LAG Mainz: Lohnkürzungen besser schriftlich vereinbaren
Erstellt von RA-Felsmann am 10. August 2008
as Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 5 Sa 715/07 - hatte über die Wirksamkeit einer mündlich getroffenen Lohnkürzungsvereinbarung zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Verfahren die Vereinbarung behauptet und der Arbeitnehmer deren bestehen bestritten. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitgeber der eine solche Vereinbarung nicht schriftlich abfasst - Warnfunktion - in grobem Maße seine Fürsorgepflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer verletzt.
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