die Jahre 2001 und 2002 zugesprochenen Nebenkosten (mit Ausnahme des bereits oben behandelten Betrages von 31,44 EUR) die Summe der geschuldeten Vorauszahlungen nicht &#252;berschreiten, kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten insoweit eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung noch innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB oder erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt &#252;bermittelt wurde.</p>
<p>b) Die Abrechnung der Kl&#228;gerin weist im Hinblick auf die in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Nebenkosten &#8211; mit Ausnahme der Position M&#252;llabfuhr/Stra&#223;enreinigung &#8211; keine inhaltlichen M&#228;ngel auf.</p>
<p>aa) Die Revision r&#252;gt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten zum Verteilungsma&#223;stab bei der Position Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr &#252;bergangen habe. Der Beklagte hat sich in den von der Revision zitierten Schrifts&#228;tzen darauf berufen, dass die auf das Heizkraftwerk (Hausnummer 22) entfallenden Kosten f&#252;r Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr auf die Wohneinheiten 2-20 umgelegt worden seien, obwohl das Heizkraftwerk unstreitig noch zahlreiche weitere Wohnanlagen im S&#252;den von B. versorge. Die der Kl&#228;gerin entstehenden &#246;ffentlichen Lasten f&#252;r das Grundst&#252;ck, auf dem sich das von einem Dritten betriebene, unter anderem die Wohnung des Beklagten mit Fernw&#228;rme versorgende Heizkraftwerk befindet, k&#246;nnen jedoch &#252;berhaupt nicht als Betriebskosten auf den Beklagten umgelegt werden. Zu den umlegbaren Betriebskosten geh&#246;ren nur die der Kl&#228;gerin in Rechnung gestellten Kosten der W&#228;rmelieferung und die &#246;ffentlichen Lasten des Grundst&#252;cks, auf dem sich die Mietwohnung befindet. Die Nebenkostenabrechnungen der Kl&#228;gerin sind deshalb nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten bez&#252;glich der Position Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr inhaltlich unrichtig, so dass das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann.</p>
<p>bb) Hinsichtlich der Positionen Grundsteuer und Versicherung erweist sich die R&#252;ge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten &#252;bergangen, hingegen als unberechtigt. Ausweislich des von der Kl&#228;gerin vorgelegten Grundsteuerbescheids betraf der umgelegte Betrag &#8211; entgegen der Darstellung des Beklagten &#8211; nur die Wohneinheiten 2-20. Im &#220;brigen (hinsichtlich der der Position Versicherung) hat der Beklagte eine inhaltlich unrichtige Abrechnung (angebliche Umlage der auf das Heizkraftwerk entfallenden Kosten nur auf die Wohneinheiten 2-20) erstmals mit dem nach Verk&#252;ndung des Berufungsurteils eingereichten Schriftsatz vom 20. September 2006 bem&#228;ngelt.</p>
<p>cc) Ohne Erfolg r&#252;gt die Revision, das Berufungsgericht habe der Kl&#228;gerin die Kosten f&#252;r Gartenpflege und Hausreinigung/Ungeziefer deshalb nicht zuerkennen d&#252;rfen, weil die Kl&#228;gerin diese Leistungen zu unangemessen hohen, in anderen Abrechnungsperioden geringer ausgefallenen Kosten vergeben habe und ihr deshalb ein Versto&#223; gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last falle. Aus dem allgemeinen Hinweis auf zu hohe Kosten und Schwankungen der Kosten in verschiedenen Abrechnungsperioden ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein Abrechnungsfehler. Das gleiche gilt f&#252;r das weitere pauschale Vorbringen des Beklagten, die der Abrechnung zugrunde gelegten Aufzugskosten enthielten &#8211; in einem gr&#246;&#223;eren Umfang als in den Rechnungen ausgewiesen und vom Berufungsgericht angesetzt &#8211; nicht umlagef&#228;hige Reparaturkosten und die Kl&#228;gerin habe in die Abrechnungen teilweise Kosten eingestellt, die anderen Abrechnungsperioden zuzuordnen seien.</p>
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		<title>LSG Sachsen: &#220;bernahme der Kosten von warmem Wasser bei Grundsicherungsleistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 14:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einigen erstinstanzlichen Gerichten hat nun auch das Landessozialgericht Sachsen einem ALG II Empf&#228;nger die Energiekosten f&#252;r warmes Wasser  als Kosten die zus&#228;tzlich zu den Unterkunftskosten zu zahlen sind anerkannt. S&#228;chsisches LSG &#8211;  Az. L 3 AS 101/06 vom 29.03.2007

Sachgebiet: Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende 
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einigen erstinstanzlichen Gerichten hat nun auch das Landessozialgericht Sachsen einem ALG II Empf&#228;nger die Energiekosten f&#252;r warmes Wasser  als Kosten die zus&#228;tzlich zu den Unterkunftskosten zu zahlen sind anerkannt. S&#228;chsisches LSG &#8211;  Az. L 3 AS 101/06 vom 29.03.2007</p>
<p><span id="more-105"></span></p>
<p><strong>Sachgebiet: Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende </strong></p>
<p>I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 wird zur&#252;ckgewiesen.<br />
II. Auf die Anschlussberufung der Kl&#228;ger wird die Beklagte unter Ab&#228;nderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 und des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt, den Kl&#228;gern jeweils Arbeitslosengeld II f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des in diesen Monaten tats&#228;chlich zugeflossenen Einkommens und ohne Abzug einer Pauschale f&#252;r die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen.<br />
III. Die Beklagte hat den Kl&#228;gern ihre notwendigen au&#223;ergerichtlichen Kosten in beiden Rechtsz&#252;gen zu erstatten.<br />
IV. Die Revision wird zugelassen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Streitig sind h&#246;here Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende &#8211; (SGB II) f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.</p>
<p>Die 1961 geborenen, miteinander verheirateten Kl&#228;ger bewohnen gemeinsam eine Zwei-Raum-Wohnung zuz&#252;glich K&#252;che und Bad mit einer Wohnfl&#228;che von 55,90 m², f&#252;r die im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 200,00 EUR monatlich zuz&#252;glich einer Heiz-kostenvorauszahlung von 40,00 EUR monatlich anfiel. Die Heizanlage des Mietwohnhauses wird mit &#214;l betrieben und damit zugleich das Warmwasser bereitet.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin zu 1 hatte bis 2. April 1999 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des So-zialgesetzbuchs &#8211; Arbeitsf&#246;rderung &#8211; (SGB III) bezogen und danach bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab 1. Januar 2005 hatte sie kein Einkommen mehr. Der Kl&#228;ger zu 2 erzielte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 ein wechselndes Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Besch&#228;ftigung, das jeweils am 10. des Folgemonats gezahlt wurde. Zu dessen H&#246;he wird auf die Bl&#228;tter 44/45 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Auf ihn war ein kreditfinanzierter Honda Civic (Baujahr 1996) zugelassen, f&#252;r den im streitigen Zeitraum eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Monatsbeitrag von 22,09 EUR bestand. Dieses Fahrzeug nutzte er f&#252;r den t&#228;glichen Arbeitsweg von 30 km (einfache Strecke) regelm&#228;&#223;ig an 5 Arbeitstagen pro Woche. Weiteres Verm&#246;gen war im streitigen Zeitraum au&#223;er einem Girokonto mit negativem Saldo und zwei Sparb&#252;chern mit Guthaben von 300,00 EUR beziehungsweise 7,26 EUR nicht vorhanden.</p>
<p>Die Beklagte bewilligte den Kl&#228;gern auf deren Antrag vom 26. Oktober 2004 mit Bescheid vom 11. November 2004 f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II in H&#246;he von jeweils 4,70 EUR (insgesamt 9,40 EUR) monatlich, ausgehend vom Einkommen des Kl&#228;gers zu 2 aus September 2004 sowie unter Abzug einer Warmwasserpauschale von 11,76 EUR von den gew&#228;hrten Heizkosten. Den dagegen am 29. Dezember 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Sep-tember 2005 unter Best&#228;tigung des Ausgangsbescheides zur&#252;ck.</p>
<p>Dagegen haben die Kl&#228;ger am 19. Oktober 2005 Klage erhoben, der das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat, an die Kl&#228;ger f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 weitere Leistungen nach dem SGB II in H&#246;he von monatlich 1,02 EUR zu zahlen. Im &#220;brigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage habe Erfolg, soweit sie die abgezogene Warmwasserpauschale betreffe. Es d&#252;rfe nur der Betrag abgezogen werden, der daf&#252;r tats&#228;chlich in der Regelleistung vorgesehen sei. Dieser betrage wie bereits nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) 30 % des in der Regelleistung vorgesehenen Haushaltsenergieanteils. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung von 345,00 EUR liege anhand der fortgeschriebenen Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 1998 (EVS 1998) bei 20,74 EUR. Daraus ergebe sich ein Warmwasseranteil von 6,22 EUR beziehungsweise bei einer Regelleistung von 331,00 EUR ein Warmwasseranteil von 5,97 EUR, der wiederum bei einer Regelleistung von 298,00 EUR mit 5,37 EUR, mithin hier insgesamt mit 10,74 EUR statt 11,76 EUR zu bemessen sei. Im &#220;brigen sei die Klage abzuweisen, weil das Arbeitslosengeld II sonst zutreffend berechnet worden sei. Mit ihrer dagegen am 20. September 2006 eingelegten Berufung macht die Beklagte und Berufungskl&#228;gerin geltend, dass sie die Warmwasserpauschale zutreffend abgesetzt habe, weil sie durch die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Landkreises als zust&#228;ndigem Tr&#228;ger f&#252;r die Unterkunfts- und Heizkosten gem&#228;&#223; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gebun-den sei. Danach betrage die Warmwasserpauschale auf Grundlage der S&#228;chsischen Sozial-hilferichtlinien (S&#228;chsSHR) f&#252;r den Kopf der Bedarfsgemeinschaft 8,18 EUR und f&#252;r jeden weiteren Angeh&#246;rigen 3,58 EUR, weil bestimmte Warmwasserbereitungskosten immer anfallen w&#252;rden, gleichg&#252;ltig, ob mehrere Personen zur Bedarfsgemeinschaft geh&#246;ren. Eine Berechnung anhand des im Berufungsverfahren vom Gericht &#252;bersandten Datenmate-rials zeige, dass diese Betr&#228;ge keinesfalls zu hoch seien, weil nach diesen Daten die Warmwasserkosten der Haushalte, insbesondere die der Mehr-Personen-Haushalte, in der Praxis meist noch h&#246;her seien, als die von ihr abgezogene Warmwasserpauschale.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Anschlussberufung zur&#252;ckzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 abzu&#228;ndern und die Klage vollumf&#228;nglich abzu-weisen.</p>
<p>Die Kl&#228;ger beantragen,</p>
<p>die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen sowie die Beklagte unter Ab&#228;nde-rung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 und des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 30. September 2005 zu verurteilen, ihnen jeweils Arbeitslosengeld II f&#252;r den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des tat-s&#228;chlich zugeflossenen Einkommens und ohne Abzug einer Warmwasserpauscha-le zu zahlen.</p>
<p>Die Kl&#228;ger haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 29. M&#228;rz 2007 Anschlussberufung eingelegt. Sie machen unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass ein pauschaler Abzug f&#252;r die Warmwasserbereitung vorgenommen worden sei, den die Beklagte nicht abgefragt habe. Ihnen sei die Verwaltungsvorschrift des Landkreises nicht bekannt, die Warmwasserpauschale willk&#252;rlich und fiktiv sowie deren Bemessung nicht plausibel. Die Regelleistung des SGB II enthalte keine Warmwasserkosten. Es sei nicht verst&#228;ndlich, weshalb bis Mai 2005 nur 9,40 EUR gew&#228;hrt worden seien, obwohl die Beklagte ab Juni 2005 monatlich 163,41 EUR bewilligt habe. Das Einkommen des Kl&#228;gers zu 2 m&#252;sse falsch angesetzt worden sein. Hinsichtlich der verschiedenen Rechnungsposten werde aber ausschlie&#223;lich die Ber&#252;cksichtigung der Warmwasserkosten streitig gestellt und nicht mehr die anderen, erstinstanzlich noch streitigen Rechnungsposten.</p>
<p>Dem Gericht liegt die f&#252;r das damals zust&#228;ndige Bundesministerium f&#252;r Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Jahre 2003 erstellte Sonderauswertung zur EVS 1998, die nur das fr&#252;here Bundesgebiet erfasste, nebst Ausk&#252;nften des Statistischen Bundesamtes und des nunmehr zust&#228;ndigen Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Sozialordnung (BMAS) dazu vor. Au&#223;erdem hat das Gericht die Ausschussdrucksache 16[11]286 des Ausschusses f&#252;r Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 2006 (BT-ADrs. 16[11]286) zur Neubemessung des Regelsatzes nach dem Zw&#246;lften Buch des Sozialge-setzbuchs &#8211; Sozialhilfe &#8211; (SGB XII) f&#252;r die Zeit ab 1. Januar 2007 beigezogen, in der das Ergebnis der neuen, jetzt das gesamte Bundesgebiet erfassenden Sonderauswertung zur Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2003 (EVS 2003) dargelegt und die darauf beruhende Bildung des Regelsatzes im Vergleich zur Sonderauswertung der EVS 1998 erl&#228;utert wird. Schlie&#223;lich hat das Gericht vom Verband der Elektrizit&#228;tswirtschaft e.V. (VDEW) sowie vom Fachverband f&#252;r Energie-Marketing und -Anwendung (HEA) e.V. beim VDEW statistische Daten zum durchschnittlichen Stromverbrauch und den Stromkosten der Ein- und Mehr-Personen-Haushalte in Deutschland sowie zur Aufteilung des Haushaltsstromverbrauchs auf einzelne Anwendungsarten (insbesondere auf Warm-wasser und Heizung) beigezogen.</p>
<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im &#220;brigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge Bezug genommen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>I. Die nach ihrer Zulassung durch das Sozialgericht gem&#228;&#223; den §§ 143, 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gem&#228;&#223; § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. Die erst im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung eingelegte Anschlussberufung der Kl&#228;ger ist gem&#228;&#223; § 202 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung ebenfalls zul&#228;ssig und auch begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
<p>II. Das Sozialgericht hat die zul&#228;ssige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) zu Unrecht teilweise abgewiesen, weil der Be-scheid vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Sep-tember 2005 in dem von den Kl&#228;gern geltend gemachten Umfang rechtswidrig ist und sie deshalb insoweit beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kl&#228;ger haben Anspruch auf h&#246;here Leistungen nach dem SGB II, das im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 insgesamt noch in der urspr&#252;nglichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden ist. Den Kl&#228;gern steht danach Arbeitslosengeld II f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 unter Ansatz des ihnen in dieser Zeit tats&#228;chlich zugeflossenen Einkom-mens (unten 1.) und ohne Abzug einer Warmwasserpauschale (unten 2.) zu.</p>
<p>Einer Sachentscheidung des Gerichts steht dabei nicht entgegen, dass die Kl&#228;ger mit ihrem Widerspruch vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 11. November 2004 die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG von einem Monat nicht eingehalten haben k&#246;nnten. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 &#252;ber den Widerspruch in der Sache entschieden, ohne sich auf eine m&#246;gliche Vers&#228;umung der Widerspruchsfrist zu berufen, so dass jedenfalls deshalb die Sachpr&#252;fung auch durch die Gerichte neu er&#246;ffnet wurde, weil Rechte Dritter vorliegend nicht ber&#252;hrt sind.</p>
<p>Zudem kann im Wege eines Grundurteils gem&#228;&#223; § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden werden, weil alle positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung des mittels einer unechten Leistungsklage gem&#228;&#223; § 54 Abs. 4 SGG geltend gemachten Ar-beitslosengeldes II vorliegen und es zumindest wahrscheinlich ist, dass aufgrund dessen von der Beklagten h&#246;heres Arbeitslosengeld II zu zahlen sein wird, als den Kl&#228;gern von der Beklagten bisher bewilligt beziehungsweise vom Sozialgericht zugesprochen wurde. Insbesondere steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, dass es sich hier um einen so genannten H&#246;henstreit handelt.</p>
<p>1. Die Kl&#228;ger haben im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf h&#246;heres Arbeitslosengeld II gem&#228;&#223; § 19 SGB II. (&#8230;)</p>
<p>2. Der Bedarf der Kl&#228;ger von je 418,00 EUR ist nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,00 EUR enthaltenen Warmwasserkosten zu vermindern, um Doppelleistungen zu vermeiden. Denn im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Eckregelsatz wurden in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (au&#223;er den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirr-sp&#252;ler entstehenden Energiekosten zur Wassererw&#228;rmung) ber&#252;cksichtigt [unten a)], so dass in verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II diese Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zus&#228;tzlich zur Regelleistung in tats&#228;ch-licher H&#246;he &#252;bernommen werden m&#252;ssen, soweit sie angemessen sind [unten b)].a) <strong>Dass in der Regelleistung des SGB II keine Haushaltsenergiekosten zur Warmwasserbereitung (au&#223;er den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrsp&#252;ler entstehenden Warmwasserkosten) ber&#252;cksichtigt wurden, folgt daraus, dass der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung allein anhand der durchschnittlichen Stromkosten der in den Son-derauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-Mieterhaushalte be-stimmt wurde. Weil aber nur wenige (gesch&#228;tzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Was-ser tats&#228;chlich mit Strom erw&#228;rmt haben, wurden deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die &#252;brigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel der f&#252;r die Warmwasserbe-reitung erforderlichen Energiekosten enthalten ist</strong> [unten (1)].</p>
<p>Da den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 dar&#252;ber hinaus nicht die tats&#228;chli-chen durchschnittlichen Stromkosten entnommen und der Regelleistung zugrunde gelegt wurden, sondern ein zu niedriger Durchschnittswert, der zudem unter Au&#223;erachtlassung des verbrauchsunabh&#228;ngigen Strom-Grundpreises um einen (ansonsten vertretbaren) Heiz-stromanteil von 15% gek&#252;rzt wurde, ist neben diesem Heizstromanteil auch der ohnehin nur etwa ein Drittel des eigentlich notwendigen Bedarfs umfassende Warmwasseranteil aus den durchschnittlichen Stromkosten herausgerechnet worden [unten (2)].</p>
<p>Dass der danach in die Regelleistung &#252;bernommene Haushaltsenergieanteil von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) tat-s&#228;chlich keine Warmwasserkosten mehr enth&#228;lt, zeigt sowohl ein Vergleich mit dem Haushaltsenergie- und Warmwasserkostenanteil im fr&#252;heren BSHG-Eckregelsatz [unten (3)] als auch ein Vergleich mit den durchschnittlichen Stromkosten aller Ein-Personen-Haushalte Deutschlands nach den Daten des VDEW [unten (4)]. Schlie&#223;lich l&#228;sst sich dies auch anhand der Daten der Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nachweisen [un-ten (5)].</p>
<p>(1) Dass die Regelleistung nach dem SGB II auf der Basis der mit den Sonderauswertun-gen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten nur etwa ein Drit-tel der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Warmwasserkosten enthalten h&#228;tte, wenn dieses Drittel nachfolgend nicht noch herausgerechnet worden w&#228;re, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber gew&#228;hlten Weg zur Bildung der Regelleistung des SGB II.</p>
<p>Denn danach (BT-Drs. 15/1516, S. 56 [zu § 20 Abs. 1]) entspricht die Zusammensetzung der Regelleistung im SGB II dem Eckregelsatz des SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Regelsatzverordnung (RSV). Die Regelleistung ist deshalb gem&#228;&#223; § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII an die jeweilige Einkommens- und Verbraucherstichprobe gekn&#252;pft, deren jeweilige Sonderauswertung wiederum gem&#228;&#223; § 2 Abs. 3 RSV das Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen ge-schichteten Ein-Personen-Haushalte (ohne Sozialhilfeempf&#228;nger) abbildet. Die ab 1. Janu-ar 2005 in den alten Bundesl&#228;ndern und ab 1. Juli 2006 bundeseinheitlich geltende Regel-leistung von 345,00 EUR basierte deshalb urspr&#252;nglich auf der allein das fr&#252;here Bundes-gebiet erfassenden Sonderauswertung zur EVS 1998. Deren Daten wurden auf den 1. Janu-ar 2005 hochgerechnet, indem anhand der Entwicklung des Rentenwertes in der gesetzli-chen Rentenversicherung, der letztmalig zum 1. Juli 2003 angepasst wurde, eine Erh&#246;hung um insgesamt 7,1% erfolgte (BT-Drs. 15/1516, S. 56 [zu § 20 Abs. 2]; BR-Drs. 206/04, S. 10 [zu § 2 Abs. 3 RSV]). Dabei beruht die Erh&#246;hung um 7,1% statt um 7,25% wie beim Rentenwert (vgl. die Entwicklung des Rentenwerts von 1998 [= 47,65 DM] bis 2003 [= 26,13 EUR] anhand der Rentenanpassungsverordnungen: BGBl. I 1998, S. 1166; BGBl. I 1999, S. 1078; BGBl. I 2000, S. 788; BGBl. I 2001, S. 1040; BGBl. I 2002, S. 1799; BGBl. I 2003, S. 784) darauf, dass bei der jeweiligen Anpassung des Rentenwer-tes der sich dann ergebende Regelsatzbetrag auf volle DM beziehungsweise EUR abgerun-det wurde (BR-Drs. 206/04, S. 13).</p>
<p>Die inzwischen vorliegende, weitgehend identisch aufgebaute Sonderauswertung zur EVS 2003 hat den Eckregelsatz von 345,00 EUR in der Summe, abgesehen von geringen Verschiebungen bei einzelnen, regelsatzrelevanten Positionen, als einheitlichen, ab 1. Ja-nuar 2007 geltenden gesamtdeutschen Eckregelsatz f&#252;r das SGB XII (BT-ADrs. 16[11]286) und damit auch die f&#252;r das SGB II bereits ab 1. Juli 2006 vorgenommene An-hebung der Regelleistung Ost von 331,00 EUR auf die jetzt gesamtdeutsche Regelleistung von 345,00 EUR best&#228;tigt (BT-Drs. 16/99, S. 1, 6, 8 und 9; BT-Drs. 16/688, S. 1 und 8 ff.).</p>
<p>Bildet die Regelleistung des SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers &#252;ber ihre Bindung an den Eckregelsatz des SGB XII somit das den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 zugrunde liegende Konsumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkom-men geschichteten Ein-Personen-Haushalte (ohne Sozialhilfeempf&#228;nger) ab, f&#252;hrt dies dazu, dass die Regelleistung auf diesem Konsumniveau strukturbedingt Haushaltsenergie-kosten zur Wassererw&#228;rmung nur zu etwa einem Drittel des notwendigen Bedarfs enthal-ten h&#228;tte, selbst wenn die Stromkosten ungek&#252;rzt in die Regelleistung &#252;bernommen wor-den w&#228;ren. Denn die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassen in ihrer jewei-ligen Abteilung 04 (&#8221;Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung&#8221;) die ermittelten Haus-haltsenergiekosten getrennt in f&#252;nf verschiedenen Bedarfspositionen: 1. Strom, 2. Gas/Fl&#252;ssiggas, 3. Fern- und Zentralheizung einschlie&#223;lich Warmwasser und Umlagen, 4. fl&#252;ssige Brennstoffe beziehungsweise Heiz&#246;l, 5. feste beziehungsweise sonstige Brennstoffe, die nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Sozialordnung alle Energiekosten zur Wassererw&#228;rmung enthalten, ohne dass sich feststellen l&#228;sst, zu welchem Anteil (Bl&#228;tter 33/34, 39/40 und 60/61 der Berufungsakte). Als Referenzwert f&#252;r die gesamten, in der Regelleistung enthaltenen Haushaltsenergiekos-ten wurden aber nur die durchschnittlichen Stromkosten verwendet und zwar nur die der &#8211; getrennt neben den Eigent&#252;merhaushalten erfassten &#8211; Ein-Personen-Mieterhaushalte (BT-ADrs. 16[11]286, S. 6 und 10; BR-Drs. 206/04, S. 7/8 [zu Abteilung 04]; BR-Drs. 635/06, S. 6 [zu § 2 Abs. 2 RSV]).</p>
<p>Da aber nur wenige dieser Haushalte ihr Wasser tats&#228;chlich mit Strom (statt mit den ande-ren Energietr&#228;gern) erw&#228;rmten, wurden deren zus&#228;tzliche Stromkosten f&#252;r die Wasserer-w&#228;rmung &#8211; die f&#252;r sich genommen bedarfsdeckend gewesen w&#228;ren &#8211; im Wege der Durch-schnittsbildung auf die &#252;brigen Haushalte aufgeteilt, so dass in den durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur ein Teil der f&#252;r die Warmwasserbereitung erfor-derlichen Energiekosten enthalten sein kann und gerade kein Durchschnittswert f&#252;r die gesamten Warmwasserkosten gebildet, sondern nur der auf den Strom entfallende Anteil der durchschnittlichen Warmwasserkosten ber&#252;cksichtigt wurde. Die Warmwasserkosten nehmen deshalb in der Einkommens- und Verbraucherstichprobe eine Sonderstellung ein, weil sie zwar ebenso wie andere Bedarfe vollst&#228;ndig, jedoch in unterschiedlichen Bedarfs-positionen erfasst wurden und nur eine dieser Bedarfspositionen &#8211; der Strom &#8211; Eingang in die Regelleistung gefunden hat.</p>
<p>Bei sonstigen, stets elektrisch betriebenen Warmwasseranwendungen &#8211; was soweit ersicht-lich nur auf Waschmaschine und Geschirrsp&#252;ler zutrifft, bei denen Strom f&#252;r den mechani-schen Antrieb und die interne Wassererw&#228;rmung n&#246;tig ist (VDEW-Datenkatalog zum Haushaltsstromverbrauch 2002, S. 7; Blatt 89 der Berufungsakte) &#8211; sind hingegen die an-fallenden Warmwasserkosten durch Ansatz der Stromkosten vollst&#228;ndig in der Regelleis-tung ber&#252;cksichtigt, weil dabei stets nur Stromkosten entstehen und deshalb deren tats&#228;ch-liche Durchschnittskosten &#252;ber den Strom erfasst werden, gleichg&#252;ltig, ob einige der er-fassten Haushalte keine Waschmaschine oder keinen Geschirrsp&#252;ler betrieben haben.</p>
<p>&#196;hnliches gilt f&#252;r die bei der Kochfeuerung entstehenden Warmwasserkosten. Zwar ergibt sich auch hier eine geringf&#252;gige Bedarfsunterdeckung, weil angenommen werden muss, dass zumindest einige der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte daf&#252;r andere Energietr&#228;ger als Strom verwendet haben, vor allem Gas. Jedoch wird in heutiger Zeit die Kochfeuerung ganz &#252;berwiegend mittels Elektroherd und anderen elektrischen Ger&#228;ten (Wasserkocher, Mikrowelle usw.) betrieben, so dass diese geringf&#252;gige Bedarfsunterdeckung angesichts der erheblichen Pauschalierung bei der Bil-dung der Regelleistung kaum ins Gewicht f&#228;llt. Die vollst&#228;ndige Einbeziehung der Koch-feuerungskosten in die Regelleistung unabh&#228;ngig vom verwendeten Energietr&#228;ger schafft vielmehr nur ein erg&#228;nzendes Argument daf&#252;r, dass die Regelleistung au&#223;er den bei Koch-feuerung, Waschmaschine und Geschirrsp&#252;ler entstehenden Warmwasserkosten keine wei-teren Energiekosten zur Wassererw&#228;rmung enthalten kann [n&#228;her unter (5)].</p>
<p>Anteilig und somit nicht bedarfsdeckend erfasst wurden daher nur die Energiekosten f&#252;r die Wassererw&#228;rmung im Sanit&#228;rbereich von Bad und K&#252;che, d.h. f&#252;r das warme Wasser &#8220;aus der Leitung&#8221;, das &#252;berwiegend mit anderen Energietr&#228;gern als Strom bereitet wird. Dass dessen Anteil an den durchschnittlichen Stromkosten kaum mehr als ein Drittel der daf&#252;r tats&#228;chlich n&#246;tigen Kosten betragen kann, legen bereits die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nahe. Denn danach haben nur etwa 20% der in der Sonderauswertung zur EVS 1998 und etwa 12% der in der Sonderauswertung zur EVS 2003 erfassten Mieter-haushalte ausschlie&#223;lich Stromkosten angegeben (Bl&#228;tter 34 und 60/61 der Berufungsakte), w&#228;hrend die &#252;brigen Mieterhaushalte auch Kosten f&#252;r andere Energietr&#228;ger hatten, so dass auch nur entsprechend wenige Mieterhaushalte ihr Wasser ausschlie&#223;lich mit Strom er-w&#228;rmt haben d&#252;rften. Denn Stromkosten fallen typischerweise in jedem Haushalt an, w&#228;h-rend Stromkosten f&#252;r Warmwasser nur dort anfallen, wo die Warmwasserbereitung nicht mit den anderen Energietr&#228;gern erfolgt. Da aber die meisten (wenn auch nicht alle) Haus-halte ihr Wasser im Sanit&#228;rbereich von Bad und K&#252;che (das warme Wasser &#8220;aus der Lei-tung&#8221;) zugleich mit der verwendeten Heizanlage (z.B. mittels einer Fern- oder Zentralhei-zung) erw&#228;rmen, kann angenommen werden, dass die meisten der Mieterhaushalte, die Kosten zu den anderen Energietr&#228;gern angegeben haben (bei der EVS 1998 etwa 80% und der EVS 2003 etwa 88%) auch eine Heizanlage mit diesen anderen Energietr&#228;gern (z.B. mittels Fernheizung) betrieben und deshalb ihr Wasser ebenfalls damit erw&#228;rmt haben.</p>
<p>Dies l&#228;sst sich mit der vorliegenden Statistik des VDEW &#8220;Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003&#8243; (www.hea.de, unter Statistik; Blatt 79 der Berufungsakte) best&#228;-tigen, wonach im Jahre 2003 nur 32% aller Haushalte Deutschlands ihr Warmwasser im Bad und nur 38% ihr Warmwasser in der K&#252;che mit Strom aufbereitet haben. Dass dies 1998 nicht wesentlich anders gewesen sein kann, wird aus der ebenfalls beigezogenen, vergleichbaren Statistik des VDEW f&#252;r 1998 deutlich (Blatt 114 der Berufungsakte), die zwar keine Angaben &#252;ber die Haushaltsanzahl, sonst aber weitgehend identische Daten zu den prozentualen Anteilen der einzelnen Anwendungsarten (insbesondere f&#252;r Heizung und Warmwasser) am Stromverbrauch enth&#228;lt.</p>
<p>Dabei begegnet die &#220;bertragung dieser prozentualen Anteile auf die Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 im Wege der Sch&#228;tzung keinen Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, weshalb bei den untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte prozentual im Durchschnitt mehr Haushalte ihr Wasser mit Strom er-w&#228;rmen sollen als im Durchschnitt prozentual bei allen Haushalten Deutschlands. Hat aber danach nur etwa ein Drittel der erfassten Haushalte zus&#228;tzliche Stromkosten zur Warm-wasserbereitung gehabt, f&#252;hrt die gleichm&#228;&#223;ig Aufteilung dieser zus&#228;tzlichen Stromkosten auf die &#252;brigen zwei Drittel der Haushalte dazu, dass im sich ergebenden Durchschnitts-wert aller erfassten Haushalte nur noch ein Drittel dieser zus&#228;tzlichen Kosten enthalten ist.</p>
<p>(2) Hinzu kommt, dass die durchschnittlichen Stromkosten nach den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nur erheblich gek&#252;rzt in die Regelleistung eingeflossen sind.</p>
<p>Zun&#228;chst wurden die durchschnittlichen Stromkosten pauschal um 15% gek&#252;rzt, weil an-genommen wurde, dass ein Teil der erfassten Mieterhaushalte mit Strom auch geheizt hat, obwohl Heizkosten gesondert neben der Regelleistung &#252;bernommen werden, so dass ge-folgert wurde, dass sich durch deren zus&#228;tzliche (Heiz-)Stromkosten die durchschnittlichen Stromkosten um 15% erh&#246;ht haben (BT-ADrs. 16[11]286, S. 10; BR-Drs. 635/06, S. 6 [zu § 2 Abs. 2 RSV]). Auf Anfrage konnten aber weder das Statistische Bundesamt noch das Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Sozialordnung mitteilen, weshalb gerade um 15% ge-k&#252;rzt wurde.</p>
<p>Allerdings sind 2003 im Stromverbrauch aller Haushalte Deutschlands 14,7% f&#252;r elektri-sche Nachtspeicher- und W&#228;rmepumpenheizungen im Nacht- beziehungsweise Nebentarif sowie 2% f&#252;r elektrische Direktheizger&#228;te im Haupttarif, insgesamt mithin 16,7%, enthal-ten gewesen, was mit den Werten von 1998 weitgehend identisch ist, wo nur der Wert f&#252;r elektrische Direktheizger&#228;te etwas h&#246;her lag, d.h. bei 2,8% statt bei 2% (vgl. die Statistik des VDEW &#8220;Haushaltsstromverbrauch nach Anwendungsarten 2003&#8243; sowie die vergleich-bare Statistik f&#252;r 1998: www.hea.de, unter Statistik; Bl&#228;tter 79 und 114 der Berufungsak-te). Dieser Heizstromanteil von 17,5% (1998) beziehungsweise 16,7% (2003) ist aber nicht unmittelbar auf die mit den Sonderauswertungen zu EVS 1998 und 2003 erfassten Strom-kosten &#252;bertragbar, weil Heizstrom im Nacht- beziehungsweise Nebentarif, der den Gro&#223;-teil des Heizstromverbrauchs ausmacht, kosteng&#252;nstiger ist als Strom im Haupttarif, so dass der prozentuale Heizstromanteil an den mit der Einkommens- und Verbraucherstich-probe erfassten Stromkosten geringer ist als an der vom VDEW erfassten Strommenge. Dar&#252;ber hinaus ist zweifelhaft, ob die in den Sonderauswertungen zu EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte im gleichen Umfang wie die vom VDEW zus&#228;tzlich erfassten Eigent&#252;merhaushalte eigene Nachtspeicher- oder W&#228;rmepumpenheizungen betrieben ha-ben, die den Heizstromverbrauch im Wesentlichen verursachen. Der Heizstromabschlag von 15 % bei den Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte erscheint deshalb zwar sehr hoch, mangels genauerer Daten aber noch vertretbar.</p>
<p>Jedenfalls d&#252;rfen diese 15% dann aber nicht unmittelbar von den durchschnittlichen Stromkosten der mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieter-haushalte abgezogen werden, weil diese zus&#228;tzlich den verbrauchsunabh&#228;ngigen Grund-preis f&#252;r Strom enthalten, wie das Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Sozialordnung mit-geteilt hat (Blatt 39 der Berufungsakte), w&#228;hrend die genannten VDEW-Statistiken nur den Haushaltsstromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) angeben und somit den Grundpreis nicht ber&#252;cksichtigen k&#246;nnen. Dieser Grundpreis (nach Auskunft des VDEW in Deutsch-land im Durchschnitt etwa 68,00 EUR j&#228;hrlich, Blatt 76 der Berufungsakte) ist somit erst aus den durchschnittlichen Stromkosten nach den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 herauszurechnen, bevor der (noch vertretbare) Heizstromanteil von 15% abgezogen wird, so dass die pauschale K&#252;rzung der gesamten Stromkosten um 15% jedenfalls deshalb zu hoch ausgefallen ist.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus erfolgte aber noch eine weitere K&#252;rzung. Denn die mit den Sonderauswer-tungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Mieterhaushalte, die Angaben zu ihren Strom-kosten gemacht haben, gaben einen Durchschnittswert von 24,30 EUR (EVS 1998) bezie-hungsweise 27,49 EUR (EVS 2003) an, w&#228;hrend f&#252;r die Bemessung der Regelleistung nur ein Durchschnittswert von 22,75 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 25,59 EUR (EVS 2003) verwendet und nachfolgend um die genannten 15% gek&#252;rzt wurde (BT-ADrs. 16[11]286, S. 10). Diese niedrigeren Durchschnittswerte ergeben sich dadurch, dass die Summe der von den Mieterhaushalten insgesamt angegebenen Stromkosten nicht durch die Anzahl der Mieterhaushalte geteilt wurde, die tats&#228;chlich diese Angaben gemacht haben (was die h&#246;heren Durchschnittswerte erg&#228;be), sondern durch die Anzahl aller mit den Son-derauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Haushalte, mithin auch durch die Ei-gent&#252;merhaushalte und die Haushalte geteilt wurde, die keine Angaben zu ihren Stromkos-ten gemacht haben, wie das Statistische Bundesamt auf Anfrage best&#228;tigt hat (Bl&#228;tter 36/37 der Berufungsakte). Dies ist nicht gerechtfertigt, weil dadurch zum einen die Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ebenfalls erfassten Eigent&#252;mer-haushalte mit 0,00 EUR angesetzt werden, obwohl diese durchschnittliche Stromkosten von 32,26 EUR (EVS 1998) beziehungsweise 32,39 EUR (EVS 2003) angegeben haben. Zum anderen werden so auch die Haushalte mit Stromkosten von 0,00 EUR angesetzt, die dazu keine Angaben gemacht haben, obwohl dies nur darauf beruhen kann, dass sie keine gesonderten Stromkosten angeben konnten, weil ihr Stromverbrauch pauschal und nicht abgrenzbar &#252;ber die sonstigen Unterkunftskosten abgerechnet wurde. Denn es ist auszu-schlie&#223;en, dass in heutiger Zeit ein Haushalt ohne jeden Stromverbrauch auskommt.</p>
<p>Im Ergebnis wurden die mit den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 ermittelten, durchschnittlichen Stromkosten der erfassten Mieterhaushalte somit bei der EVS 1998 von hochgerechnet 26,03 EUR (= 24,30 EUR erh&#246;ht um 7,1%) auf 20,71 EUR (= 19,34 EUR erh&#246;ht um 7,1%) sowie bei der EVS 2003 von 27,49 EUR auf 21,75 EUR gek&#252;rzt (vgl. BT-ADrs. 16[11]286, S. 10 und 20 unten; Bl&#228;tter 50 und 60 der Berufungsakte).</p>
<p>Zugunsten der Hilfebed&#252;rftigen wurden aber bei der Bildung der Regelleistung von 345,00 EUR nicht genau diese Werte angesetzt, sondern zun&#228;chst noch die ebenfalls zur Abteilung 04 der jeweiligen Einkommens- und Verbraucherstichprobe geh&#246;renden Kosten f&#252;r Wohnungsinstandhaltung und Sch&#246;nheitsreparaturen von 4,84 EUR bei der EVS 1998 und 2,74 EUR bei der EVS 2003 hinzuaddiert und die Summe sodann auf 8% der durch-schnittlichen Kosten der gesamten Abteilung 04, d.h. auf 8% von 313,23 EUR bei der EVS 1998 beziehungsweise 8% von 322,32 EUR bei der EVS 2003, aufgerundet. Dadurch erh&#246;ht sich der Haushaltsenergieanteil bei der EVS 1998 von 20,71 EUR um 3,64% und bei der EVS 2003 von 21,75 EUR um 5,31%. Schlie&#223;lich wurde nach Addition der regel-satzrelevanten Werte aller Einkommens- und Verbraucherstichprobe-Abteilungen zwecks Bildung der Gesamt-Regelleistung die sich dann ergebende Summe auf volle EUR gerun-det, was bei der EVS 1998 zu einer geringen Abrundung um 0,03% (von 345,10 EUR auf 345,00 EUR) und bei der EVS 2003 nochmals zu einer Aufrundung um 0,14% (von 344,52 EUR auf 345,00 EUR) f&#252;hrte (BT-ADrs. 16[11]286, S. 4/5 zur EVS 2003 sowie BT-ADrs. 16[11]286, S. 10 i.V.m. den Angaben von Mester/Schwabe, ZfF 2004, 265 ff. [268/269] zur EVS 1998). In der Regelleistung von 345,00 EUR sind deshalb Haushalts-energiekosten von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) enthalten.</p>
<p>(3) Schon ein Vergleich dieser Betr&#228;ge mit den fr&#252;heren, bis 31. Dezember 2004 geltenden BSHG-Regels&#228;tzen ergibt, dass darin keine Warmwasserkosten mehr enthalten sind.</p>
<p>Damals war &#252;berwiegend &#8211; wie nunmehr zum Vergleich auch vom Gericht &#8211; auf Ver-brauchsdaten des VDEW (damals allerdings aus dem Jahre 1986) zur&#252;ckgegriffen worden, wonach sich ein durchschnittlicher Haushaltsenergiebedarf bei 1-Personen-Haushalten von 148 kWh monatlich und demnach ein Energiekostenanteil im BSHG-Eckregelsatz von etwa 9,5% ergeben hatte. Dies entsprach ab 1. Juli 2003 fortlaufend bis 31. Dezember 2004 (mangels Anpassung des Rentenwertes) einem gleichbleibenden Energieanteil von 28,21 EUR im BSHG-Eckregelsatz von 297,00 EUR (Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Juni 2006], § 22 Rn. 26 m.w.N.; Hofmann, info also 1994, 118 f.; Neues Bedarfs-bemessungsmodell (&#8221;Statistik-Modell&#8221;), NDV 1990, 157 f.). Gest&#252;tzt auf eine Stellung-nahme des Deutschen Vereins f&#252;r &#246;ffentliche und private F&#252;rsorge, die auf eine Modell-rechnung des VDEW zur&#252;ckging, wurde wiederum der darin enthaltene Warmwasseranteil auf etwa 30% gesch&#228;tzt (Anteil f&#252;r Warmwasserbereitung an dem im Regelsatz enthalte-nen Ansatz f&#252;r Haushaltsenergie, NDV 1991, 77). Daraus ergab sich ein Warmwasseranteil im BSHG-Eckregelsatz von zuletzt aufgerundet 9,00 EUR (Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Juni 2006], § 22 Rn. 26 mit Verweis auf die Sozialhilferichtlinien von Ba-den-W&#252;rttemberg), die vom LSG Baden-W&#252;rttemberg auch f&#252;r die Regelleistung des SGB II als weiterhin zutreffend best&#228;tigt wurden (LSG Baden-W&#252;rttemberg, Urt. v. 30. August 2005, Az. L 12 AS 2023/05, JURIS-Dokument Rn. 16 bis 41).</p>
<p>Die s&#228;chsischen Sozialhilfetr&#228;ger waren diesen Berechnungen gefolgt und haben bei einem geringeren s&#228;chsischen BSHG-Regelsatz ab 1. Juli 2001 von 535,00 DM (S&#228;chsABl. 2001, 686) und einem Haushaltsenergieanteil von 10% statt 9,5% (vgl. S&#228;chsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 1994, Az. 2 S 355/94, FEVS 46, 67 ff. [77]; dem folgend die S&#228;chsSHR zum BSHG, S. 244) einen Warmwasseranteil von gerundet 16,00 DM und ab 1. Januar 2002 von umgerechnet 8,18 EUR fortlaufend und unver&#228;ndert angenommen (S&#228;chsSHR zum BSHG, Nr. 12.32, S. 213 einschlie&#223;lich der Fu&#223;note). Dieser Betrag von 8,18 EUR mit Stand 1. Januar 2002 wurde von den s&#228;chsischen Sozialhilfetr&#228;gern unter Geltung des SGB XII ab 1. Januar 2005 beibehalten (S&#228;chsSHR zum SGB XII, Nr. 29.22), so dass auch das Gericht f&#252;r die Regelleistung des SGB II bisher dieser Ansicht im Einklang mit der Verwaltungspraxis der meisten s&#228;chsischen Grundsicherungstr&#228;ger gefolgt ist (u.a. S&#228;chsLSG, Urt. v. 7. September 2006, Az. L 3 AS 11/06, JURIS-Dokument Rn. 71).</p>
<p>Da dieser Warmwasseranteil aber auf einem deutlich h&#246;heren Energiekostenanteil im BSHG-Eckregelsatz beruhte, ist dies nicht mehr haltbar. Vielmehr ergibt sich nach Abzug des fr&#252;heren Warmwasseranteils vom damaligen Energiekostenanteil beinahe der Betrag, der nunmehr in die SGB II-Regelleistung f&#252;r Haushaltsenergie eingerechnet wurde, ohne dass anzunehmen ist, dass der Haushaltsenergiebedarf ab 1. Januar 2005 &#8211; trotz gestiegener Strompreise (vgl. die beigezogene VDEW-Statistik zu den durchschnittlichen Stromprei-sen in Deutschland von 1998 bis 2007; Blatt 77 der Berufungsakte) &#8211; derart gesunken ist. Vielmehr spricht dies daf&#252;r, dass der Warmwasseranteil durch die vorgenommenen K&#252;r-zungen weitgehend aus der SGB II-Regelleistung herausgerechnet wurde.</p>
<p>Infolge dessen kann insbesondere der Ansicht des Sozialgerichts (die jetzt ebenso vertreten wird von Wieland, in: Estelmann, SGB II [Stand: Dezember 2006], § 22 Rn. 37) nicht ge-folgt werden, dass der Warmwasseranteil an den in der SGB II-Regelleistung enthaltenen Energiekosten weiterhin 30% betr&#228;gt, mithin wegen des geringeren Haushaltsenergiean-teils statt mit 9,00 EUR nur noch mit 6,22 EUR (richtigerweise nach der EVS 2003 dann mit 6,88 EUR) zu bemessen ist. Denn nicht die Haushaltsenergiekosten als solche und mit ihnen die Warmwasserkosten sind gesunken, sondern nur ihr Anteil an der Regelleistung.</p>
<p>Dass der Vergleich mit dem BSHG-Eckregelsatz nicht exakt den aktuellen Energiekosten-anteil in der SGB II-Regelleistung ergibt, mag daran liegen, dass der damalige Energiekos-tenanteil von 9,5% und der darin enthaltene Warmwasseranteil von 30% nur N&#228;herungs-werte waren (wie die geringf&#252;gig abweichende s&#228;chsische Sozialhilfepraxis zeigt), die zu-dem auf hochgerechneten Daten von 1986 beruhten. Au&#223;erdem war schon damals die dar-gestellte Berechnung umstritten. So wurde auch vertreten, dass der Energieanteil im BSHG-Regelsatz mit 11,64%, d.h. im Jahre 2001 mit umgerechnet 33,39 EUR, zu bemes-sen und der Warmwasseranteil deshalb sowie wegen des vorher herauszurechnenden, verbrauchsunabh&#228;ngigen Strom-Grundpreises nur mit 6,08 EUR anzusetzen sei (OVG L&#252;-neburg, Beschl. v. 28. November 2001, Az. 4 PA 3693/01, JURIS-Dokument Rn. 6).</p>
<p>Vor allem aber d&#252;rfte damals nicht ber&#252;cksichtigt worden sein, dass die 148 kWh Strom-verbrauch aus den gleichen Gr&#252;nden wie die Stromkosten nach der Einkommens- und Verbraucherstichprobe den Energieverbrauch f&#252;r Warmwasser nur anteilig enthielten, so dass der Haushaltsenergie- und Warmwasseranteil im BSHG-Eckregelsatz nur deshalb weitgehend zutreffend war, weil der Stromverbrauch von 148 kWh und damit der Energie-anteil von 28,21 EUR ebenso wie die Warmwasserkosten von 9,00 EUR nicht dem Kon-sumniveau der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte, sondern dem Durchschnitt aller Ein -Personen-Haushalte Deutsch-lands nach den Daten des VDEW entsprachen (vgl. Neues Bedarfsbemessungsmodell (&#8221;Statistik-Modell&#8221;), NDV 1990, 157), was nach Abzug des Warmwasseranteils von 9,00 EUR wieder den Haushaltsenergiebedarf der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Ein -Personen-Haushalte ohne Heiz- und ohne Warmwasserkosten &#8211; in etwa &#8211; ergab.</p>
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