Erstellt von RA-Felsmann am 26. August 2008
Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 240/08 - wurde heute die Berufungsverhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren durchgeführt, in dem es schwerpunktmäßig um eine fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging.
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Erstellt von RA-Felsmann am 5. Juni 2008
Das Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 984/06 - hat entschieden, dass wenn ein öffentliches Personennahverkehrsunternehmen als Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein dem Arbeitnehmer eine „betriebliche Fahrerlaubnis” erteilt und diese dann durch den Betriebsleiter wieder entzogen wird, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis” steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.
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Erstellt von RA-Felsmann am 6. April 2008
Im Zuge der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wurde eine Straffung des Verfahrens der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen eingeführt.
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Erstellt von RA-Felsmann am 4. April 2008
Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes wurden eingie Änderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingeführt. So wurde unter anderem der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen geändert.
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Erstellt von RA-Felsmann am 27. März 2008
Das Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 25.4.2007, 6 AZR 746/06 - hat eine neues Urteil zur Anrechnung von Zeiten geringfügig Beschäftigter gefällt, dass die Rechte von geringfügig Beschäftigten stärkt.
Kündigung - Beschäftigungszeit - Benachteiligung geringfügig Beschäftigter
Pressemitteilung des BAG Nr. 28/07
Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd. BAT
Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Berücksichtung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit “unkündbar” iSv. § 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden einer Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin sind die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 29. Oktober 2001 (77. Änderungs-TV) ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind geringfügige Beschäftigungen iSd. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Dies verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifregelung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung rechtfertigen könnte. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juli 2006 - 2 Sa 543/05 -
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Erstellt von RA-Felsmann am 21. März 2008
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 1. Februar 2008 die Kündigung der ehemaligen Frauenbeauftragten beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg für unwirksam erklärt. Aus den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht den Umstand, dass die ehemalige Frauenbeauftragte in der sogenannten „Rosenholzdatei” als Mitarbeiterin des Ministeriums für Staatssicherheit geführt wurde, nicht als hinreichenden dringenden Tatverdacht für eine Verdachtskündigung hat ausreichen lassen.
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