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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Kündigungsschutz</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BGH: Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei K&#252;ndigungsandrohung des Arbeitgebers</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 08:39:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof &#8211; IV ZR 305/07 &#8211; hat die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsversto&#223; durch K&#252;ndigungsandrohung des Arbeitgebers best&#228;tigt. I. Der Kl&#228;ger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgeb&#252;hren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverh&#228;ltnissen. Der Arbeitgeber teilte dem Kl&#228;ger mit, dass aufgrund eines &#8220;Restrukturierungsprogrammes&#8221; und &#8220;der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof &#8211; IV ZR 305/07 &#8211; hat die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsversto&#223; durch K&#252;ndigungsandrohung des Arbeitgebers best&#228;tigt.</p>
<p><span id="more-628"></span></p>
<p>I. Der Kl&#228;ger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgeb&#252;hren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverh&#228;ltnissen.</p>
<p>Der Arbeitgeber teilte dem Kl&#228;ger mit, dass aufgrund eines &#8220;Restrukturierungsprogrammes&#8221; und &#8220;der damit verbundenen Stellenreduzierung&#8221; beabsichtigt sei, ihm zu k&#252;ndigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.</p>
<p>Die vom Kl&#228;ger daraufhin beauftragten Rechtsanw&#228;lte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kosten&#252;bernahme daf&#252;r lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.</p>
<p>Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsversto&#223; vorliege. Das blo&#223;e Inaussichtstellen einer K&#252;ndigung begr&#252;nde  als reine Absichtserkl&#228;rung  noch keine Ver&#228;nderung der Rechtsposition des Kl&#228;gers; dementsprechend st&#252;nde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verf&#252;gung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erkl&#228;rten K&#252;ndigung m&#246;glich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.</p>
<p>II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsversto&#223; schon in der K&#252;ndigungsandrohung selbst. Mit der Erkl&#228;rung des Arbeitgebers, seine Besch&#228;ftigungspflicht nicht mehr erf&#252;llen zu wollen, sei die Rechtsschutz ausl&#246;sende Pflichtverletzung  unabh&#228;ngig davon, ob die in Aussicht gestellte K&#252;ndigung rechtm&#228;&#223;ig sei  begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer &#252;bernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Kl&#228;gers sei bereits mit der K&#252;ndigungsandrohung beeintr&#228;chtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kl&#228;ger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu k&#246;nnen.</p>
<p>III. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des Rechtsschutzversicherers zur&#252;ckgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis best&#228;tigt.</p>
<p>Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsversto&#223;es aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung st&#252;tzt.</p>
<p>Diese Grunds&#228;tze gelten auch f&#252;r die Androhung einer K&#252;ndigung des Arbeitsgebers.</p>
<p>Damit kommt es auf Differenzierungen  wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden  etwa zwischen K&#252;ndigungsandrohung und K&#252;ndigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten K&#252;ndigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeintr&#228;chtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe f&#252;r K&#252;ndigungen von Vertragsverh&#228;ltnissen oder gar speziell f&#252;r betriebsbedingte K&#252;ndigungen von Arbeitsverh&#228;ltnissen.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte ein tats&#228;chliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsversto&#223;es durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte K&#252;ndigung angedroht, sp&#228;ter mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverh&#228;ltnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespr&#228;che &#252;ber M&#246;glichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen f&#252;hren zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kl&#228;ger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegr&#252;ndet, die Arbeitgeberin habe ihre F&#252;rsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine K&#252;ndigung  ohne Auskunft &#252;ber die Sozialauswahl  in Aussicht gestellt, die  weil sozial ungerechtfertigt  rechtswidrig w&#228;re. Schon mit diesem vom Kl&#228;ger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer &#252;bernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Amtsgericht Hannover  Urteil vom 15. Mai 2007 544 C 16386/06<br />
Landgericht Hannover  Urteil vom 17. Oktober 2007 6 S 43/07</p>
<p>Nach Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 213/2008 zum Urteil vom 19. November 2008 &#8211; IV ZR 305/07</p>
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		<title>ArbG Naumburg: Au&#223;erordentliche krankheitsbedingte K&#252;ndigung wegen Alkoholsucht</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Sep 2008 08:11:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[krankheitsbedingt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Naumburg - 1 Ca 956/07 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Arbeitgebers wegen lang anhaltender Alkoholsucht des Arbeitnehmers nach den Grunds&#228;tzen der krankheitsbedingten K&#252;ndigung nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen m&#246;glich ist. Dabei habe der Arbeitgeber auch die Regelung des § 84 Abs 2 SGB 9 (Betriebliches Eingliederungsmanagement) als Auspr&#228;gung des das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Naumburg -	1 Ca 956/07 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Arbeitgebers wegen lang anhaltender Alkoholsucht des Arbeitnehmers nach den Grunds&#228;tzen der krankheitsbedingten K&#252;ndigung nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen m&#246;glich ist. Dabei habe der Arbeitgeber auch die Regelung des § 84 Abs 2 SGB 9 (Betriebliches <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsmanagement/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsmanagement">Eingliederungsmanagement</a>) als Auspr&#228;gung des das K&#252;ndigungsrecht beherrschenden Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes zu beachten. Wenn der Arbeitgeber kein betriebliches <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsmanagement/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsmanagement">Eingliederungsmanagement</a> durchf&#252;hrt, erh&#246;he sich seine Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die fehlende anderweitige Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit.</p>
<p><span id="more-268"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten nur noch &#252;ber die Beendigung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses infolge einer der Kl&#228;gerin ausgesprochenen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 04.04.2007 zum 15.04.2007 wegen <strong>lang anhaltender Krankheit (Alkoholsucht)</strong>. Die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung zum 30.09.2007 steht mittlerweile zwischen den Parteien au&#223;er Streit. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet, als festzustellen war, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose K&#252;ndigung des beklagten V es vom 04.04.2007 zum 15.04.2007 beendet worden ist, sondern aufgrund der mit Schreiben vom 18.04.2007 ausgesprochenen ordentlichen K&#252;ndigung des beklagten V es am 30.09.2007 sein Ende finden wird. Die Kl&#228;gerin hat die K&#252;ndigungsschutzklage ordnungsgem&#228;&#223; innerhalb der dreiw&#246;chigen Klagefrist erhoben (§ 13 Abs. 1 S. 2, § 4 KSchG). Die als fristlose zum 15.04.2007 ausgesprochene K&#252;ndigung des beklagten V es ist unwirksam. (&#8230;)</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des BAG kann aber eine krankheitsbedingte au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB ungeeignet; an eine K&#252;ndigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen K&#252;ndigung ein strenger Ma&#223;stab anzulegen, so dass nur in eng zu begrenzenden Ausnahmef&#228;llen die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem kranken Arbeitnehmer f&#252;r den Arbeitgeber i. S. d. § 626 BGB unzumutbar sein kann. (&#8230;)</p>
<p>Was die <strong>negative Prognose</strong> angeht, ist im Anschluss an den mehrfachen „R&#252;ckfall&#8221; der Kl&#228;gerin nach den Alkoholtherapien davon auszugehen, dass sich hieran auch in Zukunft nichts &#228;ndern wird, d. h. dass es erneut zu suchtbedingten Reaktionen und Ausf&#228;llen kommt. Ohnehin sind hier, da es sich um eine alkoholbedingte Suchterkrankung handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen.</p>
<p>Des Weiteren muss aufgrund dieser negativen Prognose auch in Zukunft mit erheblicher Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen gerechnet werden. Das ergibt sich zum einen bereits aus den umfangreichen Ausfallzeiten der Kl&#228;gerin seit 2003 sowie den damit verbundenen <strong>Folgekosten </strong>und zus&#228;tzlichen Belastungen der weiteren Pflegekr&#228;fte im Arbeitsbereich der Kl&#228;gerin. Dar&#252;ber hinaus ist eine weitere Form der Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen in der Weise festzustellen, dass aufgrund der geschuldeten T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Krankenschwester im intensivmedizinischen Bereich eine Selbstgef&#228;hrdung der Kl&#228;gerin als auch eine Gef&#228;hrdung von Patienten durch die bestehende Alkoholsucht nicht ausgeschlossen werden kann, worauf der beklagte V unwidersprochen hingewiesen hat.</p>
<p>Jedoch f&#228;llt die <strong>Abw&#228;gung </strong>der wechselseitigen Interessen vorliegend zu Lasten des beklagten V es aus:</p>
<p>Der mehrfache <strong>R&#252;ckfall </strong>der Kl&#228;gerin ist Folge ihrer bestehenden Alkoholerkrankung und daher kein steuerbares Verhalten, sondern durch die Sucht bedingt und ohne diese nicht vorstellbar. Dem R&#252;ckfall kommt daher &#8211; ungeachtet etwaiger bestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten &#8211; kein Verhaltensunwert zu; er ist k&#252;ndigungsrechtlich nach den personenbedingten Grunds&#228;tzen zu behandeln. Es ist gerade auch nicht generell schuldhaft, wenn ein Arbeitnehmer, selbst nach l&#228;ngerer Abstinenz, in Folge einer Therapiema&#223;nahme wieder r&#252;ckf&#228;llig wird.</p>
<p>Es l&#228;sst sich nicht begr&#252;nden, der Kl&#228;gerin den Ausbruch dieser &#228;u&#223;erst schweren Erkrankung vorzuwerfen, indem man lediglich auf sie einredet, sie m&#252;sse <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/alkohol/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alkohol">Alkohol</a> trinken vermeiden. Es liegt gerade in der Symptomatik des <strong>Alkoholismus</strong>, dass der Kranke dies nicht vermag. Mit der gleichen Begr&#252;ndung k&#246;nnte man n&#228;mlich dem &#252;bergewichtigen Herzkranken vorwerfen, dass er seine Erkrankung durch &#252;berm&#228;&#223;ige Nahrungsaufnahme herbeigef&#252;hrt oder zumindest &#228;u&#223;erst beg&#252;nstigt hat.</p>
<p>Grunds&#228;tzlich werden Alkoholiker nicht von einer <strong>Therapiema&#223;nahme </strong>als geheilt entlassen. Auch der „trockene&#8221; Alkoholiker bleibt alkoholkrank; seine Krankheit ist nur (vor&#252;bergehend) gestoppt und es dauert auch nach durchgef&#252;hrter und erfolgreicher Entziehungskur geraume Zeit, um das R&#252;ckfallrisiko gegen Null zu d&#228;mpfen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass eine Entziehungskur nicht bereits in einem fr&#252;hen Stadium der Erkrankung durchgef&#252;hrt wird, da die Abh&#228;ngigkeit m&#246;glicherweise auch Dritten noch nicht eindeutig ersichtlich ist. Hat der einzelne aber eine l&#228;ngere „Alkoholkarriere&#8221; hinter sich, ist mit eingetretenen k&#246;rperlichen Sch&#228;den zu rechnen, die einen R&#252;ckfall mehr oder weniger bedingen.</p>
<p><strong>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Krankheitsumst&#228;nde und der Besch&#228;ftigungszeit seit 01.12.1996 sowie des Lebensalters der Kl&#228;gerin war der beklagte V verpflichtet, zumindest als &#220;berbr&#252;ckungsma&#223;nahme eine Umsetzung der Kl&#228;gerin in einen anderen Arbeitsbereich des Eigenbetriebes eingehend zu pr&#252;fen</strong>. Ist ein Besch&#228;ftigter innerhalb eines Jahres l&#228;nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf&#228;hig, hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung zu kl&#228;ren, wie die Arbeitsunf&#228;higkeit m&#246;glichst &#252;berwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunf&#228;higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (sog. betriebliches Eingliederungsmanagement). Diese gesetzliche Regelung, die auch f&#252;r Besch&#228;ftigte gilt, welche nicht origin&#228;r in den Schutzbereich des SGB IX fallen, ist Auspr&#228;gung des das K&#252;ndigungsrecht beherrschenden Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes. Dies hat erst Recht f&#252;r die au&#223;erordentliche krankheitsbedingte K&#252;ndigung zu gelten, um den hohen Anforderungen zu gen&#252;gen, die an eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu stellen sind. Gesundheitliche St&#246;rungen k&#246;nnen im Arbeitsverh&#228;ltnis bei jedem Arbeitnehmer auftreten, unabh&#228;ngig von einer etwaigen Schwerbehinderung. Letztlich ist es das Ziel von § 84 Abs. 2 SGB IX, der Gesundheitspr&#228;vention einen h&#246;heren Stellenwert einzur&#228;umen.</p>
<p>Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Ma&#223;nahmen geben dem Arbeitgeber also das Ma&#223; an Pr&#252;fung vor, das er zur Vermeidung einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung zu leisten hat. Insbesondere legt § 84 Abs. 2 SGB IX dem Arbeitgeber die Pflicht auf, <strong>die Pr&#252;fung zur Vermeidung einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung nicht nur intern, sondern unter Einbeziehung des betroffenen Arbeitnehmers, des Personalrats und gegebenenfalls des Betriebsarztes vorzunehmen</strong>. Dabei hat die Pr&#252;fung entsprechend der Vorgabe des § 84 Abs. 2 SGB IX zu erfolgen mit der Zielsetzung, den Arbeitsplatz m&#246;glichst zu erhalten und weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermeiden.</p>
<p>Vorliegend hat der beklagte V ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement im Zusammenwirken mit der Kl&#228;gerin und dem Personalrat vor Ausspruch der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nicht versucht. Jedoch hat er die Kl&#228;gerin schon eine geraume Anzahl von Jahren seit Ausbruch der Krankheit zumindest zeitweise weiterzubesch&#228;ftigen vermocht. Insoweit konnte der Beklagte zur &#220;berzeugung der Kammer nicht pauschal darlegen, dass die Durchf&#252;hrung eines solchen Verfahrens kein die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vermeidbar machendes Ergebnis erzielt h&#228;tte. Insgesamt hat der Beklagte folglich nicht substantiiert vorgetragen, dass selbst bei Durchf&#252;hrung eines betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagements </strong>eine zumindest zeitweise anderweitige freie Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit nicht bestehen w&#252;rde. Das geht im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzverfahrens zu Lasten der Beklagtenseite als darlegungs- und beweispflichtige Partei. Somit ist die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 04.04.2007 als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig zu bewerten und mithin rechtsunwirksam mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 BGB. (&#8230;)</p>
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		<title>BAG: Beweislast hinsichtlich der Besch&#228;ftigtenzahl beim Kleinbetrieb im K&#252;ndigungsschutzprozess</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jun 2008 07:03:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbetrieb]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; 2 AZR 264/07, dass an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im K&#252;ndigungsschutzprozess ob eine Kleinbetrieb vorliegt oder nicht keine &#252;berspannten Anforderungen gestellt werden d&#252;rfen. Nach § 23 Abs. 1 KSchG bed&#252;rfen ordentliche K&#252;ndigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind ua. solche, die in der Regel zehn oder weniger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211;  2 AZR 264/07, dass an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im K&#252;ndigungsschutzprozess ob eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kleinbetrieb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kleinbetrieb">Kleinbetrieb</a> vorliegt oder nicht keine &#252;berspannten Anforderungen gestellt werden d&#252;rfen.</p>
<p><span id="more-237"></span><br />
Nach § 23 Abs. 1 KSchG bed&#252;rfen ordentliche K&#252;ndigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind ua. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer besch&#228;ftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche K&#252;ndigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Besch&#228;ftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer gen&#252;gt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte daf&#252;r vortr&#228;gt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollst&#228;ndig zur Anzahl der Besch&#228;ftigten erkl&#228;ren. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die f&#252;r den K&#252;ndigungsschutz erforderliche Besch&#228;ftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. Das hat heute der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung best&#228;tigt.</p>
<p>Im Streitfall hatte die Kl&#228;gerin geltend gemacht, eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche K&#252;ndigung sei sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG und daher unwirksam; die Beklagte besch&#228;ftige 14 Arbeitnehmer und sei deshalb kein Kleinbetrieb. Die Beklagte hatte eingewandt, die K&#252;ndigung bed&#252;rfe keiner sozialen Rechtfertigung, weil sie in ihrem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer besch&#228;ftige. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Kl&#228;gerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer besch&#228;ftige.</p>
<p>Die Revision der Kl&#228;gerin f&#252;hrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur&#252;ckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar trifft auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingef&#252;hrten Erh&#246;hung der f&#252;r Kleinbetriebe ma&#223;geblichen H&#246;chstbesch&#228;ftigtenzahl von f&#252;nf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast nach wie vor den Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag der Kl&#228;gerin gestellt. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufkl&#228;rung an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen werden.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 55/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; 2 AZR 264/07<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&#252;nchen, Urteil vom 1. M&#228;rz 2007 &#8211; 2 Sa 589/06 -</p>
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		<item>
		<title>LAG Rheinland-Pfalz: Nichtigkeit einer K&#252;ndigung per Telefax</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jun 2008 07:18:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Telefax]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat am 31.01.2008 &#8211; 9 Sa 416/07 entschieden, dass eine K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses die nur per Telefax ausgesprochen wurde unwirksam ist. Sachverhalt: Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis infolge einer Eigenk&#252;ndigung der Kl&#228;gerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte &#252;bermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat am 31.01.2008 &#8211; 9 Sa 416/07 entschieden, dass eine K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses die nur per <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/telefax/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefax">Telefax</a> ausgesprochen wurde unwirksam ist.</p>
<p><span id="more-192"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis infolge einer Eigenk&#252;ndigung der Kl&#228;gerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte &#252;bermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 erkl&#228;rt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Kl&#228;gerin Arbeitsverg&#252;tung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des Annahmeverzugs f&#252;r den Zeitraum von Januar bis einschlie&#223;lich April 2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Dass eine per Telefax erkl&#228;rte K&#252;ndigung die nach § 623 BGB erforderliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> nicht wahrt, entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Die deshalb nach § 125 Satz 1 BGB eingetretene Rechtsfolge der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nichtigkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nichtigkeit">Nichtigkeit</a> der K&#252;ndigung entf&#228;llt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit der nicht formgerechten K&#252;ndigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverst&#228;ndnis ersetzt den Mangel der Form nicht.</p>
<p>Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es der Kl&#228;gerin in vorliegendem Fall nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf den Formmangel zu berufen. Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben versto&#223;en. Grunds&#228;tzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten, damit die Formvorschriften des B&#252;rgerlichen Rechts nicht ausgeh&#246;hlt werden. Formvorschriften d&#252;rfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus blo&#223;en Billigkeitserw&#228;gungen au&#223;er Acht gelassen werden, sondern nur, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umst&#228;nden mit Treu und Glauben unvereinbar w&#228;re, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei sind strenge Ma&#223;st&#228;be anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht blo&#223; hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein.</p>
<p>Umst&#228;nde, die diese Annahme in vorliegendem Fall rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, welchen genauen Inhalt das Telefonat zwischen der Kl&#228;gerin und dem Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten vom 15.12.2006 hatte. Durch das Telefonat der Sozialarbeiterin am 20.12.2006 der Klinik, in welche sich die Kl&#228;gerin zu diesem Zeitpunkt befand und aufgrund des eigenen Schreibens der Kl&#228;gerin vom 03.01.2007 war f&#252;r die Beklagte noch innerhalb der laufenden K&#252;ndigungsfrist erkennbar, dass die Kl&#228;gerin am Arbeitsverh&#228;ltnis festhalten will. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zuvor bereits infolge der Annahme der Wirksamkeit der K&#252;ndigungserkl&#228;rung Dispositionen getroffen hat. (&#8230;)</p>
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		<title>LAG Hessen: Keine K&#252;ndigung wegen der Weigerung Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jun 2008 06:53:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Direktionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rufbereitschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 12 Sa 1606/06 &#8211; ist eine ordentliche K&#252;ndigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt. Ein Mitarbeiter aus dem IT-Bereich eines Unternehmens unterhielt sowohl am Arbeitsort A als auch an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 12 Sa 1606/06 &#8211; ist eine ordentliche K&#252;ndigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rufbereitschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rufbereitschaft">Rufbereitschaft</a> zu leisten, unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt.</p>
<p><span id="more-227"></span></p>
<p>Ein Mitarbeiter aus dem IT-Bereich eines Unternehmens unterhielt sowohl am Arbeitsort A als auch an einem mehrere hundert Kilometer entfernten Ort B eine Wohnung, wo seine beiden Kinder, die er nach der Scheidung wechselseitig mit seiner fr&#252;heren Ehefrau betreut, leben. Im Rahmen eines Projektes f&#252;hrte der Arbeitgeber f&#252;r den IT-Bereich an Wochenenden eine Rufbereitschaft ein. Sie war in der Weise abzuleisten, dass die Mitarbeiter sich zu Hause aufhielten, um auftretende St&#246;rungen im System kurzfristig beheben zu k&#246;nnen. Sie erhielten daf&#252;r einen Systemzugang, der es ihnen erm&#246;glichte, den Gro&#223;teil der St&#246;rungen von Hause aus zu beheben. Nur in 10 % der St&#246;rf&#228;lle war es notwendig, dass sie in den Betrieb kommen mussten. Lediglich der Kl&#228;ger erhielt keinen Systemzugang, teils, weil er ihn wegen der N&#228;he seiner Wohnung am Arbeitsort zum Betrieb nicht f&#252;r erforderlich hielt, teils, weil der Arbeitgeber ihm den Zugang f&#252;r seine Wohnung in B nicht zur Verf&#252;gung stellen wollte. F&#252;r ihn geh&#246;rte zur Leistung von Rufbereitschaft, dass ein Mitarbeiter innerhalb einer halben Stunde im Betrieb erscheinen konnte, was im Falle des Kl&#228;gers nur bei Anwesenheit in der A Wohnung in Betracht kam. <span style="#000000;"><strong>Eine Vereinbarung, die die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft f&#252;r die Mitarbeiter ausdr&#252;cklich regelte, existierte in der Vergangenheit im Betrieb nicht</strong></span>. Nach einer Betriebsvereinbarung war die regelm&#228;&#223;ige w&#246;chentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf den Zeitraum von Montag bis Freitag einer Woche verteilt. Erst mit Wirkung zum 1.1.2006 schlossen die Betriebsparteien eine neue Betriebsvereinbarung, die nunmehr eine Regelung zur Rufbereitschaft enth&#228;lt. Die Anordnung von Rufbereitschaft erfolgte zun&#228;chst jeweils im Einzelfall in Absprache zwischen dem Teamleiter und den Mitarbeitern, ab Mitte 2005 erstellte der Arbeitgeber eine Art Dienstplan. Der Mitarbeiter leistete im Zeitraum bis November 2005 an insgesamt 8 Wochenenden Rufbereitschaft. <strong>Als der Arbeitgeber ihn wiederum im Dezember 2005 zur Rufbereitschaft einteilte, informierte er ihn, dass er an diesem Wochenende keine Rufbereitschaft leisten k&#246;nnte</strong>. Darauf wiederholte der Arbeitgeber seine Anweisung. In einem <strong>Personalgespr&#228;ch</strong> &#228;u&#223;erte der Mitarbeiter die Ansicht, zur Leistung von Rufbereitschaften nicht verpflichtet zu sein. Der Arbeitgeber vertrat die gegenteilige Auffassung und forderte ihn unter Hinweis darauf, dass eine Ablehnung als Arbeitsverweigerung angesehen werde, zur Leistung von Rufbereitschaft an den kommenden Wochenenden im Dezember 2005 auf. <strong>Nachdem der Mitarbeiter diese Rufbereitschaft nicht leistete, k&#252;ndigte der Arbeitgeber ihm ordentlich</strong>. Der Mitarbeiter erhob <strong>K&#252;ndigungsschutzklage</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts kommt eine <strong>verhaltensbedingte K&#252;ndigung</strong> bei der beharrlichen Verletzung der Arbeitspflicht <strong>nach vorheriger Abmahnung</strong> zwar grunds&#228;tzlich in Betracht. Ein Arbeitnehmer sei allerdings berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter <strong>&#220;berschreitung des Direktionsrechts</strong> nach Art, Zeit und Ort zuweise.</p>
<p>Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen fehle es an einer vertragswidrigen <strong>Pflichtverletzung </strong>seitens des gek&#252;ndigten Mitarbeiters. Denn er war im Rahmen seines Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht verpflichtet, an den Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten. <strong>Die entsprechende Anordnung des Arbeitgebers &#252;berschritt deshalb das ihm zustehende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/direktionsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Direktionsrecht">Direktionsrecht</a></strong>.</p>
<p>E<strong>in Arbeitnehmer sei nur auf der Grundlage besonderer arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet</strong>, woran es im Streitfall fehlte. Die neue Betriebsvereinbarung, die eine solche Verpflichtung begr&#252;ndete, sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasse nicht davor liegende Zeiten. Die vom Kl&#228;ger verweigerten Rufbereitschaftsdienste hatten s&#228;mtlich noch im Jahr 2005 gelegen.</p>
<p>Letztlich konnte auch aus den in der Vergangenheit von dem Mitarbeiter geleisteten Rufbereitschaftsdiensten nicht abgeleitet werden, dass er sich generell und auf unbeschr&#228;nkte Dauer zur &#220;bernahme von Rufbereitschaften an Wochenenden verpflichten habe.</p>
<p>Nach PM 05/08 des Hessischen LAG, Urteil vom 6. November 2007 &#8211; 12 Sa 1606/06<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Juni 2006 &#8211; 16 Ca 173/06</p>
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		<title>BAG: Arbeitgeber kann bei begr&#252;ndetem auf eine strafbare Handlung eine Verdachtsk&#252;ndigung aussprechen</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 07:05:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (BAG) &#8211; 2 AZR 961/06 &#8211; hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer wegen des Verdachts angeh&#246;rt wird. Es ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten mit einer K&#252;ndigung abzuwarten bis der Arbeitnehmer &#8211; der im begr&#252;ndeten Verdacht steht eine strafbare Handlung oder eine sonstige schwere Pflichtverletzung begangen zu haben &#8211; Einsicht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) &#8211; 2 AZR 961/06 &#8211; hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer wegen des Verdachts angeh&#246;rt wird. Es ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten mit einer K&#252;ndigung abzuwarten bis der Arbeitnehmer &#8211; der im begr&#252;ndeten Verdacht steht eine strafbare Handlung oder eine sonstige schwere Pflichtverletzung begangen zu haben &#8211; Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft erlangt hat. <span id="more-163"></span><br />
Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der K&#252;ndigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anh&#246;ren. In der Anh&#246;rung muss er den Arbeitnehmer &#252;ber den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine &#252;berzogenen Anforderungen zu stellen. Wei&#223; der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.</p>
<p>In dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose K&#252;ndigung auf den Verdacht gest&#252;tzt, der Kl&#228;ger habe zwischen dem 14. September 2001 und dem 9. April 2003 an den Fahrzeugen von Kolleginnen in elf F&#228;llen die Reifen aufgeschlitzt. Die Kolleginnen hatten sich zuvor kritisch &#252;ber die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers ge&#228;u&#223;ert. Auf ihre Strafanzeige hin installierte die Polizei eine Video&#252;berwachungsanlage. Die Kolleginnen gaben an, den Kl&#228;ger in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben. Bei der Beklagten war zwischen dem 14. und 20. Juli 2003 eine entsprechende Ermittlungsakte eingegangen. Mit Schreiben vom 14. Juli unterrichtete die Beklagte den Kl&#228;ger &#252;ber ihre K&#252;ndigungsabsicht. Dem Kl&#228;ger waren die in Betracht kommenden Tattage aus einem fr&#252;her gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbefehl bekannt. Nach R&#252;ckkehr aus seinem Urlaub teilte der Kl&#228;ger der Beklagten am 22. August mit, er wolle sich zu den Vorw&#252;rfen nicht &#228;u&#223;ern. Daraufhin sprach die Beklagte die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung aus. Der Kl&#228;ger, der im Strafverfahren rechtskr&#228;ftig mit der Begr&#252;ndung freigesprochen wurde, zwar glaube das Gericht, dass er die Taten begangen habe, habe jedoch letzte, geringe Zweifel, hat sich gegen die K&#252;ndigung gewandt. Er sei zu den Vorw&#252;rfen nicht ausreichend angeh&#246;rt worden, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Sie f&#252;hrte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zur&#252;ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegen den Kl&#228;ger bestand der schwerwiegende, auf objektive Tatsachen gegr&#252;ndete Verdacht, seine Kolleginnen durch das Aufschlitzen der Reifen vors&#228;tzlich gesch&#228;digt zu haben. Dies stellt einen wichtigen Grund zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung dar. Der Kl&#228;ger ist vor der K&#252;ndigung in ausreichendem Ma&#223;e angeh&#246;rt worden. Er wusste, was ihm vorgeworfen wurde und konnte sich zu den Vorw&#252;rfen &#228;u&#223;ern. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft brauchte er dazu nicht. Wegen noch unaufgekl&#228;rter formeller Fragen wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 21/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. M&#228;rz 2008 &#8211; 2 AZR 961/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2006 &#8211; 2 Sa 71/05 -</p>
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