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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Mietkaution</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kein Abzug von Darlehnsraten f&#252;r Mietkaution bei Hartz 4</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 07:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber noch uneins &#8211; einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher zugelassen worden.</p>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):<span id="more-1334"></span></p>
<p>Die von der Beklagten erkl&#228;rte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> in H&#246;he von monatlich 35,00 EUR f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2008 bis 31. Mai 2008 und in H&#246;he von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ist unwirksam, weil daf&#252;r keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Kl&#228;gers ist deshalb nicht durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> in der von der Beklagten vorgenommenen H&#246;he erloschen.</p>
<p>Die Beklagte st&#252;tzt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erm&#246;glicht es den Leistungstr&#228;gern, auf Antrag ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Verm&#246;gen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie geh&#246;rt zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung. Ausdr&#252;cklich hei&#223;t es in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung &#252;bernommen werden kann und gem&#228;&#223; § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution f&#252;r einen Hilfeempf&#228;nger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl f&#252;r die Bewilligung des Darlehens als auch f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt aber keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung &#252;ber die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint &#8211; als Ausdruck einer allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgew&#228;hrung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte f&#252;r eine planwidrige Regelungsl&#252;cke, die allein eine Analogie rechtfertigen k&#246;nnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In den Gesetzesmaterialien hei&#223;t es, dass der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger eine Mietkaution grunds&#228;tzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zur&#252;ckflie&#223;t. Insofern sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebed&#252;rftigen endg&#252;ltig zu belassen. Die Gesetzesbegr&#252;ndung enth&#228;lt damit keine ausdr&#252;cklichen Hinweise auf die M&#246;glichkeit einer ratenweisen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgung">Tilgung</a> des Darlehens aus den laufenden Leistungen. Sie nimmt auch nicht Bezug auf § 23 SGB II und die dort vorgesehene Aufrechnung. Dies, der Gesamtzusammenhang der Normen §§ 20 ff SGB II mit ihren unterschiedlichen Regelungszwecken und die bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Rechtsprechung beanstandete Praxis der &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger, Mietkautionsdarlehen ohne explizite gesetzliche Grundlage durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Hilfe zu tilgen, sprechen daf&#252;r, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> ausgegangen ist.</p>
<p>H&#228;tte der Gesetzgeber im SGB II im Gegensatz zum BSHG eine Tilgung durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewollt, h&#228;tte er dies in Kenntnis der zum BSHG ergangenen Rechtsprechung durch Schaffung einer Rechtsgrundlage, beispielsweise in § 22 SGB II, ohne weiteres regeln k&#246;nnen. Dies hat er aber gerade nicht getan, so dass sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II berufen kann.</p>
<p>Die Beklagte kann sich schlie&#223;lich auch nicht auf die Erkl&#228;rung vom 25. Februar 2008 als Rechtsgrund f&#252;r eine Aufrechnung berufen. Der Beklagten ist es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> verwehrt, sich dann auf eine solche Erkl&#228;rung als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, wenn sie selbst die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst hat. Denn dies w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen. Gleiches gilt f&#252;r den Fall, dass in der Tilgungsvereinbarung ein Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz SGB I gesehen wird. Auch hier w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung vorliegen, wenn der Verzicht vom Leistungstr&#228;ger rechtswidrig herbeigef&#252;hrt worden w&#228;re. Die Beklagte hat die Mietkaution vorliegend unter der Bedingung, dass sich der Kl&#228;ger zur Unterzeichnung der entsprechenden Erkl&#228;rung verpflichtet, gew&#228;hrt. Damit hat sie die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst. Diese Tatsache steht einer Berufung auf die Erkl&#228;rung mit der Konsequenz entgegen, dass die Beklagte von Anfang an, d.h. ab M&#228;rz 2008 keine Tilgungsraten von den laufenden Leistungen einbehalten durfte.</p>
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		<title>Darlehen f&#252;r Mietkaution bei notwendigem Umzug</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/darlehen-fuer-mietkaution-bei-notwendigem-umzug/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 14:19:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 779/09 ER &#8211; hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Darlehen f&#252;r eine Mietkaution einer Arbeitslosengeld II -Bezieherin nicht mit der Begr&#252;ndung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegen&#252;ber einer allein erziehenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 779/09 ER &#8211; hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II -Bezieherin nicht mit der Begr&#252;ndung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird.<span id="more-1056"></span></p>
<p>Die Bremer Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegen&#252;ber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung die erforderliche Mietkaution in H&#246;he von 650,- Euro darlehensweise zu &#252;bernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschlie&#223;lich eine Miet&#252;bernahmebescheinigung auszustellen ist.</p>
<p>Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gew&#228;hren.</p>
<p>Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein &#252;blich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbautr&#228;ger bei Arbeitslosengeld II-Empf&#228;ngern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.</p>
<p>Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise &#220;bernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen &#252;bernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im &#220;brigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen &#252;ber die Gew&#228;hrung von Arbeitslosengeld II zu beschr&#228;nken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.</p>
<p>Der Beschluss ist rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 12. Mai 2009 &#8211; Az. S 23 AS 779/09 ER</p>
<p><strong>Aus den Gr&#252;nden des Beschlusses:</strong></p>
<p>a) Die Voraussetzungen f&#252;r den Anspruch sind gegeben.<br />
aa) Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> ist &#8211; was zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig ist &#8211; notwendig. Dies folgt im &#220;brigen aus dem vorgelegten &#228;rztlichen Attest.<br />
bb) Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen (sog. ungeschriebene Gesetzes-voraussetzung, s. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 82).<br />
cc) Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen w&#228;re. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein &#252;blich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt &#8211; wie auch der Antragsgegnerin aus der t&#228;glichen Praxis bekannt ist &#8211; auch in A-Stadt und auch bez&#252;glich der Leistungsempf&#228;nger nach dem SGB II. In A-Stadt verzichtet nur ein einziger Wohnungsbautr&#228;ger (Gewoba) bei Leistungsempf&#228;ngern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungs-bautr&#228;ger &#8211; und auch die BREBAU &#8211; verzichten regelm&#228;&#223;ig nicht auf die Zahlung der Kaution.<br />
dd) Die Antragsgegnerin ist au&#223;erdem die am Ort der neuen Unterkunft zust&#228;ndige kommunale Tr&#228;gerin.<br />
dd) &#220;berdies liegt zwar keine vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn &#8211; wie hier &#8211; die &#220;bernahme der Kosten rechtzeitig beantragt wurde. Ansonsten h&#228;tte es der Grundsicherungstr&#228;ger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Anspr&#252;che zu vereiteln.<br />
b) Liegen &#8211; wie hier &#8211; die Voraussetzungen f&#252;r einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann die Antragsgegnerin die Zahlung nur in atypischen Ausnahmef&#228;llen verweigern („soll &#8230; erteilt werden&#8221;). Solche Ausnahmef&#228;lle sind nicht ersichtlich.<br />
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt auch nichts anderes aus der Verwal-tungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin f&#252;r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (Stand 1. September 2008, http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/080901_Verwaltungsanweisung%20zu%20%2022%20SGB%20II%20KdU_Stand%2001-09-2008.pdf). Die Verwaltungsanweisung bestimmt zwar ausdr&#252;cklich, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen &#252;ber-nommen werden. Diese Regelung steht aber, sofern, wie hier, die Voraussetzungen f&#252;r die Leistungsgew&#228;hrung erf&#252;llt sind, in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Ein solcher Grund ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass Wohnungsbaugesellschaften von den Leistungsempf&#228;ngern keine Kautionen ver-langen. Denn dies ist &#8211; wie dargestellt &#8211; in A-Stadt regelm&#228;&#223;ig nicht der Fall. Im &#220;brigen ist die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen &#252;ber die Leistun-gen nach dem SGB II zu beschr&#228;nken. Das Gericht ist ohnehin an die Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.<br />
2. Der Anordnungsgrund &#8211; die Eilbed&#252;rftigkeit &#8211; ergibt sich daraus, dass die bisherige Wohnung am 15. Mai 2009 ger&#228;umt werden muss.</p>
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		<item>
		<title>SG Berlin zur &#220;bernahme von Doppelmieten und Mietkaution</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Dec 2008 08:29:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelmiete]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Kostensenkungsaufforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietkaution]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; 37 AS 29504/07 &#8211; hat entschieden dass ein Arbeitslosengeld II Empf&#228;nger der den Antrag auf &#220;bernahme der Kaution und der Doppelmiete erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages gestellt hat trotzdem einen Anspruch auf Kosten&#252;bernahme haben kann. Es kann weder der Regelung des § 22 SGB II noch dem allgemeinen Grundsatz zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; 37 AS 29504/07 &#8211; hat entschieden dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Empf&#228;nger der den  Antrag auf &#220;bernahme der Kaution und der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/doppelmiete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Doppelmiete">Doppelmiete</a> erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages gestellt hat trotzdem einen Anspruch auf Kosten&#252;bernahme haben kann. Es kann weder der Regelung des § 22 SGB II noch dem allgemeinen Grundsatz zur Vermeidung unn&#246;tiger Kosten gem&#228;&#223; § 2 SGB II die Forderung entnommen werden, dass Hilfebed&#252;rftige ihre Wohnung schon vor Auffinden einer neuen Wohnung k&#252;ndigen m&#252;ssen, um die bei Einhaltung von Mietk&#252;ndigungsfristen regelm&#228;&#223;ig entstehenden &#220;berschneidungszeitr&#228;ume zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-707"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Streitig ist die &#220;bernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel.</p>
<p>Die Kl&#228;ger, eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft, beziehen seit 2005 Alg II. Sie bewohnten bei Eintritt in den Alg II-Bezug eine 72 qm gro&#223;e 3-Raum Wohnung zu einer monatlichen Miete von 462,92 EUR plus 94,88 EUR Heizkosten.</p>
<p>Im September 2006 erhielten sie eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kostensenkungsaufforderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kostensenkungsaufforderung">Kostensenkungsaufforderung</a>, der sie durch Abschluss eines neuen Mietvertrages am 8.11.2006 zum 1.1.2007 z&#252;gig nachkamen. Am 27.10.2006 hatten sie die alte Wohnung zum 31.1.2007 gek&#252;ndigt.</p>
<p>Am 16.11.2006 sprach der Kl&#228;ger zu 1) pers&#246;nlich im Job Center vor und beantragte die &#220;bernahme der Kaution und der Doppelmiete f&#252;r Januar 2007. Als Grund f&#252;r den raschen Mietvertragsabschluss gab er an, die im Erdgescho&#223; gelegene Wohnung sei wegen der Behinderung seiner Frau, der Kl&#228;gerin zu 2), besonders geeignet gewesen.</p>
<p>Der Antrag wurde mit Bescheid vom 23.1.2007, best&#228;tigt mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, es fehle an der notwendigen vorherigen Zusicherung, au&#223;erdem sei wegen des Mietvertragsschlusses vor Ablauf der 6monatigen Suchfrist nicht erwiesen, dass eine Doppelmiete unvermeidbar war.</p>
<p>Mit der am 15.11.2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage machen die Kl&#228;ger geltend, &#252;ber Kontakte mit der Kirchengemeinde eine g&#252;nstige Wohnung gefunden zu haben, die bereits leer stand. Mit dem Mietbeginn 1.1.2007 sei der Vermieter bereits dem Dr&#228;ngen auf einen sp&#228;teren Mietbeginn nachgekommen. Das Erfordernis einer vor Mietvertragsschluss einzuholenden Zustimmung sei ihnen, den Kl&#228;gern, nicht bewusst gewesen. (&#8230;)</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</span></p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage ist auch begr&#252;ndet. Die Kammer geht nach W&#252;rdigung aller Einzelfall-umst&#228;nde davon aus, dass die Kl&#228;ger mit der raschen Organisation des Umzugs nur solche Folgekosten entstehen lie&#223;en, die unvermeidbar waren. Wohnungen, die ohne Kaution vermietet werden, sind selten oder in einem Zustand, der unzumutbar ist oder hohe Renovierungskosten bedingt, deren &#220;bernahme nach § 22 SGB II umstritten ist.</p>
<p>Des Weiteren ist der Markt f&#252;r Wohnungen mit der Richtwert-Gesamtmiete von 444,- EUR nicht so entspannt, dass die Kl&#228;ger auch ohne Probleme eine andere, nach Lage und Mietpreis vergleichbare Wohnung zum 1.2. oder 1.3.2007 h&#228;tten anmieten k&#246;nnen. Seinerzeit wurden Wohnungen im Richtwertsegment infolge der seit Mitte 2006 von den SGB II-Tr&#228;gern umgesetzten Mietsenkung verst&#228;rkt nachgefragt, so dass auch nachvollziehbar ist, dass die Kl&#228;ger den Mietvertragsschluss der neuen Wohnung nicht gef&#228;hrden wollten. Schlie&#223;lich darf nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass die Kl&#228;ger wegen der Kontakte zum neuen Vermieter schon vor Abschluss des neuen Mietvertrages die alte Wohnung gek&#252;ndigt hatten. Es ist sonst v&#246;llig &#252;blich, erst dann zu k&#252;ndigen, wenn eine neue Wohnung mit abschlussbereitem Vermieter gefunden wurde, weil anderenfalls die Gefahr droht, zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit die erstbeste Ersatzwohnung anmieten zu m&#252;ssen.</p>
<p>Weder der Regelung des § 22 SGB II noch dem allgemeinen Grundsatz zur Vermeidung unn&#246;tiger Kosten gem&#228;&#223; § 2 SGB II kann die Forderung entnommen werden, dass Hilfe-bed&#252;rftige ihre Wohnung schon vor Auffinden einer neuen Wohnung k&#252;ndigen m&#252;ssen, um die bei Einhaltung von Mietk&#252;ndigungsfristen regelm&#228;&#223;ig entstehenden &#220;berschneidungszeit-r&#228;ume zu vermeiden oder sich auf solche Wohnungen bewerben m&#252;ssen, die wegen der schlechten Vermietbarkeit auch erst zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist der innegehaltenen Wohnung angemietet werden k&#246;nnen. Ein &#220;berschneidungszeitraum von nur einem Monat entspricht einem kostenbewussten Verhalten, das &#252;blicherweise auch Mietselbstzahler an den Tag legen.</p>
<p>Sofern der Beklagte einwendet, die Kl&#228;ger h&#228;tten bei Ausnutzung der bis Ende M&#228;rz 2007 laufenden Suchfrist Doppelmieten vermeiden k&#246;nnen, ist zu bedenken, dass dann zumindest 280,24 EUR Mehrkosten angefallen w&#228;ren (Differenz zwischen der alten Miete von 580,12 EUR und der Neumiete von 440 EUR f&#252;r die Monate Februar und M&#228;rz 2007), so dass der auch im SGB II zu respektierende Wunsch nach einer angemessenen Wohnung (§ 33 SGB I) zu keinen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Mehrkosten gef&#252;hrt hat, zumal offen ist, ob bei fristgem&#228;&#223;er K&#252;ndigung zum 28.2. oder 31.3.2007 eine andere Wohnung zu einem Gesamtpreis von 440 EUR mit Mietbeginn 1.3. oder 1.4. zu bekommen gewesen w&#228;re.</p>
<p>Dass der Antrag auf &#220;bernahme der Kaution und der Doppelmiete f&#252;r Januar erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages gestellt wurde, steht einer Kosten&#252;bernahme nicht zwingend entgegen. Das erkennende Gericht folgt insoweit dem OVG Bremen und dem LSG Schleswig-Holstein  wonach zumindest in F&#228;llen eines vom SGB II-Tr&#228;ger veranlassten Umzugs, wie hier, unvermeidbare Wohnungsbeschaffungskosten auch ohne vorherige Zusicherung zu &#252;bernehmen sind, weil sie nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II &#252;bernommen werden sollen. Es w&#228;re auch widersinnig, den raschen Wechsel in eine angemessene Wohnung damit zu gef&#228;hrden, dass wegen der ausstehenden Kaution eine K&#252;ndigung erkl&#228;rt wird und damit ein erneuter Wohnungswechsel anstehen k&#246;nnte.</p>
<p>Nach Lage der Dinge ist nicht erkennbar, dass die Kl&#228;ger inzwischen eine ratenweise Abzahlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> h&#228;tten bewerkstelligen k&#246;nnen. Die alte Wohnung war kautionsfrei gemietet worden und die Kl&#228;ger hatten au&#223;er dem Regelsatz kein Zusatzeinkommen, mit dem sie die Kaution ohne Einschr&#228;nkung ihres Existenzminimums ratenweise h&#228;tten zahlen k&#246;nnen. Es ist inzwischen gekl&#228;rt, dass die Darlehenskaution nicht vom Regelsatz analog § 23 Abs. 1 SGB II einbehalten werden darf. Dies kann daher auch nicht von den Kl&#228;gern mit dem Argument verlangt werden, dass sie einen vorherigen Antrag auf Kautions&#252;bernahme vers&#228;umt haben. (&#8230;)</p>
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		<title>Hessisches LSG: Keine Tilgung von Darlehen f&#252;r Mietkaution durch K&#252;rzung von Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 10:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[aufschiebende Wirkung]]></category>
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		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt) sich gew&#228;hrte Darlehen f&#252;r Mietkaution und Umzugskosten nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen. Leits&#228;tze: 1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a>, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> oder Sozialamt)  sich gew&#228;hrte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzugskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzugskosten">Umzugskosten</a> nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialhilfe">Sozialhilfe</a> von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen.<span id="more-157"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze</strong>:<br />
1. Bei der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche Willenserkl&#228;rung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> richtet sich daher regelm&#228;&#223;ig nach § 86b Abs. 2 SGG. Offen bleibt, ob die Beh&#246;rde befugt ist, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> auch durch Verwaltungsakt zu regeln.</p>
<p>2. <strong>Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gest&#252;tzt werden. §§ 51, 54 SGB I erm&#246;glichen eine Aufrechnung nur, soweit die Anspr&#252;che des Leistungsbrechtigten pf&#228;ndbar sind. Das ist bei Anspr&#252;chen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall</strong>.</p>
<p>3. <strong>Der Beh&#246;rde ist es insoweit wegen des Grundsatzes von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> verwehrt, sich auf Tilgungsvereinbarungen in Darlehensvertr&#228;gen zu berufen</strong>.</p>
<p><strong>Tipp:</strong></p>
<blockquote><p>Wenn Sie gerade umgezogen sind und Mietkaution sowie Umzugskosten nur als Darlehen gew&#228;hrt wurden so kann sich der Widerspruch gegen den Bescheid lohnen. Das Hessische LSG hat zudem beschlossen, dass ein  Widerruf der Darlehensvereinbarung durch den Leistungsempf&#228;nger f&#252;r die Zukunft m&#246;glich ist. Lassen Sie sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> im Alter und bei Erwerbsminderung) nach dem Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII) von dem Antragsgegner. Er wendet sich gegen die Einbehaltung in H&#246;he von derzeit noch 34,70 EUR monatlich aufgrund ihm gew&#228;hrter Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution.</p>
<p>Zum 1. November 2006 bezog der Antragsteller die Wohnung A-Stra&#223;e in A-Stadt. Nach dem am 18. Oktober 2006 geschlossenen Mietvertrag betr&#228;gt die Miete einschlie&#223;lich Betriebskosten f&#252;r die 38,52 m² gro&#223;e Wohnung 270 EUR monatlich. Im Zusammenhang mit dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 Darlehen nach § 37 SGB XII in H&#246;he von 538 EUR und von 371,20 EUR zur Zahlung der Mietkaution und der Umzugskosten. Nach den Vertr&#228;gen verpflichtet sich der Antragsteller zur R&#252;ckzahlung der Darlehen in H&#246;he von jeweils 20 EUR monatlich ab 1. November 2006 bzw. ab 1. Januar 2007, die unmittelbar von den Leistungen nach dem SGB XII einbehalten werden. Der Antragsgegner behielt von den dem Antragsteller bewilligten Leistungen mit &#196;nderungsbescheid vom 2. November 2006 20 EUR ab November 2006 und mit weiterem &#196;nderungsbescheid vom 15. Dezember 2006 40 EUR ab Januar 2007 ein. (&#8230;)<br />
<strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die von dem Antragsgegner erkl&#228;rte Aufrechnung in H&#246;he von zuletzt noch 34,70 EUR monatlich ist unwirksam, so dass der Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in dieser H&#246;he nicht erloschen ist.</p>
<p>Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der den Grundgedanken der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387 ff. BGB in das Sozialrecht &#252;bertr&#228;gt. Soweit das SGB XII eine Sonderregelung zur Aufrechnung enth&#228;lt, findet, sofern einschl&#228;gig, diese vorrangig Anwendung. Auf eine solche Sonderregelung kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall aber nicht berufen.</p>
<p>Der Antragsgegner kann die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten nicht auf § 29 i.V.m. § 37 SGB XII st&#252;tzen. § 37 Abs. 1 SGB XII erm&#246;glicht es dem Hilfetr&#228;ger in F&#228;llen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierf&#252;r notwendige Leistungen als Darlehen zu erbringen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann bei Empf&#228;ngern von Hilfe zum Lebensunterhalt die R&#252;ckzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbetr&#228;gen in H&#246;he von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es sich bei dieser Anrechnungsregelung rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben, da die dem Antragsteller gew&#228;hrten Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution keine Darlehen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII sind, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr geh&#246;ren Mietkautionen und Umzugskosten zu den in § 29 SGB XII geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich schon aus der ausdr&#252;cklichen Erw&#228;hnung dieser Aufwendungen in der Aufz&#228;hlung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution und Umzugskosten entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Darlehensvertr&#228;gen die Umzugskosten- bzw. Mietkautionsdarlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII gew&#228;hrt werden. Denn die in den Vertr&#228;gen angegebene Rechtsgrundlage &#228;ndert nichts an der materiell-rechtlichen Einordnung der hier in Rede stehenden Hilfeleistungen. Damit ist f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung zun&#228;chst auf § 29 SGB XII abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt weder eine § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung noch eine Verweisung auf § 37 SGB XII, so dass die Einbehaltungen auch nicht auf eine Verkn&#252;pfung der Regelungen in § 29 SGB XII einerseits und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII andererseits gest&#252;tzt werden k&#246;nnen. Schlie&#223;lich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine Aufrechnung durch monatliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgung">Tilgung</a> nach Gew&#228;hrung eines Darlehns nur in den F&#228;llen normiert hat, in denen regelm&#228;&#223;ig ein pflichtwidriges Handeln des Hilfeempf&#228;ngers zugrunde liegt (§ 26 Abs. 2 SGB XII: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Anspr&#252;che auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens bzw. wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen; § 26 Abs. 3 SGB XII: Leistungen f&#252;r einen Bedarf, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war; § 37 SGB XII: Unterlassung der Bildung von R&#252;cklagen). Das trifft aber nicht auf diejenigen zu, die Umzugskosten aufzuwenden haben und sich dem &#252;blichen Verlangen von Vermietern auf Stellung einer Mietkaution ausgesetzt sehen.</p>
<p>Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB XII sind im vorliegenden Falle nicht erf&#252;llt. Denn der von dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Darlehensr&#252;ckzahlung betrifft weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, noch Anspr&#252;che auf Kostenersatz nach den §§ 103 (wegen schuldhaften Verhaltens) und 104 SGB XII (wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen) noch den Fall, dass Leistungen f&#252;r einen Bedarf &#252;bernommen wurden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.</p>
<p>Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Aufrechnung beurteilt sich daher nach der allgemeinen Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I. Danach kann der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger gegen Anspr&#252;che auf Geldleistungen mit Anspr&#252;chen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Anspr&#252;che auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pf&#228;ndbar sind. Der im vorliegenden Fall einschl&#228;gige § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Anspr&#252;che auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepf&#228;ndet werden k&#246;nnen. Dabei ist selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der f&#252;r ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pf&#228;ndungsschutz zu beachten. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpf&#228;ndbar, wenn es in dem Zeitraum, f&#252;r den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich betr&#228;gt. Da die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers diese H&#246;he offensichtlich nicht erreichen, ist sein gesamter Leistungsanspruch unpf&#228;ndbar, so dass eine Aufrechnung nicht m&#246;glich ist.</p>
<p><strong>Daraus folgt, dass die in den Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 enthaltenen Tilgungsvereinbarungen rechtswidrig sind</strong>. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarungen nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig sind. Dem Antragsgegner ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarungen als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, denn der Antragsgegner hat die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Darlehensvertr&#228;ge veranlasst. Es w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen, wenn er sich nun darauf berufen k&#246;nnte.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn man in den Darlehensvertr&#228;gen einen (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I sehen w&#252;rde. <strong>Soweit auf existenzsichernde Leistungen &#252;berhaupt verzichtet werden kann, st&#252;nde auch einer Berufung des Antragsgegners auf einen Verzicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im &#220;brigen k&#246;nnen eventuelle Verzichtserkl&#228;rungen mit Wirkung f&#252;r die Zukunft widerrufen werden</strong>. Ein derartiger Widerruf ist hier mit Schreiben des Bevollm&#228;chtigten vom 10. Juli 2007 erfolgt. (&#8230;)</p>
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