LAG Berlin – Kündigungsfrist § 113 InsO
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat entschieden – Urteil vom 11.7.2007 – 23 Sa 450/07, dass die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 InsO auch für Arbeitsverhältnisse, die der Insolvenzverwalter mit Wirkung für die Masse neu begründet hat gilt.