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BGH – Mietminderung auf Bruttomiete zulässig

Erstellt von RA-Felsmann am 11. Januar 2008

Zur Miete, die gemindert werden kann, gehören also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. In der Vergangenheit vertraten die Amts- und Landgerichte verschiedene Auffassungen, ob eine Mietminderung von der Grundmiete, der Warmmiete oder von der Grundmiete zzgl. der “kalten” Betriebskosten zu berechnen sei. Dieser Verwirrung hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Ende bereitet. Die Karlsruher Richter führten an, dass nach dem Wortlaut des Paragraphen 536 BGB der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete völlig befreit sei, solange in Folge eines Mangels die vertragsgemässe Nutzung nicht möglich sei. Dies schliesse auch die Nebenkosten ein. Schlussfolgernd ist auch bei einer teilweisen Mietminderung die Bruttomiete inkl. aller Nebenkosten die Grundlage der Mietminderungsberechnung. Zum vollständigen Artikel »

Tags: Betriebskosten, Bruttomiete, Heizkosten, Mietminderung, Mietrecht, Mietsicherheit, Nebenkosten, Wohnungsgröße

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