LAG Hessen: Schriftformerfordernis für Kündigung – Unterschriftenstempel reicht nicht
Erstellt von RA-Felsmann am 1. Juli 2008
Das Landesarbeitsgericht Hessen – 10 Sa 961/06 – hat entschieden, dass eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
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