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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Kosten der Unterkunft</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Konzept des Landkreises Gie&#223;en zu Kosten der Unterkunft ist nicht schl&#252;ssig</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:34:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<category><![CDATA[schlüssiges Konzept]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 25 AS 775/10 &#8211; hat entschieden, dass der Landkreis Gie&#223;en die Kosten der Unterkunft f&#252;r die dort lebenden Hartz IV Empf&#228;nger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der KDU sei nicht schl&#252;ssig. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 25 AS 775/10 &#8211; hat entschieden, dass der Landkreis Gie&#223;en die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> f&#252;r die dort lebenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kdu/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with KDU">KDU</a> sei nicht schl&#252;ssig. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen seine worden und die verwendeten Daten zu alt gewesen seinen.<span id="more-1426"></span>Einen Teilerfolg konnte eine vierk&#246;pfige Familie mit ihrer Klage gegen die GIAG (Gesellschaft f&#252;r Integration und Arbeit Gie&#223;en) auf h&#246;here Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung vor dem Sozialgericht Gie&#223;en erzielen. Das Gericht gab der GIAG auf, &#252;ber diese Kosten „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu entscheiden.</p>
<p>Die Familie erh&#228;lt seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen und bewohnt eine 103 qm gro&#223;e 4-Zimmer-Wohnung in Gie&#223;en. Die Miete hierf&#252;r betr&#228;gt insgesamt 770,84 EUR monatlich.</p>
<p>Nach sechs Monaten k&#252;rzte die GIAG ihre Zahlungen auf die angemessenen Kosten von monatlich 626,28 EUR. Zur Begr&#252;ndung f&#252;r die vermeintliche Angemessenheit dieser Kosten legte sie ihr „Konzept &#252;ber die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Gie&#223;en“ vom 09.06.2010 vor. <strong>Dieses Konzept ber&#252;cksichtigt die Kosten der Unterkunft aller Leistungsempf&#228;nger sowie Daten von angemessenem Wohnraum aus Kleinanzeigen des Giessener Anzeigers (insgesamt derzeit 4894 Datens&#228;tze)</strong> und Grundst&#252;cksmarktberichte der Gutachteraussch&#252;sse des Landkreises und der Stadt Gie&#223;en.</p>
<p>Das Sozialgericht hielt dies nicht f&#252;r schl&#252;ssig. <strong>Es sei nicht ersichtlich, dass dem Konzept die erforderliche Fallzahl zugrunde gelegt worden sei und welche Wohnungen genau einbezogen wurden. Die von den Gutachteraussch&#252;ssen erfassten Wohnungen seien nicht beziffert, die Daten teilweise zu alt und die Einteilung der Wohnungsgr&#246;&#223;en in drei Kategorien (bis 50 qm, 51-90 qm, ab 91 qm) zu grob.</strong></p>
<p>Bis zu einer neuen Entscheidung zahlt die GIAG die tats&#228;chlichen Kosten vorl&#228;ufig weiter.</p>
<p>Urteil vom 28.10.2010, Az.: S 25 AS 775/10 (nicht rechtskr&#228;ftig)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 2010/6 des Sozialgerichts Gie&#223;en</p>
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		<title>Jobcenter Kiel arbeitet mit neuen Mietobergrenzen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/jobcenter-kiel-arbeitet-mit-neuen-mietobergrenzen/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 08:31:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttokaltmiete]]></category>
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		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>
		<category><![CDATA[MOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht h&#246;here Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein. Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts): 1-Personenhaushalt &#8211; 301,50 Euro 2-Personenhaushalt &#8211; 361,80 Euro 3-Personenhaushalt &#8211; 453,00 Euro 4-Personenhaushalt &#8211; 508,30 Euro 5-Personenhaushalt &#8211; 568,10 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II reihenweise vor dem Sozialgericht h&#246;here Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein.</p>
<p>Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt  (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):<span id="more-1047"></span></p>
<p>1-Personenhaushalt &#8211; 301,50 Euro</p>
<p>2-Personenhaushalt &#8211; 361,80 Euro</p>
<p>3-Personenhaushalt &#8211; 453,00 Euro</p>
<p>4-Personenhaushalt &#8211; 508,30 Euro</p>
<p>5-Personenhaushalt &#8211; 568,10 Euro</p>
<p>6-Personenhaushalt &#8211; 627,90 Euro</p>
<p>7-Personenhaushalt &#8211; 687,70 Euro</p>
<p>F&#252;r jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden weitere 59,80 Euro anerkannt.</p>
<p>Die Tabelle gibt die sogenannte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bruttokaltmiete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bruttokaltmiete">Bruttokaltmiete</a> an. Das hei&#223;t Miete plus (kalte) Betriebskosten. Die Heizkosten werden zus&#228;tzlich gew&#228;hrt.</p>
<p>Das Jobcenter erkennt die Betr&#228;ge aber (freiwillig) nur ab Juni 2009 an. Die zugrundeliegende &#196;nderung des Mietspiegels stammt aber aus dem November 2008.</p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wenn Sie nicht die volle Miete ausbezahlt bekommen (haben) sollten Sie jetzt einen Widerspruch oder einen &#220;berpr&#252;fungsantrag stellen. Ich berate Sie gerne.</p>
<p>Die Beratungskosten k&#246;nnen &#252;ber einen Beratungshilfeschein abgerechnet werden. Wie einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe</a></p>
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		</item>
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		<title>Hartz IV Wohnungssuche &#8211; Maklerkosten von der ARGE</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-wohnungssuche-maklerkosten-von-der-arge/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 14:54:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Frankfurt &#8211; 48 AS 123/06 ER &#8211; hat entschieden, dass einem Hartz 4 Empf&#228;nger der von der ARGE falsch beraten wurde &#8211; Maklerkosten seien bei der Wohnungssuche nicht zu erstatten &#8211; zumindest vorl&#228;ufig weiter die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft zu zahlen. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): (&#8230;) Durch Bescheid vom 21. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Frankfurt &#8211; 48 AS 123/06 ER &#8211; hat entschieden, dass einem <a href="http://www.hartz4-in.de/" target="_blank">Hartz 4</a> Empf&#228;nger der von der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> falsch beraten wurde &#8211; Maklerkosten seien bei der Wohnungssuche nicht zu erstatten &#8211; zumindest vorl&#228;ufig weiter die nicht angemessenen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> zu zahlen.</p>
<p><span id="more-805"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Durch Bescheid vom 21. M&#228;rz 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, bei einem Haushalt seiner Gr&#246;&#223;e und den entsprechenden Ausstattungsmerkmale (qm, Wohnort) k&#246;nne maximal einen Nettomiete in H&#246;he von 285,00 EUR als angemessen anerkannt werden. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung liege daher mehr als 50,00 EUR &#252;ber den angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, sich unverz&#252;glich um eine Senkung der Nettomiete zu bem&#252;hen. Unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass die Senkung der Nettomiete nicht sofort m&#246;glich sei, werde ihm eine Frist bis zum 31. August 2005 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist k&#246;nne nur noch die angemessene Nettomiete in H&#246;he von 285,00 EUR monatlich bei der Berechnung ber&#252;cksichtigt werden.</p>
<p>Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Antragsteller am 7. April 2005 mit der Begr&#252;ndung Widerspruch ein, die Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung unzureichend begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
<p>Ausweislich eines der Leistungsakte beigef&#252;gten Aktenvermerkes vom 4. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller an diesem Tage unter anderem fernm&#252;ndlich mitgeteilt, dass Maklergeb&#252;hren nur bei Haushalten mit &#252;ber f&#252;nf Personen von der Antragsgegnerin darlehensweise &#252;bernommen werden k&#246;nnten.</p>
<p>Durch &#196;nderungsbescheid vom 6. Januar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller schlie&#223;lich SGB II-Leistungen f&#252;r den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 unter Ber&#252;cksichtigung der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft des Antragstellers in bisheriger H&#246;he und f&#252;r den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 lediglich in H&#246;he von 369,11 EUR (Nettomiete: 285,00 EUR; Nebenkosten: 52,83 EUR; Heizkosten: 31,28 EUR). (&#8230;)</p>
<p>Der zul&#228;ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begr&#252;ndet.</p>
<p>Denn die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, dem Antragsteller ab 1. Februar 2006 SGB II-Leistungen lediglich unter Ber&#252;cksichtigung der von ihr f&#252;r angemessen gehaltenen Unterkunftskosten zu zahlen. (&#8230;)</p>
<p>Bereits die summarische Pr&#252;fung f&#252;hrt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller entstehenden tats&#228;chlichen Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung (freilich unter Absetzung der Kosten f&#252;r die Warmwasseraufbereitung) auch ab 1. Februar 2006 und noch bis September 2006 einschlie&#223;lich zu gew&#228;hren hat.</p>
<p>Zwar werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen grunds&#228;tzlich nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit Angemessenheit jedoch nicht gegeben ist, sind die tats&#228;chlich entstehenden Aufwendungen allerdings so lange zu ber&#252;cksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebed&#252;rftigen &#8230; nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate.</p>
<p>Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mit Bescheid vom 21. M&#228;rz 2005 darauf hingewiesen, dass dessen tats&#228;chliche Aufwendungen f&#252;r Unterkunft nach ihren Grunds&#228;tzen unangemessen hoch seien und den Antragsteller aufgefordert, diese bis 31. August 2005 auf das von ihr vorgegebene Niveau zu senken.</p>
<p>Dies darf die Antragsgegnerin dem Antragsteller allerdings nicht entgegenhalten. Dabei kann der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller in der Folgezeit gleichwohl Leistungen auf der Grundlage der tats&#228;chlichen Unterkunftskosten &#252;ber den 31. August 2005 und noch bis einschlie&#223;lich 31. Januar 2006 wie zuvor gew&#228;hrt hat ebenso dahinstehen, wie der Vortrag des Antragstellers, eine Wohnung zu den von der Antragsgegnerin als angemessen erachteten Konditionen sei an seinem Wohnort B. nicht vorhanden.</p>
<p>Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller &#252;ber die diesem zustehenden Anspr&#252;che auf &#220;bernahme von Wohnungsbeschaffungskosten einerseits fehlerhaft belehrt, so dass sie ihm andererseits nicht entgegenhalten darf, er habe sich um die Senkung seiner Unterkunftskosten nicht ausreichend bem&#252;ht. Au&#223;erdem ist jedenfalls nicht auszuschlie&#223;en, dass es dem Antragsteller unter Einschaltung eines Maklers gelungen w&#228;re, seine Unterkunftskosten zu senken.</p>
<p>Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2005 steht n&#228;mlich fest, dass der Antragsteller an diesem Tage die Auskunft erhalten hat, Maklergeb&#252;hren k&#246;nnten von der Antragsgegnerin nur bei Haushalten mit &#252;ber f&#252;nf Personen darlehensweise &#252;bernommen werden. Deshalb ist der diesbez&#252;gliche Vortrag des Antragstellers glaubhaft, wonach er sich seither um Wohnungen, die seitens eines Maklers angeboten w&#252;rden, nicht beworben h&#228;tte.</p>
<p>Dadurch ist dem Antragsteller aber bei seinem Bem&#252;hen um Kostensenkung ein nennenswerter Ausschnitt des &#246;rtlichen Wohnungsmarktes durch das rechtsfehlerhafte Zutun der Antragsgegnerin verschlossen geblieben. Denn die von der Antragsgegnerin hinsichtlich der &#220;bernahme von Maklergeb&#252;hren als Wohnungsbeschaffungskosten vertretene Auffassung ist unzutreffend. Wie n&#228;mlich allgemein anerkannt ist, sind Maklergeb&#252;hren den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II zuzuordnen und – freilich unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer &#252;ber einen Makler beschafften Wohnung &#8211; auch erstattungsf&#228;hig (vgl. Eichler/Spellbrink SGB II, Kommentar ,1. Auflage 2005, § 22 Rd.Nr.83; Berlit in LPK SGB II § 22 RdNr.61).</p>
<p>Die oben genannte Auskunft der Antragsgegnerin und die noch im vorliegenden Verfahren fortgesetzte Verweisung des Antragstellers etwa auf eine von ihm zu erbringende Ansparleistung ist deshalb als Falschberatung und unzul&#228;ssige Einschr&#228;nkung der jedem Empf&#228;nger von SGB II-Leistungen zustehenden Wohnungsbeschaffungskosten anzusehen.</p>
<p><strong><span style="#888888;">Zudem hat die Antragsgegnerin durch Ihr Verhalten den Antragsteller in seinem Bem&#252;hen, angemessenen Wohnraum zu finden, davon abgehalten, einen Erfolg versprechende Beschaffungsm&#246;glichkeit in Anspruch zu nehmen</span></strong>. Dabei h&#228;lt es das Gericht f&#252;r unma&#223;geblich, ob die Chancen des Antragstellers, &#252;ber einen Makler eine angemessene Wohnung zu finden, als nennenswert oder erheblich einzustufen sind oder nicht. Denn ist der Antragsteller seinerseits zu Recht verpflichtet, alle ihm zur Verf&#252;gung stehenden M&#246;glichkeiten zu nutzen, um seine Unterkunftskosten zu senken, so m&#252;ssen ihm andererseits jene M&#246;glichkeiten von der Antragsgegnerin auch s&#228;mtlich belassen bleiben. Ist dies &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; aufgrund einer Falschberatung seitens der Antragsgegnerin nicht gew&#228;hrleistet, so erhebt diese gegen&#252;ber dem Antragsteller zu Unrecht den Vorwurf, es sei diesem im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II m&#246;glich gewesen die Aufwendungen f&#252;r seine Unterkunft innerhalb des ihm zur Verf&#252;gung gestandenen Zeitraums zu senken. Die rechtsfehlerhafte Auskunft hatte der Antragsteller bereits am 4. Oktober 2005 erhalten (vgl. oben), so dass bis zum &#196;nderungsbescheid vom 6. Januar 2006 dem Antragsteller vier Monate zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tten, in denen er durch Beauftragung eines Maklers zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen eine angemessene Wohnung h&#228;tte finden k&#246;nnen. Dies ist zumindest nicht auszuschlie&#223;en.</p>
<p>Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller auch ab 1. Februar 2006 SGB II-Leistungen unter Ber&#252;cksichtigung der tats&#228;chlichen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung zu gew&#228;hren. Sie hat dies ferner ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf der in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Frist Ende September 2006 fortzusetzen, damit der Antragsteller nach Kenntnisnahme von dem insoweit bestehenden Anspruch auf Kosten&#252;bernahme Gelegenheit hat, zur Beschaffung einer angemessenen Wohnung auch einen Makler zu beauftragen, denn entsprechende Geb&#252;hren sind von der Antragsgegnerin grunds&#228;tzlich zu &#252;bernehmen (s.o.).</p>
<p>Nach alledem w&#228;re eine Klage des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich begr&#252;ndet, so dass die Anforderungen an den Anordnungsgrund als gering einzustufen waren (vgl. oben). Zudem besteht Eilbed&#252;rftigkeit nach Auffassung des Gerichts auch deshalb, weil der Antragsteller seit 01.Februar 2006 monatlich knapp 120 EUR weniger SGB II-Leistungen erh&#228;lt und dies den Regelsatz in erheblichem Umfang schm&#228;lert. (&#8230;)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>SG L&#252;neburg: 10 qm mehr Wohnfl&#228;che f&#252;r Alleinerziehende</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Aug 2008 07:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[KDU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnfläche]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 23 AS 1807/07 ER &#8211; beschlossen, dass sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm erh&#246;ht, da es bei F&#228;llen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 23 AS 1807/07 ER &#8211; beschlossen, dass sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm erh&#246;ht, da es bei F&#228;llen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft.</p>
<p><span id="more-287"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit ihren beiden minderj&#228;hrigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> in voller H&#246;he, insgesamt 520,66 Euro (Kaltmiete 400,00 Euro, Heizkosten 51,25 Euro, sonstige Nebenkosten 69,41 Euro), zu gew&#228;hren.</p>
<p>Die Antragsteller stellten mit Wirkung zum 30.08.2006 einen Antrag auf Gew&#228;hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt wohnten sie in der &#8230; Stra&#223;e in Bienenb&#252;ttel im Haus der Eltern der Antragstellerin zu 1. zu einer durch den Vermieter gerundeten Gesamtmiete von 330,- Euro (Grundmiete: 200,- Euro, Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro, Abschlag f&#252;r Wasser und Strom: 30,- Euro).</p>
<p>Mit Bescheid vom 05.10.2006 gew&#228;hrte der Beklagte den Antragstellern unter Anrechnung von Einkommen f&#252;r den Zeitraum September 2006 bis M&#228;rz 2007 Leistungen in H&#246;he von 99,55 Euro, wobei die Kosten der Unterkunft auf 298,71 Euro (Grundmiete:<br />
200,- Euro. Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro) festgesetzt wurden.</p>
<p>Zum 15.10.2006 nahm die Antragstellerin zu 1. eine versicherungspflichtige Arbeit auf. Dies teilte sie der Beklagten sp&#228;testens zum 08.12.2006 mit. Mit Schreiben gleichen Datums forderte der Antragsgegner daraufhin die entsprechenden Verdienstbescheinigungen und eine Kopie des Arbeitsvertrages an. Diese gingen zusammen mit einer Ver&#228;nderungsmitteilung am 27.12.2006 bei dem Antragsgegner ein.</p>
<p>Mit Vertrag vom 31.10.2006 mietete die Antragstellerin zu 1. eine Wohnung in der &#8230; Stra&#223;e in Bienenb&#252;ttel f&#252;r eine Gesamtmiete in Hohe von 590,- Euro (Grundmiete: 420,- Euro, Betriebskosten: 170,- Euro) an. Die Wohnung bestand aus 4 ½ Zimmern mit einer Gesamtflache von 75 qm. Einzugstermin war der 15.11.2006.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die angemessenen Kosten der Unterkunft bemessen sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mangels anderweitiger Anhaltspunkte Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG. Der hierin enthaltene Wert stellt die angemessene Brutto-Kaltmiete (Nettokaltmiete und Nebenkosten) dar. Hinzu kommen die jeweils angemessenen Heizkosten.</p>
<p>Der Wohnort der Antragsteller &#8211; Bienenb&#252;ttel &#8211; befindet sich im Landkreis Uelzen. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt ge&#228;ndert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) f&#228;llt der Landkreis Uelzen in die Mietstufe II. F&#252;r einen 3-Personen-Haushalt betragt die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> nach § 8 Abs. 1 rechte Spalte WoGG damit grunds&#228;tzlich 410,- Euro inklusive Nebenkosten zuz&#252;glich Heizkosten.</p>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. alleinerziehend ist, h&#228;lt die Kammer jedoch eine Erh&#246;hung der Mietobergrenze auf 475,- Euro f&#252;r geboten. Aufgrund dessen ist eine Erh&#246;hung dergestalt angebracht dass von einem (fiktiven) 4-Personen- Haushalt auszugehen ist.</p>
<p>Nach der Richtlinie &#252;ber die Soziale Wohnraumf&#246;rderung in Niedersachsen (Wohnraumf&#246;rderungsbestimmungen &#8211; WFR ) Runderlass v. 27.06.2003 (Nds.MBl. Nr. 27/2003, S. 580), ge&#228;ndert durch Runderlass v. 27.01.2006 (Nds.MBl. Nr. 7/2006, S. 104) und v. 19.10.2006 (Nds.MBl. Nr. 39/2006, S. 973). Ziff. 11.4 erh&#246;ht sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm („Die angemessene Wohnfl&#228;che erh&#246;ht sich dar&#252;ber hinaus &#8230; f&#252;r Alleinerziehende um jeweils weitere 10 qm.&#8221;). Gem&#228;&#223; Ziff. 11.2 WFB erh&#246;ht sich bei Mehrpersonenhaushalten die angemessene Wohnfl&#228;che &#8211; bis auf den &#220;bergang zwischen zwei und drei Haushaltsmitgliedern &#8211; ebenfalls um 10 qm je weiterem Haushaltsmitglied. In beiden F&#228;llen &#8211; Alleinerziehung und Erh&#246;hung der Anzahl der Haushaltsmitglieder um eine Person &#8211; werden der Haushaltsgemeinschaft daher 10 qm zus&#228;tzlich Wohnfl&#228;che zuerkannt. Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher umgekehrt gerechtfertigt, bei Alleinerziehenden eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen.</p>
<p>Die tats&#228;chlichen Kosten der Antragsteller hinsichtlich der Grundmiete und der Nebenkosten liegen bei 496,21 Euro und damit knapp innerhalb der oben genannten H&#246;chstgrenze. (&#8230;)</p>
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		<title>LSG NRW: Hartz IV &#8211; Erstausstattung der Wohnung bei Trennung vom Partner</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jun 2008 06:58:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[Umzug]]></category>

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		<description><![CDATA[as Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 19 B 13/08 AS ER hat entschieden, dass wenn ein Partner der sich im Arbeitslosengeld II Bezug findet sich vom Partner trennen will und dazu aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will anspruch auf Erstasstattun der Wohnung hat. Hinweis: Die Ausstattung einer Wohnung ist immer vor der Anschaffung zu beantragen. Sachverhalt: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>as Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211;   	L 19 B 13/08 AS ER hat entschieden, dass wenn ein Partner der sich im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Bezug findet sich vom Partner trennen will und dazu aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will anspruch auf Erstasstattun der Wohnung hat.</p>
<p><span id="more-225"></span></p>
<blockquote><p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Die Ausstattung einer Wohnung ist immer vor der Anschaffung zu beantragen.</p></blockquote>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gew&#228;hrung einer Leistung zur Erstausstattung f&#252;r die am 01.02.2006 bezogene Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).</p>
<p>Der 1960 geborene Kl&#228;ger wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderj&#228;hrigen T&#246;chtern in N in einem Haus, dessen Alleineigent&#252;merin die Ehefrau des Antragstellers ist. Das Ehepaar hatte G&#252;tertrennung vereinbart. Die Familie bezog Leistungen nach dem SGB II. Am 06.10.2006 trennte sich der Antragsteller von seiner Ehefrau und zog nach I um. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Beschwerde ist begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
<p><strong>Dem Antragsteller stand gegen&#252;ber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Anschaffung von M&#246;beln einschlie&#223;lich Haushaltsger&#228;ten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu.</strong> Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn <strong>nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird</strong>. Zu einer <strong>Erstausstattung </strong>z&#228;hlen alle E<strong>inrichtungsgegenst&#228;nde, die f&#252;r eine geordnete Haushaltsf&#252;hrung und f&#252;r ein menschenw&#252;rdiges Wohnen erforderlich sind</strong>. Dabei beschr&#228;nkt sich der Begriff der &#8220;Erstausstattung&#8221; i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung. Die Beklagte r&#228;umte im Antragsverfahren im Schriftsatz vom 29.03.2007 selbst ein, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Anschaffung von M&#246;beln und Haushaltsger&#228;ten i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zustehe. Insoweit gestand sie zu, dass sie den Antrag des Antragstellers wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung &#8211; bei dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> aus der Wohnung der Familie E in die Wohnung, W 00 handele es nicht um einen Erstbezug i.S.d. § 23 Abs. 3 SGB II &#8211; im Bescheid vom 26.0.22007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung der &#220;bernahme von Kosten f&#252;r die Anschaffung von M&#246;beln und Haushaltsger&#228;ten stand auch im Widerspruch zu der in einem weiteren Bescheid vom 26.02.2007 bewilligten Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 SGB II, demnach der <strong>&#220;bernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung</strong> i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Insoweit hatte die Antragsgegnerin allein durch ihr widerspr&#252;chliches Verhalten Anlass zur Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegeben. Soweit die H&#246;he des Anspruchs des Antragstellers &#8211; Anspruch auf Vollausstattung oder Teilausstattung &#8211; im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu kl&#228;ren war, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine Kostenquotelung. <strong>Es bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Antragsteller in einem solchen Umfang Eigent&#252;mer von M&#246;beln und Haushaltsger&#228;ten in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung war, dass er in der Lage war, seine in I erstangemietete Wohnung im erforderlichen Umfang i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auszustatten</strong>. Vielmehr sprechen der G&#252;terstand der G&#252;tertrennung, die Tatsache, dass beide Ehepartner in N Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, sowie die Angabe der Ehefrau des Antragstellers &#252;ber einen kaum nennenswert vorhandenen Hausrat gegen eine solche Annahme. Auch aus dem Schreiben der Anw&#228;lte des Antragstellers vom 13.10.2006, betreffend die Regelung der Folgen der Trennung, ergeben sich keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Antragsteller gegen&#252;ber seiner Ehefrau Anspr&#252;che auf Herausgabe von selbst angeschaften M&#246;beln oder Haushaltsgegenst&#228;nden geltend machte. (&#8230;)</p>
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		<title>LSG Hessen: Angemessene Wohnungsgr&#246;&#223;e bei Hartz IV Wohngemeinschaften</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 07:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht &#8211; L 9 AS 91/08 B ER &#8211; hat entschieden, dass In Hessen die angemessene zu ber&#252;cksichtige Wohnungsgr&#246;&#223;e f&#252;r einen Arbeitslosengeld II Empf&#228;nger der in einer Wohngemeinschaft wohnt 36 qm ist. Sachverhalt: Die hilfebed&#252;rftige Antragstellerin begehrt die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft, die ihr aus einer gemeinschaftlich mit der ebenfalls hilfebed&#252;rftigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht &#8211; L 9 AS 91/08 B ER &#8211; hat entschieden, dass In Hessen die angemessene zu ber&#252;cksichtige Wohnungsgr&#246;&#223;e f&#252;r einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Empf&#228;nger der  in einer Wohngemeinschaft wohnt 36 qm ist.</p>
<p><span id="more-224"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die hilfebed&#252;rftige Antragstellerin begehrt die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a>, die ihr aus einer gemeinschaftlich mit der ebenfalls hilfebed&#252;rftigen Antragstellerin des Verfahrens L 9 AS 90/08 B ER angemieteten 84 qm gro&#223;en Wohnung entstehen.<br />
Die tats&#228;chlichen monatlichen Mietkosten der streitbefangenen Wohnung betragen 447,38 € (kalt und ohne Nebenkosten); die Nebenkosten einschlie&#223;lich Heizung betrugen 107 € und wurden ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Weiterbewilligungsantrag (M&#228;rz 2008) um 8 € monatlich erh&#246;ht. Das Warmwasser wird durch einen Boiler erzeugt.<br />
Nachdem die Antragsgegnerin im Jahr 2006 die vorher in vollem Umfang &#252;bernommenen Unterkunftskosten nur noch teilweise &#252;bernommen hatte (nach Aufforderung vom 21. Oktober 2005, die Miete auf 325 € zu senken), beantragten die Antragstellerin und ihre Mitbewohnerin am 27. August 2007 gemeinsam die vollst&#228;ndige &#220;bernahme der Unterkunftskosten in H&#246;he von 554,38 € monatlich f&#252;r ihre 2-Personen-Wohngemeinschaft.<br />
Mit Bescheid vom 31. August 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. (&#8230;)<br />
<strong>Endscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Die Antragstellerin hat hinsichtlich der begehrten &#220;bernahme der vollst&#228;ndigen Unterkunftskosten (streitig ist nur die Nettomiete hinsichtlich eines Spitzbetrages von 38,69 €) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. (&#8230;)</p>
<p>Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen f&#252;r eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) ist &#8211; im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen &#8211; nicht auf den jeweiligen &#246;rtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der f&#252;r vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempf&#228;ngers markt&#252;blichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tats&#228;chlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene H&#246;he der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der f&#252;r den Leistungsempf&#228;nger abstrakt angemessenen Wohnungsgr&#246;&#223;e und dem nach den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie&#8221;). Dabei muss gew&#228;hrleistet sein, dass nach der Struktur des &#246;rtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempf&#228;nger tats&#228;chlich die M&#246;glichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Betr&#228;gen eine bedarfsgerechte und menschenw&#252;rdige Unterkunft anmieten zu k&#246;nnen. Ist bzw. war dem Leistungsempf&#228;nger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kosteng&#252;nstigere Wohnung konkret nicht verf&#252;gbar und zug&#228;nglich, sind die Unterkunftskosten in tats&#228;chlicher H&#246;he zu &#252;bernehmen (&#8230;).</p>
<p><strong>Es ist dabei zun&#228;chst Sache des Leistungstr&#228;gers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen f&#252;r eine Unterkunft unter Ber&#252;cksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln</strong>. Dabei kann sich der Leistungstr&#228;ger auf &#246;rtliche Mietspiegel st&#252;tzen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreis&#252;bersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempf&#228;ngers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tats&#228;chlicher H&#246;he zu &#252;bernehmen. &#220;berschreiten die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempf&#228;ngers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kosteng&#252;nstigere Wohnung bem&#252;ht hat und es ihm trotz seiner Bem&#252;hungen nicht m&#246;glich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempf&#228;nger ausreichende erfolglose Bem&#252;hungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tats&#228;chlicher H&#246;he zu &#252;bernehmen. (&#8230;)</p>
<p>Das <strong>Sozialgericht L&#252;neburg</strong> hat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2007 (S 30 AS 618/07 ER) beim Vorliegen einer Wohngemeinschaft von zwei Personen &#8211; ausgehend von der in Niedersachsen f&#252;r eine Person geltenden H&#246;chstwohnfl&#228;che von 50 qm &#8211; <strong>einen Abzug von 10 qm pro Person f&#252;r angemessen gehalten</strong>, um so die Vorteile einer Wohngemeinschaft (gemeinschaftlich genutzte R&#228;ume) auszugleichen. Ausgangspunkt dieser &#220;berlegung sind die Richtlinien &#252;ber die soziale Wohnraumf&#246;rderung in Niedersachsen (Runderlass vom 27. Juni 2003, Ndsmbl. 2003, S. 580, 582). Auch wenn in Hessen keine entsprechende Regelung in den Richtlinien zur sozialen Wohnraumf&#246;rderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346) in der Fassung vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) existiert, k&#246;nnte der Rechtsgedanke eines entsprechenden Abzuges von der angemessenen Wohnfl&#228;che angewandt werden. <strong>Dies w&#252;rde bei &#220;bertragung auf Hessen im vorliegenden Fall zu einer f&#252;r die Antragstellerin und ihre Mitbewohnerin angemessenen Wohnfl&#228;che von 70 qm f&#252;hren (H&#246;chstwohnfl&#228;che f&#252;r einen Alleinstehenden 45 qm abz&#252;glich 10 qm x 2 Personen</strong>) und l&#228;ge damit noch knapp unterhalb dessen, was die Antragsgegnerin zugestanden hat. W&#252;rde allerdings ber&#252;cksichtigt, dass ein Abzug von 10 qm bei 50 qm einem Anteil von 20 % entspricht, w&#252;rde bei 45 qm und einem Abzug von 20 % der Wohnfl&#228;che (= 9 qm) eine <strong>Wohnfl&#228;che von 36 qm pro Person</strong> verbleiben, entsprechend der der Antragstellerin und ihrer Mitbewohnerin von der Antragsgegnerin zugestandenen Wohnfl&#228;che von 72 qm. Dieser L&#246;sungsvorschlag w&#252;rde f&#252;r die Antragstellerin jedenfalls zu keinem h&#246;heren Anspruch auf Unterkunftskosten f&#252;hren.<br />
Es braucht jedoch die Frage, ob zwei in einer Wohngemeinschaft lebenden Einzelpersonen ebenso wie eine zweik&#246;pfige Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten auf der Basis von 60 qm oder bis zu 72 qm haben, letztendlich im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da die Antragsgegnerin bereits Leistungen f&#252;r 72 qm gew&#228;hrt. Einen dar&#252;ber hinausgehenden Anspruch vermag der erkennende Senat nicht zu sehen, da durch den Zuschlag von 12 qm f&#252;r zwei Personen dem unterschiedlichen Wohnbedarf von zwei Einzelpersonen in einer Wohngemeinschaft, wenn ein solcher anerkannt w&#252;rde, gegen&#252;ber dem Wohnbedarf einer wesentlich enger zusammen geh&#246;rigen Bedarfsgemeinschaft ausreichend Rechnung getragen wird.(&#8230;)</p>
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