Erstellt von admin am 25. August 2010
Die ARGE ist zur Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Schulfahrt verpflichtet, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund, die im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar vom 23.02.2007 bis 25.02.2007 teilgenommen hatte.
Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 90,00 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 23. März 2010
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 1/09 R – hat entschieden, das Vorbereitungstage die zu ein Fahrt gehören nach § 23 Abs. 3 Nummer 3 SGB II von einer ARGE übernommen werden müssen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist dafür Voraussetzung, dass die Teilnahme an den vorherigen Tagesfahrten zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an den mehrtägigen Klassenfahrt sind. Weiter wird vorausgesetzt, dass es schulrechtlich zulässig sein muss die Teilnahme an den vorhergehenden Tageskursen vorzuschreiben.
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Erstellt von RA-Felsmann am 13. November 2008
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 36/07 R – hat entschieden, dass Kinder von Hartz IV Empfängern die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten erhalten. Diese Kosten sind nicht vom Regelsatz mit erfasst.
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Erstellt von RA-Felsmann am 24. März 2008
Die 8. Kammer für Sozialgerichtssachen – S8 K 774/07 – des Verwaltungsgerichts Bremen hat entschieden, dass die Grundsicherungsträger die gesamten Kosten einer Klassenfahrt zahlen müssen, da die kosten für eine Klassenfahrt nicht im Regelsatz enthalten sind.
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