Erstellt von RA-Felsmann am 15. Februar 2011
Das Sozialgericht Kiel – S 30 AS 16/11 ER – hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Kosten für eine Schülermonatskarte im Rahmen des SGB II Bezuges vom Jobcenter übernommen werden müssen. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich insoweit um einen atypischen Bedarf. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen seinen erfüllt. Es handele sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf.
Tipp:
Alle SGB II Empfänger deren Kinder keine zu einem Schulort fahren müssen der zu Fuß oder mit dem Fahrrad nicht täglich erreichbar ist und die die Schülermonatskarte nicht bezahlt bekommen sollten unbedingt einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Schülermonatskarte bei dem für Sie zuständigen Jobcenter stellen.
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Erstellt von admin am 25. Januar 2011
Was viele nicht wissen ist, dass auch Schüler, Auszubildende und Studenten unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf SGB II Leistungen haben. Auch hier wehrt die Behörde gestellte Anträge regelmäßig ab, so dass zahlreiche Auszubildende und Studenten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten, ohne es zu wissen.
Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG zu beantragen, aufstockend können jedoch weitergehende SGB II Leistungen gewährt werden. Zum Beispiel steht jedem Auszubildenden/Studenten trotz des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf die sich aus dem SGB II ergebenden Mehrbedarfe zu. Ebenfalls besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 SGB II.
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Erstellt von RA-Felsmann am 14. Juni 2009
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 B 134/07 AS ER – hat (schon Ende 2007) entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf medizinische Mehrbedarfe haben können. Es wurde ein Darlehn gewährt. die Tilgung wurde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
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Erstellt von RA-Felsmann am 26. Februar 2009
Das Instanz Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 AS 76/07 hat rechtskräftig entschieden, dass Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher durch den Sozialhilfeträger haben. Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen. Zum vollständigen Artikel »
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