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Betriebskostennachzahlung für frühere Wohnung eines Hartz IV-Empfängers ist zu übernehmen

Erstellt von RA-Felsmann am 18. Februar 2010

Das Sächsische Landessozialgerichts hat -  L 3 AS 188/08- entschieden, dass die Beriebskostennachzahlungen durch den SGB II-Leistungsträger für eine früher bewohnte Wohnung zu übernehmen sind. Es handele sich um tatsächliche Aufwendungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft. Auch wenn diese aus einem früheren Mietverhältnis stammen würden diese Kosten aktuelle auftreten und seine daher zu übernehmen. Zum vollständigen Artikel »

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