<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Mobbing</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mobbing/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 25 Aug 2010 13:00:44 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>LAG Th&#252;ringen: Anspruch auf Rechtsschutz bei Mobbing</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-anspruch-auf-rechtsschutz-bei-mobbing/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-anspruch-auf-rechtsschutz-bei-mobbing/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 10:17:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbinghandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=340</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Th&#252;ringen &#8211; 5 Sa 403/2000 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht der bei ihm besch&#228;ftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Pers&#246;nlichkeits- oder Freiheitssph&#228;re zu verletzen, diese vor Bel&#228;stigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einflu&#223; hat, zu sch&#252;tzen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verf&#252;gung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Th&#252;ringen &#8211; 5 Sa 403/2000 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht der bei ihm besch&#228;ftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Pers&#246;nlichkeits- oder Freiheitssph&#228;re zu verletzen, diese vor Bel&#228;stigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einflu&#223; hat, zu sch&#252;tzen, <strong>einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verf&#252;gung zu stellen</strong> und die Arbeitnehmerpers&#246;nlichkeit zu f&#246;rdern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als St&#246;rer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterl&#228;&#223;t, Ma&#223;nahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, da&#223; eine Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.</p>
<p><span id="more-340"></span></p>
<p><strong>Eine Verletzung des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Besch&#228;ftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgem&#228;&#223;en Besch&#228;ftigung liegen</strong>. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Besch&#228;ftigung nicht blo&#223; den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Ma&#223;nahmen zielgerichtet als Mittel der Zerm&#252;rbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.</p>
<p>Aus dem Umstand, da&#223; blo&#223; f&#252;r einen vor&#252;bergehenden Zeitraum in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, &#252;berwiegendes schutzw&#252;rdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.</p>
<p>Bei dem Begriff &#8220;Mobbing&#8221; handelt es sich nicht um einen eigenst&#228;ndigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschlie&#223;lich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erf&#252;llen, aus welcher sich die gew&#252;nschte Rechtsfolge herleiten l&#228;&#223;t. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff &#8220;Mobbing&#8221; gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zug&#228;nglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erf&#252;llen k&#246;nnen.</p>
<p>Ob ein Fall von &#8220;Mobbing&#8221; vorliegt, h&#228;ngt von den Umst&#228;nden des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen &#252;blichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verst&#228;ndnis erfa&#223;t der Begriff des &#8220;Mobbing&#8221; <strong>fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander &#252;bergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen</strong>, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer &#252;bergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung f&#246;rderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht oder andere ebenso gesch&#252;tzte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. <strong>Ein vorgefa&#223;ter Plan ist nicht erforderlich</strong>. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des T&#228;ters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Ver&#228;nderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexit&#228;t zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsproze&#223;, der keine klare T&#228;ter-Opfer-Beziehung zul&#228;&#223;t, steht regelm&#228;&#223;ig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.</p>
<p>Die vielfach dadurch entstehende <strong>Beweisnot </strong>des Betroffenen, da&#223; dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs 1 der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grunds&#228;tzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. <strong>Dabei muss die im Zweifel erforderliche Anh&#246;rung einer Partei bei der gerichtlichen &#220;berzeugungsbildung ber&#252;cksichtigt werden</strong>.</p>
<p>Verfahrensgang ArbG Gera, 11. August 2000, Az: 2 Ga 8/2000, Urteil</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-anspruch-auf-rechtsschutz-bei-mobbing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LAG Schleswig-Holstein: Schmerzensgeld wegen Mobbing</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-schmerzensgeld-wegen-mobbing/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-schmerzensgeld-wegen-mobbing/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 15 Nov 2008 09:55:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=279</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 001/02 &#8211; hat ein Urteil zum Thema Schmerzensgeld bei Mobbing gef&#228;llt. Das Gericht geht von einer hohen H&#252;rde f&#252;r die Substantiierung des Vortrages des gemobbten aus. Der gemobbte muss ein Vorgehen mit System nachweisen.

Tatbestand:
Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Kl&#228;gerin ist am &#8230;..1947 geboren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 001/02 &#8211; hat ein Urteil zum Thema Schmerzensgeld bei Mobbing gef&#228;llt. Das Gericht geht von einer hohen H&#252;rde f&#252;r die Substantiierung des Vortrages des gemobbten aus. Der gemobbte muss ein Vorgehen mit System nachweisen.</p>
<p><span id="more-279"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:<br />
Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.<br />
Die Kl&#228;gerin ist am &#8230;..1947 geboren und seit 1992 als Pflegekraft bei der Stadt X besch&#228;ftigt, davon seit ca. 5 Jahren im Alten- und Pflegeheim in der Sch.. In diesem Heim ist die Beklagte als Stationsschwester, jetzt Wohnbereichsleiterin genannt, t&#228;tig. Die Beklagte war bis Mai 2001 unmittelbare Vorgesetzte der Kl&#228;gerin. Im Mai 2001 wurde die Kl&#228;gerin auf eine andere Station versetzt. Seit Februar 2002 ist sie arbeitsunf&#228;hig erkrankt.<br />
Die Kl&#228;gerin f&#252;hlt sich von der Beklagten gemobbt und meint, die Beklagte schulde ihr deswegen ein Schmerzensgeld von mindestens DM 5.000. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sie seit mindestens Fr&#252;hjahr 2000 bis Ende April 2001 st&#228;ndig schikaniert und „gemobbt&#8221;. Dadurch sei sie schwer erkrankt. Sie leide an einer schweren chronifizierten reaktiven Depression. Im &#220;brigen sei sie in ihrem Pers&#246;nlichkeitsrecht und in ihrer Ehre verletzt worden. Die Kl&#228;gerin hat folgende &#8211; z.T. strittige &#8211; Vorf&#228;lle zur Begr&#252;ndung ihres Vorwurfs vorgetragen:<br />
- Okt. 2000: Geburtstagskuchen der Kl&#228;gerin sei in der K&#252;che in eine Ecke gestellt worden und vertrocknet. &#8211; 16.11.2000: PC-Eintrag der Kl&#228;gerin &#252;ber Bluterg&#252;sse einer Heimbewohnerin sei gel&#246;scht worden. &#8211; 12.12.2000: Die Beklagte habe der Kl&#228;gerin ohne Grund eine Pampers aus der Hand gerissen. &#8211; 17./18.12.2000: Die Mitarbeiterinnen Bl. und D. h&#228;tten der Kl&#228;gerin nicht Lagerungshilfe geleistet. &#8211; 14.1.2001: Die Kl&#228;gerin habe im Fr&#252;hdienst nicht Lagerungshilfe erhalten. &#8211; 16.1.2001: Die Beklagte habe zur Kl&#228;gerin, die sie wegen des Urlaubsplanes angesprochen habe, gesagt: „Ich bespreche gar nichts mehr mit dir&#8221;. Weiter habe sie zu ihr gesagt: ,,Was machst Du hier schon? Was tust Du hier schon f&#252;r uns?&#8221; &#8211; 4.4.2001: Die Kl&#228;gerin f&#252;hlte sich von der Beklagten diskriminiert, die ihr vorgehalten hatte, sie habe nur 2 Heimbewohner gewaschen.<br />
- 7.4.2001: Die Beklagte sei hinter der Kl&#228;gerin hergelaufen, habe sie mit dem Ellbogen geschubst und gefragt, wozu sie ein Zwischenzeugnis brauche. &#8211; 7./8.4.2001: Die Beklagte habe Kollegen der Station 1 aufgefordert, einen Antrag auf Versetzung der Kl&#228;gerin zu unterzeichnen. (&#8230;)</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2001 die Klage abgewiesen und ausgef&#252;hrt, die Kl&#228;gerin habe nicht dargelegt, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf einer unerlaubten Handlung der Beklagten beruhten. Die von der Kl&#228;gerin eingereichte &#228;rztliche Bescheinigung vom 4.7.2001 k&#246;nne entsprechenden Vortrag nicht ersetzen. Sie enthalte lediglich das wertende Ergebnis, dass die Depression der Kl&#228;gerin im Zusammenhang mit einer beruflichen Konfliktsituation entstanden sei, ohne die Urs&#228;chlichkeit zu belegen. Es komme aber in Betracht, dass die Erkrankung durch andere innere oder &#228;u&#223;ere Ursachen entstanden sei. Eine Umkehr der Beweislast k&#246;nne nicht angenommen werden. Auch aus dem Gesichtspunkt des „Mobbings&#8221; k&#246;nne die Kl&#228;gerin nicht ein Schmerzensgeld fordern. Eine Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung ergebe sich aber nicht aus dem Vortrag der Kl&#228;gerin.  (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die zul&#228;ssige Berufung hat nicht Erfolg.<br />
Die Kl&#228;gerin hat nicht Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in entspre-chender Anwendung des § 847 BGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die detaillierten und sorgf&#228;ltigen Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts verwiesen.<br />
Auch mit der Berufung hat die Kl&#228;gerin nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die einen Schmerzensgeldanspruch begr&#252;nden k&#246;nnen. Das Vorbringen der Kl&#228;gerin kann weder f&#252;r einzelne Taten den Tatbestand einer Ehrverletzung noch f&#252;r alle des „Mobbings&#8221; begr&#252;nden.<br />
Der Begriff des Mobbings stellt f&#252;r sich gesehen nicht eine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr handelt es sich bei „Mobbing&#8221; um ein soziales Ph&#228;nomen, das es schon immer in der Arbeitswelt gegeben hat, das aber in den letzten Jahren vermehrt in den Blick der Allgemeinheit getreten ist. Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vor-gesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und w&#228;hrend einer l&#228;ngeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Aussto&#223;ens aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. <strong>Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorf&#228;llen ein System erkennen lassen.</strong><br />
Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des „Mobbings&#8221; erf&#252;llen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den Anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegen&#252;ber Dritten oder sich selbst zu verletzen.<br />
Die ausf&#252;hrliche Anh&#246;rung beider Parteien in der Berufungsverhandlung hat nicht zu dem Ergebnis gef&#252;hrt, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Beiden auf „Mobbing&#8221; der Beklagten beruhen. Eine <strong>systematische Vorgehensweise</strong> der Beklagten in dieser Richtung ist nicht erkennbar. Deutlich ist dabei jedoch geworden, dass die Kl&#228;gerin sich von der Beklagten verfolgt und gezielt benachteiligt f&#252;hlt. Dass dies berechtigt ist, ist aber nicht erkennbar geworden. Dabei kann die Kl&#228;gerin sich nicht auf Beweiserleichterungen wegen des behaupteten Mobbings berufen. Zuvor ist n&#228;mlich erforderlich, dass sie zumindest substantiiert Tatsachen behauptet, die auf das Vorliegen von Mobbing schlie&#223;en lassen. Auch kann die Kl&#228;gerin nicht damit geh&#246;rt werden, sie sei fr&#252;her gesund gewesen, was zeige, dass die Erkrankungen auf die Verh&#228;ltnisse am Arbeitsplatz zur&#252;ckzuf&#252;hren seien. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ergibt sich aus dieser zeitlichen Abfolge noch nicht, dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Dabei hatte das Arbeitsgericht den Hinweis auf das Scheitern einer privaten Beziehung lediglich beispielsweise gebracht. Dass andere denkbare Ursachen (z.B. altersbedingte) ausscheiden, h&#228;tte die Kl&#228;gerin darlegen m&#252;ssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, andere m&#246;gliche Ursachen zu nennen.<br />
Bei einer Betrachtung der von der Kl&#228;gerin behaupteten Vorf&#228;llen ergibt sich, diese als wahr unterstellt, dass das Vorliegen eines „Mobbings&#8221; nicht feststellbar ist. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken, wobei auch auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts verwiesen wird:<br />
- Ostern 2000 „Frau Mi.&#8221;: Inwiefern ein &#8211; strittiges &#8211; Befragen nach dieser Kollegin Bestandteil eines gegen die Kl&#228;gerin gerichteten „Mobbings&#8221; sein soll, ist nicht nachvollziehbar.<br />
- 07/2000 „Pinocchio&#8221;: Eine derartige &#196;u&#223;erung w&#228;re mit Sicherheit r&#252;cksichtslos und unangemessen ge-wesen, kann aber nicht eine tiefgreifende Verletzung der Kl&#228;gerin begr&#252;nden, die zu einem Schmerzensgeldanspruch f&#252;hrt.<br />
- 10/2000 „Geburtstagskuchen&#8221;: Inwieweit die Kl&#228;gerin urs&#228;chlich daf&#252;r gewesen sein soll, dass der Kuchen nicht ge-gessen wurde, ist nicht dargelegt.<br />
- 16.11.2000 „PC-Eintrag&#8221;: Die Kl&#228;gerin hat nicht einmal konkret behaupten k&#246;nnen, dass die Beklagte den be-haupteten Eintrag gel&#246;scht hat. Sie hat lediglich zum Ausdruck gebracht, ein Anderer k&#246;nne es nicht gewesen sein, der Beklagten traue sie das zu.<br />
- 12.12.2000 „Pampers&#8221;: Selbst wenn die Beklagte der Kl&#228;gerin eine Windel aus der Hand gerissen haben sollte, spricht dies nicht f&#252;r eine systematische Diskriminierung. Vielmehr deutet der von der Kl&#228;gerin geschilderte Ablauf darauf hin, dass die Beklagte die Kl&#228;gerin zu schnellerer Arbeit anspornen wollte, wenn auch die &#8211; strittige &#8211; Art &#252;berzogen gewesen sein mag.<br />
- 17./18.12.2000 „Lagerungshilfe&#8221;: Hier hat die Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin ergeben, dass sie einerseits meint, mit diesen Mitarbeiterinnen habe sie „die H&#246;lle&#8221; (w&#246;rtlich erkl&#228;rt) gehabt, andererseits von der Beklagten erwartet hatte, dass sie diesen Mitarbeiterinnen die Weisung erteilte, Lagerungshilfe zu gew&#228;hren. Dabei ist nicht erkennbar, dass die Kl&#228;gerin jemals auf die Beklagte zugekommen w&#228;re, um Hilfe gegen die beiden Kolleginnen zu erhalten oder dass sie sie gebeten h&#228;tte, die Beiden zu einer entsprechenden Hilfestellung anzuweisen.<br />
- 14.1.2001 „Lagerungshilfe im Fr&#252;hdienst&#8221;: Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin die Beklagte um Hilfe gebeten h&#228;tte.<br />
- 16.1.2001 „Urlaubsplanung&#8221;: Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl&#228;gerin nicht nachvollziehbar, was sie beanstanden will. Soweit es sich um die Lage des Erholungsurlaubs gehandelt ha-ben sollte, h&#228;tte sie, sofern eine innerbetriebliche Kl&#228;rung nicht erzielt werden konnte, die Personalvertretung bem&#252;hen oder notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch neh-men k&#246;nnen.<br />
- 4.4.2001 „Waschen von 2 Heimbewohnern&#8221;: Hier ist deutlich geworden, dass die Kl&#228;gerin sich dadurch diskriminiert f&#252;hlte, weil der Vorhalt in einer Dienstbesprechung erfolgte. Ob die Kl&#228;gerin tats&#228;chlich mehr Bewohner versorgt hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine Diskriminierung durch einen Vorhalt in einer Dienstbesprechung nicht erkennbar ist. Dass die Beklag-te sich dabei im Ton vergriffen h&#228;tte, ist nicht behauptet.<br />
- 7.4.2001 „Frage nach dem Zwischenzeugnis&#8221;: Hier wird auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Kl&#228;gerin hat zwar in ihrer Anh&#246;rung erkl&#228;rt, das Schubsen mit dem Ellbogen habe auch ge-schmerzt, andererseits hat sie aber bekundet, sie sei der Beklagten ausgewichen. Dass die Beklagte in der Absicht gehandelt haben sollte, der Kl&#228;gerin Schmerzen zuzuf&#252;gen, ist nicht dargelegt. Das &#8211; strittige &#8211; Verhalten mag zwar unangemessen sein, kann aber auch nicht als Bestandteil eines systematischen benachteiligenden Handels erkannt werden.<br />
- 7./8.4.2001 „Versetzungsantrag&#8221;: Auch hierzu wird auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts verwiesen.<br />
- ohne Datum „Hinweis auf langsames Arbeiten&#8221;: Hier kann ohne Einzelheiten nicht beurteilt werden, ob dieser behauptete wiederholte Hinweis der Beklagten unberechtigt war.<br />
- ohne Datum „Fr&#252;hdienst&#8221;: Hier ist nicht ersichtlich, dass eine unterlassene Benachrichtigung der Kl&#228;gerin und eine Frage, was die Kl&#228;gerin denn wolle, Bestandteil eines systematischen Vorge-hens gewesen sein k&#246;nnte. Dass &#196;nderungen in Dienstpl&#228;nen gelegentlich versehentlich nicht dem Betroffenen mitgeteilt werden, kann als fehlerhafte Arbeitsleistung des Vorgesetzten vorkommen.<br />
- ohne Datum „minderwertige Arbeiten&#8221; „schlechtes Licht&#8221;: Dies hat die Kl&#228;gerin nicht erl&#228;utert.<br />
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass sich das Arbeitsverh&#228;ltnis aus Sicht der Kl&#228;gerin zwar als unertr&#228;glich darstellt, dass aber nicht erkennbar ist, ob dieser Ein-druck der Kl&#228;gerin auf Verhalten der Beklagten beruht oder vielmehr auf Verhalten Dritter oder in der Person der Kl&#228;gerin liegende Ursachen zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Auch eine Gesamtschau des von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Sachverhalts l&#228;sst nicht den Schluss auf eine systematische Vorgehensweise der Beklagten mit dem Ziel, die Kl&#228;gerin auszusto&#223;en, zu.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-schmerzensgeld-wegen-mobbing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ArbG Frankfurt: Mobbing und tarifvertragliche Ausschlussfrist</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-frankfurt-mobbing-und-tarifvertragliche-ausschlussfrist/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-frankfurt-mobbing-und-tarifvertragliche-ausschlussfrist/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Aug 2008 09:35:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbingverhalten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=283</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Frankfurt &#8211; 	7 Ca 5101/06 &#8211; hatte in einem Fall zu entscheiden bei dem es um zum Teil bis zum Jahr 1998 zur&#252;ckreichende Mobbinghandlungen ging. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart in dem eine Ausschlussfrist festgeschrieben ist diese Ausschlussfrist auch f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt &#8211; 	7 Ca 5101/06 &#8211; hatte in einem Fall zu entscheiden bei dem es um zum Teil bis zum Jahr 1998 zur&#252;ckreichende Mobbinghandlungen ging. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart in dem eine Ausschlussfrist festgeschrieben ist diese Ausschlussfrist auch f&#252;r Anspr&#252;che aus Mobbing greift.</p>
<p><span id="more-283"></span></p>
<blockquote><p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Jedem der Opfer von Mobbing ist sei deswegen geraten sich innerhalb einer ggf. in einem Tarifvertrag festgelegten Ausschlussfrist rechtzeitig um die Wahrung seiner Rechte zu k&#252;mmern.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber eine von der Kl&#228;gerin geltend gemachte Geldentsch&#228;digung f&#252;r eine Verletzung der Gesundheit und ihres allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts aufgrund Mobbings durch die beiden Beklagten.</p>
<p>Die rund 55-j&#228;hrige Kl&#228;gerin ist am &#8230; 19&#8230; geboren und verheiratet. Sie war vom 01.01.1980 bis zum 25.01.2006 bei der Beklagten zu 1.) besch&#228;ftigt. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis findet der BAT kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Kl&#228;gerin ist staatlich examinierte und anerkannte Di&#228;tassistentin. Sie war zun&#228;chst Leiterin der Di&#228;tk&#252;che und war eingruppiert in BAT Vb. Mit Wirkung vom 01.05.1992 wurde ihr die T&#228;tigkeit der Ern&#228;hrungsberaterin/Di&#228;tassistentin &#252;bertragen. F&#252;r diese T&#228;tigkeit gibt es eine Stellenbeschreibung vom 13.04.1992. Hiernach war es Aufgabe der Kl&#228;gerin, die Patienten und Mitarbeiter aller Kliniken in allen Fragen der vollwertigen Ern&#228;hrung und di&#228;tischen Therapie zu beraten. Der ern&#228;hrungsbeauftragte Arzt ist fachlicher Vorgesetzter, w&#228;hrend der Verwaltungsdirektor und der Personalleiter disziplinarische Vorgesetzte der Kl&#228;gerin sind. Es galten weiterhin die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 21.01.1980 . Zuletzt erhielt die Kl&#228;gerin eine Bruttomonatsverg&#252;tung i.H.v. € 3.210,21 (&#8230;).</p>
<p>Die Kl&#228;gerin behauptet, dass sie mindestens seit 1998 einer fortgesetzten Systematischen Schikane am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sei, die sowohl zu einer Gesundheitsbesch&#228;digung als auch zu einer Verletzung ihres allg. Pers&#246;nlichkeitsrechts gef&#252;hrt habe. Seit der Einstellung von Frau &#8230; sei es zu einem schleichenden Prozess bis hin zum vollst&#228;ndigen Entzug der Aufgaben der Kl&#228;gerin gekommen. In diesem Zusammenhang erhebt die Kl&#228;gerin die nachfolgenden Vorw&#252;rfe gegen&#252;ber den Beklagten und behauptet:</p>
<p>- 		Bereits kurz nachdem Frau &#8230; ihre T&#228;tigkeit aufgenommen h&#228;tte, sei die Kl&#228;gerin als Ern&#228;hrungsberaterin bei einer Veranstaltung, zu der der Beklagte zu 2.) und die Firma &#8230; eingeladen h&#228;tten, nicht vorgestellt worden, w&#228;hrend der Beklagte zu 2.) die Diabetesberaterin Frau &#8230; die sogar in der ersten Reihe Platz genommen h&#228;tte, vorgestellt h&#228;tte.</p>
<p>- 		Ende des Jahres 1998 habe der Beklagte zu 2.) gegen&#252;ber einem Au&#223;endienstmitarbeiter der Firma &#8230; die Diabetesberaterin Frau &#8230; als Ern&#228;hrungsberaterin vorgestellt.</p>
<p>- 		Im November 1998 sei die Diabetesberaterin Frau &#8230; zur Kl&#228;gerin gekommen und h&#228;tte gebeten, dass die Kl&#228;gerin ihr Arbeit abgebe, was die Kl&#228;gerin abgelehnt h&#228;tte. In der Folgezeit sei Frau &#8230; als Ern&#228;hrungsberaterin vom Beklagten zu 2.) protegiert worden, so dass &#196;rzte ihre Auftr&#228;ge nicht mehr bei der Kl&#228;gerin sondern bei Frau &#8230; abgegeben h&#228;tten. (&#8230;)</p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist daher der Ansicht, dass sie seit der Einstellung von Frau &#8230; nicht mehr arbeitsvertragskonform besch&#228;ftigt worden sei. Die Kl&#228;gerin hat den Eindruck, dass sie sie aus dem Team und ihrer T&#228;tigkeit gedr&#228;ngt worden sei. So habe sie zuletzt nur noch rund eine Stunde am Tag in ihrer T&#228;tigkeit als Ern&#228;hrungsberaterin gearbeitet. Aufgrund der fortgesetzten Schikane sei sie zur K&#252;ndigung der Arbeitsverh&#228;ltnisses gezwungen gewesen. Die Kl&#228;gerin behauptet ferner, dass sie bereits Ende 1999 &#8211; ausgel&#246;st durch die st&#228;ndige Stresssituation &#8211; massive gesundheitliche Probleme gehabt h&#228;tte. So habe sie neben Depressionen Magen-, Bauch-, Kopf- und R&#252;ckenschmerzen gehabt. Ferner habe sie Schwei&#223;ausbr&#252;che und Atemnot in Gespr&#228;chen bekommen. Sie habe ferner Schlafst&#246;rungen, Ersch&#246;pfungszust&#228;nde und Konzentrationsprobleme gehabt. Insgesamt sei die Kl&#228;gerin einer jahrelangen Belastungssituation am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen. Auch ein nerven&#228;rztliches Gutachten von Frau Dr. &#8230; w&#252;rde die Erkrankung auf die Situation der Kl&#228;gerin am Arbeitsplatz zur&#252;ckf&#252;hren. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT behauptet die Kl&#228;gerin, dass sie dem Personalleiter der Beklagten zu 1.) in einem Gespr&#228;ch nach dem 26.10.2005 mitgeteilt habe, dass zum damaligen Zeitpunkt € 84.000,00 gefordert w&#252;rden. Herr &#8230; sei hierauf aber nicht eingegangen. Au&#223;erdem ist die Kl&#228;gerin der Ansicht, dass die Ausschlussfrist ohnehin nicht bei Verletzungen des Pers&#246;nlichkeitsrechts eingreifen w&#252;rde. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;gerin stehen die geltend gemachten Anspr&#252;che nicht zu, da &#8211; im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) &#8211; die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt ist und &#8211; im Hinblick auf beide Beklagten &#8211; die streitgegenst&#228;ndlichen Sachverhalte kein Mobbing darstellen und die Anspr&#252;che im &#220;brigen zum Teil bereits verj&#228;hrt sind. (&#8230;)</p>
<p>Die Klage ist allerdings unbegr&#252;ndet, da der Kl&#228;gerin weder gegen&#252;ber der Beklagten zu 1.) noch gegen&#252;ber dem Beklagten zu 2.) Anspr&#252;che auf eine Geldentsch&#228;digung wegen einer Verletzung des allg. Pers&#246;nlichkeitsrechts bzw. auf Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsbesch&#228;digung zustehen.</p>
<p>Die Klage gegen&#252;ber der Beklagten zu 1.) ist unbegr&#252;ndet, da der Beklagten zu 1.) keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bzw. keine unerlaubte Handlung vorgeworfen werden kann und die Kl&#228;gerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt hat.</p>
<p>Als Anspruchsgrundlagen f&#252;r die geltend gemachten Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin (Zahlung von Schmerzensgeld und Geldentsch&#228;digung wegen Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung) kommen zun&#228;chst nur die §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 847 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB, sofern die Beklagte selbst oder durch ihre Organe (§ 31 BGB) gehandelt hat, einschlie&#223;lich eines Auswahl- oder &#220;berwachungsverschuldens gem&#228;&#223; § 831 BGB, in Betracht. Auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung (§ 280 BGB i.V.m. § 278 BGB) nach neuem Recht kann sich die Kl&#228;gerin erst f&#252;r Sachverhalte nach dem 01.08.2002 (siehe Art. 229 § 9 EGBGB) st&#252;tzen, da die Neufassung von § 253 BGB und die Aufhebung der Regelung in § 847 BGB a. F. (Schmerzensgeld) erst mit Wirkung zum 01.08.2002 in Kraft getreten ist. Bei vertraglichen Verletzungen (sog. positive Vertragsverletzung (pVV) nach altem Recht gem&#228;&#223; §§ 280, 286, 325, 326 BGB a. F.) war ein Schmerzensgeld oder eine sonstige billige Entsch&#228;digung in Geld ausgeschlossen. Eine m&#246;gliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) beruht in diesem Zusammenhang auf folgendem Gedanken: Der Arbeitgeber hat aufgrund der im Arbeitsverh&#228;ltnis bestehenden F&#252;rsorge- und Treuepflichten Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch&#252;tzen. Die Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflichten stellt eine Schlechterf&#252;llung des Arbeitvertrages dar. <strong>Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur liegt beim Mobbing durch den Arbeitgeber regelm&#228;&#223;ig eine Verletzung seiner F&#252;rsorgepflicht vor</strong>.</p>
<p>Den Vortrag der Kl&#228;gerin als wahr unterstellend kann jedoch vorliegend der Beklagten zu 1.) weder eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen F&#252;rsorgepflicht noch eine deliktische Handlung und in der Folge weder eine Beeintr&#228;chtigung des Pers&#246;nlichkeitsrechts der Kl&#228;gerin noch eine Gesundheitsbesch&#228;digung zur Last gelegt werden. Die Vorw&#252;rfe der Kl&#228;gerin konzentrieren sich zun&#228;chst auf den Zeitraum 1998-2001, anschlie&#223;end werden nur noch einzelne Ereignisse herausgegriffen. Rechtswidriges oder gar systematisch schikan&#246;ses Verhalten der Beklagten zu 1.) l&#228;sst sich nicht erkennen. Dem Sachvortrag der Kl&#228;gerin kann nach Auffassung der Kammer n&#228;mlich bereits keine eigene, von der Beklagten zu 1.) selbst bzw. ihren Organen (§ 31 BGB) oder Erf&#252;llungsgehilfen (§ 278 BGB) aktiv begangene Pers&#246;nlichkeitsverletzung oder von ihren Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) begangene unerlaubte Handlung entnommen werden. Weder mit der Einstellung noch mit der T&#228;tigkeit von Frau &#8230; an sich verletzt die Beklagte zu 1.) ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Die Kl&#228;gerin hat kein Monopol auf Ern&#228;hrungsberatung. Au&#223;erdem ist Frau &#8230; nur in der Med. Klinik II besch&#228;ftigt, w&#228;hren die Kl&#228;gerin f&#252;r s&#228;mtliche Kliniken zust&#228;ndig ist. Soweit die ma&#223;geblichen Mobbingvorw&#252;rfe vielmehr an das (deliktische) Handeln der Vorgesetzten oder das des Beklagten zu 2.) ankn&#252;pfen, die jedoch nicht zu den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1.) z&#228;hlen, sind sie f&#252;r die vorliegenden Anspr&#252;che unbeachtlich. Auch kann keine eigene Tathandlung der Beklagten zu 1.) in Form des Unterlassens festgestellt werden. Die Beklagte zu 1.) ist &#252;ber die Jahre der Ansicht gewesen, dass die Kl&#228;gerin ihrer T&#228;tigkeit arbeitsvertragsgem&#228;&#223; nachgeht, und weder die Regelungen des Arbeitsvertrages noch die der ma&#223;geblichen Stellenbeschreibung f&#252;r die Kl&#228;gerin sind von der Beklagten zu 1.) eingeschr&#228;nkt worden. Soweit die Kl&#228;gerin behauptet, die Beklagte zu 1.) habe ihr keine ausreichende T&#228;tigkeit zugewiesen, die f&#252;r Vollzeitstelle gen&#252;gend sei, bzw. die Beklagte zu 1.) habe auf die Schreiben der Kl&#228;gerin, der &#214;TV bzw. der Prozessbevollm&#228;chtigten nicht reagiert, tr&#228;gt die Kl&#228;gerin aber nicht vor, dass die Beklagte zu 1.) bzw. ihre Organe diese behauptete Unt&#228;tigkeit bzw. die vermutete Ignoranz nach au&#223;en hin mit herabw&#252;rdigenden &#196;u&#223;erungen versehen oder sonst wie durch zus&#228;tzliche Umst&#228;nde die Kl&#228;gerin herabgew&#252;rdigt. Mangelnde Gespr&#228;chsbereitschaft auf Seiten der Beklagten zu 1.) kann insofern nicht zur Begr&#252;ndung von Schmerzensgeld oder Entsch&#228;digungsanspr&#252;chen f&#252;hren. Auch f&#252;r die Annahme eines Organisations- bzw. Auswahlverschuldens (§ 831 BGB) bei der Beklagten zu 1.) besteht kein Anlass. Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kl&#228;gerin und dem Beklagten zu 2.) &#252;ber die Kompetenzen der Kl&#228;gerin und diejenigen von Frau &#8230; bestanden haben, bestand zu keinem Zeitpunkt f&#252;r die Beklagte zu 1.) bzw. ihre Organe daran zu zweifeln, dass es sich um eine sachliche Auseinandersetzung handeln. Jedenfalls tr&#228;gt die Kl&#228;gerin nicht vor, dass die Beklagte zu 1.) zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Gefahr konkreter Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen oder ernsthafter Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzungen rechnen musste. Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin erf&#252;llt sind, da die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt wurde, wie nachfolgend ausgef&#252;hrt wird.</p>
<p>Etwaige Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten zu 1.) unterliegen kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT, die vorliegend von der Kl&#228;gerin nicht beachtet wurde.</p>
<p>Gegen die wirksame Einbeziehung bzw. den wirksamen Verweis auf den BAT und damit auch auf die Regelung in § 70 BAT bestehen keine Bedenken. Auch kann es dahinstehen, ob die in Bezug genommene Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag der Kl&#228;gerin einer Angemessenheitskontrolle gem&#228;&#223; § 310 Abs. 4 BGB unabh&#228;ngig davon, dass es um einen Altvertrag geht, unterliegt, da jedenfalls auch bei Neuvertr&#228;gen nach der j&#252;ngeren Rechtsprechung des BAG bei einer sechsmonatigen Ausschlussfrist keine Bedenken im Hinblick auf eine etwaige unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bestehen. Bei Altvertr&#228;gen gilt somit erst recht nichts anderes. Auch ist es rechtlich unbedenklich, dass § 70 BAT an die &#8220;F&#228;lligkeit&#8221; des Anspruchs ankn&#252;pft.</p>
<p>Des Weiteren unterfallen die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin (Schmerzensgeld wegen Gesundheitsbesch&#228;digung und Geldentsch&#228;digung wegen Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung), insbesondere soweit sie auf unerlaubten Handlungen beruhen, dem sachlich-gegenst&#228;ndlichen Bereich des § 70 BAT, da es sich um &#8220;Anspr&#252;che aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis&#8221; handelt.</p>
<p>Es sind vorliegend keine Gr&#252;nde zu erkennen, die es rechtfertigen w&#252;rden, Anspr&#252;che aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung der Ausschlussklausel des § 70 BAT zu entziehen. Sinn und Zweck derartiger Ausschlussklauseln liegen gerade darin, f&#252;r die Parteien des Arbeitsverh&#228;ltnisses zeitnah Klarheit &#252;ber etwa streitige Rechtspositionen zu schaffen. Der t&#228;gliche Kontakt der Arbeitsvertragsparteien schafft laufend neue Tatsachen, aus denen sich f&#252;r die eine oder andere Partei Rechtsanspr&#252;che ergeben k&#246;nnen. Je l&#228;nger der ma&#223;gebliche Lebenssachverhalt zur&#252;ckliegt, desto schwieriger erweist sich im Nachhinein die vollst&#228;ndige Aufkl&#228;rung des Sachverhalts und die Kl&#228;rung der Rechtslage, wodurch die bestehende Rechtsbeziehung nachhaltig belastet wird. Eben aus diesem Grunde wird der Gl&#228;ubiger durch die Ausschlussfrist angehalten, alsbald nach F&#228;lligkeit des Anspruchs gegen&#252;ber dem Gegner das Bestehen seiner Forderung geltend zu machen. Soweit man in F&#228;llen von Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzungen Besonderheiten oder Abweichendes etwa damit begr&#252;nden m&#246;chte, dass m&#246;glicherweise erst die Summe verschiedener Einzelhandlungen den Charakter eines Mobbingverhaltens erreichen kann und damit f&#252;r den Betroffenen erkennbar wird, entsteht der Anspruch eben erst dann, wenn die letzte Handlung erfolgt ist. <strong>In &#220;bereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geht die Kammer vorliegend davon aus, dass auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&#252;che aus einem sog. Mobbingverhalten den einschl&#228;gigen Ausschlussklauseln unterliegen ausgef&#252;hrt hat, der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unterliege nicht dem tariflichen Verfall, steht dies der Unterwerfung von Schmerzensgeld- und Entsch&#228;digungsanspr&#252;chen wegen Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung unter die Ausschlussklausel nicht entgegen</strong>. Da von einer unberechtigten Abmahnung eine fortw&#228;hrende St&#246;rung des allg. Pers&#246;nlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ausgeht, entsteht der auf Beseitigung der St&#246;rungsquelle gerichtete Abwehr- bzw. Unterlassensanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB laufend neu, solange die St&#246;rung anh&#228;lt. Damit scheidet ein tariflicher Verfall in der Tat aus. Eine allgemeine Ausnahme f&#252;r Sekund&#228;ranspr&#252;che aus Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung bzw. Gesundheitsbesch&#228;digung l&#228;sst sich mit der genannten Entscheidung nicht begr&#252;nden. Au&#223;erdem besteht vorliegend zwischen den (quasi-)vertraglichen und den deliktischen Anspruchsgrundlagen, auf die die Kl&#228;gerin ihr Klagebegehren st&#252;tzt, eine Anspruchskonkurrenz, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen. Beim Zusammentreffen von vertraglichen und deliktischen Anspr&#252;chen besteht aber, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, kein Grund daf&#252;r, letztere per se vom Geltungsbereich tariflicher oder vereinbarter Verfallklauseln auszunehmen. Auch nach Auffassung des BAG sind Anspr&#252;che auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung und Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts dem tariflichen Verfall nur dann nicht entzogen, wenn nicht zugleich eine Verletzung der F&#252;rsorgepflicht geltend gemacht werde. Umgekehrt hei&#223;t dies nichts anderes, als dass im Falle des Zusammentreffens vertraglicher und deliktischer Anspruchsgrundlagen nicht allein die vertraglichen Anspr&#252;che wegen erlittener Verm&#246;genssch&#228;den, sondern auch die deliktischen Anspr&#252;che wegen Gesundheits- und Pers&#246;nlichkeitsverletzung (einschlie&#223;lich immaterieller Sch&#228;den) innerhalb der ma&#223;geblichen Ausschlussfristen, vorliegend der des § 70 BAT, geltend zu machen sind.</p>
<p>Da die Kl&#228;gerin seit dem 27.10.2004 bis zum Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses durchgehend arbeitsunf&#228;hig erkrankt gewesen, endete das angebliche Mobbingverhalten der Beklagten zu 1.) somit am 27.10.2004, so dass die sechsmonatige Ausschlussfrist (sp&#228;testens) am 27.10.2004 begann. Weder das Schreiben der Kl&#228;gerin vom 26.10.2005 &#8211; unabh&#228;ngig von der Frage, ob es den inhaltlichen Anforderungen gen&#252;gt (siehe unten) &#8211; noch die Klageschrift vom 18.07.2006 konnten somit die Ausschlussfrist des § 70 BAT wahren. (&#8230;)</p>
<p>Die Klage gegen&#252;ber dem Beklagten zu 2.) ist unbegr&#252;ndet, da der Beklagten zu 2.) innerhalb nicht verj&#228;hrter Zeit keine unerlaubte Handlung zu Lasten der Kl&#228;gerin vorgenommen hat.</p>
<p>Den Sachvortrag der Kl&#228;gerin als wahr unterstellend ergibt sich vorliegend jedoch im Verhalten des Beklagten zu 2.) keine Mobbing-Struktur.</p>
<p>Mobbing &#8211; in der Literatur auch teilweise Psychoterror am Arbeitsplatz genannt &#8211; selbst ist kein Rechtsbegriff und muss daher, wenn der konturlose Begriff justiziabel werden soll, zun&#228;chst definiert werden. <strong>Das BAG versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte</strong>. Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verst&#228;ndnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander &#252;bergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer &#252;bergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung f&#246;rderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.</p>
<p><strong>Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des Mobbings erf&#252;llen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegen&#252;ber Dritten oder sich selbst zu verletzen</strong>. F&#252;r die Bejahung eines Mobbingverhaltens ist erforderlich, dass den Vorf&#228;llen, aus denen das Mobbing abgeleitet werden soll, eine verwerfliche Motivation des Mobbenden entnehmen l&#228;sst. Die arbeitsrechtliche Relevanz des Mobbings ergibt sich aus einer systematischen, prozesshaften Beeintr&#228;chtigung. Nicht die einzelne herabw&#252;rdigende Handlung ist charakteristisch, sondern das Systematische und Stetige, das sich aus einer Reihe solcher Handlungen ergibt und aus dem sich eine gegen den Betroffenen verfolgte Zielrichtung erkennen l&#228;sst. Bei der Gesamtschau ist zwar das belastende aber sozialad&#228;quat hinzunehmende Handeln gegen&#252;ber schikan&#246;sem und diskriminierendem Verhalten abzugrenzen. Dabei kann vom Leitbild des einsichtig handelnden Durchschnittsarbeitgebers ausgegangen werden. Sozial ad&#228;quat muss aber auch die Reaktion des Arbeitnehmers auf belastendes Arbeitgeberverhalten sein. Der Arbeitnehmer tr&#228;gt auch am Arbeitsplatz das mit der gesellschaftlichen Interaktion verbundene kommunikative Risiko. <strong>Dabei reicht das subjektive Gef&#252;hl, gemobbt zu werden oder ein Gef&#252;hl der Kr&#228;nkung ohne das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte f&#252;r eine Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung nicht zur Annahme von Mobbing aus.</strong> Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare T&#228;ter-Opfer Beziehung zul&#228;sst, steht regelm&#228;&#223;ig der Annahme eines Mobbingsachverhalts entgegen. Dabei ist die hierarchische oder betriebliche Stellung gleichg&#252;ltig. Mobbing scheidet daher in allen F&#228;llen von vornherein aus, in denen keiner der Beteiligten eindeutig die Schwelle zu einer T&#228;ter-Opfer-Beziehung &#252;berschritten hat. Das kann bei einem allgemein schlechten Betriebsklima mit gegenseitigen Unfreundlichkeiten der Fall sein. Auch negative Reaktionen von Vorgesetzten und Kollegen auf mangelhafte Arbeitsleistung sind grunds&#228;tzlich noch kein Mobbing.</p>
<p>In einem Schadensersatzprozess tr&#228;gt nach den allgemeinen Grunds&#228;tzen der Darlegungslast der Mitarbeiter, der sich &#8211; wie hier &#8211; auf jahrelange Mobbing-Handlungen beruft, die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die begangenen Rechtsgutverletzungen einschlie&#223;lich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen. Die einzelnen Vorw&#252;rfe m&#252;ssen nach Zeitpunkt, H&#228;ufigkeit und Intensit&#228;t substantiiert vorgetragen werden.</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen stellt das dem Beklagten zu 2.) zurechenbare Verhalten sowohl in einer Gesamtschau als auch unter Ber&#252;cksichtigung des Verj&#228;hrungseinwands kein Mobbing dar.</p>
<p>Die Vorw&#252;rfe der Kl&#228;gerin konzentrieren sich zun&#228;chst auf den Zeitraum 1998-2001, anschlie&#223;end werden nur noch einzelne Ereignisse herausgegriffen. Rechtswidriges oder gar systematisch schikan&#246;ses Verhalten des Beklagten zu 2.) l&#228;sst sich nicht erkennen. Weder mit der Einstellung noch mit der T&#228;tigkeit von Frau &#8230; begehrt der Beklagte zu 2.) eine unerlaubte Handlung. Die Kl&#228;gerin hat kein Monopol auf Ern&#228;hrungsberatung. Au&#223;erdem ist Frau &#8230; nur in der Med. Klinik II besch&#228;ftigt, w&#228;hrend die Kl&#228;gerin nach ihrem Arbeitsvertrag f&#252;r s&#228;mtliche Kliniken der Beklagten zu 1.) zust&#228;ndig ist. <strong>Soweit es die Beurteilung der Leistung der Kl&#228;gerin durch den Beklagten zu 2.) betrifft ist kein Verhalten zu erkennen, mit dem der Beklagte zu 2.) die Schwelle zu einer Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung geschweige denn zu einer Gesundheitsbesch&#228;digung &#252;berschritten h&#228;tte. Auch die Anordnung detaillierter Arbeitsnachweise ist insofern nicht zu beanstanden</strong>. Sollte der Beklagte zu 2.) m&#246;glicherweise allgemein &#252;bliche H&#246;flichkeitsformen nicht beachtet haben, stellt dies allein kein Mobbing dar. Auch ist es dem Beklagten zu 2.) nicht verwehrt, kraft seiner Position als Chefarzt und Ern&#228;hrungsbeauftragter Arzt (ab 22.07.2004) die Arbeit zwischen der Kl&#228;gerin und Frau &#8230; in dem dargelegten Sinne aufzuteilen. Sofern es dabei zu Auseinandersetzungen zwischen der Kl&#228;gerin und dem Beklagten zu 2.) gekommen ist, sind diese mangels Substantiierung nicht als Mobbing einzustufen, denn es fehlt an einer T&#228;ter-Opfer-Beziehung, wodurch ein Mobbingtatbestand von vornherein ausscheidet. Die Kl&#228;gerin hat nach Auffassung der Kammer die Einstellung von Frau &#8230; und die dadurch erforderliche Zusammenarbeit mit dieser ersichtlich nicht gewollt und verkraftet und greift zur Darlegung des angeblichen Mobbings auf &#252;berwiegend v&#246;llig untergeordnete Vorkommnisse (z. B. die unterbliebene Vorstellung der Kl&#228;gerin durch den Beklagten zu 2.) auf dem Seminar im Jahre 1998) zur&#252;ck. Die von der Kl&#228;gerin behaupteten Ereignisse stellen aber weder f&#252;r sich alleine betrachtet noch in einer Gesamtschau Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen dar, da aus dem Sachvortrag weder eine Verletzungsabsicht des Beklagten zu 2.) noch ein unsachlicher Umgang noch eine &#220;berschreitung seiner Kompetenzen entnommen werden kann.</p>
<p>Erg&#228;nzend ist zu bedenken, dass insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Gesundheitsbesch&#228;digungen jeder Sachvortrag zur haftungsausf&#252;llenden Kausalit&#228;t fehlt. Wenn die Kl&#228;gerin in diesem Zusammenhang schlie&#223;lich auf angebliche &#228;rztliche Gutachten verweist, in dem ein auf Mobbing zur&#252;ckgef&#252;hrtes Krankheitsbild festgestellt wird, so kann dies nicht zu einer anderen Bewertung des Vortrags der Kl&#228;gerin f&#252;hren. Eine Mobbingdiagnose ersetzt nicht den Vortrag konkreter Mobbinghandlungen. Die Mobbinghandlungen m&#252;ssen konkret feststehen. Auch wenn ein Arzt ein entsprechendes Gutachten ausstellt, so wird das regelm&#228;&#223;ig auf der Basis von Aussagen seines Patienten geschehen, da der Arzt nicht das Geschehen am Arbeitsplatz beurteilen kann. Selbst wenn man andere Ursachen ausschlie&#223;en und einige Befunde als &#8220;typisch&#8221; beurteilen kann, beweist das &#228;rztliche Gutachten lediglich, dass der Betroffenen psychischem Druck ausgesetzt ist.</p>
<p>Wenn dann vorliegend noch erg&#228;nzend der zeitliche Aspekt und die Verj&#228;hrungseinrede ber&#252;cksichtigt werden, f&#228;llt der Mobbingvorwurf der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber dem Beklagten zu 2.) in sich zusammen. Auch der Beklagte zu 2.) hat &#8211; in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24.01.2007 &#8211; die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben. Somit sind alle Sachverhalte, die vor dem 01.01.2003 erfolgt sein sollen, bei der Subsumtion unter die m&#246;glichen Anspruchsgrundlagen der Kl&#228;gerin nicht zu beachten. Relevantes Verhalten des Beklagten zu 2.) erfolgt jedoch nach dem Sachvortrag der Kl&#228;gerin aufgrund der h&#228;ufigen Erkrankungen der Kl&#228;gerin erst wieder als der Beklagte zu 2.) ab dem 22.07.2004 zum ern&#228;hrungsbeauftragten Arzt ernannt wurde. Der Zeitraum von dieser Ernennung bis zur dauerhaften Erkrankung der Kl&#228;gerin ab dem 27.10.2004 ist derart kurz, dass &#8211; unabh&#228;ngig von dem Verhalten des Beklagten zu 2.) &#8211; kein systematisches, auf Schikane und Diskriminierung der Kl&#228;gerin gerichtetes Verhalten gegeben sein kann. Aber auch die geschilderten angeblichen Vorf&#228;lle (Aufforderung zur peniblen Zeitdokumentation, milit&#228;risch anmutende Anweisungen oder die &#220;bergabe des Briefes, indem dieser unter der T&#252;r durchgeschoben wird) sind ungeeignet, einen Mobbingvorwurf gegen&#252;ber dem Beklagten zu 2.) zu begr&#252;nden, da die Grenze des Sozialvertr&#228;glichen nicht &#252;berschritten wurde.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-frankfurt-mobbing-und-tarifvertragliche-ausschlussfrist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>VG Bremen: Keine Absenkung der Leistungen wegen Aufgabe eines Ein- Euro- Jobs</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/vg-bremen-keine-absenkung-der-leistungen-wegen-aufgabe-eines-ein-euro-jobs/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/vg-bremen-keine-absenkung-der-leistungen-wegen-aufgabe-eines-ein-euro-jobs/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 07:27:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=245</guid>
		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S3 V 1605/08 hat beschlossen, dass ein Ein-Euro-Jobber der bei der Arbeit gemobbt wird seinen Job aufgeben darf ohne, dass der Grundsicherungstr&#228;ger die Leistung k&#252;rzen darf.

Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30% der Regelleistung wegen Aufgabe einer Arbeitsgelegenheit. Sie beruft sich auf Mobbing [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen &#8211; S3 V 1605/08 hat beschlossen, dass ein Ein-Euro-Jobber der bei der Arbeit gemobbt wird seinen Job aufgeben darf ohne, dass der Grundsicherungstr&#228;ger die Leistung k&#252;rzen darf.</p>
<p><span id="more-245"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30% der Regelleistung wegen Aufgabe einer Arbeitsgelegenheit. Sie beruft sich auf Mobbing bei der<br />
Arbeitsgelegenheit und darauf, dass sie die Arbeitsgelegenheit aufgab, um eine T&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen.<br />
Die 1973 geborene Antragstellerin steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Mit Eingliederungsvereinbarung vom 20. September 2007 verpflichtete sie sich u. a. dazu,<br />
an einer gef&#246;rderten Besch&#228;ftigung teilzunehmen. Mit Bescheid ebenfalls vom 20. September 2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin in eine Besch&#228;ftigung als K&#252;chenhilfe bei<br />
der Fraueninitiative &#8230;..f&#252;r die Dauer von 7 Stunden je Arbeitstag in der Zeit vom 21. September bis zum 31. Dezember 2007 ein (Blatt ohne Blattierung in der Integrationsakte der Antragsgegnerin).<br />
Mit Bescheid vom 28. September 2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin f&#252;r die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 Leistungen in H&#246;he von 729,93 Euro (Bl. 147 der Verwaltungsakte). Am 14. November 2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie seit dem 7. November 2007 eine geringf&#252;gige T&#228;tigkeit als Aushilfskassiererin bei der &#8230; gefunden habe und &#252;berreichte ihren Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 29. November 2007 h&#246;rte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen eines Versto&#223;es gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 20. September 2007 an. Die Antragstellerin habe die Arbeitsgelegenheit mit der Begr&#252;ndung aufgegeben, eine Arbeit aufzunehmen.<br />
Sie habe jedoch bisher nicht nachgewiesen, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis handele. Die Antragsgegnerin erlie&#223; am 6. Februar 2008<br />
den streitigen Absenkungsbescheid. Danach wird das Arbeitslosengeld II f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis zum 31. Mai 2008 monatlich um 30% der Regelleistung abgesenkt. Die Absenkung<br />
umfasse maximal 104,00 Euro. (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="#000000;">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong><br />
(&#8230;) Nach summarischer Pr&#252;fung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Absenkungsbescheides.<br />
1. Die ernstlichen Zweifel resultieren zum einen daraus, dass das Gericht nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage einen wichtigen Grund f&#252;r den Abbruch der Arbeitsgelegenheit<br />
in der Aufnahme einer T&#228;tigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erblickt. Die hier vorliegende T&#228;tigkeit bei &#8230; war zwar zun&#228;chst eine geringf&#252;gige T&#228;tigkeit. Der Antragstellerin war jedoch von Arbeitgeberseite Hoffnung auf eine Teilzeitt&#228;tigkeit gemacht worden. Dies hat die Antragstellerin nicht erst im Eilverfahren vorgetragen. Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin<br />
folgt vielmehr, dass die Antragstellerin dem Integrationsteam von ihren diesbez&#252;glichen Hoffnungen bereits Ende 2007 berichtet hatte („sozialversicherungspflichtige T&#228;tigkeit&#8221;).<br />
Bei einer solchen Sachlage kann ein Hilfeempf&#228;nger nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage eine Arbeitsgelegenheit abbrechen. An der Fortf&#252;hrung der Arbeitsgelegenheit<br />
kann auch der Leistungstr&#228;ger kein ernsthaftes Interesse haben, wenn die Aussicht besteht, dass statt dessen eventuell ein sozialversicherungspflichtiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis eingegangen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Arbeitsgelegenheit keine erkennbare qualifizierende Funktion hat (K&#252;chenhilfe).</p>
<p>2. <strong>Unabh&#228;ngig davon bestehen auch deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Absenkungsbescheides, weil ein wichtiger Grund f&#252;r die Beendigung der Arbeitsgelegenheit in der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin liegen k&#246;nnte</strong>. Die Antragstellerin leidet nach den der Antragsgegnerin und dem Gericht vorliegenden &#228;rztlichen Attesten und Stellungnahmen an ernsthaften psychischen Erkrankungen, die offenbar durch die Arbeitsgelegenheit noch verschlimmert worden sind. So hat die Antragstellerin erkl&#228;rt, sie habe bef&#252;rchten m&#252;ssen, wegen des von ihr als Mobbing erlebten Verhaltens der Kolleginnen station&#228;r behandelt werden zu m&#252;ssen. Ob das Verhalten der Kolleginnen tats&#228;chlich als<br />
Mobbing zu bewerten ist, d&#252;rfte unerheblich sein. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin durch eine Fortf&#252;hrung der Arbeitsgelegenheit eine weitere Verschlimmerung ihrer<br />
Leiden bef&#252;rchten musste und tats&#228;chlich bef&#252;rchtete.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/vg-bremen-keine-absenkung-der-leistungen-wegen-aufgabe-eines-ein-euro-jobs/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LAG SH: Krankheitsbedingte K&#252;ndigung &#8211; Darlegungslast bei Mobbing</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-sh-krankheitsbedingte-kuendigung-darlegungslast-bei-mobbing/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-sh-krankheitsbedingte-kuendigung-darlegungslast-bei-mobbing/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 May 2008 07:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Erkrankung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsprognose]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[krankheitsbedingt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[langandauernde]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[negative Prognose]]></category>
		<category><![CDATA[personenbedingt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=213</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 11/08 hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt gek&#252;ndigt worden war. Der Arbeitnehmer war 14 Monate Arbeitunf&#228;hig. Dies reichte f&#252;r eine negative Gesundheitsprognose. Der Arbeitnehmer konnte die behauptete Mobbing &#8211; Situation nicht beweisen. Daher hat das Landesarbeitsgericht die K&#252;ndigungsschutzklage abgewiesen.

Sachverhalt:
Die Parteien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 11/08 hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt gek&#252;ndigt worden war. Der Arbeitnehmer war 14 Monate Arbeitunf&#228;hig. Dies reichte f&#252;r eine negative Gesundheitsprognose. Der Arbeitnehmer konnte die behauptete Mobbing &#8211; Situation nicht beweisen. Daher hat das Landesarbeitsgericht die K&#252;ndigungsschutzklage abgewiesen.</p>
<p><span id="more-213"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der Kl&#228;ger ist 1967 geboren, ledig und einer Person zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beklagten war er seit dem 01.09.1998 als technischer Angestellter in der Haustechnik zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.600 EUR einschlie&#223;lich Sonderzahlungen, &#220;berstundenentgelt und Zuschl&#228;gen sowie Zusch&#252;ssen besch&#228;ftigt.<br />
Am 12.04.2006 fand eine Abteilungsbesprechung der Abteilung Haustechnik statt, auf der der Kl&#228;ger kritisiert wurde. Unmittelbar im Anschluss daran meldete er sich arbeitsunf&#228;hig krank. Ab dem 27.09.2006 trat der Kl&#228;ger eine Rehabilitationsma&#223;nahme an und teilte am 09.11.2006 mit, dass er arbeitsunf&#228;hig aus der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei und die Ma&#223;nahme nicht den erhofften Erfolg gehabt habe. Am 03.05.2007 fand ein Gespr&#228;ch zwischen dem Kl&#228;ger, seiner Verlobten, dem Betriebsratsvorsitzenden B. und der Personalleiterin S. statt, dessen Inhalt im Einzelnen strittig ist. Frau S. &#252;bergab dem Kl&#228;ger Unterlagen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und bat den Kl&#228;ger, sich bis zum 09.05.2007 zu melden. Nachdem der Kl&#228;ger nicht reagierte, teilte die Beklagte ihm unter dem 22.05.2007 mit, sie gehe davon aus, dass er ein betriebliches Eingliederungsmanagement ablehne. Mit Schreiben vom 18.06.2007 unterrichtete sie den Betriebsrat &#252;ber die beabsichtigte K&#252;ndigung und k&#252;ndigte mit Schreiben vom 27.06.2007, zugegangen am selben Tag, das Arbeitsverh&#228;ltnis ordentlich zum 30.09.2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Die <strong>K&#252;ndigung ist nicht sozialwidrig</strong>, § 1 KSchG. Die Beklagte war vielmehr berechtigt, das Arbeitsverh&#228;ltnis <strong>wegen der lang andauernden Erkrankung </strong>des Kl&#228;gers aus <strong><span style="color: #000000;">personenbedingten Gr&#252;nden fristgerecht zu k&#252;ndigen</span></strong>. (&#8230;)<br />
Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung von K&#252;ndigungen ausgegangen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden. Danach ist eine dreistufige Pr&#252;fung vorzunehmen. Die K&#252;ndigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunf&#228;higkeit vorliegt &#8211; erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist &#8211; zweite Stufe &#8211; und eine Interessenabw&#228;gung ergibt, dass die betrieblichen Beeintr&#228;chtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers f&#252;hren &#8211; dritte Stufe -. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunf&#228;higkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsf&#228;higkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#228;higkeit dann gleich, wenn in den n&#228;chsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich vorliegend, dass die K&#252;ndigung des Kl&#228;gers aufgrund lang anhaltender Krankheit aus personenbedingten Gr&#252;nden sozial gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.<br />
<strong> Die unstreitig im Zeitpunkt der K&#252;ndigung bereits 14 Monate andauernde Arbeitsunf&#228;higkeit indiziert eine negative Gesundheitsprognose</strong>. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ist dabei nicht erforderlich, dass die Arbeitsunf&#228;higkeit bereits 24 Monate bestand, sondern dass in den n&#228;chsten 24 Monaten, abgestellt auf den Zeitpunkt der K&#252;ndigung, mit einer anderen Prognose, mithin der Besserung des Gesundheitszustandes, nicht gerechnet werden kann. Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose gen&#252;gt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zun&#228;chst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Dabei kann der Dauer der bisherigen Arbeitsunf&#228;higkeit eine gewisse Indizwirkung zukommen. Wenn der Arbeitnehmer konkret, gegebenenfalls unter Entbindung seiner &#196;rzte von der Schweigepflicht, dartut, dass mit einer fr&#252;heren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis f&#252;r die Berechtigung der negativen Prognose. <strong>Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch gen&#252;gt, dass sie die Krankheitsdauer und die weiteren ihr bekannten Umst&#228;nde vortrug. Der Kl&#228;ger hat dagegen keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r eine zu erwartende Besserung seines Gesundheitszustandes vorgetragen, die an der negativen Prognose zweifeln lassen</strong>. Der Kl&#228;ger hat lediglich unter Hinweis auf seine behandelnden &#196;rzte und Therapeuten angef&#252;hrt, dass diese „in absehbarer und zumutbarer Zeit&#8221; von einer Besserung ausgingen. Er h&#228;tte jedoch darlegen m&#252;ssen, weshalb zuk&#252;nftig trotz vorliegender Arbeitsunf&#228;higkeit mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Auch bei einem medizinischen Laien gelten diese Anforderungen an die Darlegungslast. Es reicht nicht aus, nur die &#196;rzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Kl&#228;ger h&#228;tte vielmehr zus&#228;tzlich mindestens im Einzelnen konkret vortragen m&#252;ssen, weshalb der jeweilige Arzt die gesundheitliche Entwicklung konkret positiv beurteilt hat. Das ist hier nicht geschehen. Der Kl&#228;ger hat nicht vorgetragen, von welcher Diagnose die &#196;rzte ausgegangen sind, welche Behandlungen erfolgten und aufgrund welcher neuen Kausalverl&#228;ufe trotz bestehender Arbeitsunf&#228;higkeit nunmehr die k&#252;nftige Entwicklung positiv zu beurteilen ist. Erst nach derartigen konkreten Anhaltspunkten w&#228;re seinem nachzugehen und Beweis zu erheben gewesen.<br />
<strong> Eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen ist aufgrund der krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers zu bejahen</strong>. Der Einwand des Kl&#228;gers, die &#220;berstunden seiner Kollegen seien auf andere betriebliche Gr&#252;nde zur&#252;ckzuf&#252;hren, f&#252;hrt nicht zu einem anderen Ergebnis. In F&#228;llen lang andauernder Arbeitsunf&#228;higkeit liegt die Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen bereits darin, dass das arbeitsvertragliche Austauschverh&#228;ltnis von Leistung und Gegenleistung auf unbestimmte Zeit gest&#246;rt ist. Auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabw&#228;gung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die vom Kl&#228;ger behauptete Mobbingsituation nicht ber&#252;cksichtigt. <strong><span style="color: #000000;">Der Kl&#228;ger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Weise er in den vergangenen Jahren an und im Umfeld seines Arbeitsplatzes gemobbt worden ist.</span></strong> Der Kl&#228;ger hat sich in seinem Vortrag lediglich darauf beschr&#228;nkt, er sei in der Abteilungsbesprechung vom 12.04.2006 „massiv mit unberechtigten Vorw&#252;rfen &#252;berzogen und massiv unter Druck gesetzt&#8221; worden. Weder hat er Wortlaut oder Inhalt der Kritik wiedergegeben noch weitere Vorf&#228;lle dargelegt, die auf eine dreieinhalbj&#228;hrige Mobbingsituation schlie&#223;en lassen. Selbst auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts hin hat er seinen Vortrag nicht pr&#228;zisiert. Der Kl&#228;ger hat gem&#228;&#223; § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.</p>
<p>Vorinstanz: 4 Ca 1176 c/07 ArbG Elmshorn</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-sh-krankheitsbedingte-kuendigung-darlegungslast-bei-mobbing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG &#8211;  Mobbing Schmerzensgeld Arbeitgeber</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-mobbing-schmerzensgeld-arbeitgeber/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-mobbing-schmerzensgeld-arbeitgeber/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Feb 2008 06:47:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-mobbing-schmerzensgeld-arbeitgeber/</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2007 &#8211; 8 AZR 593/06 -, dass ein Arbeitgeber haftbar f&#252;r Schmerzensgeldanspr&#252;che wegen Mobbings einer seiner Angestellten seien kann.

BAG Pressemitteilung Nr. 77/07
Anspr&#252;che wegen „Mobbing&#8221; &#8211; Schmerzensgeld &#8211; Arbeitgeber
Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgew&#252;rdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2007 &#8211; 8 AZR 593/06 -, dass ein Arbeitgeber haftbar f&#252;r Schmerzensgeldanspr&#252;che wegen Mobbings einer seiner Angestellten seien kann.</p>
<p><span id="more-89"></span></p>
<p>BAG Pressemitteilung Nr. 77/07</p>
<p><strong>Anspr&#252;che wegen „Mobbing&#8221; &#8211; Schmerzensgeld &#8211; Arbeitgeber</strong></p>
<p>Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgew&#252;rdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.<br />
Der Kl&#228;ger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg besch&#228;ftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kl&#228;ger seit Mai 2002 „gemobbt&#8221; f&#252;hlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes „Konfliktl&#246;sungsverfahren&#8221; blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kl&#228;ger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunf&#228;hig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.<br />
Der Kl&#228;ger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverh&#228;ltnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Au&#223;erdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte daf&#252;r, dass der Chefarzt sein Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet „Mobbinghandlungen&#8221; des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verh&#228;ltnis zwischen Kl&#228;ger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere ad&#228;quate T&#228;tigkeit f&#252;r den Kl&#228;ger sei nicht vorhanden.<br />
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl&#228;gers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen&#8221; gezeigt, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Kl&#228;gers als Erster Oberarzt betroffen h&#228;tten. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen k&#246;nnen, dass der Kl&#228;ger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.<br />
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Kl&#228;gers schuldhaft herbeigef&#252;hrt habe. F&#252;r den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erf&#252;llungsgehilfe sei. &#220;ber die H&#246;he des Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist noch zu pr&#252;fen, ob der Kl&#228;ger unmittelbar Anspr&#252;che gegen die Beklagte hat, weil diese m&#246;glicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kl&#228;ger vor gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen am Arbeitsplatz zu sch&#252;tzen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 &#8211; 8 AZR 593/06 -<br />
Vorinstanz:<br />
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. M&#228;rz 2006 &#8211; 16 Sa 76/05 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-mobbing-schmerzensgeld-arbeitgeber/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
