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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Nacherfüllungsanspruch</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BGH: Die Nachbesserung einer Yacht durch einen Unternehmer hat im Zweifel an deren Liegeplatz zu erfolgen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 11:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportbootrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgem&#228;&#223; befindet. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 &#8211; X ZR 97/05 &#8211; entschieden hat nach § 269 BGB. Tipp: Schauen Sie beim Neukauf oder auch bei einer gr&#246;&#223;eren Reparatur Ihrer Yacht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nachbesserung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nachbesserung">Nachbesserung</a> dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgem&#228;&#223; befindet. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 &#8211; X ZR 97/05 &#8211; entschieden hat nach § 269 BGB.<span id="more-160"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<blockquote><p>Schauen Sie beim Neukauf oder auch bei einer gr&#246;&#223;eren Reparatur Ihrer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a> in die allgemeinen Gesch&#228;ftbedingungen der Firma die Sie beauftragen. Wenn sich dort keine entsprechende Klausel findet gilt das vom BGH gesagte. Der Transport einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/yacht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Yacht">Yacht</a> ggf. &#252;ber Land kann sehr teuer werden.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte wegen M&#228;ngeln an seiner Yacht in Anspruch. Diese Yacht erwarb der Kl&#228;ger von der Beklagten gem&#228;&#223; schriftlichen Vereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch gegen eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die mit erheblichen M&#228;ngeln behaftet gewesen war.</p>
<p>Der Kl&#228;ger machte in der Folgezeit wiederum M&#228;ngel geltend, die die Beklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. Der Kl&#228;ger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss f&#252;r die Beseitigung der seiner Meinung nach noch vorliegenden M&#228;ngel, die Erstattung von <strong>Kosten f&#252;r M&#228;ngelbeseitigungsarbeiten</strong>, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, sowie Schadensersatz f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/transportkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transportkosten">Transportkosten</a>, die infolge eines Verlangens der Beklagten nach einem aufw&#228;ndigeren Transport zus&#228;tzlich und nach Meinung des Kl&#228;gers unn&#246;tig angefallen sind. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
F&#252;r die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchzuf&#252;hren hatte, sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in erster Linie die <strong>Absprachen der Parteien sowie die Umst&#228;nde des Falls ma&#223;geblich</strong> (§ 269 BGB a.F.). (&#8230;)</p>
<p><strong>Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgem&#228;&#223; befindet</strong>. (&#8230;) Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschlie&#223;lich der Transportkosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu &#252;bernehmen. Auf diese <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kostentragungspflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kostentragungspflicht">Kostentragungspflicht</a> l&#228;sst sich die vom Berufungsgericht gezogene &#220;berlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht st&#252;tzen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der M&#228;ngelbeseitigung keine weiteren &#8220;Aufwendungen&#8221; entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verk&#228;ufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung w&#228;re es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen m&#252;sste, was dem Abnehmer insbesondere bei gr&#246;&#223;eren Gegenst&#228;nden vielfach nicht oder nur schwer m&#246;glich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund <strong>als Erf&#252;llungsort der Gew&#228;hrleistung</strong> (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht <strong>der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gew&#228;hrleistung bestimmungsgem&#228;&#223; befindet</strong> (so auch f&#252;r den kaufrechtlichen Nacherf&#252;llungsanspruch, OLG M&#252;nchen), <strong>hier also am Liegeplatz der Yacht</strong>. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2004 &#8211; 6 O 444/02 -<br />
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.06.2005 &#8211; 11 U 74/04 -</p>
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