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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Mietobergrenze</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Konzept des Landkreises Gie&#223;en zu Kosten der Unterkunft ist nicht schl&#252;ssig</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:34:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 25 AS 775/10 &#8211; hat entschieden, dass der Landkreis Gie&#223;en die Kosten der Unterkunft f&#252;r die dort lebenden Hartz IV Empf&#228;nger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der KDU sei nicht schl&#252;ssig. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 25 AS 775/10 &#8211; hat entschieden, dass der Landkreis Gie&#223;en die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> f&#252;r die dort lebenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kdu/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with KDU">KDU</a> sei nicht schl&#252;ssig. Dies sei insbesondere darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen seine worden und die verwendeten Daten zu alt gewesen seinen.<span id="more-1426"></span>Einen Teilerfolg konnte eine vierk&#246;pfige Familie mit ihrer Klage gegen die GIAG (Gesellschaft f&#252;r Integration und Arbeit Gie&#223;en) auf h&#246;here Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung vor dem Sozialgericht Gie&#223;en erzielen. Das Gericht gab der GIAG auf, &#252;ber diese Kosten „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu entscheiden.</p>
<p>Die Familie erh&#228;lt seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen und bewohnt eine 103 qm gro&#223;e 4-Zimmer-Wohnung in Gie&#223;en. Die Miete hierf&#252;r betr&#228;gt insgesamt 770,84 EUR monatlich.</p>
<p>Nach sechs Monaten k&#252;rzte die GIAG ihre Zahlungen auf die angemessenen Kosten von monatlich 626,28 EUR. Zur Begr&#252;ndung f&#252;r die vermeintliche Angemessenheit dieser Kosten legte sie ihr „Konzept &#252;ber die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Gie&#223;en“ vom 09.06.2010 vor. <strong>Dieses Konzept ber&#252;cksichtigt die Kosten der Unterkunft aller Leistungsempf&#228;nger sowie Daten von angemessenem Wohnraum aus Kleinanzeigen des Giessener Anzeigers (insgesamt derzeit 4894 Datens&#228;tze)</strong> und Grundst&#252;cksmarktberichte der Gutachteraussch&#252;sse des Landkreises und der Stadt Gie&#223;en.</p>
<p>Das Sozialgericht hielt dies nicht f&#252;r schl&#252;ssig. <strong>Es sei nicht ersichtlich, dass dem Konzept die erforderliche Fallzahl zugrunde gelegt worden sei und welche Wohnungen genau einbezogen wurden. Die von den Gutachteraussch&#252;ssen erfassten Wohnungen seien nicht beziffert, die Daten teilweise zu alt und die Einteilung der Wohnungsgr&#246;&#223;en in drei Kategorien (bis 50 qm, 51-90 qm, ab 91 qm) zu grob.</strong></p>
<p>Bis zu einer neuen Entscheidung zahlt die GIAG die tats&#228;chlichen Kosten vorl&#228;ufig weiter.</p>
<p>Urteil vom 28.10.2010, Az.: S 25 AS 775/10 (nicht rechtskr&#228;ftig)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 2010/6 des Sozialgerichts Gie&#223;en</p>
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		<title>&#220;bernahme von Tilgungsraten f&#252;r selbst bewohntes Eigenheim im Rahmen des SGB II</title>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 06:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung &#8211; L 11 B 41/10 AS ER &#8211; entschieden unter welchen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungsraten f&#252;r eine selbst genutzte Immobilie von einer ARGE zu &#252;bernehmen sind. Grunds&#228;tzlich seien Voraussetzung, dass der Hartz 4 &#8211; Empf&#228;nger sich vorher um die Aussetzung der Tilgungsraten bem&#252;ht habe. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung &#8211; L 11 B 41/10 AS ER &#8211; entschieden unter welchen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungsraten f&#252;r eine selbst genutzte Immobilie von einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> zu &#252;bernehmen sind. Grunds&#228;tzlich seien Voraussetzung, dass der Hartz 4 &#8211; Empf&#228;nger sich vorher um die Aussetzung der Tilgungsraten bem&#252;ht habe.</p>
<p><span id="more-1391"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet seinen Beschluss im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 werden Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.  Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vorn 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ausgef&#252;hrt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift die Ber&#252;cksichtigung von Tilgungsraten nicht ausschlie&#223;e. Als tats&#228;chliche Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft k&#228;men danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 11 handele. Allerdings bestehe insoweit ein Spannungsverh&#228;ltnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der Beschr&#228;nkung der Leistungen nach dem SGB 11 auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II solle den Lebensunterhalt sichern und grunds&#228;tzlich nicht der Verm&#246;gensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen f&#252;hre jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Verm&#246;gens des Eigent&#252;mers. Dies sei aber bei Abw&#228;gung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne &#220;bernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungstr&#228;ger der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums drohe. <strong>Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu k&#246;nnen, und w&#228;re ohne die Fortf&#252;hrung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Verm&#246;gensbildung zur&#252;ckzutreten. Insoweit m&#252;sse der Hilfebed&#252;rftige deshalb vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Form der Tilgungsverpflichtung alles unternehmen, um den Bezug von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie m&#246;glich zu halten.</strong> Au&#223;erdem k&#246;nnten die Finanzierungskosten einschlie&#223;lich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungstr&#228;ger nur bis zu der H&#246;he &#252;bernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> zu tragen h&#228;tte. Da es sich aber dann um tats&#228;chliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> handele, sei in diesem Rahmen f&#252;r eine darlehensweise Gew&#228;hrung nach dem SGB II kein Raum.</p>
<p>Nach diesen Grunds&#228;tzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf &#220;bernahme der tats&#228;chlich von ihm zu zahlenden Tilgungsleistungen laut Tilgungsplan vom (&#8230;). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ein Schreiben der Bank eingereicht, in dem aufgef&#252;hrt ist, <strong>dass weder der Tilgungsanteil noch der Zinsanteil, den der Kl&#228;ger f&#252;r seine Wohnung an die Bank zu zahlen hat, gestundet oder ausgesetzt werden k&#246;nne, eine Finanzierungsalternative bzw. eine Umschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Antragstellers nicht m&#246;glich sei und an den vorgegebenen Darlehenskonditionen festgehalten werde</strong>. Eine Aussetzung der Rate von 199,09 EUR pro Monat sei nicht m&#246;glich. (&#8230;)</p>
<p>Bei der Wohnung des Antragstellers handelt es sich unzweifelhaft um nicht einzusetzendes Verm&#246;gen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Unter Einbeziehung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgungsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgungsleistung">Tilgungsleistung</a> bleibt der Antragsteller mit seinen  Kosten der Unterkunft auch unterhalb der angemessenen Miete f&#252;r den Bereich des Antragsgegners. Der Antragsgegner geht gegenw&#228;rtig von einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> von 301,50 EUR aus. Darin sind Heizkosten nicht enthalten. In dem letzten in den Verwaltungsakten befindlichen Bescheid vom 19. Februar 2010 werden Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 185,28 EUR gew&#228;hrt. Darin sind Heizungskosten in H&#246;he von 48,00 EUR enthalten. Inklusive Heizungskosten bel&#228;uft sich die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> somit auf 349,50 EUR. Bei Ber&#252;cksichtigung von 185,28 EUR Unterkunftskosten einschlie&#223;lich Heizung und einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgungsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgungsleistung">Tilgungsleistung</a> f&#252;r z. B. Mai 2010 in H&#246;he von 158,36 EUR ergibt sich ein Betrag von 343,64 EUR. Dieser liegt unterhalb der Warmmiete von 349,50 EUR. <strong>Bei ansteigender Tilgungsleistung k&#246;nnte allerdings die Mietobergrenze &#252;berschritten werden, wobei zu ber&#252;cksichtigen sein wird, ob auch die Mieten im Bereich des Antragsgegners steigen. Dann m&#252;sste der Antragsgegner &#252;berdenken, inwieweit der &#252;berschie&#223;ende Teil als Darlehen gew&#228;hrt werden k&#246;nnte.</strong> Gegenw&#228;rtig liegen die Kosten der Unterkunft f&#252;r die von der Gr&#246;&#223;e her angemessene Wohnung des Antragstellers jedoch unterhalb der Mietobergrenze, so dass die Tilgung als Beihilfe entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts zu &#252;bernehmen sind.</p>
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		<title>Konzept der ARGE Flensburg zur Berechnung der Mietobergrenze nicht schl&#252;ssig</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Dec 2009 08:21:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 50/09 R &#8211; hat entschieden, dass die Methode mit der die ARGE Flensburg die Mietobergrenze bestimmt nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Schl&#252;ssigkeitskriterien entspricht. Es fehlt bereits an der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Ohne diese kann im Kostensenkungsverfahren nicht entschieden werden ob der Kl&#228;ger verpflichtet war seine Unterkunftskosten zu senken. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 50/09 R &#8211; hat entschieden, dass die Methode mit der die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Flensburg die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> bestimmt nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Schl&#252;ssigkeitskriterien entspricht. Es fehlt bereits an der abstrakt angemessenen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/referenzmiete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Referenzmiete">Referenzmiete</a>. Ohne diese kann im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kostensenkungsverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kostensenkungsverfahren">Kostensenkungsverfahren</a> nicht entschieden werden ob der Kl&#228;ger verpflichtet war seine Unterkunftskosten zu senken.<span id="more-1231"></span></p>
<p>Der alleinstehende Kl&#228;ger begehrt f&#252;r den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Kosten f&#252;r die von ihm bewohnte 53,63 qm gro&#223;e Wohnung in H&#246;he von 250 Euro plus 80 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 20 Euro monatliche Heizkostenvorauszahlung &#8211; zusammen 350 Euro &#8211; als Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung von dem beklagten Grundsicherungstr&#228;ger. Die Beklagte hatte den Kl&#228;ger durch Schreiben vom 1.3.2005 darauf aufmerksam gemacht, dass ihrer Ansicht nach seine Kaltmiete unangemessen hoch sei und nur bis zum 30.9.2005 weiterhin &#252;bernommen sowie alsdann auf die angemessene H&#246;he abgesenkt werde. In analoger Anwendung der Wohngeldtabelle zu § 8 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/wogg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with WoGG">WoGG</a> habe der Kl&#228;ger nur Anspruch auf 245 Euro monatliche Unterkunftskosten (zweite Spalte von rechts der Tabelle &#8211; Bezugsfertiger Wohnraum ab 1.1.1966 bis zum 31.12.1991 &#8211; Mietstufe III) zuz&#252;glich Heizkosten. Die Beklagte belegte ihre Auffassung durch eigene Auswertungen von Mietangeboten aus der 25. bis 27. Kalenderwoche des Jahres 2005 und vollzog die Absenkung zum 1.10.2005.</p>
<p>Vor dem SG Schleswig und dem Schleswig-Holsteinischen LSG ist der Kl&#228;ger erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Beklagte habe die Angemessenheitsgrenze zutreffend bestimmt. Im Suchbereich Flensburg gebe es eine hinreichende Menge an Wohnungen im &#8220;unteren Bereich&#8221; mit einer Wohnraumgr&#246;&#223;e zwischen 35 bis 65 qm und bis zu der von der Beklagten bestimmten Referenzmiete von 245 Euro. Die Beklagte habe durch diverse Wohnungsangebote belegt, dass sich die Verh&#228;ltnisse auf dem Mietwohnungsmarkt in Flensburg in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG zutreffend widerspiegelten. Nach dem von ihr vorgelegten Marktmietenmonitor 2007 bewege sich das Mietspektrum f&#252;r Wohnungen zwischen 35 und 50 qm zwischen 201 bis 225 Euro (319 Wohnungen) bzw 226 bis 250 Euro (233 Wohnungen). Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Mietwohnungsmarkt 2007 wesentlich anders darstelle als in den Jahren 2005/2006.</p>
<p>Auf die Revision des Kl&#228;gers hat der Senat das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen. Der Senat vermochte an Hand der Feststellungen des LSG nicht abschlie&#223;end zu beurteilen, ob der Beklagte verpflichtet war, die vom Kl&#228;ger im streitigen Zeitraum geltend gemachten Aufwendungen f&#252;r Unterkunft in H&#246;he von 330 Euro monatlich als Leistungen f&#252;r Unterkunft zu &#252;bernehmen.</p>
<p><strong>Es liegen bereits keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob diese Aufwendungen angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II waren.</strong> Zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist eine &#246;rtliche Referenzmiete von dem Grundsicherungstr&#228;ger <strong>auf Grundlage eines schl&#252;ssigen Konzepts zu ermitteln</strong>. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Referenzmiete gen&#252;gt es nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BSG nicht &#8211; ohne Ausfall der &#246;rtlichen Erkenntnism&#246;glichkeiten &#8211; auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zur&#252;ckzugreifen. <strong>Das schl&#252;ssige Konzept kann auch nicht gleichsam durch die &#8220;Gegenprobe&#8221; ersetzt werden</strong>, ob es m&#246;glich ist, innerhalb eines &#8211; hier zudem nicht eindeutig eingegrenzten &#8211; Vergleichsraums Wohnungen bis zur H&#246;he der Tabellenwerte des WoGG in der angemessenen Wohnraumgr&#246;&#223;e anzumieten. Insoweit vermischt die Beklagte die Bestimmung der abstrakten Referenzmiete, also die Ausf&#252;llung des unbestimmten Rechtsbegriffs der &#8220;Angemessenheit&#8221; iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, mit der Feststellung der Voraussetzungen der Durchf&#252;hrung von Kostensenkungsma&#223;nahmen iS von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II. Ob Wohnraum zu dem ermittelten Referenzmietpreis im Vergleichsraum oder ggf unter Achtung des sozialen Umfeldes (Unzumutbarkeit von Kostensenkungsma&#223;nahmen) angemietet werden kann, ist eine<strong> Frage der konkreten Angemessenheit</strong>, die nach Auffassung des erkennenden Senats erst bei der Durchf&#252;hrung des Kostensenkungsverfahrens nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (Unm&#246;glichkeit von Kostensenkungsma&#223;nahmen) zu beantworten ist. <strong>Da hier jedoch bereits die abstrakt angemessene Referenzmiete nicht feststeht, kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte das Kostensenkungsverfahren zu Recht eingeleitet hat und ob sowie in welchem Umfang der Kl&#228;ger ggf verpflichtet war, seine Unterkunftskosten zu senken.</strong></p>
<p>Vorinstanzen:<br />
SG Schleswig &#8211; S 7 AS 717/05 -<br />
Schleswig-Holsteinisches LSG &#8211; L 3 AS 11/07 -</p>
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		<title>Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-begrenzung-der-unterkunftskosten-bei-umzug-vor-leistungsbeginn/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 11:00:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 19/09 R &#8211; hat in einem Fall gegen das Jobcenter Wilhelmshaven entschieden. Der Hartz IV Empf&#228;nger hatte direkt vor dem Bezug eine Wohnung angemietet die nicht innerhalb der vom Jobcenter festgelegten Mietobergrenze liegt. Das Jobcenter hat daraufhin von Anfang an die Miete nicht in voller H&#246;he &#252;bernommen. Diesem Vorgehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 19/09 R &#8211; hat in einem Fall gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Wilhelmshaven entschieden. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger hatte direkt vor dem Bezug eine Wohnung angemietet die nicht innerhalb der vom Jobcenter festgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> liegt. Das Jobcenter hat daraufhin von Anfang an die Miete nicht in voller H&#246;he &#252;bernommen. Diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt.</p>
<p><span id="more-1221"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger schloss am 19. November 2007 zum 1. Dezember 2007 einen Mietvertrag &#252;ber eine rund 50 qm gro&#223;e Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvor­aus­zahlung von 70 Euro. Auf seinen Antrag ‑ ebenfalls vom 19. November 2007 ‑ bewilligte der Be­klagte ihm jedoch nur Leistungen f&#252;r Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he von 319 Euro f&#252;r den Monat Dezember 2007 und 324 Euro f&#252;r die Monate Januar bis Mai 2008. Der Beklagte begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu &#252;bernehmen seien. <strong>Der Kl&#228;ger sei ohne vorherige Zusicherung zur &#220;ber­nahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen.</strong> Die Mietobergrenze f&#252;r Ein­personenhaushalte nach dem SGB II betrage in Wilhelms­haven 259 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten).</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen. Zutreffend ist der beklagte Grundsicherungstr&#228;­ger zwar davon ausgegangen, dass er nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grunds&#228;tzlich nur verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu &#252;bernehmen. Der Senat kann nach dem Stand des Ver­fahrens unentschieden lassen, ob die tats&#228;chlich entstandenen Kosten als angemessene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> anzusehen sind. Denn ein Anspruch auf die tats&#228;chlichen Unterkunftskosten kann sich hier aus dem f&#252;r die vorliegende Fallgestaltung anwendbaren § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ergeben. <strong>Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebed&#252;rftigen keine Kostensenkungsobliegenheit trifft</strong>. Dieses gilt grunds&#228;tzlich auch, wenn der Hilfebed&#252;rftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. <strong>Der Grundsicherungstr&#228;ger ist daher zun&#228;chst verpflichtet, die tats&#228;chlichen Kosten der Wohnung</strong> &#8211; in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate &#8211; <strong>zu tragen</strong>, es sei denn, der Hilfebed&#252;rftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zure­chenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen. <strong>Einer Zusicherung des Tr&#228;gers zur &#220;bernahme der Aufwendungen f&#252;r die &#8220;neue&#8221; Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung jedoch nicht.</strong></p>
<p><strong>Einschl&#228;gige Vorschriften</strong>:</p>
<p>§ 22 Abs 1 S&#228;tze 1 und 3 SGB II</p>
<p>(1) Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang &#252;bersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfe­bed&#252;rftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu ber&#252;cksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebed&#252;rftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate.</p>
<p>…</p>
<p>§ 22 Abs 2 Satz 1 SGB II</p>
<p>(2) Vor Abschluss eines Vertrages &#252;ber eine neue Unterkunft soll der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige die Zusicherung des f&#252;r die Leistungserbringung bisher &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;gers zu den Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft einholen. …</p>
<p>Az.:  B 4 AS 19/09 R                          T.  ./.  JobCenter Wilhelmshaven</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Oldenburg &#8211; S 47 AS 238/08 -<br />
LSG Niedersachsen-Bremen &#8211; L 13 AS 210/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts</p>
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		<title>Jobcenter Kiel arbeitet mit neuen Mietobergrenzen</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 08:31:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttokaltmiete]]></category>
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		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht h&#246;here Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein. Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts): 1-Personenhaushalt &#8211; 301,50 Euro 2-Personenhaushalt &#8211; 361,80 Euro 3-Personenhaushalt &#8211; 453,00 Euro 4-Personenhaushalt &#8211; 508,30 Euro 5-Personenhaushalt &#8211; 568,10 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II reihenweise vor dem Sozialgericht h&#246;here Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kiel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kiel">Kiel</a> nun nach einem Ratsbeschluss ein.</p>
<p>Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt  (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):<span id="more-1047"></span></p>
<p>1-Personenhaushalt &#8211; 301,50 Euro</p>
<p>2-Personenhaushalt &#8211; 361,80 Euro</p>
<p>3-Personenhaushalt &#8211; 453,00 Euro</p>
<p>4-Personenhaushalt &#8211; 508,30 Euro</p>
<p>5-Personenhaushalt &#8211; 568,10 Euro</p>
<p>6-Personenhaushalt &#8211; 627,90 Euro</p>
<p>7-Personenhaushalt &#8211; 687,70 Euro</p>
<p>F&#252;r jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden weitere 59,80 Euro anerkannt.</p>
<p>Die Tabelle gibt die sogenannte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bruttokaltmiete/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bruttokaltmiete">Bruttokaltmiete</a> an. Das hei&#223;t Miete plus (kalte) Betriebskosten. Die Heizkosten werden zus&#228;tzlich gew&#228;hrt.</p>
<p>Das Jobcenter erkennt die Betr&#228;ge aber (freiwillig) nur ab Juni 2009 an. Die zugrundeliegende &#196;nderung des Mietspiegels stammt aber aus dem November 2008.</p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wenn Sie nicht die volle Miete ausbezahlt bekommen (haben) sollten Sie jetzt einen Widerspruch oder einen &#220;berpr&#252;fungsantrag stellen. Ich berate Sie gerne.</p>
<p>Die Beratungskosten k&#246;nnen &#252;ber einen Beratungshilfeschein abgerechnet werden. Wie einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe</a></p>
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		<title>Hartz 4 Empf&#228;nger in Kiel jetzt Mieth&#246;he &#252;berpr&#252;fen lassen</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Mar 2009 07:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Kiel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Jobcenter in Kiel hat &#252;ber Jahre die falschen Mietobergrenzen berechnet. So wurden z.B. f&#252;r einen Ein-Personen-Haushalt der in in einer Wohnung die ein &#228;lteres Baujahr als 1976 hat lediglich 273,00 Euro gew&#228;hrt. Wenn Sie in Kiel im Arbeitslossengeld II Bezug sind und von der ARGE nicht die volle Miete &#252;bernommen wurde sollten Sie Ihre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kiel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kiel">Kiel</a> hat &#252;ber Jahre die falschen Mietobergrenzen berechnet. So wurden z.B. f&#252;r einen Ein-Personen-Haushalt der in in einer Wohnung die ein &#228;lteres Baujahr als 1976 hat lediglich 273,00 Euro gew&#228;hrt. Wenn Sie in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kiel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kiel">Kiel</a> im Arbeitslossengeld II Bezug sind und von der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> nicht die volle Miete &#252;bernommen wurde sollten Sie Ihre Bescheide f&#252;r die Vergangenheit &#252;berpr&#252;fen lassen.</p>
<p>Lassen Sie sich aber vorher beraten. F&#252;r Empf&#228;nger von ALG II wird die Beratung bei einem Anwalt durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beratungshilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beratungshilfe">Beratungshilfe</a> gedeckt. Das hei&#223;t die Beratung ist &#8211; wenn man sich vorher beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein geholt hat kostenfrei.</p>
<p>Machen Sie jetzt einen Termin.<span id="more-991"></span></p>
<p>Die zu wenig gezahlte Miete kann bis zu vier Jahre in die Vergangenheit &#252;berpr&#252;ft und dann der Differenzbetrag nachgezahlt werden.</p>
<p>F&#252;r die letzten zwei Jahre betr&#228;gt die Differenz &#8211; f&#252;r einen Ein-Personen-Haushalt &#8211; mindestens 28,50 Euro pro Monat. F&#252;r die Zeit davor mindestens 25,50 Euro.</p>
<p>F&#252;r Bedarfsgemeinschaften mit zwei und mehr Personen sind die Zahlen entsprechend h&#246;her.</p>
<p>Konkret angemessen d&#252;rften derzeit folgende Mieten sein (jeweils zzgl. Heizkosten):</p>
<p>1-Personen-Haushalt 301,50 Euro</p>
<p>2-Personen-Haushalt 361,75 Euro</p>
<p>3-Personen-Haushalt 453,20 Euro</p>
<p>4-Personen-Haushalt 508,05 Euro</p>
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