LAG Hessen: Lebenspartnerschaft und betriebliche Altersversorgung
Erstellt von RA-Felsmann am 23. Dezember 2008
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 8 Sa 1592/07 – kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren. Dies gelte auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran gescheitert war, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.
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