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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Kopftuchverbot</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>VG K&#246;ln: Kopftuchverbot die vierte</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 09:22:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach diversen Arbeitsgerichten hatte sich das Verwaltungsgericht K&#246;ln &#8211; 3 K 2630/07 &#8211; mit dem Kopftuchverbot zu besch&#228;ftigen. Das VG hat entschieden das auch das Tragen einer Baskenm&#252;tze als &#8220;Ersatz&#8221; f&#252;r das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin im Unterricht verboten ist.

Mit einem den Beteiligten nunmehr schriftlich zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht K&#246;ln die Klage einer muslimischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach diversen Arbeitsgerichten hatte sich das Verwaltungsgericht K&#246;ln &#8211; 3 K 2630/07 &#8211; mit dem Kopftuchverbot zu besch&#228;ftigen. Das VG hat entschieden das auch das Tragen einer Baskenm&#252;tze als &#8220;Ersatz&#8221; f&#252;r das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin im Unterricht verboten ist.</p>
<p><span id="more-612"></span></p>
<p>Mit einem den Beteiligten nunmehr schriftlich zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht K&#246;ln die Klage einer muslimischen Lehrerin abgewiesen, die sich dagegen wandte, dass die Bezirksregierung K&#246;ln als zust&#228;ndige Schulbeh&#246;rde ihr das Tragen einer Kopfbedeckung im Unterricht untersagt hatte.</p>
<p>Nach dem im Jahre 2006 ge&#228;nderten nordrhein- westf&#228;lischen Schulgesetz d&#252;rfen Lehrkr&#228;fte in der Schule u.a. keine religi&#246;sen Bekundungen abgeben, „die geeignet sind, die Neutralit&#228;t des Landes gegen&#252;ber Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern sowie Eltern oder den Schulfrieden zu gef&#228;hrden oder zu st&#246;ren&#8221;. Die klagende Lehrerin, eine 33j&#228;hrige deutsche Staatsangeh&#246;rige muslimischen Glaubens, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzes&#228;nderung im Unterricht stets ein Kopftuch getragen hatte, erschien seither zum t&#228;glichen Unterricht mit einer das gesamte Haupthaar bedeckenden franz&#246;sischen Baskenm&#252;tze. Sie trug vor, diese Art der Kopfbedeckung zwar aus religi&#246;sen Gr&#252;nden zu tragen; sie werde in der &#214;ffentlichkeit aber als modisches Accessoire und nicht als Ausdruck einer religi&#246;sen &#220;berzeugung wahrgenommen.</p>
<p>Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Auch durch das Tragen der Baskenm&#252;tze aus religi&#246;sen Motiven gebe die Kl&#228;gerin eindeutig zu verstehen, dass sie sich zum Islam bekenne und sich gehalten sehe, dessen Bekleidungsvorschriften zu beachten. Dies werde von Sch&#252;lern und Eltern auch so wahrgenommen, weil die Lehrerin das Kopftuch naht- und &#252;bergangslos durch die M&#252;tze ersetzt habe und sie diese st&#228;ndig und ausnahmslos trage. Eine Baskenm&#252;tze als „Surrogat&#8221; f&#252;r ein Kopftuch sei ebenso wie dieses ein religi&#246;ses Symbol, das geeignet sei, den Schulfrieden zu beeintr&#228;chtigen.</p>
<p>Eine unzul&#228;ssige Benachteiligung gegen&#252;ber Angeh&#246;rigen anderer Glaubensrichtungen liege nicht vor, denn auch das Nonnenhabit oder die Kippa w&#252;rden von dem Verbot religi&#246;ser Bekundungen in &#246;ffentlichen Schulen erfasst.</p>
<p>Die m&#252;ndliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht K&#246;ln hatte bereits am 22. Oktober 2008 stattgefunden. Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in M&#252;nster zugelassen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung des VG K&#246;ln vom 17. November 2008<br />
Az.: 3 K 2630/07</p>
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		<title>Mit Kopftuch zum BAG</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Oct 2008 07:08:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichberechtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese Chance hat jetzt eine Lehrerin aus NRW. Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 11 Sa 280/08 und 11 Sa 815/08 &#8211; hatte sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen ob Abmahnung und K&#252;ndigung wegen eines Versto&#223;es gegen das Kopftuchverbot wirksam sind. Das Gericht geht von der Wirksamkeit aus, hat aber die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Chance hat jetzt eine Lehrerin aus NRW. Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 11 Sa 280/08 und 11 Sa 815/08 &#8211; hatte sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen ob Abmahnung und K&#252;ndigung wegen eines Versto&#223;es gegen das Kopftuchverbot wirksam sind. Das Gericht geht von der Wirksamkeit aus, hat aber die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.</p>
<p><span id="more-473"></span><br />
<strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung und nachfolgenden K&#252;ndigung, die das beklagte Land ausgesprochen hat, weil die als Lehrerin angestellte Kl&#228;gerin w&#228;hrend des von ihr erteilten Unterrichts ein Kopftuch getragen hat.<br />
Die 1977 geborene Kl&#228;gerin ist seit September 2001 beim beklagten Land als Lehrerin besch&#228;ftigt. Sie unterrichtet muttersprachlichen Unterricht in t&#252;rkischer Sprache, an dem ausschlie&#223;lich Sch&#252;ler islamischer Religionsausrichtung teilnehmen.<br />
Im August 2006 teilte der Schulleiter der Kl&#228;gerin mit, dass das Tragen eines Kopftuchs w&#228;hrend des Unterrichts mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 <strong>Schulgesetz NRW</strong> nicht vereinbar sei. Die Kl&#228;gerin hielt daran fest, w&#228;hrend des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen. <strong>Das beklagte Land mahnte das Verhalten der Kl&#228;gerin</strong> unter dem 21.11.2008 s<strong>chriftlich ab und sprach sodann</strong> mit Schreiben vom 20.02.2007 <strong>eine K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</strong> zum 30.06.2007 <strong>aus</strong>. Der zuvor beteiligte Personalrat stimmte der K&#252;ndigung zu.<br />
Mit ihren Klagen wendet sich die Kl&#228;gerin gegen die Rechtswirksamkeit der Abmahnung und K&#252;ndigung.</p>
<p><strong>Argumente der Lehrerin</strong>:<br />
Sie ist der Auffassung, das Tragen eines Kopftuches versto&#223;e nicht gegen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW, weil es nicht geeignet sei, die Neutralit&#228;t des Landes gegen&#252;ber Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern sowie Eltern oder den politischen, religi&#246;sen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gef&#228;hrden oder zu st&#246;ren. Sie sei eine hoch angesehene Lehrerin, deren Unterricht, Auftreten und &#228;u&#223;eres Erscheinungsbild zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW versto&#223;e gegen Artikel 4 Abs. 1 GG und sei mit § 7 des Gesetzes zur Umsetzung europ&#228;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Au&#223;erdem leide das Gesetz an einem Vollzugsdefizit. Das Tragen der Ordenstracht oder der j&#252;dischen Kippa werde n&#228;mlich nicht als religi&#246;se Bekundung angesehen.</p>
<p><strong>Argumente des Landes</strong>:<br />
Das beklagte Land ist der Meinung, das Tragen des Kopftuches gef&#228;hrde und st&#246;re die Neutralit&#228;t des Landes und des Schulfriedens. Es k&#246;nne der Eindruck hervorgerufen werden, dass die Tr&#228;gerin eines Kopftuches gegen die Menschenw&#252;rde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auftrete. So sei teilweise mit dem Tragen des Kopftuchs die Annahme verbunden, die Tr&#228;gerin bef&#252;rworte eine fundamentalistische Einstellung und setze sich f&#252;r ein theokratisches Staatswesen ein. Nicht von Bedeutung sei es, ob es zu konkreten St&#246;rungen gekommen sei. Ein Vollzugsdefizit liege nicht vor. Das Tragen einer Ordenstracht sei mit der christlich abendl&#228;ndischen Kultur, die das Grundgesetz pr&#228;ge, vereinbar.</p>
<p><strong>Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:</strong><br />
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Kl&#228;gerin zur&#252;ckgewiesen. K&#252;ndigung und vorausgehende Abmahnung seien wirksam.<br />
<strong>Die Kl&#228;gerin habe gegen eine Verhaltensregel versto&#223;en. Das Land sei Sch&#252;lern sowie Eltern zur Neutralit&#228;t verpflichtet.</strong> Die Bestimmung des im Jahr 2006 neu geschaffenen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW verbiete es, diese Neutralit&#228;t dadurch zu st&#246;ren oder zu gef&#228;hrden, dass Lehrerinnen oder Lehrer in der Schule religi&#246;se, politische oder weltanschauliche Bekundungen abg&#228;ben. Dagegen habe die Kl&#228;gerin versto&#223;en, indem sie ein Kopftuch w&#228;hrend des Unterrichts getragen habe. § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW sei ein abstrakter Gef&#228;hrdungstatbestand. Es komme daher nicht darauf an, dass die im &#220;brigen gut beurteilte Lehrerin durch das Tragen des Kopftuchs den Grundsatz staatlicher Neutralit&#228;t konkret gest&#246;rt habe. Alleine die abstrakte Gefahr reiche aus.<br />
<strong>Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW best&#252;nden nicht.</strong> Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 2003 entschieden, dass dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum er&#246;ffnet sei, um den Grundsatz staatlicher Neutralit&#228;t zu gew&#228;hrleisten. Er k&#246;nne auch zu einer restriktiven Handhabung greifen, wie es in Nordrhein-Westfalen geschehen sei.</p>
<p>Nach Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts Hamm.</p>
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		<title>ArbG Wuppertal: K&#252;ndigung einer Lehrerin wegen Kopftuchverbot best&#228;tigt</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Aug 2008 07:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuchverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Wuppertal &#8211; 4 Ca 1077/08 &#8211; hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage einer muslimischen angestellten Lehrerin gegen eine durch das Land Nordrhein Westfalen ausgesprochene K&#252;ndigung zur&#252;ckgewiesen. Die Kl&#228;gerin hatte sich trotz vorheriger Abmahnung geweigert, ihr Kopftuch &#8211; welches sie aus religi&#246;sen Gr&#252;nden tr&#228;gt &#8211; im Schulunterricht abzunehmen.

Dazu hei&#223;t es in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Wuppertal &#8211; 4 Ca 1077/08 &#8211; hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage einer muslimischen angestellten Lehrerin gegen eine durch das Land Nordrhein Westfalen ausgesprochene <strong>K&#252;ndigung </strong>zur&#252;ckgewiesen. Die Kl&#228;gerin hatte sich trotz vorheriger Abmahnung geweigert, ihr Kopftuch &#8211; welches sie aus religi&#246;sen Gr&#252;nden tr&#228;gt &#8211; im Schulunterricht abzunehmen.</p>
<p><span id="more-256"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es in der Pressemitteilung weiter:</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgef&#252;hrt, dass das 2006 ge&#228;nderte nordrhein-westf&#228;lische Schulgesetz politische, religi&#246;se, weltanschauliche oder &#228;hnliche Bekundungen verbiete. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz best&#252;nden nicht, da die <strong>Religionsfreiheit der Kl&#228;gerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Sch&#252;ler</strong> (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuw&#228;gen seien. Ebenso wenig versto&#223;e das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schlie&#223;lich sei der bereits im Jahre 2002 eingestellten Kl&#228;gerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung 2/08 des Arbeitsgerichts Wuppertal zum Urteil vom 29.7.2008, 4 Ca 1077/08</p>
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		<title>BVerwG: Kopftuchverbot an Bremer Schulen</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jun 2008 07:54:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht &#8211; 2 C 22.07 -hat beschlossen, dass das Kopftuchverbot an Bremer Schulen f&#252;r Lehrkr&#228;fte gilt f&#252;r Referendare nur eingeschr&#228;nkt. F&#252;r die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religi&#246;sen Gr&#252;nden ein Kopftuch tr&#228;gt, kann im Hinblick auf eine abstrakte Gef&#228;hrdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs nicht verlangt werden kann. Eine solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht &#8211; 2 C 22.07 -hat beschlossen, dass das Kopftuchverbot an Bremer Schulen f&#252;r Lehrkr&#228;fte gilt f&#252;r Referendare nur eingeschr&#228;nkt. F&#252;r die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religi&#246;sen Gr&#252;nden ein Kopftuch tr&#228;gt, kann im Hinblick auf eine abstrakte Gef&#228;hrdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs nicht verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.</p>
<p><span id="more-235"></span></p>
<p>Zwar kann der Staat von angestellten oder beamteten Lehrkr&#228;ften verlangen, dass sich diese in der Schule des Tragens jeglicher religi&#246;ser Symbole enthalten. Das besondere &#246;ffentlich-rechtliche Ausbildungsverh&#228;ltnis &#8211; au&#223;erhalb eines Beamtenverh&#228;ltnisses &#8211; ist vom Bundesverfassungsgericht aber gerade gefordert worden, um bei Berufen mit staatlichem Ausbildungsmonopol solchen Personen, die nicht in ein Beamtenverh&#228;ltnis &#252;bernommen werden k&#246;nnten, gleichwohl den Zugang zu diesen Berufen zu erm&#246;glichen, die au&#223;erhalb des &#246;ffentlichen Dienstes auszu&#252;ben sind, z.B. als Lehrer an Privatschulen. W&#252;rde man nun auch im Rahmen eines solchen besonderen &#246;ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh&#228;ltnisses von einer angehenden (deutschen) Lehrkraft von vornherein verlangen, von ihr als verbindlich empfundene religi&#246;se Kleidungsvorschriften w&#228;hrend des Unterrichts nicht zu befolgen, k&#228;me eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes (§ 59 Abs. 4 und 5) einer verfassungswidrigen Berufszulassungsschranke gleich. Denn die Kl&#228;gerin k&#246;nnte dann ihre mit dem Studium begonnene Ausbildung nicht berufsqualifizierend abschlie&#223;en.</p>
<p>Das Grundgesetz erlaubt solche Einschr&#228;nkungen des Berufszugangs nur dann, wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsg&#252;ter zwingend erforderlich sind. Insofern verst&#246;&#223;t die Auslegung der Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes durch das Berufungsgericht, das auch im Ausbildungsverh&#228;ltnis bereits eine abstrakte, d.h. theoretische Gef&#228;hrdung des Schulfriedens hat ausreichen lassen, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Schulbeh&#246;rde wird nun zu pr&#252;fen haben, ob die Durchf&#252;hrung der Ausbildung der Kl&#228;gerin eine greifbare, d.h. konkrete Gef&#228;hrdung des Schulfriedens im Hinblick auf Grundrechte der Eltern und Sch&#252;ler darstellt.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 38/2008 des BVerwG 2 C 22.07 &#8211; Urteil vom 26. Juni 2008</p>
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		<title>LAG D&#252;sseldorf setzt neue Berufungsverhandlung Kopftuchverbot an</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Feb 2008 08:05:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, 5 Sa 1836/07 konnte in der heutigen Berufungsverhandlung den so genannten  &#8220;Kopftuchfall&#8221; nicht entscheiden. Kurz vor der Verhandlung wurde von der kl&#228;gerischen Seite ein umfangreiches Rechtsgutachten eingereicht. Dieses besch&#228;ftigt sich schwerpunktm&#228;&#223;ig mit der Frage, ob das Schulgesetz NRW in dieser Frage verfassungskonform ist. Das Gericht hatte keine Gelegenheit, das Gutachten inhaltlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, <strong>5 Sa 1836/07</strong> konnte in der heutigen Berufungsverhandlung den so genannten  &#8220;<strong>Kopftuchfall</strong>&#8221; nicht entscheiden. Kurz vor der Verhandlung wurde von der kl&#228;gerischen Seite ein umfangreiches Rechtsgutachten eingereicht. Dieses besch&#228;ftigt sich schwerpunktm&#228;&#223;ig mit der Frage, ob das Schulgesetz NRW in dieser Frage verfassungskonform ist. Das Gericht hatte keine Gelegenheit, das Gutachten inhaltlich zu w&#252;rdigen. Es hat deshalb einen neuen Verhandlungstermin f&#252;r den <strong>10.04.2008</strong> anberaumt.<span id="more-135"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die 36 Jahre alte Kl&#228;gerin ist seit 1997 als ausgebildete Sozialp&#228;dagogin an einer Schule besch&#228;ftigt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das „islamische Kopftuch&#8221;.<br />
Nach entsprechender Aufforderung durch ihren Arbeitgeber hat sie anschlie&#223;end das Kopftuch abgesetzt und tr&#228;gt seitdem eine <strong>M&#252;tze</strong>, durch die ihre <strong>Haare und Ohren vollst&#228;ndig verdeckt</strong> sind. Das beklagte Land sieht in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz f&#252;r das mittlerweile untersagte Kopftuch und hat die Kl&#228;gerin daher<br />
aufgefordert, auf das Tragen der M&#252;tze zu verzichten. Da sie dem nicht nachgekommen ist, hat das beklagte Land der Kl&#228;gerin eine <strong>Abmahnung</strong> ausgesprochen. Hiergegen hat die Kl&#228;gerin zun&#228;chst beim Arbeitsgericht D&#252;sseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt werden soll.</p>
<p><strong>Verfahrensgang</strong>:<br />
Das <strong>Arbeitsgericht D&#252;sseldorf</strong> teilte erstinstanzlich nicht die Rechtsauffassung der Kl&#228;gerin und <strong>wertete das Tragen der M&#252;tze als nichtgesetzeskonformen Ausdruck religi&#246;sen und weltanschaulichen Bekenntnisses</strong>. Mit dem beim Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf anh&#228;ngigen Berufungsverfahren verfolgt die Kl&#228;gerin weiterhin die Durchsetzung ihrer Klage und somit die Feststellung der Unwirksamkeit der ihr erteilten Abmahnung.</p>
<p>Vorinstanz: Arbeitsgericht D&#252;sseldorf, 12 Ca 175/07, Urteil vom 29.06.2007</p>
<p>Es bleibt abzuwarten wie sich das LAG im April entscheidet.  Es hat das pers&#246;nliche Erscheinen der Kl&#228;gerin angeordnet; vermutlich um Sie zu ihren Motiven zu befragen.<br />
In den USA sind Kopfbedeckungen aller Art inzwischenin den Schulen verboten. Dies hat aber wohl mehr damit zu tun, dass diese als Zeichen von &#8220;Jugendgangs&#8221; gewertet werden k&#246;nnen.</p>
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