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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Mietminderung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LG Coburg: Schabenschaden oder zum Ausschluss der Minderung des Pachtzinses f&#252;r eine Gastst&#228;tte</title>
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		<pubDate>Sun, 25 May 2008 08:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte der Entscheidung ob es m&#246;glich ist in den AGBs &#252;ber die Vermietung einer Gastst&#228;tte einen Ausschluss der Minderungsm&#246;glichkeit einzubringen noch &#252;ber die Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall zu entscheiden. Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte der Entscheidung ob es m&#246;glich ist in den AGBs &#252;ber die Vermietung einer Gastst&#228;tte einen Ausschluss der Minderungsm&#246;glichkeit einzubringen noch &#252;ber die Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall zu entscheiden.</p>
<blockquote><p>Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.</p></blockquote>
<p><span id="more-186"></span></p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Verp&#228;chters auf Pachtzahlung in H&#246;he von rund 17.000 € ab. Weil das Anwesen mit Schaben befallen war, war der Pachtzins nach Ansicht des Gerichts um 20 % herabzusetzen, so dass der Beklagte die Gelder einbehalten durfte.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Seit 1985 hatte der beklagte Wirt die Gastst&#228;tte vom (in dem Anwesen wohnenden) Kl&#228;ger gepachtet. Im Jahre 2002 wies er den Verp&#228;chter darauf hin, dass in dem  Haus Schaben und M&#228;use ihr Unwesen trieben, und zahlte ab 2003 nur noch reduzierte Pacht. Der Hausherr stellte sich auf den Standpunkt, nach den Vertragsbedingungen treffe den P&#228;chter die Gesamterhaltungspflicht f&#252;r das Pachtobjekt. Die Schaben schadeten seinem Anspruch nicht, weil der Beklagte selbst f&#252;r die Sch&#228;dlingsbek&#228;mpfung zust&#228;ndig sei. Er klagte die seiner Meinung nach offenen  17.000 € ein.</p>
<p><strong>Gerichtsentscheidung:</strong></p>
<p>Das Landgericht Coburg sah die Schabenproblematik aber anders und gab dem Beklagten Recht. <strong>Die Vertragsklausel benachteilige den P&#228;chter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufb&#252;rde, obwohl diese auch vom Verp&#228;chter f&#252;r eigene Wohnzwecke genutzt w&#252;rden</strong>. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verp&#228;chter die Pachtsache in ordnungsgem&#228;&#223;em Zustand zu erhalten habe. <strong>Der Sch&#228;dlingsbefall sei auch nicht durch den Gastst&#228;ttenbetrieb verursacht worden</strong>, sondern durch die Abwasserleitungen des unsanierten Anwesens. <strong>Wegen des Ungeziefers sei der Pachtzins um 20 % zu mindern</strong>, Zahlungen des Beklagten st&#252;nden nicht mehr offen.</p>
<p>Fazit</p>
<blockquote><p>Inzwischen hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde &#8211; bei eingestelltem Gastst&#228;ttenbetrieb &#8211; gegen den Verp&#228;chter &#252;brigens eine Anordnung auf Beseitigung des Sch&#228;dlingsbefalls erlassen. <strong>Das d&#252;rften die Schaben schade finden.</strong></p></blockquote>
<p>Nach einer Pressemiteilung des Landgericht Coburg                                   Datum: 4. April 2008</p>
<p>(Landgericht Coburg, Urteil vom 9. Januar 2008, Az: 12 O 231/07; rechtskr&#228;ftig)</p>
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		<title>BGH &#8211; Mietminderung auf Bruttomiete zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jan 2008 02:35:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttomiete]]></category>
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		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Zur Miete, die gemindert werden kann, geh&#246;ren also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen f&#252;r die kalten Betriebskosten sowie f&#252;r die Heizkosten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. In der Vergangenheit vertraten die Amts- und Landgerichte verschiedene Auffassungen, ob eine Mietminderung von der Grundmiete, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Miete, die gemindert werden kann, geh&#246;ren also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen f&#252;r die kalten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebskosten">Betriebskosten</a> sowie f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/heizkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Heizkosten">Heizkosten</a>. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebskosten">Betriebskosten</a> als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. In der Vergangenheit vertraten die Amts- und Landgerichte verschiedene Auffassungen, ob eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietminderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietminderung">Mietminderung</a> von der Grundmiete, der Warmmiete oder von der Grundmiete zzgl. der &#8220;kalten&#8221; <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebskosten">Betriebskosten</a> zu berechnen sei. Dieser Verwirrung hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Ende bereitet. Die Karlsruher Richter f&#252;hrten an, dass nach dem Wortlaut des Paragraphen 536 BGB der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete v&#246;llig befreit sei, solange in Folge eines Mangels die vertragsgem&#228;sse Nutzung nicht m&#246;glich sei. Dies schliesse auch die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nebenkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nebenkosten">Nebenkosten</a> ein. Schlussfolgernd ist auch bei einer teilweisen Mietminderung die Bruttomiete inkl. aller <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nebenkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nebenkosten">Nebenkosten</a> die Grundlage der Mietminderungsberechnung. <span id="more-34"></span></p>
<p>BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 &#8211; VIII ZR 347/ 04</p>
<p>Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschlie&#223;lich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung f&#252;hrende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfl&#228;che von der im Mietvertrag angegebenen Fl&#228;che um mehr als 10 % beruht.<br />
Ist die Miete aufgrund eines Mangels nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so bleibt dieser Umstand f&#252;r die Berechnung der zul&#228;ssigen H&#246;he einer Mietsicherheit nach § 551 Abs. 1 BGB au&#223;er Betracht. Ma&#223;geblich f&#252;r die H&#246;chstgrenze ist die vereinbarte, nicht die geminderte Miete. Unter Miete im Sinne des § 551 Abs. 1 BGB ist jedoch dann die aufgrund des Mangels geminderte Miete zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung &#252;ber die Mietsicherheit ein unbehebbarer Mangel vorliegt.<br />
<strong> Tatbestand</strong>:<br />
Die Kl&#228;ger mieteten von der Beklagten mit Mietvertrag vom 20. Januar 2002 eine Wohnung im Hause B. Stra&#223;e in B. Als Miete war ein Betrag von 1. 288 € vereinbart nebst einer monatlichen Vorauszahlung von 194 € auf die Betriebskosten, somit insgesamt 1. 482 €. Bei Vertragsschlu&#223; leisteten die Kl&#228;ger eine Mietsicherheit in H&#246;he von 3. 864 €, die dem Dreifachen der vereinbarten Nettomiete entsprach. Entgegen der Angabe im Mietvertrag, nach der die Gr&#246;&#223;e der Wohnung &#8220;ca. 180 qm&#8221; betr&#228;gt, hat die Wohnung tats&#228;chlich eine Fl&#228;che von 154, 83 qm.<br />
Die Kl&#228;ger haben im Hinblick auf die Fl&#228;chenabweichung R&#252;ckzahlung der anteiligen Miete f&#252;r die Zeit von M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003 verlangt und vorgetragen, die vereinbarte Bruttokaltmiete von 1. 482 € sei auf 1. 274, 25 € herabzusetzen, so da&#223; ihnen R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che von monatlich 207, 75 € zust&#228;nden. Abz&#252;glich eines Betrages von 499, 44 € haben die Kl&#228;ger eine Forderung von 2. 201, 31 € errechnet. Weiterhin haben sie teilweise R&#252;ckzahlung der geleisteten Mietsicherheit in H&#246;he von 540, 33 € nebst Zinsen begehrt und gemeint, Ma&#223;stab f&#252;r die zul&#228;ssige H&#246;he der Sicherheitsleistung nach § 551 Abs. 1 BGB sei nicht die vereinbarte, sondern die aufgrund der geringeren Wohnungsgr&#246;&#223;e tats&#228;chlich geschuldete Nettokaltmiete von 1. 107, 89 €. Damit habe die Beklagte den drei Monatsmieten &#252;bersteigenden Betrag zur&#252;ckzuzahlen. Einen weitergehenden Feststellungsantrag haben die Kl&#228;ger zur&#252;ckgenommen.<br />
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&#228;ger hat das Landgericht der Klage unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils in H&#246;he von 1. 843, 03 € stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl&#228;ger ihren urspr&#252;nglichen Zahlungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht die weitergehende Klage abgewiesen hat.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong><br />
I. Das Berufungsgericht hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt:<br />
Die Kl&#228;ger h&#228;tten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf teilweise R&#252;ckzahlung der geleisteten Miete in H&#246;he von 1. 843, 03 €. Die von den Kl&#228;gern geschuldete Miete sei aufgrund der tats&#228;chlich geringeren Wohnungsgr&#246;&#223;e, die von der Angabe im Mietvertrag um 13, 98 % abweiche, gemindert. Der Betrag sei jedoch nicht ausgehend von der Bruttomiete, sondern anhand der Nettomiete zu berechnen. Dies gelte jedenfalls bei einer Minderung aufgrund einer Fl&#228;chenabweichung. Zwar seien auch gezahlte Vorsch&#252;sse auf die Nebenkosten grunds&#228;tzlich Teil der Miete und stellten ein Entgelt f&#252;r die &#220;berlassung der Wohnung dar. W&#252;rde man aber diese Vorauszahlungen zur Berechnung des Minderungsbetrages einbeziehen, erg&#228;be sich eine doppelte Anrechnung. Denn die geringere Fl&#228;che einer Wohnung f&#252;hre schon zu einem geringeren Anteil der aufgrund der Abrechnung nach Wohnfl&#228;che zu tragenden Nebenkosten. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, zus&#228;tzlich unter Ber&#252;cksichtigung der Nebenkostenvorsch&#252;sse einen h&#246;heren Minderungsbetrag anzunehmen.<br />
Danach belaufe sich die Minderung nur auf 180, 19 € monatlich, so da&#223; den Kl&#228;gern abz&#252;glich eines Betrages von 499, 44 € f&#252;r die Zeit von M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003 ein R&#252;ckforderungsanspruch in H&#246;he von 1. 843, 03 € zustehe.<br />
Dagegen k&#246;nnten die Kl&#228;ger nicht teilweise R&#252;ckzahlung der geleisteten Kaution aus § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Die Vereinbarung im Mietvertrag stelle hierf&#252;r einen Rechtsgrund dar. Der Umstand, da&#223; die vereinbarte Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert sei, f&#252;hre nicht zur Unzul&#228;ssigkeit der Vereinbarung &#252;ber die Miete selbst.</p>
<p>II. Diese Ausf&#252;hrungen halten der rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand.<br />
Die Kl&#228;ger haben einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf R&#252;ckzahlung eines Betrages von 2. 193, 94 € wegen &#252;berzahlter Mieten im Zeitraum M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003. Ferner k&#246;nnen sie einen weiteren Betrag von 540, 33 € verlangen, da die Kautionsvereinbarung in dieser H&#246;he unwirksam und die Beklagte insoweit zur R&#252;ckgew&#228;hr verpflichtet ist.</p>
<p>1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer Minderung der monatlichen Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB und von einem Anspruch auf R&#252;ckzahlung der deshalb zuviel gezahlten Miete ausgegangen, da die tats&#228;chliche Wohnungsgr&#246;&#223;e von 154, 83 qm um 13, 98 % von der im Mietvertrag mit ca. 180 qm angegebenen Fl&#228;che abweicht.</p>
<p>a) Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfl&#228;che auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fl&#228;che liegt, stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung berechtigt. <strong>Bemessungsgrundlage der Minderung ist grunds&#228;tzlich die Bruttomiete</strong>, da als Gegenleistung f&#252;r die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung s&#228;mtliche vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Nettomiete und Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlungen auf die Nebenkosten) anzusehen sind. Der Senat h&#228;lt diese Ansicht auch f&#252;r den Bereich der Wohnraummiete aus den Gr&#252;nden des genannten Urteils f&#252;r zutreffend.</p>
<p>b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts <strong>gilt dies auch, wenn die Minderung der Miete auf einer zu geringen Fl&#228;che der angemieteten Wohnung beruht</strong>. Auch eine solche Beeintr&#228;chtigung ist stets ein Mangel der geschuldeten Gesamtleistung des Vermieters mit der Folge, da&#223; die gesamte Gegenleistung des Mieters gemindert ist, um die Gleichwertigkeit der Leistungen beider Vertragsparteien wiederherzustellen. Das Argument des Berufungsgerichts, in diesem Fall f&#252;hre die Heranziehung der Nebenkostenvorauszahlungen bei der Berechnung des Minderungsbetrages zu einer doppelten Anrechnung der abweichenden Wohnungsgr&#246;&#223;e, ist nicht richtig.</p>
<p>Zwar wird die geringere Fl&#228;che bei der Ermittlung der tats&#228;chlich entstandenen Betriebskosten, soweit diese nach der Wohnfl&#228;che berechnet und auf den Mieter umgelegt werden, ber&#252;cksichtigt. Eine &#8220;doppelte Anrechnung&#8221; erfolgt jedoch nicht dadurch, da&#223; die H&#246;he der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen gemindert ist. Leistet der Mieter aufgrund der Minderung nur geringere Nebenkostenvorauszahlungen, werden bei der Abrechnung der Betriebskosten auch nur die Zahlungen in der verminderten H&#246;he ber&#252;cksichtigt, so da&#223; ein eventuelles Guthaben des Mieters geringer bzw. eine Nachforderung des Vermieters h&#246;her ausf&#228;llt, als wenn der Mieter die Nebenkostenvorauszahlungen in der urspr&#252;nglich vereinbarten H&#246;he erbracht h&#228;tte. Dies gilt auch, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Mieter R&#252;ckzahlung bereits geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen verlangt.</p>
<p>2. Die Kl&#228;ger haben ferner einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf anteilige R&#252;ckzahlung der erbrachten Kaution von 540, 33 €. In dieser H&#246;he haben die Kl&#228;ger die Mietsicherheit ohne Rechtsgrund geleistet, da die Kautionsvereinbarung insoweit unwirksam ist (§ 551 Abs. 4 BGB).</p>
<p>a) Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Mietsicherheit h&#246;chstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Ma&#223;geblich f&#252;r die zul&#228;ssige H&#246;he der Sicherheit ist die im Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung geschuldete Miete.</p>
<p>b) Dies gilt grunds&#228;tzlich auch bei einer Mietminderung. Ist die Miete aufgrund von M&#228;ngeln der vermieteten Wohnung nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so hat dieser Umstand im Allgemeinen keinen Einflu&#223; auf die Berechnung der dreifachen Monatsmiete nach § 551 Abs. 1 BGB. Die zul&#228;ssige Obergrenze der Mietsicherheit kann nicht jeweils davon abh&#228;ngen, ob und gegebenenfalls welche M&#228;ngel vorliegen, in welchem Umfang der Mieter M&#228;ngel dem Vermieter nach § 536 a BGB anzeigt und inwieweit der Vermieter Abhilfe schafft. Denn die Kaution verfolgt gerade den Zweck, dem Vermieter Sicherheit auch im Falle streitiger Anspr&#252;che, insbesondere aufgrund von M&#228;ngeln, zu geben.</p>
<p>c) Jedoch bemi&#223;t sich die zul&#228;ssige H&#246;he der Mietsicherheit lediglich nach der geminderten Miete, wenn die Minderung auf M&#228;ngeln beruht, die bereits im Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung vorliegen und nicht behoben werden k&#246;nnen. Hat der Vermieter eine Wohnung vermietet, die von Anfang an einen unbehebbaren Mangel aufweist, ist die Miete von vornherein und auf Dauer gemindert. Die Revision weist zu Recht darauf hin, da&#223; in diesem Fall ein anerkennenswertes Sicherungsinteresse des Vermieters an einer Mietkaution in H&#246;he des Dreifachen der vereinbarten Nettomiete nicht besteht. Vielmehr ist die geminderte Miete bei der Berechnung des H&#246;chstbetrages nach § 551 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen. Dies ist auch der Fall, wenn &#8211; wie hier &#8211; die tats&#228;chliche Wohnungsgr&#246;&#223;e hinter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfl&#228;che zur&#252;ckbleibt und die Miete deshalb gemindert ist. Eine Behebung dieses Mangels ist dem Vermieter nicht m&#246;glich. Folglich ist eine Kautionsvereinbarung nur zul&#228;ssig in H&#246;he des Dreifachen der geminderten Miete; der dar&#252;ber hinausgehende Betrag ist vom Mieter nach § 551 Abs. 4 BGB nicht geschuldet.</p>
<p>III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).<br />
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so da&#223; der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).</p>
<p>Die im Mietvertrag mit 1. 482 € einschlie&#223;lich Nebenkostenvorauszahlung vereinbarte Miete ist aufgrund der geringeren Wohnfl&#228;che im Vergleich zur Angabe im Mietvertrag um 13, 98 % gemindert und bel&#228;uft sich deshalb auf 1. 274, 82 €. Die Minderung betr&#228;gt damit monatlich 207, 18 €, f&#252;r den Zeitraum M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003 2. 693, 34 €. Unter Ber&#252;cksichtigung des von den Kl&#228;gern abgesetzten Betrages von 499, 44 € errechnet sich ein R&#252;ckzahlungsanspruch von insgesamt 2. 193, 90 €.</p>
<p>Die zul&#228;ssige H&#246;he der Kaution gem&#228;&#223; § 551 Abs. 1 BGB bemi&#223;t sich nach der um 13, 98 % geminderten Nettomiete von 1. 288 €, somit nach dem Betrag von 1. 107, 89 €. Das Dreifache dieser Miete ergibt eine zul&#228;ssige Kaution von h&#246;chstens 3. 323, 67 €. Den dar&#252;ber hinausgehenden Betrag von 540, 33 € hat die Beklagte an die Kl&#228;ger zur&#252;ckzuzahlen. Die von den Kl&#228;gern daneben geltend gemachten Zinsen schuldet die Beklagte nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.<br />
(&#8230;)</p>
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