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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Kündigungsschutzklage</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG D&#252;sseldorf: K&#252;ndigung wegen Drohungen nicht best&#228;tigt</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Aug 2008 08:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Beim Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf &#8211; 5 Sa 240/08 &#8211; wurde heute die Berufungsverhandlung in einem K&#252;ndigungsschutzverfahren durchgef&#252;hrt, in dem es schwerpunktm&#228;&#223;ig um eine fristlose K&#252;ndigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging. Dem Kl&#228;ger, der bei der Beklagten als Maschinenbauer t&#228;tig ist, wurde vorgeworfen, den Betriebsfrieden u. a. durch &#196;u&#223;erungen wie „hier fliegt alles in die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf &#8211; 5 Sa 240/08 &#8211; wurde heute die Berufungsverhandlung in einem K&#252;ndigungsschutzverfahren durchgef&#252;hrt, in dem es schwerpunktm&#228;&#223;ig um eine fristlose K&#252;ndigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging.</p>
<p><span id="more-292"></span></p>
<p>Dem Kl&#228;ger, der bei der Beklagten als Maschinenbauer t&#228;tig ist, wurde vorgeworfen, den Betriebsfrieden u. a. durch &#196;u&#223;erungen wie „hier fliegt alles in die Luft&#8221; und „wenn ich entlassen werde, dann bring ich alle um&#8221; derart gest&#246;rt zu haben, dass ihm <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fristlos/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with fristlos">fristlos</a>, hilfsweise fristgerecht gek&#252;ndigt wurde.</p>
<p>Zur &#220;berpr&#252;fung dieser Vorw&#252;rfe hat das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf heute mehrere Zeugen vernommen. Diese konnten die angeblichen verbalen Drohungen nicht zweifelsfrei best&#228;tigen. Da ansonsten keine weiteren Gr&#252;nde vorlagen, die die streitbefangene K&#252;ndigung rechtfertigen konnten, wurde die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2007 zur&#252;ckgewiesen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers besteht weiter fort.</p>
<p>Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, 5 Sa 240/08, Urteil vom 21.08.2008 (noch nicht abgesetzt)<br />
Arbeitsgericht Wuppertal, 1 Ca 1469/07 v, Urteil vom 13.12.2007</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LAG D&#252;sseldorf</p>
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		<title>BAG: Keine K&#252;ndigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 13:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 984/06 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein &#246;ffentliches Personennahverkehrsunternehmen als Arbeitgeber zus&#228;tzlich zum F&#252;hrerschein dem Arbeitnehmer eine „betriebliche Fahrerlaubnis&#8221; erteilt und diese dann durch den Betriebsleiter wieder entzogen wird, rechtfertigt dies f&#252;r sich weder eine au&#223;erordentliche noch eine ordentliche K&#252;ndigung aus personenbedingten Gr&#252;nden. Der Entzug einer zus&#228;tzlich vom Arbeitgeber zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 984/06 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein &#246;ffentliches Personennahverkehrsunternehmen als Arbeitgeber zus&#228;tzlich zum F&#252;hrerschein dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> eine „betriebliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrerlaubnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrerlaubnis">Fahrerlaubnis</a>&#8221; erteilt und diese dann durch den Betriebsleiter wieder entzogen wird, rechtfertigt dies f&#252;r sich weder eine au&#223;erordentliche noch eine ordentliche K&#252;ndigung aus personenbedingten Gr&#252;nden. <strong>Der Entzug einer zus&#228;tzlich vom Arbeitgeber zum F&#252;hrerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis&#8221; steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich</strong>, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. <strong>Ansonsten h&#228;tte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst K&#252;ndigungsgr&#252;nde zu schaffen</strong> und die Regelungen zur verhaltensbedingten K&#252;ndigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein &#246;ffentliches Nahverkehrsunternehmen betreibt, als Omnibusfahrer besch&#228;ftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kl&#228;ger die „Dienstanweisung f&#252;r den Fahrdienst&#8221;, die ua. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November 2005 f&#252;hrte ein Fahrmeister der Beklagten eine ca. einst&#252;ndige Sonderbeobachtung des Kl&#228;gers w&#228;hrend dessen Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er &#8211; vom Kl&#228;ger zum Teil bestrittene &#8211; stra&#223;enverkehrsrechtliche Verst&#246;&#223;e fest. Nach Anh&#246;rung des Kl&#228;gers teilte die Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten Verst&#246;&#223;e sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anh&#246;rung des Betriebsrats k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fristlos/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with fristlos">fristlos</a> und fristgerecht.</p>
<p>Mit seiner K&#252;ndigungsschutzklage hat sich der Kl&#228;ger gegen die K&#252;ndigungen mit der Begr&#252;ndung gewandt, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. h&#228;tte die Beklagte ihn vor K&#252;ndigungsausspruch nachschulen m&#252;ssen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege ein personenbedingter K&#252;ndigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zust&#228;ndigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, k&#246;nne sie den Kl&#228;ger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzm&#246;glichkeit habe nicht mehr bestanden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der K&#252;ndigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos geblieben.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 50/08 zum Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 5. Juni 2008 &#8211; 2 AZR 984/06 -<br />
Vorinstanz: LAG D&#252;sseldorf, Urteil vom 24. August 2006 &#8211; 11 Sa 535/06 -</p>
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		<item>
		<title>Neuerungen im Arbeitgerichtsgesetz seit 01.04.2008 &#8211; nachtr&#228;gliche Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Apr 2008 07:06:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Zuge der &#196;nderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wurde eine Straffung des Verfahrens der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen eingef&#252;hrt. Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der K&#252;ndigung Klage vor dem zust&#228;ndigen Arbeitsgericht erheben. Wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet vers&#228;umt hat, kann er &#8211; oder sein Anwalt &#8211; beantragen, die K&#252;ndigungsschutzklage nachtr&#228;glich zuzulassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der &#196;nderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbgg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ArbGG">ArbGG</a>) wurde eine Straffung des Verfahrens der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen eingef&#252;hrt.</p>
<p><span id="more-181"></span>Ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der K&#252;ndigung Klage vor dem zust&#228;ndigen Arbeitsgericht erheben. Wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> die Klagefrist unverschuldet vers&#228;umt hat, kann er &#8211; oder sein Anwalt &#8211;  beantragen, die K&#252;ndigungsschutzklage nachtr&#228;glich zuzulassen. Das Arbeitsgericht musste &#252;ber solche Antr&#228;ge bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entscheiden.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 5 Abs. 4 S. 1 KSchG kann man das Verfahren &#252;ber den Antrag auf nachtr&#228;gliche Zulassung seit dem 01.04.2008 mit dem Verfahren &#252;ber die K&#252;ndigungsschutzklage verbinden. Das Arbeitsgericht darf das Verfahren zun&#228;chst auf die Entscheidung &#252;ber den Antrag auf nachtr&#228;gliche Klagezulassung beschr&#228;nken.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht kann jetzt selbst &#252;ber den Antrag auf nachtr&#228;gliche Zulassung der K&#252;ndigungsschutzklage entscheiden. Einer Zur&#252;ckweisung an das Arbeitsgericht bedarf es nicht mehr.</p>
<p>Im novellierten § 5 des K&#252;ndigungsschutzgesetzes hei&#223;t es dazu in den Abs&#228;tzen vier und f&#252;nf:</p>
<blockquote><p> &#8220;(4)Das Verfahren &#252;ber den Antrag auf nachtr&#228;gliche Zulassung ist mit dem Verfahren &#252;ber die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zun&#228;chst auf die Verhandlung und Entscheidung &#252;ber den Antrag beschr&#228;nken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.<br />
(5)</p>
<p>Hat das Arbeitsgericht &#252;ber einen Antrag auf nachtr&#228;gliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hier&#252;ber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.&#8221;</p></blockquote>
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		<title>Neuerungen im Arbeitgerichtsgesetz seit 01.04.2008 &#8211; Gerichtsstand des Arbeitsortes</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 11:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes wurden eingie &#196;nderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingef&#252;hrt. So wurde unter anderem der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen ge&#228;ndert. Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Anspr&#252;che erleichtern. Dazu wird das ArbGG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes  wurden eingie &#196;nderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingef&#252;hrt. So wurde unter anderem der neue <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gerichtsstand/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gerichtsstand">Gerichtsstand</a> des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen ge&#228;ndert.</p>
<p><span id="more-180"></span></p>
<p>Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Anspr&#252;che erleichtern. Dazu wird das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbgg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ArbGG">ArbGG</a> durch den neu geschaffenen § 48 Abs. 1a wie folgt erg&#228;nzt:</p>
<blockquote><p>„(1a) F&#252;r Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet hat. Ist ein gew&#246;hnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht &#246;rtlich zust&#228;ndig, von dessen Bezirk aus der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet hat.&#8221;</p></blockquote>
<p>Somit ist f&#252;r Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder im Falle einer K&#252;ndigungsschutzklage der Ort an dem der Arbeitnehmer zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet seine Arbeit erbracht hat.</p>
<p>Diese Neuregelung  des Gerichtsstands kommt vor allem denjenigen Arbeitnehmern zu Gute, die als Au&#223;endienstmitarbeiter Ihre Arbeit nicht am Firmensitz verrichten. Als Beispiele w&#228;ren hier Servicetechniker im Au&#223;endienst zu nennen. Unerheblich ist dabei, ob an dem Ort der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsleistung">Arbeitsleistung</a> eine r&#228;umliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder wo die Zahlung der Verg&#252;tung veranlasst wird. Allein ma&#223;geblich nach S. 1 ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsleistung">Arbeitsleistung</a> tats&#228;chlich erbringt.</p>
<p>Die Regelung erweitert das nach § 35 ZPO bestehende Wahlrecht des Kl&#228;gers; denn dieser kann ab April 2008 aus allen sonst zul&#228;ssigen Gerichtsst&#228;nden den des gew&#246;hnlichen Arbeitsorts ausw&#228;hlen.</p>
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		<title>BAG &#8211; Anrechnung von Zeiten geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Mar 2008 07:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[geringfügig Beschäftigte]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; Urteil vom 25.4.2007, 6 AZR 746/06 &#8211; hat eine neues Urteil zur Anrechnung von Zeiten geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter gef&#228;llt, dass die Rechte von geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten st&#228;rkt. K&#252;ndigung &#8211; Besch&#228;ftigungszeit &#8211; Benachteiligung geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter Pressemitteilung des BAG Nr. 28/07 Anrechnung von Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung auf die Besch&#228;ftigungszeit iSd. BAT Die Parteien streiten im Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211;  Urteil vom 25.4.2007, 6 AZR 746/06 &#8211; hat eine neues Urteil zur  Anrechnung von Zeiten geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter gef&#228;llt, dass die Rechte von geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten st&#228;rkt.</p>
<p><strong>K&#252;ndigung &#8211; Besch&#228;ftigungszeit &#8211; Benachteiligung geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter</strong></p>
<p>Pressemitteilung des BAG Nr. 28/07</p>
<p><strong>Anrechnung von Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung auf die Besch&#228;ftigungszeit iSd. BAT</strong></p>
<p>Die Parteien streiten im Rahmen eines K&#252;ndigungsschutzprozesses &#252;ber die Frage, ob auf das Arbeitsverh&#228;ltnis der im &#246;ffentlichen Dienst besch&#228;ftigten Kl&#228;gerin Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung als Besch&#228;ftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Ber&#252;cksichtung dieser Zeiten w&#228;re die Kl&#228;gerin l&#228;nger als f&#252;nfzehn Jahre bei der Beklagten besch&#228;ftigt gewesen und damit &#8220;unk&#252;ndbar&#8221; iSv. § 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche K&#252;ndigung unwirksam w&#228;re. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die K&#252;ndigungsschutzklage mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, tarifrechtliche Vorschriften des &#246;ffentlichen Dienstes st&#252;nden einer Ber&#252;cksichtigung von Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zur&#252;ckgelegt worden seien.</p>
<p>Die Revision der Kl&#228;gerin hatte vor dem Sechsten Senat Erfolg. Bei der Berechnung der Besch&#228;ftigungszeit der Kl&#228;gerin sind die Zeiten der geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung mit zu ber&#252;cksichtigen. § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur &#196;nderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 29. Oktober 2001 (77. &#196;nderungs-TV) ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung sind geringf&#252;gige Besch&#228;ftigungen iSd. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Kr&#228;fte) bei der Berechnung der Besch&#228;ftigungszeit nur zu ber&#252;cksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zur&#252;ckgelegt worden sind. Dies verst&#246;&#223;t gegen § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifregelung f&#252;hrt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbesch&#228;ftigter. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Nichtber&#252;cksichtigung der vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung rechtfertigen k&#246;nnte. Damit war die Kl&#228;gerin zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung unk&#252;ndbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT und h&#228;tte nur au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2007 &#8211; 6 AZR 746/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juli 2006 &#8211; 2 Sa 543/05 -</p>
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		<title>LAG Berlin-Brandenburg: Keine K&#252;ndigung wegen Verdachts der T&#228;tigkeit als IM</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Mar 2008 08:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 1. Februar 2008 die K&#252;ndigung der ehemaligen Frauenbeauftragten beim Bezirksamt Tempelhof-Sch&#246;neberg f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt. Aus den nunmehr ver&#246;ffentlichten Urteilsgr&#252;nden ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht den Umstand, dass die ehemalige Frauenbeauftragte in der sogenannten „Rosenholzdatei&#8221; als Mitarbeiterin des Ministeriums f&#252;r Staatssicherheit gef&#252;hrt wurde, nicht als hinreichenden dringenden Tatverdacht f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 1. Februar 2008 die K&#252;ndigung der ehemaligen Frauenbeauftragten beim Bezirksamt Tempelhof-Sch&#246;neberg f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt. Aus den nunmehr ver&#246;ffentlichten Urteilsgr&#252;nden ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht den Umstand, dass die ehemalige Frauenbeauftragte in der sogenannten „Rosenholzdatei&#8221; als Mitarbeiterin des Ministeriums f&#252;r Staatssicherheit gef&#252;hrt wurde, nicht als hinreichenden dringenden Tatverdacht f&#252;r eine Verdachtsk&#252;ndigung hat ausreichen lassen.</p>
<p><span id="more-167"></span></p>
<p>Denn gegen die Aussagekraft der Akten des Ministeriums f&#252;r Staatssicherheit der ehemaligen DDR best&#252;nden Bedenken im Hinblick auf deren jeweilige Richtigkeit. Die aus ihnen zu entnehmenden Informationen bed&#252;rften vielmehr besonders strenger und kritischer &#220;berpr&#252;fung. Aus ihnen alleine ergebe sich ein dringender Verdacht einer bewussten und gewollten T&#228;tigkeit f&#252;r das MfS nicht ohne Weiteres. Soweit sich aus der Datei ergebe, dass die ehemaligen Frauenbeauftragte als informelle Mitarbeiterin gef&#252;hrt worden war und ihr Berichte zugeschrieben worden waren, begr&#252;nde dies nicht den dringenden Verdacht, dass ihr dabei bewusst gewesen sei, dass sie informelle T&#228;tigkeiten f&#252;r den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR entfaltet habe. N&#228;here Umst&#228;nde hierzu habe der Arbeitgeber nicht ermittelt, er habe auch keine Befragung von Zeugen durchgef&#252;hrt.</p>
<p>Von einem dringenden Tatverdacht im Sinne der Grunds&#228;tze zur Verdachtsk&#252;ndigung habe daher nicht ausgegangen werden k&#246;nnen.</p>
<p>Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht m&#246;glich.</p>
<p>Nach <span class="value">Pressemitteilung Nr. 09/08 des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2008</span></p>
<p>Az. 8 Sa 1625/07 und 8 Sa 2238/07</p>
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