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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Jobcenter</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grunds&#228;tze verst&#246;&#223;t</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein Jobcenter einem Bezieher von Hartz IV Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> einem Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen.</p>
<p>Dies hat das Sozialgericht Gie&#223;en jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem f&#252;r die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einsch&#228;tzung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Unrechtm&#228;&#223;igkeit richtig gewesen ist.</p>
<p><span id="more-1517"></span></p>
<p>Dem 45j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Wetteraukreis war vom Jobcenter eine Besch&#228;ftigung als Kraftfahrer bei einer Firma f&#252;r G&#252;tertransporte angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter k&#252;rzte daraufhin die Hartz IV Leistungen um 30 % (= 112,00 € monatlich) und begr&#252;ndete dies damit, der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitverh&#228;ltnisses durch sein Verhalten vereitelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en war nach &#220;berpr&#252;fung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Verg&#252;tung von &#220;berstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang &#220;berstunden &#252;berhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und verst&#228;ndlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen k&#246;nnen, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er f&#252;r die vereinbarte Verg&#252;tung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb f&#252;r unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung &#252;ber eine m&#246;gliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verst&#228;ndlich war, weil die eine Schadenersatzpflicht ausl&#246;senden Pflichtverletzungen nicht n&#228;her bezeichnet wurden.</p>
<p>Auch diese Regelung hielt das Gericht f&#252;r unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers darstelle.</p>
<p>Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die M&#246;glichkeit der K&#252;ndigung, eine dar&#252;ber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch f&#252;r die geringste Form von Fahrl&#228;ssigkeit lasse sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Das Jobcenter muss jetzt den gek&#252;rzten Betrag wieder an den Kl&#228;ger auszahlen.</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Gie&#223;en" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&amp;id=4497&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=" target="_blank">Pressemitteilung des SG Gie&#223;en vom 13.12.2011</a></p>
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		</item>
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		<title>Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 15:09:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[In meiner Beratung von Hartz 4 Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 SGB II (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) begr&#252;ndet. Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In meiner Beratung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-4/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz 4">Hartz 4</a> Empf&#228;ngern taucht immer h&#228;ufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen die eine Betriebskostenr&#252;ckzahlung erhalten haben diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> (fr&#252;her § 22 Abs. 1 Satz 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>) begr&#252;ndet.</p>
<p>Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden wenn das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> vorher dem Leistungsberechtigen nicht die volle Miete gezahlt hat sondern nur in H&#246;he der sogenannten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a>.</p>
<p>Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt dann lassen Sie sich beraten.</p>
<p><span id="more-1529"></span></p>
<p>Das Bundessozialgericht – B 14 AS 186/10 R – hat k&#252;rzlich entschieden, dass R&#252;ckzahlung von Kosten f&#252;r Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus Zeitr&#228;umen beruht, in denen Hilfebed&#252;rftigkeit bestand, nicht als Einkommen ber&#252;cksichtigt werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Vorauszahlungen die der Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung selbst bezahlt hat schon vorher in seinem Verm&#246;gen gestanden haben und kein zweites Mal zuflie&#223;en k&#246;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&#252;r die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschl&#228;ge, unabh&#228;ngig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten h&#228;tte es der Klarstellung in § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II nicht bedurft, nach der R&#252;ckzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, au&#223;er Betracht bleiben. Diesbez&#252;gliche R&#252;ckzahlungen sollen die Aufwendung f&#252;r die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschl&#228;ge f&#252;r die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierf&#252;r nach § 20 SGB II in der Regelleistung ber&#252;cksichtigt sind.</p>
<p>F&#252;r diese Auslegung des § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die &#252;berzahlten Betriebskostenbetr&#228;ge &#252;berwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, w&#228;hrend die Betriebskostenr&#252;ckzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Pr&#252;fung der Hilfebed&#252;rftigkeit ber&#252;cksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zun&#228;chst die Leistungen der Agentur f&#252;r Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur f&#252;r Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Tr&#228;gers f&#252;r die Kosten der Unterkunft entstanden.</p>
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		</item>
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		<title>Fortzahlungsantrag erforderlich bei Hartz IV</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/fortzahlungsantrag-erforderlich-bei-hartz-iv/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 11:49:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass f&#252;r die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist. In den vom Bundessozialgericht entschiedenen F&#228;llen hatte das Jobcenter allerdings den Betroffenen rechtzeitig einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass f&#252;r die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fortzahlungsantrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fortzahlungsantrag">Fortzahlungsantrag</a> erforderlich ist.</p>
<p>In den vom Bundessozialgericht entschiedenen F&#228;llen hatte das <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> </strong>allerdings den Betroffenen <strong>rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zugeschickt</strong>. Wenn das also nicht geschehen ist bleibt die M&#246;glichkeit offen, dass die Gerichte das anders sehen.</p>
<p><strong>Sie sollten sich also wenn Sie einen Fortzahlungsantrag stellen immer quittieren lassen</strong>, dass dieser auch eingegangen ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung darf diese Best&#228;tigung vom Jobcenter auch nicht (mehr) verweigert werden.</p>
<p><span id="more-1435"></span></p>
<p>Die Kl&#228;ger des Verfahrens zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R ‑ Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II und Sozialgeld nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> ‑ stellten ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts weiter zu gew&#228;hren, hat das Bundessozialgericht ‑ ebenso wie die Vorinstanzen ‑ best&#228;tigt. F&#252;r die 3 1/2w&#246;chige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungs­recht f&#252;r Arbeitsuchende anspruchsausl&#246;send ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die blo&#223;e Kenntnis des Leistungstr&#228;gers von der Hilfebed&#252;rftigkeit. Da der, das Antragserfor­dernis normierende § 37 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, konnte ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew&#228;hrt werden. Anspruch auf Leistungen f&#252;r den Zwischen­raum haben die Kl&#228;ger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn der Beklagte hatte die Kl&#228;ger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag &#252;bersandt.</p>
<p>In dem Fall zu dem Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit etwas anders, als der Kl&#228;ger, der durchgehend seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden m&#252;sse. Den Fortzahlungsantrag f&#252;r den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kl&#228;ger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten Bewilligungszeitraums und der Beklagte gew&#228;hrte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, das das Handeln des Beklagten f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig befunden hat, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entschei­dung an das Landessozialgericht zur&#252;ckverwiesen. Zwar mangelt es auch hier f&#252;r den Zwischenzeit­raum an einem Fortzahlungsantrag. Allerdings k&#246;nnte der Kl&#228;ger einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kl&#228;ger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwen­digkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Eine derartige Nebenpflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverh&#228;ltnis, begr&#252;ndet durch die Leistungsgew&#228;hrung im vorhergehenden Bewil­ligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kl&#228;ger bereits einmal Leistun­gen ohne Fortzahlungsantrag weitergew&#228;hrt worden waren. Ob der Kl&#228;ger allerdings wegen dieses Beratungsmangels des Beklagten den Fortzahlungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, vermochte der Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht zu beurteilen. Hiervon h&#228;ngt alsdann ab, ob der Kl&#228;ger auch f&#252;r die sechs Wochen zwischen dem zweiten und dritten Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.</p>
<p>Az.:</p>
<p>B 4 AS 99/10 R                         J.K., B.K., S.K.  ./.  Jobcenter Herne</p>
<p>B 4 AS 29/10 R                         W.M.  ./.  Kommunales Center f&#252;r Arbeit Gelnhausen &#8211; Jobcenter</p>
<p>Quelle: Medieninformationen des Bundessozialgerichts</p>
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		<item>
		<title>Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 11:00:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 19/09 R &#8211; hat in einem Fall gegen das Jobcenter Wilhelmshaven entschieden. Der Hartz IV Empf&#228;nger hatte direkt vor dem Bezug eine Wohnung angemietet die nicht innerhalb der vom Jobcenter festgelegten Mietobergrenze liegt. Das Jobcenter hat daraufhin von Anfang an die Miete nicht in voller H&#246;he &#252;bernommen. Diesem Vorgehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 19/09 R &#8211; hat in einem Fall gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Wilhelmshaven entschieden. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger hatte direkt vor dem Bezug eine Wohnung angemietet die nicht innerhalb der vom Jobcenter festgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> liegt. Das Jobcenter hat daraufhin von Anfang an die Miete nicht in voller H&#246;he &#252;bernommen. Diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt.</p>
<p><span id="more-1221"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger schloss am 19. November 2007 zum 1. Dezember 2007 einen Mietvertrag &#252;ber eine rund 50 qm gro&#223;e Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvor­aus­zahlung von 70 Euro. Auf seinen Antrag ‑ ebenfalls vom 19. November 2007 ‑ bewilligte der Be­klagte ihm jedoch nur Leistungen f&#252;r Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he von 319 Euro f&#252;r den Monat Dezember 2007 und 324 Euro f&#252;r die Monate Januar bis Mai 2008. Der Beklagte begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu &#252;bernehmen seien. <strong>Der Kl&#228;ger sei ohne vorherige Zusicherung zur &#220;ber­nahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen.</strong> Die Mietobergrenze f&#252;r Ein­personenhaushalte nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> betrage in Wilhelms­haven 259 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten).</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen. Zutreffend ist der beklagte Grundsicherungstr&#228;­ger zwar davon ausgegangen, dass er nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grunds&#228;tzlich nur verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu &#252;bernehmen. Der Senat kann nach dem Stand des Ver­fahrens unentschieden lassen, ob die tats&#228;chlich entstandenen Kosten als angemessene Kosten der Unterkunft anzusehen sind. Denn ein Anspruch auf die tats&#228;chlichen Unterkunftskosten kann sich hier aus dem f&#252;r die vorliegende Fallgestaltung anwendbaren § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ergeben. <strong>Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebed&#252;rftigen keine Kostensenkungsobliegenheit trifft</strong>. Dieses gilt grunds&#228;tzlich auch, wenn der Hilfebed&#252;rftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. <strong>Der Grundsicherungstr&#228;ger ist daher zun&#228;chst verpflichtet, die tats&#228;chlichen Kosten der Wohnung</strong> &#8211; in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate &#8211; <strong>zu tragen</strong>, es sei denn, der Hilfebed&#252;rftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zure­chenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen. <strong>Einer Zusicherung des Tr&#228;gers zur &#220;bernahme der Aufwendungen f&#252;r die &#8220;neue&#8221; Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung jedoch nicht.</strong></p>
<p><strong>Einschl&#228;gige Vorschriften</strong>:</p>
<p>§ 22 Abs 1 S&#228;tze 1 und 3 SGB II</p>
<p>(1) Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang &#252;bersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfe­bed&#252;rftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu ber&#252;cksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebed&#252;rftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate.</p>
<p>…</p>
<p>§ 22 Abs 2 Satz 1 SGB II</p>
<p>(2) Vor Abschluss eines Vertrages &#252;ber eine neue Unterkunft soll der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige die Zusicherung des f&#252;r die Leistungserbringung bisher &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;gers zu den Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft einholen. …</p>
<p>Az.:  B 4 AS 19/09 R                          T.  ./.  JobCenter Wilhelmshaven</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Oldenburg &#8211; S 47 AS 238/08 -<br />
LSG Niedersachsen-Bremen &#8211; L 13 AS 210/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ARGE muss vor K&#252;rzung der Kosten der Unterkunft schl&#252;ssiges Konzept vorlegen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 07:28:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 1266/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Tr&#228;ger der Sozialsicherungsleistungen (ARGE / Jobcenter) erst ein schl&#252;ssiges Konzept vorlegen muss bevor er einem Hartz 4 Empf&#228;nger die Kosten der Unterkunft k&#252;rzen kann. Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf eine Entscheidung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 1266/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Tr&#228;ger der Sozialsicherungsleistungen (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> / <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a>) erst ein schl&#252;ssiges Konzept vorlegen muss bevor er einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-4/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz 4">Hartz 4</a> Empf&#228;nger die Kosten der Unterkunft k&#252;rzen kann. Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.</p>
<p><span id="more-1170"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet seinen Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Hinsichtlich der H&#246;he der angemessenen Grundmiete konnte das Gericht keine Feststellungen treffen. Das Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungstr&#228;ger zur Feststellung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/angemessenheitsgrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angemessenheitsgrenze">Angemessenheitsgrenze</a> ein schl&#252;ssiges Konzept vorlegen muss. &#220;ber ein solches Konzept verf&#252;gt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht durchgef&#252;hrt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch hat die Antragsgegnerin nicht erkl&#228;rt, wie diese Auswertungen in die Ermittlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/angemessenheitsgrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angemessenheitsgrenze">Angemessenheitsgrenze</a> einflie&#223;en. Es ist nicht auszuschlie&#223;en, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 EUR f&#252;r einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist, <strong>doch w&#228;re dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zuf&#228;lliges Ergebnis</strong>. Eigene Ermittlungen des Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.</p>
<p>In einem solchen Fall ist eine Interessenabw&#228;gung vorzunehmen. Dabei sind die Folgen abzuw&#228;gen, die auf der einen Seite entstehen w&#252;rden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erlie&#223;e mit denjenigen Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn das Gericht die Anordnung erlie&#223;e, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, das der Anspruch nicht besteht. Bei der Unterdeckung von &#252;ber 100 EUR allein bei der Grundmiete droht dem Antragsteller die K&#252;ndigung seiner Wohnung, da es nicht m&#246;glich sein d&#252;rfte, vom Regelsatz einen solch hohen monatlichen Betrag einzusparen. Demgegen&#252;ber tritt das Interesse der Antragsgegnerin in den Hintergrund.</p>
<p>Es ist allerdings zu ber&#252;cksichtigen, dass mit Hilfe der von der Antragsgegnerin gelieferten Daten eine ungef&#228;hre Sch&#228;tzung des Bereichs der angemessenen Kosten im Gebiet der Gemeinde A-Stadt m&#246;glich ist. <strong>Die vom Antragstellervertreter erw&#228;hnte Quelle konnte nicht herangezogen werden, da der zugrundeliegende Datenbestand nicht bekannt ist und keine Trennung zwischen einfachem und qualitativ h&#246;herem Standard erfolgt</strong>. Nach den vorgelegten Daten liegt die Grundmiete pro Quadratmeter zwischen 5,20 EUR und 8 EUR. Zwar waren f&#252;r die Wohnungen, f&#252;r die nur eine Warmmiete angegeben war, keine konkrete Auswertung m&#246;glich, da nicht erkennbar ist, ob mit Warmmiete auch die Heizkosten umfasst waren, oder ob, wie umgangssprachlich &#252;blich, nur die so genannte Bruttokaltmiete gemeint war. Allerdings konnte hier zumindest auch eine Gr&#246;&#223;enordnung gesch&#228;tzt werden. Angesichts der doch sehr hohen Anzahl der vorgelegten Wohnungen d&#252;rfte der vermutlich im l&#228;ndlichen Raum nicht besonders umfangreiche Mietwohnungsbestand ungef&#228;hr abgebildet sein. Letztlich l&#228;sst sich f&#252;r den Bereich der Wohnungen bis 45 m² im preislich unteren Bereich, der den einfachen Wohnstandard abbilden d&#252;rfte, eine Preisspanne von 5,20 EUR bis 6 EUR nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO sch&#228;tzen. § 287 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und steht nicht im Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz. Auch zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Sach- und Rechtslage bei einer Ablehnung von Grundsicherungsleistungen abschlie&#223;end zu pr&#252;fen ist, besteht kein Widerspruch. Werden durch die Sch&#228;tzung nur Leistungen ab einer H&#246;he ausgeschlossen, die auch nach abschlie&#223;ender Pr&#252;fung in einem Hauptsacheverfahren f&#252;r den Antragsteller nicht in Betracht k&#228;men, sind Grundrechte des Antragstellers nicht betroffen. Im konkreten Fall wird dies dadurch gew&#228;hrleistet, dass das Gericht bei der Sch&#228;tzung der Grenzen gro&#223;z&#252;gig zugunsten des Antragstellers vorgegangen ist. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Daten den Antragsteller ohnehin beg&#252;nstigen, da sie nur in den letzten Jahren frei werdende Wohnungen abbilden, die tendenziell g&#252;nstigeren Bestandsmieten aber nicht erfassen. In diesem Rahmen hat die Interessenabw&#228;gung stattzufinden. Da das Interesse des Antragstellers dem der Antragstellerin deutlich &#252;berwiegt, ist von 6 EUR pro Quadratmeter auszugehen. Daraus ergibt sich eine vorl&#228;ufig zu &#252;bernehmende Grundmiete des Antragstellers in H&#246;he von 270 EUR.</p>
<p>Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dem Antragsteller ein Umzug nicht m&#246;glich oder zumutbar war, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den vorgelegten Anzeigen gezeigt, dass entsprechende Wohnungen konkret auf dem Wohnungsmarkt zur Verf&#252;gung standen.</p>
<p>Die Vorauszahlungen f&#252;r die Heizkosten sind dem Antragsteller abz&#252;glich der Warmwasserkosten in voller H&#246;he zu gew&#228;hren. (&#8230;)</p>
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		<title>Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe ist zweckbestimmte Einnahme und darf nicht auf Hartz 4 angerechnet werden</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 07:54:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitslosenhilfe]]></category>
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		<description><![CDATA[Die 35. Kammer des Sozialgerichts D&#252;sseldorf &#8211; Az.: S 35 AS 12/07 -hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Verm&#246;gen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV&#8221;) angerechnet werden darf, und damit einer D&#252;sseldorfer Kl&#228;gerin Recht gegeben. Die Kl&#228;gerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur f&#252;r Arbeit erreicht, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 35. Kammer des Sozialgerichts D&#252;sseldorf &#8211; Az.: S 35 AS 12/07 -hat entschieden, dass eine Nachzahlung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosenhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosenhilfe">Arbeitslosenhilfe</a> nicht als Einkommen oder Verm&#246;gen auf einen Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II („<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a>&#8221;) angerechnet werden darf, und damit einer D&#252;sseldorfer Kl&#228;gerin Recht gegeben.<span id="more-1010"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur f&#252;r Arbeit erreicht, dass diese ihr f&#252;r die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in H&#246;he von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Kl&#228;gerin, die inzwischen von der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> D&#252;sseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und belie&#223; ihn fast vollst&#228;ndig auf ihrem Konto. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> kam zu dem Ergebnis, dass die Kl&#228;gerin, die einige Verm&#246;genswerte besa&#223;, nun den Verm&#246;gensfreibetrag &#252;berschritten habe. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zur&#252;ck.</p>
<p>Die 35. Kammer des Sozialgerichts D&#252;sseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zun&#228;chst als Einkommen an und st&#252;tzte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertm&#228;&#223;ig dazu erh&#228;lt, und Verm&#246;gen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden d&#252;rfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtm&#228;&#223;igen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Verm&#246;gen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich gesch&#252;tzt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere H&#228;rte. Denn anderenfalls k&#228;men die Leistungen der Bundesagentur f&#252;r Arbeit der Kl&#228;gerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur versp&#228;tet gew&#228;hrt worden seien.</p>
<p>Die 35. Kammer des Sozialgerichts D&#252;sseldorf lie&#223; offen, ob ein derart erworbenes Verm&#246;gen dauerhaft unangetastet bleiben darf.</p>
<p>Urteil vom 09.03.2009 &#8211; Az.: S 35 AS 12/07 &#8211; nicht rechtskr&#228;ftig</p>
<p>Quelle: PM des SG D&#252;sseldorf vom 06.04.2009</p>
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