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Klassenfahrt mal anders – Kostenübernahme für Streitschlichtungsseminar

Erstellt von admin am 25. August 2010

Die ist zur Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Schulfahrt verpflichtet, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund, die im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar vom 23.02.2007 bis 25.02.2007 teilgenommen hatte.

Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 90,00 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine , sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Zum vollständigen Artikel »

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Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu den Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zählen

Erstellt von RA-Felsmann am 23. März 2010

Das Bundessozialgericht  – B 14 AS 1/09 R – hat entschieden, das Vorbereitungstage die zu ein Fahrt gehören nach § 23 Abs. 3 Nummer 3  SGB II von einer übernommen werden müssen.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist dafür Voraussetzung, dass die Teilnahme an den vorherigen Tagesfahrten zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an den mehrtägigen sind. Weiter wird vorausgesetzt, dass es schulrechtlich zulässig sein muss die Teilnahme an den vorhergehenden Tageskursen vorzuschreiben.

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BSG: Kinder von Hartz IV Empfängern erhalten die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten

Erstellt von RA-Felsmann am 13. November 2008

Das Bundessozialgericht – B 14 AS 36/07 R – hat entschieden, dass Kinder von Empfängern die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten erhalten. Diese Kosten sind nicht vom mit erfasst.

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VG Bremen: ARGE muss gesammte Kosten einer Klassenfahrt tragen

Erstellt von RA-Felsmann am 24. März 2008

Die 8. Kammer für Sozialgerichtssachen – S8 K 774/07 – des Verwaltungsgerichts Bremen hat entschieden, dass die Grundsicherungsträger die gesamten Kosten einer zahlen müssen, da die kosten für eine nicht im enthalten sind.

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