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BGH: Die Nachbesserung einer Yacht durch einen Unternehmer hat im Zweifel an deren Liegeplatz zu erfolgen

Erstellt von RA-Felsmann am 14. März 2008

Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 – X ZR 97/05 – entschieden hat nach § 269 BGB. Zum vollständigen Artikel »

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