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SG Dresden: Keine Einstellung von Alg II wegen möglicher Ansprüche auf Kinderzuschlag

Erstellt von RA-Felsmann am 19. November 2008

Das Sozialgericht Dresden – S 5 AS 5410/08 ER – hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht sofort eingestellt werden darf, weil nach der seit 01.10.2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht.

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Tags: Arbeitslosengeld, ARGE, Hartz IV, Jobcenter, Kinderzuschlag, Sozialrecht, Wohngeld

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