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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Insolvenzeröffnung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Schleswig-Holstein: Weihnachtsgeld ist als Gratifikation mit Mischcharakter Masseverbindlichkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 07:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsentgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Gratifikation]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzeröffnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden &#8211; 6 Sa 411/07, dass es sich bei Weihnachtsgeld nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, sondern vielmehr um eine Gratifikation mit Mischcharakter und somit um eine Masseverbindlichkeit handelt. Der Beklagte Insolvenzverwalter des fr&#252;heren Arbeitgegers der Kl&#228;gerin hatte das Tarifvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld nicht vollst&#228;ndig ausbezahlt. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden &#8211; 6 Sa 411/07, dass es sich bei Weihnachtsgeld nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sonderzahlung">Sonderzahlung</a>, sondern vielmehr um eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> mit Mischcharakter und somit um eine Masseverbindlichkeit handelt. Der Beklagte Insolvenzverwalter des fr&#252;heren Arbeitgegers der Kl&#228;gerin hatte das Tarifvertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld nicht vollst&#228;ndig ausbezahlt.</p>
<p><span id="more-211"></span></p>
<p><strong>Tatbestand </strong><br />
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch &#252;ber die Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes. Die Kl&#228;gerin war bei der Firma DRK Pflegedienste Kreis P&#8230; gGmbH in der Zeit vom 15.11.1979 bis zum 31.12.2006 besch&#228;ftigt. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die DRK Pflegedienste Kreis P&#8230; gGmbH k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Kl&#228;gerin am 29.05.2006 „aus dringenden betrieblichen Erfordernissen&#8221; zum 31.12.2006. In dem vor dem Arbeitsgericht Kiel gef&#252;hrten K&#252;ndigungsrechtsstreit (4 Ca 1122 c/06) einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum Ende des Jahres 2006 gegen Zahlung einer Abfindung. Im August 2006 wurde &#252;ber das Verm&#246;gen der DRK Pflegedienste Kreis P&#8230; gGmbH das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zahlte der Kl&#228;gerin im November 2006 Weihnachtsgeld in H&#246;he von 162,08 EUR brutto. Die Kl&#228;gerin hat gemeint, sie habe einen Zahlungsanspruch als Masseforderung auf den Gesamtbetrag der Zuwendung in H&#246;he von 972,15 EUR brutto. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde </strong><br />
(&#8230;) Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der vollen tariflichen Zuwendung f&#252;r das Jahr 2006.</p>
<p>1. Die Kl&#228;gerin erf&#252;llt die Anspruchsvoraussetzungen f&#252;r die von ihr begehrte Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverh&#228;ltnis anwendbaren Tarifvertrag &#252;ber eine Zuwendung f&#252;r Angestellte vom 12.10.1973 in der Fassung des &#196;nderungsvertrags vom 31.01.2003 (Zuwendungstarifvertrag). (&#8230;)</p>
<p>2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass es sich bei dem Zuwendungsanspruch nicht um eine einfache Insolvenzforderung handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden w&#228;re, sondern um eine Masseforderung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO.</p>
<p>a) Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Vertr&#228;gen, soweit deren Erf&#252;llung f&#252;r die Zeit nach der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. (&#8230;) <strong>Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Anspr&#252;che vor oder nach der Verfahrenser&#246;ffnung entstanden sind</strong>, wobei nicht auf die F&#228;lligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen ist. Ist im Arbeitsverh&#228;ltnis ein regelm&#228;&#223;iges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen diese Entgeltanspr&#252;che mit den Zeitabschnitten, nach denen die Verg&#252;tung zu bemessen ist, § 614 Satz 2 BGB. Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeiten nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens, entstehen die Anspr&#252;che auf die laufende Verg&#252;tung erst zu dieser Zeit und sind erst dann zu erf&#252;llen.</p>
<p>b) Im Hinblick auf Sonderzahlungen, die erst nach Insolvenzer&#246;ffnung f&#228;llig werden, aber f&#252;r einen Bezugszeitraum geleistet werden, der zumindest teilweise auch vor der Insolvenzer&#246;ffnung liegt, ist anhand der konkreten Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, ob der Anspruch auf die Sonderzahlung erst am nach Insolvenzer&#246;ffnung liegenden F&#228;lligkeitstag entsteht, oder ob die Anspr&#252;che auf Sonderzahlung &#252;ber den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg verdient werden. Entscheidend ist also, ob die Sonderzahlung Arbeitsentgelt im engeren Sinne darstellt, weil sie unmittelbar die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abgilt und damit als Verg&#252;tungsbestandteil im jeweiligen Bezugszeitraum verdient und erst sp&#228;ter zum vereinbarten F&#228;lligkeitstag ausbezahlt wird. (&#8230;)</p>
<p>c) Sonderzahlungen sind in vielf&#228;ltiger Ausgestaltung mit unterschiedlichen Zielrichtungen denkbar. Mit ihnen kann ausschlie&#223;lich der Zweck verfolgt werden, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen, andererseits kann der Zweck auch ausschlie&#223;lich darin liegen, eine zus&#228;tzliche Verg&#252;tung f&#252;r die geleistete Arbeit zu gew&#228;hren. Liegen beide Zweckelemente vor, wird die Sonderzahlung als Gratifikation mit Mischcharakter bezeichnet.</p>
<p>d) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, sondern vielmehr um eine Gratifikation mit Mischcharakter. Es entspricht der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag nicht nur Entgelt f&#252;r die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen ist. Sie soll vielmehr zugleich ein Anreiz sein, &#252;ber den 31. M&#228;rz des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu bleiben; insoweit ist sie auch zukunftsbezogen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen. Wegen dieses Charakters der Zuwendung handelt es sich somit um eine Masseforderung. (&#8230;)</p>
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