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Hartz IV trotz Jugendarrest

Erstellt von RA-Felsmann am 6. April 2010

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 01.03.2010 Az.: S 29 AS 1053/09 entschieden, dass auch wer einen nach dem (JGG) verbüßt, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch ( II) hat. Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, gelte hier nicht.

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