Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten
Das Arbeitsgericht Mainz (4 Ca 1795/08) hat entschieden, dass umfangreiche Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009 die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen können.