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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Kündigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Weigerung schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschreiben rechtfertigt keine Sperrzeit</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 15:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben hierauf keine Sperrzeit gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine Sperrzeit rechtfertigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben hierauf keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> rechtfertigen w&#252;rde.</p>
<p>Die Entscheidung best&#228;tigt, dass auch ein m&#252;ndlich geschlossener Arbeitsvertrag bindend ist.</p>
<p><span id="more-1523"></span></p>
<p>Ein Arbeitgeber versuchte, seinen nach m&#252;ndlicher Vereinbarung eingestellten Mitarbeiter S zu bewegen, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Hierin sollte S u.a. zur gelegentlichen Mehrarbeit (&#220;berstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) verpflichtet werden. Als sich S weigerte, wurde ihm gek&#252;ndigt. S meldete sich sodann arbeitslos; gegen die K&#252;ndigung ging er nicht vor. Die Agentur f&#252;r Arbeit verh&#228;ngte daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen: S habe ohne wichtigen Grund Anlass zur L&#246;sung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Denn er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, obgleich er h&#228;tte erkennen m&#252;ssen, dass er hierdurch seine Arbeitsstelle verliere.</p>
<p>Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich:</p>
<p>S habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Er sei gegen&#252;ber seinem Arbeitsgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.</p>
<p>Die nachgeschobene Begr&#252;ndung der Agentur f&#252;r Arbeit im Gerichtstermin, S sei generell nicht bereit gewesen, konkrete Arbeitsauftr&#228;ge seines Arbeitgebers am Wochenende und an Feiertagen zu &#252;bernehmen, sei nicht nachgewiesen. Hierf&#252;r trage sie jedoch die Beweislast. Der Arbeitgeber habe S auch gar nicht gek&#252;ndigt, weil er einem konkreten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen sei, sondern allein wegen dessen Weigerung, den neuen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Zu Unrecht habe die Agentur f&#252;r Arbeit angenommen, der Arbeitgeber sei vor einer K&#252;ndigung nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zun&#228;chst abzuwarten, sondern k&#246;nne &#8220;vorsorglich&#8221; k&#252;ndigen, um gegebenenfalls in der Zukunft auftretende Probleme zu vermeiden. Etwas anderes k&#246;nnte aus Sicht des Gerichts gegebenenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer ein schwerwiegendes Fehlverhalten ank&#252;ndige, was hier ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Dar&#252;ber hinaus sei S von seinem Arbeitgeber vor der K&#252;ndigung auch nicht abgemahnt worden; grob fahrl&#228;ssiges Verhalten k&#246;nne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden</p>
<p>(Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 29.10.2011 &#8211; Az.: S 7 AL 4100/08, nicht rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Heilbronn" href="http://www.sg-heilbronn.de/servlet/PB/menu/1272756/index.html?ROOT=1183820" target="_blank">Pressemitteilung des SG Heilbronn</a></p>
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		<title>K&#252;ndigung w&#228;hrend eines befristeten Arbeitsvertrages m&#246;glich</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 08:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten Befristung. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Tatbestand: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a>.<span id="more-1043"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 und zum 31.12.2008 und damit im Zusammenhang &#252;ber Annahmeverzugslohnanspr&#252;che der Kl&#228;gerin.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin (geb. am 01.01.1976) war bei der Beklagten seit dem 20.02.2008 als Vorarbeiterin zu einem Stundenlohn von € 9,41 brutto mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch&#228;ftigt. Sie wurde im Objekt Uniklinik M.-Stadt eingesetzt. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag enth&#228;lt &#8211; soweit vorliegend von Interesse &#8211; folgende Regelungen:</p>
<p>„§ I</p>
<p>Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis beginnt am &#8230;.20.02.08 &#8230;.und endet am &#8230;.31.12.08&#8230;. .</p>
<p>Es wird zun&#228;chst f&#252;r die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a>. Bei stillschweigender Weiterbesch&#228;ftigung bleibt es bei der Befristung gem&#228;&#223; Satz 1.</p>
<p>2.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis kann vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber w&#228;hrend der Probezeit und auch danach bis zum Ablauf der Befristung gem&#228;&#223; Nr. 1 Satz 1 unter Einhaltung der tariflichen K&#252;ndigungsfristen gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      F&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis gelten die Vorschriften des bei Antritt g&#252;ltigen Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>§ VIII</p>
<p>K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      F&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gelten die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>2.      W&#228;hrend der ersten zwei Wochen kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Werktag gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      Nach den ersten zwei Wochen w&#228;hrend der Probezeit betr&#228;gt die K&#252;ndigungsfrist f&#252;r beide Teile zwei Wochen.</p>
<p>&#8230;&#8221;</p>
<p>Die Beklagte k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 26.05.2008, das der Kl&#228;gerin am 27.05.2008 zugegangen ist, zum 11.06.2008.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin h&#228;lt sowohl die K&#252;ndigung als auch die Befristungen f&#252;r unwirksam. Sie nimmt Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07 &#8211; NZA 2008, 876). Die Befristung zum Ablauf der Probezeit stelle eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, die K&#252;ndigung der Beklagten sei nicht gem&#228;&#223; § 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen weil das am 20.02.2008 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der K&#252;ndigung am 27.05.2008 noch keine sechs Monate bestanden habe. Die Beklagte habe die zweiw&#246;chige K&#252;ndigungsfrist des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages f&#252;r das Geb&#228;udereinigerhandwerk gewahrt.</p>
<p>Die Probezeitvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin wirksam. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der von der Kl&#228;gerin in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07- NZA 2008, 876). Anders als im dort entschiedenen Einzelfall handele es sich bei § I Nr. 2 des vorliegenden Arbeitsvertrages nicht um eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befinde sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie sei vielmehr in dem mit &#8220;Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses&#8221; &#252;berschriebenen § I des Arbeitsvertrages und damit gerade an der Stelle enthalten, wo sie &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; auch zu erwarten sei. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Ablauf der Probezeit als solche sei zudem eine im Arbeitsleben &#252;bliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt.</p>
<p>Das &#220;berraschungsmoment ergebe sich vorliegend auch nicht aus der inhaltlichen Gestaltung und dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild des § I des Arbeitsvertrages. Anders als in dem vom BAG (Urteil vom 16.04.2008, a.a.O.) entschiedenen Fall seien vorliegend die Vertragslaufzeit und die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Vorarbeiterin sowie der vereinbarte Arbeitsort drucktechnisch gerade nicht hervorgehoben, sodass auch nicht der Eindruck erweckt werde, dass es sich insgesamt um einen &#8220;nur&#8221; zeitbefristeten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> handele. Vielmehr sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung in § I ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrt und auch f&#252;r den juristischen Laien verst&#228;ndlich formuliert. Insbesondere sei, woran es in dem vom BAG entschiedenen Fall auch gemangelt habe, in § I Nr. 1 des Arbeitsvertrages, dort Satz 2, ausdr&#252;cklich und eindeutig geregelt, dass es auch bei einer Weiterbesch&#228;ftigung nach Ablauf der Probezeit jedenfalls bei der ebenfalls vereinbarten Zeitbefristung verbleiben solle. Im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> sei auch &#8211; was bei befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG notwendig sei &#8211; ausdr&#252;cklich die ordentliche K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit und zwar sowohl w&#228;hrend der Probezeit als auch noch einmal gesondert w&#228;hrend der Zeitbefristung vereinbart. Von dieser vereinbarten K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit habe die Beklagte bereits w&#228;hrend der Probezeitbefristung Gebrauch gemacht. Dabei habe sie die tarifvertragliche K&#252;ndigungsfrist eingehalten. Das Arbeitsverh&#228;ltnis habe mithin mit Ablauf des 11.06.2008 sein Ende gefunden.</p>
<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der Probezeitbefristung unterstelle, sei das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die streitgegenst&#228;ndliche ordentliche K&#252;ndigung vom 26.05.2008 beendet worden. Anders als befristete Arbeitsverh&#228;ltnisse, die gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann ordentlich k&#252;ndbar seien, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, seien unbefristet abgeschlossene Arbeitsverh&#228;ltnisse auch ohne ausdr&#252;ckliche Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit vor Ablauf der Wartezeit stets ordentlich k&#252;ndbar. Erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG seien Arbeitgeberk&#252;ndigungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des K&#252;ndigungsschutzgesetzes von den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen. Schlie&#223;e man sich der Ansicht der Kl&#228;gerin an, die Probezeitbefristung sei unwirksam, folge daraus, dass ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden w&#228;re, das w&#228;hrend der ersten sechs Monate seines Bestehens, ohne &#220;berpr&#252;fung der sozialen Rechtsfertigung ordentlich k&#252;ndbar gewesen w&#228;re. Soweit die Kl&#228;gerin der Auffassung sei, trotz einer Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung sei dennoch die Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit notwendig, da derjenige, der die Befristung w&#228;hle, sich auch an den daf&#252;r geltenden Regelungen festhalten lassen m&#252;sse, sei dies nicht &#252;berzeugend. Die Kl&#228;gerin &#252;bersehe bei ihrer Argumentation, dass auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Befristung, die ausdr&#252;cklich geregelte K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit nicht entfalle bzw. nicht notwendig sei.</p>
<p>Der Arbeitnehmer werde durch die hier vertretende Rechtsauffassung auch nicht unangemessen benachteiligt. Beide Parteien w&#252;rden vielmehr lediglich so gestellt, wie sie ohne die Vereinbarung einer Befristung gestanden h&#228;tten. Insoweit sei zu beachten, dass der Befristungsschutz vor allem dazu diene, einer Umgehung des K&#252;ndigungsschutzgesetzes zur Lasten der Arbeitnehmer vorzubeugen. Dies sei aber bei Arbeitsverh&#228;ltnissen, die &#8211; wie hier &#8211; noch keine sechs Monate bestanden haben, mangels Anwendbarkeit des K&#252;ndigungsschutzgesetzes grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich und n&#246;tig. Wenn auch gem&#228;&#223; § 306 BGB bei der Pr&#252;fung von Formulararbeitsvertr&#228;gen der Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion nicht zur Anwendung gelange, verlange die gebotene Sanktionierung unwirksamer AGB-Klauseln nicht, den Arbeitgeber (noch) schlechter zu stellen, wie er nach geltender Rechtslage ohne die unwirksame Klausel st&#252;nde.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, kann dahinstehen, ob die im Formulararbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung sowohl zum 30.08. als auch zum 31.12.2008 unwirksam ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kl&#228;gerin unterstellt, f&#252;hrt dies nicht zu der von ihr gew&#252;nschten Rechtsfolge. Nach der gesetzlichen Regelung des § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam sind. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis, das die Kl&#228;gerin mit ihren Klageantr&#228;gen zu 4) und 5) ausdr&#252;cklich festgestellt haben will, ordentlich k&#252;ndbar. Steht dem Arbeitnehmer der gesetzliche K&#252;ndigungsschutz nicht zu, weil er die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erf&#252;llt, gilt f&#252;r eine arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung der Grundsatz der K&#252;ndigungsfreiheit.</p>
<p>Die Ansicht der Kl&#228;gerin, mit der Befristung falle automatisch auch die damit verbundene K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit weg, findet im Gesetz keine St&#252;tze. Die Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbedingungen sind in § 306 BGB geregelt. F&#252;r eine Rechtsfortbildung contra legem, die der Kl&#228;gerin vorschwebt, wenn sie meint, die Rechtsprechung m&#252;sse &#252;ber § 306 BGB hinausgehen und als Sanktion eine Unk&#252;ndbarkeit statuieren, ist kein Raum. Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung sind zwar anerkannt. Dieser Befugnis sind aber durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gezogen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter sie nicht ver&#228;ndern und durch eine judikative L&#246;sung contra legem ersetzen. So liegt es hier. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages gem&#228;&#223; § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis in den ersten sechs Monaten ordentlich &#8211; und zwar ohne sozial gerechtfertigten Grund &#8211; k&#252;ndbar. Sanktionen, wie sie die Kl&#228;gerin f&#252;r erforderlich h&#228;lt, n&#228;mlich das Fortbestehen eines unk&#252;ndbaren und unbefristeten Arbeitsverh&#228;ltnisses sowohl &#252;ber den 30.08.2008 als auch &#252;ber den 31.12.2008 hinaus, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<p>Nach alledem hat die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Ablauf des 11.06.2008 beendet. (&#8230;)</p>
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		<title>Verhaltsensbedingte K&#252;ndigung wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 08:51:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 Sa 158/08 &#8211; hate &#252;ber einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorher schon eine berechtigte Abmahnung aus einem gleichartigen bereich gegeben hatte. Es hat dem Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmersden Vorzug einger&#228;umt. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der am &#8230;1958 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein  &#8211; 6 Sa 158/08 &#8211; hate &#252;ber einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorher schon eine berechtigte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> aus einem gleichartigen bereich gegeben hatte. Es hat dem Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmersden Vorzug einger&#228;umt.<span id="more-885"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der am &#8230;1958 geborene Kl&#228;ger ist verheiratet und zwei minderj&#228;hrigen Kindern zum <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> verpflichtet. Er ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit dem 17.01.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin besch&#228;ftigt. Dem Arbeitsverh&#228;ltnis liegt der schriftliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> vom 01.03.1982 zugrunde. Bei der Beklagten arbeitete der Kl&#228;ger in verschiedenen Bereichen. Seit dem Jahr 2005 wird er in der Rohrfertigung eingesetzt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt durchschnittlich 3.000,00 €. Die Beklagte ist im „&#220;berwasserbereich&#8221; (Handelsschiffbau) t&#228;tig und besch&#228;ftigt ca. 460 Mitarbeiter. Es existiert ein Betriebsrat. Der Kl&#228;ger wurde im Bereich „Arbeitssicherheit&#8221; zuletzt am 01.11.2006 geschult („Unterweisung der Besch&#228;ftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz&#8221;, vgl. Bl. 29 d. A.). Die Beklagte erteilte dem Kl&#228;ger im Jahr 2007 drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung datiert vom 13.03.2007 und war wegen des Vorwurfs der &#252;blen Nachrede bzw. Verleumdung eines Kollegen ausgesprochen worden. Mit der Abmahnung vom 16.04.2007 warf die Beklagte dem Kl&#228;ger die unsachgem&#228;&#223;e Ablage von Rohren auf einem Metallst&#228;nder sowie ungeb&#252;hrliches Verhalten gegen&#252;ber dem ersten Werker vor. Die dritte Abmahnung stammt ebenfalls vom 16.04.2007 und war wegen eigenm&#228;chtigen Verlassens des Arbeitsplatzes ausgesprochen worden.<br />
Ende Oktober/Anfang November 2007, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, warf der Kl&#228;ger eine Farbspraydose in einen Container in der Rohrhalle. Es handelt sich um einen 160 x 160 x 160 cm gro&#223;en Container aus Stahl, in dem Schnittreste aus der Brennmaschine entsorgt werden. Der Container tr&#228;gt die Aufschrift „HEISS&#8221;. Leere Spraydosen sind normalerweise in zwei Conttainern auf dem Vorplatz zu entsorgen. Auf der fraglichen Spraydose befand sich der Hinweis „hochentz&#252;ndlich&#8221;. Dem Kl&#228;ger waren Mitte Oktober 2007 drei Farbspraydosen ausgeh&#228;ndigt worden, um Materialcontainer zu markieren. Der Zeuge H. sprach den Kl&#228;ger auf den Vorfall an, wobei auch hier der Zeitpunkt streitig ist. Der Zeuge berichtete, dass es im Schrottcontainer an der Brennmaschine ein kleines Feuer gegeben habe und dass eine Spraydose hierf&#252;r mit urs&#228;chlich gewesen sein soll. Sp&#228;ter fand noch ein Gespr&#228;ch mit Herrn M. statt. Der Kl&#228;ger wurde in diesem Gespr&#228;ch nochmals auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Die Beklagte h&#246;rte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.01.2007 zur beabsichtigten K&#252;ndigung des Kl&#228;gers an. Der Betriebsrat widersprach der K&#252;ndigung. Mit Schreiben vom 21.11.2007 k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis unter Einhaltung der Fristen des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie MTV zum 31.01.2008. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ist durch die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 21.11.2007 nicht wirksam zum 31.01.2008 beendet worden. Die K&#252;ndigung ist sozial ungerechtfertigt, denn sie ist nicht durch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers bedingt, § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Die Beklagte ist deshalb auch zur Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers verpflichtet.<br />
Das Arbeitsgericht hat die K&#252;ndigung vom 21.11.2007 zu Recht als sozialwidrig angesehen.<br />
a) Eine K&#252;ndigung aus Gr&#252;nden im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht &#8211; in der Regel schuldhaft &#8211; erheblich verletzt, das Arbeitsverh&#228;ltnis konkret beeintr&#228;chtigt wird, eine zumutbare M&#246;glichkeit einer anderen Besch&#228;ftigung nicht besteht und die L&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses in Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. F&#252;r eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung gilt das Prognoseprinzip. Die K&#252;ndigung stellt keine Sanktion f&#252;r eine begangene Vertragspflichtverletzung dar, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose kann gestellt werden, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsst&#246;rung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zuk&#252;nftig den Arbeitsvertrag nach einer K&#252;ndigungsandrohung erneut in gleicher oder &#228;hnlicher Weise verletzen. Demnach erfordert eine K&#252;ndigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelm&#228;&#223;ig eine vorherige Abmahnung. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelm&#228;&#223;ig davon ausgegangen werden, es werde auch k&#252;nftig zu weiteren Vertragsst&#246;rungen kommen.<br />
b) Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten liegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Pflichtverletzung des Kl&#228;gers vor. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Abmahnung vom 16.04.2007 (Blatt 35 d. A.) als einschl&#228;gig angesehen. Allerdings rechtfertigt die Pflichtverletzung eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung noch nicht. Nach der Interessenabw&#228;gung ist das Vorliegen eines verhaltensbedingten K&#252;ndigungsgrundes zu verneinen. aa) Indem der Kl&#228;ger eine Farbspraydose in den Container in der Rohrhalle geworfen hat, hat er eine vertragliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nebenpflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nebenpflicht">Nebenpflicht</a> verletzt. Gem&#228;&#223; § 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer auf Rechte, Rechtsg&#252;ter und Interessen des Arbeitgebers R&#252;cksicht zu nehmen (R&#252;cksichtnahmepflicht). Der Arbeitnehmer hat daf&#252;r Sorge zu tragen, dass Personen, Eigentum und sonstige Rechtsg&#252;ter des Arbeitgebers bei Durchf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht verletzt werden. Unfallverh&#252;tungsvorschriften dienen dem Schutz dieser Rechtsg&#252;ter. Der Arbeitnehmer ist daher arbeitsvertraglich zu einem den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsschutzvorschriften/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsschutzvorschriften">Arbeitsschutzvorschriften</a> korrespondierenden Verhalten verpflichtet. Die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften m&#252;ssen auch nicht schriftlich niedergelegt sein. Der Arbeitnehmer ist vielmehr generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gef&#228;hrden kann. Ein Versto&#223; gegen diese Verpflichtung ist grunds&#228;tzlich geeignet, eine ordentliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen, wobei ihr in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen hat.<br />
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Kl&#228;ger sich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, indem er die Spraydose in den Container in der Rohrhalle geworfen hat. Nicht entscheidend ist, ob die Entsorgung von Sprayflaschen in solchen Containern ausdr&#252;cklich untersagt worden ist oder dass anl&#228;sslich der Schulungen &#252;ber Arbeitssicherheit hier&#252;ber belehrt worden ist. Zum einen ergibt sich aus dem Leitfaden f&#252;r die regelm&#228;&#223;ige Arbeitssicherheitsunterweisung der Mitarbeiter entsprechend der BGV A 1 § 4, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitsbereich so herzurichten und zu verlassen, dass kein Feuer entstehen kann. Weiter hei&#223;t es dort, dass Verpackungsmaterialien und andere Abf&#228;lle in die daf&#252;r vorgesehenen Abfallbeh&#228;lter geh&#246;ren und Gef&#228;&#223;e mit Restmengen leicht entz&#252;ndlicher Stoffe in das entsprechende Lager. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Mitarbeiter alles zu unterlassen haben, was eine Feuer- oder Explosionsgefahr begr&#252;nden kann. Zum anderen folgt dies auch aus der oben beschriebenen allgemeinen Pflicht, durch das Verhalten am Arbeitsplatz weder sich selbst, Kollegen oder Rechtsg&#252;ter des Arbeitgebers zu gef&#228;hrden. Dass der Kl&#228;ger diese Pflicht durch sein Verhalten schuldhaft verletzt hat, hat er in der Berufungsverhandlung letztlich selbst einger&#228;umt. Er hat erkl&#228;rt, dass er gewusst hat, dass er die Spraydose nicht in dem Container in der Rohrhalle entsorgen durfte. Dar&#252;ber will er sogar mit einem anderen Mitarbeiter gesprochen haben. bb) Die Abmahnung vom 16.04.2007 (Blatt 35 d. A.) r&#252;gt zwar nicht eine identische Pflichtverletzung, wie sie der K&#252;ndigung zugrunde liegt. Dennoch ist sie hinsichtlich eines erhobenen Vorwurfs einschl&#228;gig. Mit der Abmahnung hat die Beklagte dem Kl&#228;ger die unsachgem&#228;&#223;e Ablage von Rohren auf einem Metallst&#228;nder sowie ungeb&#252;hrliches Verhalten gegen&#252;ber einem anderen Mitarbeiter vorgeworfen. Aus der Abmahnung ist f&#252;r den Kl&#228;ger deutlich geworden, dass die Beklagte auf die Einhaltung von Anweisungen, die der Sicherheit dienen, Wert legt und eine Gef&#228;hrdung der Sicherheit am Arbeitsplatz als vergleichbare, k&#252;ndigungsrechtlich relevante Pflichtverletzung ansehen w&#252;rde. In der Abmahnung hei&#223;t es ausdr&#252;cklich: „Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsanweisungen m&#252;ssen in Ihrem eigenen Interesse und zum Schutz anderer Mitarbeiter/innen unbedingt eingehalten werden. Mit Ihrem Verhalten gef&#228;hrdeten Sie die Sicherheit unserer Kollegen und Kolleginnen&#8221;. F&#252;r die Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen reicht es nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts f&#252;r eine negative Prognose aus, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und K&#252;ndigungsgr&#252;nde in einem inneren Zusammenhang stehen.<br />
cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass Versetzungsm&#246;glichkeiten, die zu einer Beendigung der St&#246;rung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren, im vorliegenden Fall als mildere Ma&#223;nahme nicht in Betracht kommen. Zwar sind Umsetzungs- und Versetzungsm&#246;glichkeiten grunds&#228;tzlich auch bei verhaltensbedingten K&#252;ndigungen zu pr&#252;fen. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der in Rede stehenden Pflichtverletzung (Missachtung von Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften) die Besch&#228;ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht geeignet ist, die St&#246;rung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu beenden. Auch wenn der Kl&#228;ger auf einem anderen Arbeitsplatz Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzvorschriften missachtet, st&#246;rt dies das Arbeitsverh&#228;ltnis.<br />
dd) Der Pflichtenversto&#223; des Kl&#228;gers ist allerdings nicht so schwerwiegend, dass er angesichts der pers&#246;nlichen Umst&#228;nde des Kl&#228;gers, insbesondere der Dauer seiner Betriebszugeh&#246;rigkeit, geeignet w&#228;re, die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen. Die Interessenabw&#228;gung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers geht trotz der teilweise berechtigten Bedenken zugunsten des Kl&#228;gers aus. Dabei wird nicht &#252;bersehen, dass bei der verhaltensbedingten K&#252;ndigung an die Interessenabw&#228;gung keine so hohen Anforderungen zu stellen sind, wie bei der personenbedingten K&#252;ndigung, weil der Arbeitnehmer durch ihm zurechenbares steuerbares Verhalten den K&#252;ndigungsgrund selbst herbeigef&#252;hrt hat. F&#252;r das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht im vorliegenden Fall, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Belegschaft vor weiteren Verst&#246;&#223;en des Kl&#228;gers gegen die Arbeitssicherheit gesch&#252;tzt wird. Auch eine Wiederholungsgefahr kann nicht g&#228;nzlich ausgeschlossen werden. Denn der Kl&#228;ger hat die Spraydose in den Container in der Schrotthalle geworfen, obwohl er wusste, dass er das nicht durfte. Auf diese Weise wollte er, so hat er sich in der Berufungsverhandlung eingelassen, verhindern, dass die Dose in „falsche H&#228;nde&#8221; ger&#228;t und ihm dies sp&#228;ter vorgehalten wird. Um sich zu sch&#252;tzen, hat sich der Kl&#228;ger also &#252;ber ein ihm bekanntes Verbot hinweggesetzt. Der Einsch&#228;tzung des Kl&#228;gers, es handele sich um eine Lappalie, ist eindeutig zu widersprechen. Die Pflichtverletzung ist vielmehr erheblich, denn die unsachgem&#228;&#223;e Entsorgung von feuergef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden kann schwerwiegende Folgen f&#252;r Leib und Leben haben. F&#252;r das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht auch, dass der Kl&#228;ger sich seines Fehlverhaltens bewusst war und dennoch nicht davon Abstand genommen hat. Er hat seine Interessen &#252;ber die der Beklagten und auch seiner Kollegen gesetzt. Allerdings hat die Berufungskammer nicht feststellen k&#246;nnen, dass der Kl&#228;ger eine Sch&#228;digungsabsicht hatte. Unstreitig hat er die fragliche Dose in ein Metallrohr gesteckt und sie somit vor &#228;u&#223;eren Einfl&#252;ssen gesch&#252;tzt. F&#252;r die Vermutung der Beklagten, er habe damit ein Geschoss konstruieren wollen, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Auch ist kein materieller oder immaterieller Schaden eingetreten. Selbst wenn mit der Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich die vom Kl&#228;ger in den Container eingeworfene Dose entz&#252;ndet hat, konnte der Brand doch umgehend gel&#246;scht werden. F&#252;r die Interessenabw&#228;gung ist dieser Punkt im &#220;brigen nicht entscheidend, denn die Entstehung eines Schadens ist nicht notwendige Bedingung einer verhaltensbedingten K&#252;ndigung. Zugunsten des Kl&#228;gers sind sein Lebensalter und seine Unterhaltsverpflichtungen zu ber&#252;cksichtigen, auch wenn diese Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle spielen. Der Kl&#228;ger ist seiner Ehefrau sowie zwei minderj&#228;hrigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist 50 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem es f&#252;r ihn schwierig w&#228;re, eine vergleichbare Anstellung zu finden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er trotz langj&#228;hrigen Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache nach wie vor nicht beherrscht. Auch deshalb, weil er in seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet hat, sind seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht zu beurteilen. Im Rahmen der Interessenabw&#228;gung kommt der langj&#228;hrigen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Kl&#228;gers entscheidende Bedeutung zu. Bei Ausspruch der K&#252;ndigung bestand das Arbeitsverh&#228;ltnis fast 30 Jahre. St&#246;rungen sind erst im letzten Jahr aufgetreten. Aus der Zeit vor dem Jahr 2007 liegt weder eine Abmahnung noch eine Ermahnung des Kl&#228;gers vor. Aus diesem Grund sieht die Berufungskammer die schuldhafte Pflichtverletzung des Kl&#228;gers noch nicht als geeignet an, die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen. Dem Kl&#228;ger muss allerdings klar sein, dass er sein Arbeitsverh&#228;ltnis durch sein Fehlverhalten ernsthaft gef&#228;hrdet hat und die Beklagte vergleichbare Pflichtverletzungen nicht mehr wird hinnehmen m&#252;ssen. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 5 Ca 2133 a/07 ArbG Kiel</p>
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		<title>BAG: K&#252;ndigungsschutz und Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 11:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 701/07 &#8211; hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 &#8211; 10 AGG) im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzes nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine K&#252;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 701/07 &#8211; hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 &#8211; 10 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzes nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine K&#252;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) steht der Ber&#252;cksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> zul&#228;ssig.</p>
<p><span id="more-550"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der im Zeitpunkt der K&#252;ndigung 51 Jahre alte Kl&#228;ger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter besch&#228;ftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit urspr&#252;nglich &#252;ber 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kl&#228;ger. Der Auswahl der zu K&#252;ndigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. f&#252;r das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrg&#228;nge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kl&#228;ger hat die Unwirksamkeit der ihm gegen&#252;ber ausgesprochenen K&#252;ndigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; wie schon vor dem Landesarbeitsgericht &#8211; ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/altersgruppenbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Altersgruppenbildung">Altersgruppenbildung</a> lag zwar eine an das Alter ankn&#252;pfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten f&#252;hrt mit einer hinnehmbaren Unsch&#228;rfe zur Ber&#252;cksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den &#252;brigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugeh&#246;rigkeit, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a>, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schwerbehinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schwerbehinderung">Schwerbehinderung</a>) nicht zu einer &#220;berbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der &#220;beralterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung &#228;lterer Arbeitnehmer.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 87/08,  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 &#8211; 2 AZR 701/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 &#8211; 16 Sa 293/07 -</p>
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		<title>LAG Kiel: Freiwilliges soziales Jahr begr&#252;ndet keine Arbeitnehmereigenschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 08:53:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmereigenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfeverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 163/08 hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass jemand der ein freiwilliges soziales Jahr macht nicht automatisch zum Arbeitnehmer des Betriebes wird. Eine K&#252;ndigung ist gleichwohl m&#246;glich. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kl&#228;gerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe f&#252;r die Durchf&#252;hrung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 163/08 hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass jemand der ein freiwilliges soziales Jahr macht nicht automatisch zum Arbeitnehmer des Betriebes wird. Eine K&#252;ndigung ist gleichwohl m&#246;glich.</p>
<p><span id="more-540"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kl&#228;gerin gegen die Versagung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/prozesskostenhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prozesskostenhilfe">Prozesskostenhilfe</a> f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines Rechtsstreits. Die Kl&#228;gerin ist im Jahr 1991 geboren. Mit der Beklagten hat sie am 08.02.2008 eine Vereinbarung &#252;ber die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres getroffen. Danach erkl&#228;rte sich die Kl&#228;gerin bereit, in der Zeit vom 01. 03.2008 bis 30.09.2008 ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur F&#246;rderung eines freiwilligen sozialen Jahres abzuleisten. Die Kl&#228;gerin sollte ein monatliches Taschengeld von 130 EUR netto erhalten, daneben als Ersatz f&#252;r freie Unterkunft und Verpflegung einen Betrag in H&#246;he von 190 EUR. Gem&#228;&#223; Ziff. 6 der Vereinbarung <strong>war die M&#246;glichkeit einer K&#252;ndigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart worden</strong>. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.07.2008, zugegangen am 09.07.2008, das Vertragsverh&#228;ltnis zum 31.07.2008 gek&#252;ndigt. Diese K&#252;ndigung hat die Kl&#228;gerin am 25.07.2008 angegriffen. gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 25.08.2008 wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden. Mit Beschluss vom 08.09.2008 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Parteien sich Streit beendend verglichen haben. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat die Kl&#228;gerin am 05.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin hat nicht Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, § 114 ZPO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie den Beschluss vom 08.09.2008 zur Nichtabhilfe verwiesen.<br />
Erg&#228;nzend ist daraufhin zu verweisen, dass das Gesetz zur F&#246;rderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) nicht bezweckte, Arbeitsverh&#228;ltnisse zu regeln. Vielmehr verfolgt der Freiwilligendienst u.a. das Ziel der St&#228;rkung der Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung und des Selbstbewusstseins junger Menschen. Der Freiwilligendienst ist ganzt&#228;gig als &#252;berwiegend praktische Hilfst&#228;tigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen gestaltet. Dabei erfolgt eine p&#228;dagogische Begleitung. Dies zeigt, dass die erzieherische Komponente im Vordergrund steht. Zwar soll der/die Freiwillige Hilfst&#228;tigkeiten erbringen, jedoch nicht als Arbeitnehmer. <strong>Die K&#252;ndigungsfrist ist auch nicht unangemessen kurz bemessen. Bei einem Dienstverh&#228;ltnis kann die K&#252;ndigung, wenn die Verg&#252;tung nach Monaten bemessen ist, sp&#228;testens am 15. zum Schluss des Kalendermonats ausgesprochen werden.</strong> Diese Frist ist eingehalten. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt. Die Beschwerde ist daher zur&#252;ckzuweisen. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 6 Ca 2077 b/08 Arbeitsgericht L&#252;beck</p>
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		<title>LAG D&#252;sseldorf: K&#252;ndigung wegen Drohungen nicht best&#228;tigt</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Aug 2008 08:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf &#8211; 5 Sa 240/08 &#8211; wurde heute die Berufungsverhandlung in einem K&#252;ndigungsschutzverfahren durchgef&#252;hrt, in dem es schwerpunktm&#228;&#223;ig um eine fristlose K&#252;ndigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging.</p>
<p><span id="more-292"></span></p>
<p>Dem Kl&#228;ger, der bei der Beklagten als Maschinenbauer t&#228;tig ist, wurde vorgeworfen, den Betriebsfrieden u. a. durch &#196;u&#223;erungen wie „hier fliegt alles in die Luft&#8221; und „wenn ich entlassen werde, dann bring ich alle um&#8221; derart gest&#246;rt zu haben, dass ihm <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fristlos/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with fristlos">fristlos</a>, hilfsweise fristgerecht gek&#252;ndigt wurde.</p>
<p>Zur &#220;berpr&#252;fung dieser Vorw&#252;rfe hat das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf heute mehrere Zeugen vernommen. Diese konnten die angeblichen verbalen Drohungen nicht zweifelsfrei best&#228;tigen. Da ansonsten keine weiteren Gr&#252;nde vorlagen, die die streitbefangene K&#252;ndigung rechtfertigen konnten, wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2007 zur&#252;ckgewiesen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers besteht weiter fort.</p>
<p>Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, 5 Sa 240/08, Urteil vom 21.08.2008 (noch nicht abgesetzt)<br />
Arbeitsgericht Wuppertal, 1 Ca 1469/07 v, Urteil vom 13.12.2007</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LAG D&#252;sseldorf</p>
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