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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; ordentliche Kündigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Mainz: Keine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 10:19:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnungserfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Mainz  &#8211; 10 Sa 138/08 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen K&#252;ndigung sei regelm&#228;&#223;ig eine Abmahnung erforderlich.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie &#252;ber die Weiterbesch&#228;ftigung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Mainz  &#8211; 10 Sa 138/08 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen K&#252;ndigung sei regelm&#228;&#223;ig eine Abmahnung erforderlich.</p>
<p><span id="more-275"></span><br />
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie &#252;ber die Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers und Zahlungsanspr&#252;che aus Annahmeverzug.</p>
<p>Der Kl&#228;ger (geb. am 08.07.1955, ledig) ist seit dem 15.08.1970 im Betrieb der Beklagten als Personalleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.947,90 angestellt. Die Beklagte besch&#228;ftigt ca. 120 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.</p>
<p>Am 27.08.2007 unterzeichnete der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 40- 45 d. A.) f&#252;r die gewerbliche Arbeitnehmerin L. K., die ab dem 01.10.2007 unbefristet eingestellt werden sollte. Der Vertragstext bestand aus sechs Seiten, die mit einer Heftklammer fest verbunden waren. Auf Seite 1 des Vertragstextes hei&#223;t es u.a.:</p>
<blockquote><p>„§ 1 T&#228;tigkeit und &#196;nderungen der T&#228;tigkeit</p>
<p>(1)   Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:</p>
<p>Betriebsabteilung:            Metallkapselbereich/ Musterfertigung</p>
<p>T&#228;tigkeit:               Fertigung von Musterkapseln</p>
<p>(2)   Der Arbeitgeber hat das Recht Art und Umfang der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben jederzeit in einem zumutbaren Rahmen einzuschr&#228;nken oder zu erweitern und dem Arbeitnehmer auch andere gleichwertige zumutbare, seinen F&#228;higkeiten und Berufskenntnissen entsprechende Aufgaben zu &#252;bertragen. &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Technische Leiter der Beklagten leitete dem Betriebsrat gem&#228;&#223; § 99 BetrVG den Vertragstext mit der Bitte um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Arbeitnehmerin zu. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Einstellung am 06.09.2007 unter der Voraussetzung zu, dass in den Arbeitsvertrag folgender Zusatz aufgenommen wird:            „Mithilfe in Lackherstellung bei Bedarf&#8221;.</p>
<p>Daraufhin tauschte der Kl&#228;ger mit Wissen des Technischen Leiters Seite 1 des Vertragstextes ohne R&#252;cksprache mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer aus und erg&#228;nzte die Klausel in § 1 (1) um den vom Betriebsrat geforderten Zusatz wie folgt:</p>
<blockquote><p>„§ 1 T&#228;tigkeit und &#196;nderungen der T&#228;tigkeit</p>
<p>(1)   Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:</p>
<p>Betriebsabteilung:            Metallkapselbereich/ Musterfertigung</p>
<p>T&#228;tigkeit:               Fertigung von Musterkapseln</p>
<p>Desweiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten.</p>
<p>(2)   &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der so abge&#228;nderte Arbeitsvertrag wurde der Arbeitnehmerin K. zur Unterschrift vorgelegt, die den eingef&#252;gten Zusatz am 10.09.2007 beanstandete. Der Kl&#228;ger r&#228;umte in nachfolgenden Gespr&#228;chen vom 11. und 12.09.2007 die Ab&#228;nderung der Vertragsurkunde ein und erkl&#228;rte, ihm sei bewusst, dass er einen Fehler begangen habe, dies sei ohne b&#246;se Absicht geschehen, es werde in Zukunft nicht mehr vorkommen.</p>
<p>Nach Anh&#246;rung des Betriebsrates, der der K&#252;ndigung widersprochen hat, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 17.09.2007 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2008. Gegen diese K&#252;ndigung wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er begehrt au&#223;erdem seine Weiterbesch&#228;ftigung und die Zahlung von Annahmeverzugslohn f&#252;r die Monate September und Oktober 2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begr&#252;ndung vollkommen zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien weder durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung zum 30.04.2008 aufgel&#246;st worden ist. Der Kl&#228;ger kann deshalb seine Weiterbesch&#228;ftigung und Annahmeverzugslohn f&#252;r die Monate September und Oktober 2007 in rechnerisch unstreitiger H&#246;he beanspruchen. (&#8230;)</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kl&#228;gers den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenf&#228;lschung im Sinne des § 267 StGB erf&#252;llt, der voraussetzt, dass der T&#228;ter die Absicht gehabt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu t&#228;uschen. Ob vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer Urkundenf&#228;lschung erf&#252;llt ist, w&#228;re strafrechtlich danach zu beurteilen, was der Kl&#228;ger mit der Einf&#252;gung des Zusatzes in den Arbeitsvertrag bezweckt oder welches Ziel er insoweit verfolgt hat. Jedenfalls <strong>kann nicht ohne Weiteres von einer Straftat des Kl&#228;gers ausgegangen werden</strong>, wie die Berufung meint. Arbeitsrechtlich kommt es &#8211; wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; s<strong>owohl bei einer au&#223;erordentlichen als auch bei einer ordentlichen K&#252;ndigung nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses noch zuzumuten ist</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 unwirksam ist. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil die <strong>K&#252;ndigung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong> ist. Auch nach Auffassung der Berufungskammer w&#228;re im vorliegenden Einzelfall eine Abmahnung als mildere M&#246;glichkeit der Reaktion auf das Fehlverhalten des Kl&#228;gers angemessen und ausreichend gewesen.</p>
<p>Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, ist eine Abmahnung auch bei Handlungsweisen, die den sog. Vertrauensbereich ber&#252;hren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gr&#252;nden annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#228;hrdendes Fehlverhalten angesehen. Eine Abmahnung hat nicht stets schon dann Vorrang vor einer K&#252;ndigung, wenn eine Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens aufgrund der Abmahnung nicht zu erwarten steht. Bei besonders schwerwiegenden Verst&#246;&#223;en ist eine Abmahnung grunds&#228;tzlich entbehrlich, weil in diesen F&#228;llen regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das f&#252;r ein Arbeitsverh&#228;ltnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerst&#246;rt hat . <strong>Eine Abmahnung ist jedoch erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Fehlverhalten handelt, das bisherige vertragswidrige Fehlverhalten noch keine klare Negativprognose zul&#228;sst und deswegen von der M&#246;glichkeit zuk&#252;nftigen vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann</strong>.</p>
<p>Aufgrund der vorliegenden Umst&#228;nde des Einzelfalls war eine Abmahnung des Kl&#228;gers nicht entbehrlich. Das Arbeitsgericht hat nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Pflichtverletzung des Kl&#228;gers bejaht, weil er die vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten ausgestellte Urkunde, n&#228;mlich den Arbeitsvertrag mit der gewerblichen Arbeitnehmerin L. K. nachtr&#228;glich &#8211; ohne dessen Wissen und folglich ohne dessen Zustimmung &#8211; abge&#228;ndert hat. Er hat die Vertragsklausel, die die geschuldete T&#228;tigkeit der Arbeitnehmerin regelt, um den Zusatz „Desweiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten&#8221; eigenm&#228;chtig erg&#228;nzt.</p>
<p><strong>Das Arbeitsgericht hat zu Gunsten des Kl&#228;gers ber&#252;cksichtigt, dass er den Arbeitsvertrag nicht aus Eigennutz abge&#228;ndert hat.</strong> Der Kl&#228;ger wollte sich nicht auf Kosten der Beklagten bereichern oder sonstige Vorteile verschaffen. Das ist nicht zu bem&#228;ngeln.</p>
<p>Die Auffassung der Beklagten, es spiele keine Rolle, ob der Kl&#228;ger eigenn&#252;tzig, fremdn&#252;tzig oder aus seiner Sicht sogar in ihrem Interesse gehandelt habe oder zu handeln glaubte, korrespondiert nicht mit der gesetzlichen Vorgabe, nach der „alle&#8221; Umst&#228;nde des Einzelfalls Bedeutung haben k&#246;nnen. Das Gleiche gilt f&#252;r das Argument der Beklagten, es sei nicht zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger den Fehler &#8211; als der K&#252;ndigungsvorwurf erhoben wurde &#8211; unumwunden zugegeben und zugleich erkl&#228;rt hat, dies werde nie wieder vorkommen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat seine T&#228;tigkeit f&#252;r die Beklagte 37 Jahre lang beanstandungsfrei ausge&#252;bt. Er hat den Vertragstext „<strong>ohne b&#246;se Absicht</strong>&#8221; ge&#228;ndert, um dem Wunsch des Betriebsrates auf Aufnahme des Zusatzes zu entsprechen. Dabei handelte er in dem Glauben, dass die Aufnahme dieses Zusatzes, der den Umfang des in § 1 (2) des Vertrages abstrakt umschriebenen Direktionsrechts der Beklagten lediglich konkretisierte, vom Willen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers gedeckt sei.</p>
<p>Der gegen den Kl&#228;ger erhobene Vorwurf, liegt letztlich in einer Verkennung des Umstandes, dass er einen vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer unterschriebenen Vertrag auch dann nicht &#228;ndern bzw. erg&#228;nzen darf, wenn die &#196;nderung f&#252;r die Beklagte keine Nachteile mit sich bringt. Der Kl&#228;ger glaubte, wenn auch irrigerweise, so handeln zu d&#252;rfen, wie er es tat. Das ist ein Umstand, der es der Beklagten erlaubt, weiterhin Vertrauen in den Kl&#228;ger zu setzen. Auch die Tatsache, dass der Kl&#228;ger sein Fehlerhalten unumwunden einger&#228;umt und erkl&#228;rt hat, dies werde nie wieder vorkommen, ist ein Aspekt der geeignet ist, die M&#246;glichkeit vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Zukunft in einem g&#252;nstigen Licht erscheinen zu lassen.</p>
<p>Nach alledem sind auch aus Sicht der Berufungskammer keine Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich, dass der Kl&#228;ger sich eine Abmahnung in dieser Sache nicht h&#228;tte zur Warnung dienen lassen.</p>
<p>Soweit die Beklagte mehrfach auf die „herausgehobene&#8221; und „verantwortungsvolle&#8221; Position des Kl&#228;gers abhebt, ergibt sich daraus nicht allein die Unzumutbarkeit seiner Weiterbesch&#228;ftigung, nachdem ihm ein einmaliger Fehler unterlaufen ist und zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf erhoben wurde, der Kl&#228;ger habe sich selbst bereichern oder in sonstiger Weise einen pers&#246;nlichen Vorteil verschaffen wollen. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass „ihr&#8221; Vertrauen in die Integrit&#228;t des Kl&#228;gers unwiederbringlich zerst&#246;rt sei, hilft nicht weiter. Bei der Pr&#252;fung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unzumutbar ist, ist ein objektiver Ma&#223;stab anzulegen, und nicht ausschlie&#223;lich auf den subjektiven Standpunkt des K&#252;ndigungsberechtigten abzustellen. <strong>Das Verhalten des Kl&#228;gers gibt bei objektiver Betrachtung berechtigten Anlass zu der Annahme, dass eine Abmahnung geeignet und nach dem ultima-ratio-Prinzip ausreichend gewesen w&#228;re, k&#252;nftige Pflichtverletzungen auszuschlie&#223;en</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis wurde auch nicht durch die hilfsweise erkl&#228;rte ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten zum 30.04.2008 aufgel&#246;st. Diese ist gem&#228;&#223; § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig und daher gem&#228;&#223; § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.</p>
<p>Die K&#252;ndigung ist nicht durch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers bedingt. Auch der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten K&#252;ndigung bedarf n&#228;mlich regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen Abmahnung. Wie oben gezeigt, war vor Ausspruch der K&#252;ndigung eine Abmahnung erforderlich. Daher konnte auch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung keinen Bestand haben. (&#8230;)</p>
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		<title>LAG Rheinland-Pfalz: Keine K&#252;ndigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2008 13:58:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksichtnahmepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Rufschädigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht in Mainz &#8211; 10 Sa 505/07 &#8211; hatte zu entscheiden ob die gelegentliche unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs w&#228;hrend der Arbeitszeit eine au&#223;erordentliche oder eine ordentliche K&#252;ndigung rechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll im Internet Erotik-Seiten aufgesucht.
 Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Die Parteien streiten (noch) &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung vom 06.12.2004 zum 28.02.2005, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht in Mainz &#8211; 10 Sa 505/07 &#8211; hatte zu entscheiden ob die gelegentliche unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs w&#228;hrend der Arbeitszeit eine au&#223;erordentliche oder eine ordentliche K&#252;ndigung rechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll im Internet Erotik-Seiten aufgesucht.</p>
<p><span id="more-183"></span> Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten (noch) &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung vom 06.12.2004 zum 28.02.2005, die die Beklagte auf eine unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs w&#228;hrend der Arbeitszeit st&#252;tzt.</p>
<p>Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kl&#228;ger war seit dem 01.01.1999 im Baubetrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin zu einer Bruttomonatsverg&#252;tung von € 3.500,00 als Bauleiter besch&#228;ftigt.</p>
<p>Am 04.12.2004 &#252;berpr&#252;fte die Beklagte den dem Kl&#228;ger zur Verf&#252;gung gestellten Dienst-PC. Auf diesen konnten auch andere Mitarbeiter, zumindest Frau K. und Herr E., Zugriff nehmen. Eine betriebliche Regelung &#252;ber die private Nutzung des Dienst-PCs besteht nicht. Bei der &#220;berpr&#252;fung sicherte die Beklagte eine Reihe von Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt und stellte au&#223;erdem fest, dass von diesem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht worden waren. Der Kl&#228;ger hatte f&#252;r einige Tage, an denen die genannten Dateien aufgerufen worden waren, &#220;berstunden bei der Beklagten abgerechnet.</p>
<p>Die Beklagte k&#252;ndigte mit Schreiben vom 06.12.2004 das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers au&#223;erordentlich, hilfsweise ordentlich.</p>
<p>Mit seiner Klage hat sich der Kl&#228;ger gegen diese K&#252;ndigung gewandt und seine Weiterbesch&#228;ftigung begehrt. Er hat geltend gemacht: Er habe den Dienst-PC w&#228;hrend der Arbeitszeit nicht privat genutzt, um sich DVDs oder Videodateien mit erotischem Inhalt anzusehen. Er habe auch keine Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen. Er habe an einigen von der Beklagten genannten Tagen gar keinen Zugriff auf den Dienst-PC gehabt. Beispielsweise sei er am Samstag, den 21.02.2004 nicht im Betrieb, sondern auf einer Baustelle in G. gewesen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis ist auch nicht durch die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 06.12.2004 mit Ablauf der K&#252;ndigungsfrist am 28.02.2005 aufgel&#246;st worden. Die Beklagte ist deshalb zur Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers verpflichtet.</p>
<p>1.</p>
<p><strong>Die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten ist nicht aus verhaltensbedingten Gr&#252;nden</strong> im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG <strong>sozial gerechtfertigt</strong>. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl&#228;ger in dem von der Beklagten vorgetragenen zeitlichen Umfang Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt angesehen und von seinem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht hat. <strong>Die K&#252;ndigung ist schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kl&#228;ger zun&#228;chst h&#228;tte abmahnen m&#252;ssen</strong>.</p>
<p>Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die K&#252;ndigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine K&#252;ndigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete <strong>mildere Mittel</strong> gibt, um eine Vertragsst&#246;rung zuk&#252;nftig zu beseitigen. Vorliegend ist die m&#246;gliche Pflichtverletzung des Kl&#228;gers nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der K&#252;ndigung keiner Abmahnung bedurfte.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zum vorliegenden Fall vom 31.05.2007 (2 AZR 200/06 &#8211; NZA 2007, 922 ff.) nochmals herausgestellt, dass als k&#252;ndigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei der privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs u. a. in Betracht kommt:</p>
<blockquote><p>·        Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download&#8221;), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr m&#246;glicher Vireninfizierungen oder anderer St&#246;rungen des &#8211; betrieblichen &#8211; Systems verbunden sein k&#246;nne oder andererseits von solchen Daten, bei deren R&#252;ckverfolgung es zu m&#246;glichen Rufsch&#228;digungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;</p></blockquote>
<blockquote><p>·        die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verf&#252;gung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber m&#246;glicherweise &#8211; zus&#228;tzliche &#8211; Kosten entstehen k&#246;nnen und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel &#8211; unberechtigterweise &#8211; in Anspruch genommen hat;</p></blockquote>
<blockquote><p>·        die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verf&#252;gung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel w &#228; h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer w&#228;hrend des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.</p></blockquote>
<p>Bereits nach dem Vorbringen der Beklagten, das sie mit Schriftsatz vom 12.09.2007 im Hinblick auf die Entscheidungsgr&#252;nde des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert hat, liegt <strong>keine sog. exzessive Privatnutzung</strong> des Internets bzw. des Dienst-PCs vor. Der Kl&#228;ger soll nach der Aufstellung der Beklagten in einem Zeitraum von nahezu sechs Monaten insgesamt f&#252;nf Stunden Erotikbilddateien betrachtet haben. Hierin l&#228;ge zwar eine Verletzung der Arbeitspflicht, eine „ausschweifende&#8221; bzw. „exzessive&#8221; Nutzung, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen w&#252;rde, kann bei diesem zeitlichen Umfang jedoch nicht angenommen werden. F&#252;r zahlreiche Tage wird nur eine minutenweise unerlaubte Nutzung behauptet. Lediglich am 04.11.2004 und am 23.11.2004 soll eine unerlaubte Nutzung in einem zeitlichen Umfang von einer Stunde und neun Minuten bzw. 45 Minuten vorgelegen haben. Dabei ist allerdings zu ber&#252;cksichtigen, dass die behauptete Nutzung am 23.11.2004 (ab 6:13 Uhr) teilweise au&#223;erhalb der Arbeitszeit gelegen haben soll, die erst um 6.30 Uhr begann. Insgesamt wiegt die vorgeworfene Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht in ihrer zeitlichen Dimension nicht so schwer, dass vom Erfordernis einer Abmahnung abgesehen werden kann.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2007, im Gegensatz zu ihrem fr&#252;heren Vorbringen, keinen Tag genannt hat, an dem der Kl&#228;ger &#220;berstunden abgerechnet haben soll, weil er w&#228;hrend der normalen Arbeitszeit seine Arbeit vernachl&#228;ssigt hat, um erotische Bilder zu betrachten. Die Beklagte tr&#228;gt nunmehr lediglich vor, es sei vor Ausspruch der K&#252;ndigung zu einer „auff&#228;lligen Ver&#228;nderung im Arbeitstempo&#8221; des Kl&#228;gers gekommen. Dieser unsubstantiierte Vortrag ist nicht geeignet, die Berufungskammer in die Lage zu versetzen, zu pr&#252;fen, ob der Kl&#228;ger das geschuldete Arbeitspensum wegen einer exzessiven privaten Nutzung des Dienst-PCs nicht erbracht hat.</p>
<p>Soweit die Beklagte vortr&#228;gt, der Kl&#228;ger habe Daten im Umfang von <strong>4,15 Gigabyte</strong> (GB), was ca. 26 % aller auf dem PC befindlichen Daten (28 GB) entsprochen habe, angeh&#228;uft, handelt es sich zwar um eine <strong>nicht unerhebliche Menge</strong>. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass es zu <strong>Belastungen oder St&#246;rungen der betrieblichen Datensysteme</strong> gekommen ist. Sie spricht lediglich davon, dass die (abstrakte) Gefahr bestanden habe, dass das betriebliche Computersystem durch die Bilder und Videos, die der Kl&#228;ger betrachtet habe, h&#228;tte gest&#246;rt werden k&#246;nnen. Zu einer konkreten St&#246;rungsgefahr hat sie nichts vorgetragen. Selbst der von ihr beauftragte Computerfachmann hat in seinem Recherchebericht keine Sch&#228;digung des Systems (z.B. durch Viren, Spyware oder Trojaner) erw&#228;hnt.</p>
<p>Auch die von der Beklagten bef&#252;rchtete <strong>Rufsch&#228;digung </strong>kann die ordentliche K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung nicht rechtfertigen. Zwar kann anhand der sogenannten IP-Adresse technisch zur&#252;ckverfolgt werden, welche Internetseiten besucht worden sind. Da der Kl&#228;ger weder pornografische oder strafbare Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen, sondern lediglich Homepages von Bordellen oder Kontaktseiten von Prostituierten besucht haben soll, war eine Rufsch&#228;digung nicht zu bef&#252;rchten.</p>
<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ihre &#252;brigen Besch&#228;ftigten von den aufgerufenen Erotikbildern „peinlich ber&#252;hrt&#8221; worden seien, hat das Bundesarbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, dass &#8211; solange durch die Bilder keine Straftaten begangen werden &#8211; dieser Aspekt nicht zwingend eine Verletzung der arbeitsvertraglichen <strong>R&#252;cksichtnahmepflicht</strong> per se darstellt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kl&#228;ger pornografische Darstellungen betrachtet hat. Wenn die &#252;brigen Besch&#228;ftigten, die die Beklagte noch nicht einmal konkret benennt, „peinlich ber&#252;hrt&#8221; gewesen sein sollten, h&#228;tte auch eine Abmahnung gen&#252;gt, um ihre Bel&#228;stigung zu unterbinden.</p>
<p>Nach alledem scheitert die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten am Vorliegen einer vorherigen Abmahnung. Die m&#246;glichen Pflichtverletzungen des Kl&#228;gers waren nicht so schwer, dass es nicht ausgereicht h&#228;tte, ihm durch eine Abmahnung unmissverst&#228;ndlich klarzumachen, dass die Nutzung des Dienst-PCs zum Betrachten von erotischen Bildern nicht geduldet wird und im Wiederholungsfall eine K&#252;ndigung nach sich zieht.</p>
<p>2.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat w&#228;hrend der Dauer des Rechtsstreits einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weiterbesch&#228;ftigung zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gro&#223;en Senats des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 27.02.1985 (GS 1/ 84 &#8211; EzA § 611 BGB Besch&#228;ftigungspflicht Nr. 9) hat der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer au&#223;erhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgem&#228;&#223;e Besch&#228;ftigung &#252;ber den Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist oder bei einer fristlosen K&#252;ndigung &#252;ber deren Zugang hinaus bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzprozesses, wenn die K&#252;ndigung unwirksam ist und &#252;berwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Besch&#228;ftigung nicht entgegenstehen. Da der Kl&#228;ger ein die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung vom 06.12.2004 feststellendes Urteil erstritten hat, vermag die Ungewissheit des Prozessausgangs f&#252;r sich allein ein schutzwertes Interesse der Beklagten an der Nichtbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers nicht zu begr&#252;nden. Hinzukommen m&#252;ssen dann vielmehr zus&#228;tzliche Umst&#228;nde, aus denen sich im Einzelfall ein &#252;berwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu besch&#228;ftigen. Solche Umst&#228;nde hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. (&#8230;)</p>
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		<title>BAG: Betriebsbedingte K&#252;ndigung und freie Unternehmerentscheidung</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 11:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebszugehörigkeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht BAG) hat entschieden  2 AZR 1037/06, dass es der freien Unternehmerentscheidung entspricht, wenn ein Arbeitgeber eine Sparte aus seinem Betrieb einstellt. Wenn daraufhin das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis eines Arbeitnehmers entf&#228;llt dann ist dieser ordentlich k&#252;ndbar.

Betriebsbedingte Gr&#252;nde, die eine ordentliche K&#252;ndigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Besch&#228;ftigungsbed&#252;rfnis f&#252;r den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht BAG) hat entschieden  2 AZR 1037/06, dass es der freien Unternehmerentscheidung entspricht, wenn ein Arbeitgeber eine Sparte aus seinem Betrieb einstellt. Wenn daraufhin das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis eines Arbeitnehmers entf&#228;llt dann ist dieser ordentlich k&#252;ndbar.</p>
<p><span id="more-161"></span><br />
Betriebsbedingte Gr&#252;nde, die eine ordentliche K&#252;ndigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Besch&#228;ftigungsbed&#252;rfnis f&#252;r den Arbeitnehmer entf&#228;llt. Das ist ua dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige T&#228;tigkeit nicht mehr anf&#228;llt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckm&#228;&#223;igkeit &#252;berpr&#252;ft, sondern allein darauf, ob sie willk&#252;rlich oder sonst missbr&#228;uchlich erfolgt ist. Entschlie&#223;t sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausge&#252;bte T&#228;tigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbst&#228;ndige Unternehmer ausf&#252;hren zu lassen, so entf&#228;llt in diesem Umfang das bisherige Besch&#228;ftigungsbed&#252;rfnis f&#252;r Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter K&#252;ndigungsgrund liegt vor.</p>
<p>Der Kl&#228;ger im heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein sog. „Moskito-Anschl&#228;ger&#8221;. Als „Moskitos&#8221; werden Klapprahmen bezeichnet, die zB an Schaltk&#228;sten im &#246;ffentlichen Raum befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt werden. Die Beklagte, ein Unternehmen der St&#228;dtewerbung, besch&#228;ftigte den Kl&#228;ger bis zur K&#252;ndigung im Arbeitsverh&#228;ltnis. Im Jahre 2004 entschloss sie sich aus wirtschaftlichen Erw&#228;gungen, die Anschl&#228;ge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den als „Moskito-Anschl&#228;gern&#8221; besch&#228;ftigten Arbeitnehmern gek&#252;ndigt und eine Besch&#228;ftigung als selbst&#228;ndige Unternehmer angeboten werden sollte. Gegen die ihm wie den &#252;brigen Plakatanschl&#228;gern nach Abschluss des Interessenausgleichs erkl&#228;rte fristgerechte K&#252;ndigung hat sich der Kl&#228;ger gewandt.</p>
<p>Die Klage blieb  wie schon in den Vorinstanzen  auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die von der Beklagten vorgenommene Neuordnung war nicht willk&#252;rlich oder sonst missbr&#228;uchlich. F&#252;r sie sprachen nachvollziehbare Erw&#228;gungen. Die den bisher als Arbeitnehmern besch&#228;ftigten „Moskito-Anschl&#228;gern&#8221; angebotenen Vertr&#228;ge sind keine Arbeitsvertr&#228;ge. Die nach diesen Vertr&#228;gen f&#252;r die Beklagte T&#228;tigen unterliegen nicht dem f&#252;r Arbeitsverh&#228;ltnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Au&#223;erdem m&#252;ssen sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern k&#246;nnen sie auch durch Dritte (zB Arbeitnehmer) erbringen lassen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 22/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. M&#228;rz 2008 &#8211; 2 AZR 1037/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&#252;nchen, Urteil vom 20. Oktober 2006 &#8211; 11 Sa 979/05 -</p>
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		<item>
		<title>LAG Hamm: K&#252;ndigung per SMS reicht wegen Schriftformerfordernis nicht aus</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2008 16:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 10 Sa 512/07 &#8211; 17.08.2007 hat entschieden, dass das Schriftformerfordernis einer K&#252;ndigung nicht durch das Schreiben einer SMS erf&#252;llt ist.

Normen: §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO; §§ 242, 615, 623, 626 Abs. 1 und 2 BGB
Leitsatz: Einer K&#252;ndigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch ein Aufl&#246;sungsvertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 10 Sa 512/07 &#8211; 17.08.2007 hat entschieden, dass das Schriftformerfordernis einer K&#252;ndigung nicht durch das Schreiben einer SMS erf&#252;llt ist.</p>
<p><span id="more-85"></span></p>
<p><strong>Normen: §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO; §§ 242, 615, 623, 626 Abs. 1 und 2 BGB</strong></p>
<p><strong>Leitsatz: Einer K&#252;ndigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch ein Aufl&#246;sungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden. </strong><br />
<strong>Tatbestand:</strong></p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Beendigung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses sowie &#252;ber Zahlungsanspr&#252;che.</p>
<p>Der am 16.05.1977 geborene Kl&#228;ger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seit dem 01.10.2006 stand er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 (Bl. 7 ff.d.A.) als Auslieferungsfahrer mit einer zuletzt gezahlten monatlichen Arbeitsverg&#252;tung von 1.010,00 € brutto zuz&#252;glich eines monatlichen Verpflegungszuschusses in H&#246;he von 120,00 € im Arbeitsverh&#228;ltnis bei dem Beklagten, der ein Transportunternehmen mit vier Arbeitnehmern betreibt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverh&#228;ltnis bis zum 01.10.2006 befristet. Die regelm&#228;&#223;ige w&#246;chentliche Arbeitszeit betrug nach § 4 des Arbeitsvertrages 30 Stunden. Eventuelle f&#252;r einen geordneten betrieblichen Arbeitsablauf notwendige &#220;berstunden waren mit dem Gehalt abgegolten. Auf die weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 wird Bezug genommen.</p>
<p>Ab Anfang Juni 2006 war der Kl&#228;ger bis zum 19.06.2006 arbeitsunf&#228;hig erkrankt.</p>
<p>Nach Wiederaufnahme seiner T&#228;tigkeit lieferte der Kl&#228;ger am 20.06.2006 eine Sendung aus und erhielt von dem Kunden eine Nachnahmegeb&#252;hr in H&#246;he von 321,90 € (Bl. 32 f.d.A.).</p>
<p>Noch am 20.06.2006 sandte der Kl&#228;ger um 15.03 Uhr eine SMS an den Beklagten mit folgendem Wortlaut:</p>
<p>&#8220;Teil mir bitte unverz&#252;glich mit wann ich meinen letzten arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen H&#228;nden per Post. Danke&#8221;</p>
<p>Der Beklagte antwortete per SMS am 21.06.2006 um 13.16 Uhr:</p>
<p>&#8220;Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schl&#252;ssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen.&#8221;</p>
<p>An diesem Tag hatte der Kl&#228;ger eine Sendung an den Kunden I1 auszuliefern, f&#252;r die eine Zollgeb&#252;hr von 432,16 € zu kassieren war. Der Kl&#228;ger scannte diese Sendung als &#8220;nicht zugestellt&#8221;. Ob der Kl&#228;ger den Betrag von 432,16 € erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.</p>
<p>Aufgrund der SMS des Beklagten lie&#223; der Kl&#228;ger das von ihm gef&#252;hrte Fahrzeug am 21.06.2006 gegen 14.00 Uhr nebst noch auszuliefernden Sendungen auf dem Parkplatz der Firma D2 stehen. Er behielt eine Vielzahl von Tachografenscheiben zur&#252;ck. Ob er den am 20.06.2006 erhaltenen Betrag von 321,90 € sowie die am 21.06.2006 an den Kunden I1 auszuliefernde Sendung in dem ihm &#252;berlassenen Fahrzeug belassen hat, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Kl&#228;ger Reservereifen zur&#252;ckgegeben hat.</p>
<p>Nachdem der Kl&#228;ger vom Beklagten f&#252;r den Monat Juni 2006 kein Arbeitsentgelt erhalten hatte, beanspruchte der Kl&#228;ger mit Schreiben seiner Prozessbevollm&#228;chtigten vom 04.07.2006, beim Beklagten eingegangen am 06.07.2006, die Arbeitsverg&#252;tung f&#252;r den Monat Juni 2006 nebst Verpflegungspauschale und bot seine Arbeitskraft an (Bl. 13 ff.d.A.).</p>
<p>Der Beklagte k&#252;ndigte daraufhin mit Telefax sowie mit Brief vom 06.07.2006 (Bl. 19 d.A.), dem Kl&#228;ger zugegangen am 07.07.2006, das Arbeitsverh&#228;ltnis fristlos und machte Schadensersatzanspr&#252;che wegen der angeblich nicht abgelieferten Betr&#228;ge von 321,90 € und 432,16 € geltend.</p>
<p>Mit der am 11.07.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten K&#252;ndigungsschutzklage wandte sich der Kl&#228;ger gegen die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 sowie gegen sonstige Beendigungstatbest&#228;nde und verlangte seine Weiterbesch&#228;ftigung zu unver&#228;nderten Arbeitsbedingungen. Ferner machte er Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r die Monate Juni und Juli 2006 sowie die Zahlung von &#220;berstunden aus den Monaten Februar bis Juni 2006 in H&#246;he von insgesamt 2.161,08 € geltend.</p>
<p>Der Beklagte erhob im Laufe des Rechtsstreits Widerklage wegen der angeblichen nicht abgelieferten Betr&#228;ge von insgesamt 754,06 € und verlangte die Herausgabe der einbehaltenen Tachografenscheiben sowie des Reservereifens des Fahrzeugs G2-V2 81.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat die Auffassung vertreten, die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 sei unwirksam und habe das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht beendet. Insbesondere k&#246;nne der Beklagte ihm nicht die Unterschlagung von einkassierten Betr&#228;gen vorhalten. Hierzu hat der Kl&#228;ger behauptet, den Betrag von 321,90 € habe er zusammen mit der Tankkarte in einem wei&#223;en Briefumschlag auf der Armatur des Fahrzeugs deponiert, als er dieses auf dem Parkplatz bei der D2 weisungsgem&#228;&#223; abgestellt und den Fahrzeugschl&#252;ssel bei der D2-Disposition abgegeben habe. Da der Beklagte die Tankkarte zur&#252;ckerhalten habe, sei auch davon auszugehen, dass er das Fahrzeug und den Fahrzeuginhalt ordnungsgem&#228;&#223; zur&#252;ckerhalten habe.</p>
<p>Die Sendung, f&#252;r die am 21.06.2006 der Betrag von 432,16 € zu kassieren gewesen sei, habe er nicht ausgeliefert und daher den Betrag auch nicht einkassiert. Die Sendung habe sich noch auf dem Fahrzeug befunden, als er dieses zur&#252;ckgegeben habe.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat ferner die Auffassung vertreten, dass die angeblichen K&#252;ndigungsgr&#252;nde dem Beklagten l&#228;nger als zwei Wochen bekannt gewesen seien. Das Arbeitsverh&#228;ltnis sei auch nicht durch die wechselseitigen SMS vom 20./21.06.2006 beendet worden. Insbesondere habe er, der Kl&#228;ger, das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht selbst k&#252;ndigen wollen. Eine etwaige K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 versto&#223;e im &#220;brigen gegen § 623 BGB. Zwischen den Parteien sei auch kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Offenbar habe der Kl&#228;ger wegen seiner Arbeitsunf&#228;higkeit bis zum 19.06.2006 aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis gedr&#228;ngt werden sollen. &#220;ber Arbeitskollegen sei ihm bereits eine K&#252;ndigung durch den Beklagten in Aussicht gestellt worden. Lediglich aus diesem Grund habe er am 20.06.2006 die SMS an den Beklagten gerichtet.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat ferner die Auffassung vertreten, ihm stehe auch das Arbeitsentgelt einschlie&#223;lich Verpflegungszuschuss f&#252;r die Monate Juni und Juli 2006 zu.</p>
<p>Ferner habe er einen Anspruch auf Zahlung der ab Februar 2006 geleisteten Mehrarbeit. Hierzu hat er behauptet, er habe in den Monaten Februar bis April 2006 monatlich 40 Stunden Mehrarbeit geleistet. Im Mai 2006 habe er 156 &#220;berstunden geleistet. Im Juni sei er &#252;berwiegend krank gewesen, sodass in diesem Monat von einer fiktiven Mehrarbeit von 78 Stunden auszugehen sei. Insgesamt seien 276 Mehrarbeitsstunden mit einem Stundenlohn von 7,63 € zu bezahlen. Hieraus errechne sich ein Betrag von 2.161,08 €.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>
<ol>
<li>festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien vom 23.09.2005 weder durch die vermeintliche Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers per E-Mail vom 20.06.2006 noch durch die K&#252;ndigung per E-Mail am 21./22.06.2006 noch durch die K&#252;ndigung per Telefax vom 06.07.2006 noch durch die K&#252;ndigung vom 06.07.2006, zugegangen am 07.07.2006, beendet worden ist, sondern unver&#228;ndert fortbesteht,</li>
</ol>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 1.010,00 € brutto zzgl. 120,00 € steuerfreien Verpflegungszuschuss f&#252;r den Monat Juni 2006 und 1.010,00 € brutto f&#252;r den Monat Juli 2006 zu zahlen,</li>
</ol>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, den Kl&#228;ger zu den bisherigen Konditionen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.09.2005 als Kurierdienstfahrer weiter zu besch&#228;ftigen,</li>
</ol>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 2.161,08 € als Mehrarbeitsverg&#252;tung f&#252;r die Zeit von Februar bis Juni 2006 zu zahlen.</li>
</ol>
<p>Der Beklagte hat beantragt,</p>
<p>1. die Klage abzuweisen,</p>
<p>2. widerklagend, den Kl&#228;ger zu verurteilen, an den Beklagten</p>
<p>a. 754,06 € nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten ab dem 11.07.2006 zu zahlen,</p>
<p>b. s&#228;mtliche noch in seinem Besitz befindlichen Tachoscheiben des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen G2-V2 81 herauszugeben,</p>
<p>c. den Reservereifen des Fahrzeugs G2-V2 81 herauszugeben.</p>
<p>Er hat die Auffassung vertreten, die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 sei wirksam. Der Kl&#228;ger habe n&#228;mlich einkassierte Betr&#228;ge unterschlagen. Hierzu hat er behauptet, der Kl&#228;ger habe den am 20.06.2006 einkassierten Betrag von 321,90 € nicht weisungsgem&#228;&#223; abgef&#252;hrt. In dem zur&#252;ckgegebenen Fahrzeug sei dieser Betrag nicht gewesen.</p>
<p>Bei dem Kunden I1 habe der Kl&#228;ger am 21.06.2006 die Sendung ausgeliefert und die Zollgeb&#252;hren von 432,16 € einkassiert, aber nicht abgeliefert (Bl. 35 ff., 104 ff.d.A.).</p>
<p>Im &#220;brigen habe der Beklagte aufgrund dieser Vorf&#228;lle das Verhalten des Kl&#228;gers in der Vergangenheit &#252;berpr&#252;ft und dabei festgestellt, dass der Kl&#228;ger am 16.05.2006 eine Sendung bei einem Kunden vor 10.00 Uhr zuzustellen gehabt habe. Diese Sendung habe er aber erst gegen 12.00 Uhr ausgeliefert, die Zustellung mit der Uhrzeit 9.48 Uhr quittiert und den Namen des Empf&#228;ngers gef&#228;lscht (Bl. 38 ff.d.A.).</p>
<p>Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis vor Ausspruch der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung bereits durch die gewechselten SMS vom 20./21. 2006.2006 durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Eine Berufung des Kl&#228;gers auf einen etwaigen Formmangel sei treuwidrig. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich auch insoweit nicht auf § 626 Abs. 2 BGB berufen. Der Kl&#228;ger habe n&#228;mlich selbst ein Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrages gemacht. Dieses Angebot habe der Beklagte angenommen, der Kl&#228;ger sei nicht mehr zur Arbeit erschienen.</p>
<p>Schlie&#223;lich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dem Kl&#228;ger stehe ein Anspruch auf Zahlung etwaiger Mehrarbeit nicht zu. Der Kl&#228;ger habe keine Mehrarbeit geleistet. Die ihm auferlegten Fahrten seien unproblematisch ohne Versto&#223; gegen ordnungsrechtliche Vorschriften f&#252;r LKW-Fahrer einzuhalten gewesen. Im &#220;brigen habe der Kl&#228;ger Pausen gemacht.</p>
<p>Schlie&#223;lich m&#252;sse der Kl&#228;ger die einkassierten Betr&#228;ge von 321,90 € und 432,16 € zur&#252;ckgeben. Die Widerklage sei auch hinsichtlich der einbehaltenen Tachoscheiben und des Reservereifens begr&#252;ndet. Bei der R&#252;ckgabe des Fahrzeugs habe der mit der Widerklage geltend gemachte Reservereifen gefehlt.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>
<p>die Widerklage abzuweisen.</p>
<p>Hinsichtlich des Reservereifens hat der Kl&#228;ger behauptet, dieser Reservereifen sei nach einer Reifenpanne aufmontiert worden. Den defekten Reifen habe der Kl&#228;ger bei der D2 deponiert, von wo der Beklagte die defekte Felge zur&#252;ckerhalten habe.</p>
<p>Durch Teilurteil vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis weder durch SMS vom 21.06.2006 noch durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 aufgel&#246;st worden ist, sondern bis zum 15.08.2006 fortbestanden hat. Ferner hat es den Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts f&#252;r die Monate Juni und Juli 2006 in H&#246;he von jeweils 1.010,00 € brutto zuz&#252;glich eines Verpflegungszuschusses von 120,00 € verurteilt. Die dar&#252;ber hinausgehende Klage des Kl&#228;gers hat es angewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten hat es den Kl&#228;ger verurteilt, einen Betrag in H&#246;he von 321,90 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die noch in seinem Besitz befindlichen Tachoscheiben herauszugeben. Die dar&#252;ber hinausgehende Widerklage ist abgewiesen worden. Schlie&#223;lich ist die Entscheidung &#252;ber die Widerklageforderung des Beklagten &#252;ber 432,16 € dem Schlussurteil vorbehalten worden. Auf die Gr&#252;nde des Urteils des Arbeitsgerichts vom 31.01.2007 wird Bezug genommen.</p>
<p>Gegen das dem Beklagten am 19.02.2007 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte am 19.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 17.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p>
<p>Der Beklagte, der die teilweise Abweisung der Widerklage mit der Berufung nicht angreift, ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben habe.</p>
<p>Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags vertritt er nach wie vor die Auffassung, der Kl&#228;ger habe Unterschlagungen begangen. Den Betrag von 321,90 €, den der Kl&#228;ger unstreitig am 20.06.2006 einkassiert habe, habe der Kl&#228;ger nicht an den Beklagten ausgezahlt. Am 21.06.2006 habe der Kl&#228;ger, wie der Beklagte erneut behauptet, die Sendung an den Kunden I1 ausgeliefert und die Zollgeb&#252;hr von 432,16 € eingenommen und f&#252;r sich behalten. Diese Sendung habe er als &#8220;nicht zugestellt&#8221; eingescannt.</p>
<p>Schlie&#223;lich habe der Kl&#228;ger bereits am 16.05.2006 eine Sendung statt vor 10.00 Uhr erst um 12.00 Uhr zugestellt, den Zustellungszeitpunkt aber mit 9.48 Uhr quittiert und den Namen des Empf&#228;ngers gef&#228;lscht.</p>
<p>Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht bereits zuvor durch die gewechselten SMS vom 20./21.06.2006 zu diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden habe. Die Berufung des Kl&#228;gers auf die fehlende Schriftform nach</p>
<p>§ 623 BGB sei treuwidrig. Der Kl&#228;ger habe selbst nach dem vorzeitigen Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses gefragt und den ihm vom Beklagten am 21.06.2006 bekannt gegebenen Tag der Beendigung akzeptiert. Damit sei das Arbeitsverh&#228;ltnis beendet worden. Der Kl&#228;ger habe seine T&#228;tigkeit eingestellt und sei nicht wieder erschienen. Erst mit Schreiben vom 04.07.2006 habe er sich wieder gemeldet.</p>
<p>Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich auch nicht auf die Nichteinhaltung der 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB berufen. Erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses habe der Beklagte &#220;berpr&#252;fungen angestellt, nachdem der Kl&#228;ger die am 21.06.2006 auszuliefernde Sendung als nicht zugestellt eingescannt habe. Diese Sendung sei in dem vom Kl&#228;ger zugegebenen Fahrzeug nicht auffindbar gewesen. Erst in der 26. Kalenderwoche habe er definitiv festgestellt, dass die Sendung an den Kunden I1 ausgeliefert und die Zollgeb&#252;hren in H&#246;he von 432,16 € vom Kunden durch den Kl&#228;ger entgegengenommen worden seien. Danach habe er weitere Sendungen &#252;berpr&#252;ft. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Kl&#228;ger auch den Betrag von 321,90 € unterschlagen habe.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.01.2007 &#8211; 4 Ca 1794/06 &#8211; teilweise abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen, soweit festgestellt worden ist, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis weder durch die K&#252;ndigung des Beklagten per SMS vom 21.06.2006 noch durch die K&#252;ndigung vom 06.07.2006 mit sofortiger Wirkung aufgel&#246;st worden ist, sondern bis zum 15.08.2006 fortbestanden hat, und soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl&#228;ger 1.010,00 € brutto zuz&#252;glich 120,00 € Verpflegungszuschuss f&#252;r den Monat Juni 2006 und 1.010,00 € brutto f&#252;r den Monat Juli 2006 zu zahlen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet nach wie vor, den Betrag von 321,90 € im Fahrzeug gelassen zu haben. Eine Unterschlagung k&#246;nne ihm nicht angelastet werden. Soweit er zur R&#252;ckzahlung dieses Betrages verurteilt worden sei, sei dies lediglich aus Beweislastgr&#252;nden geschehen.</p>
<p>Der Beklagte k&#246;nne sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis bereits zuvor am 20./21.06.2006 sein Ende gefunden habe. Insoweit fehle es nach der eindeutigen gesetzlichen Grundlage in § 623 BGB an der Schriftform. Auch die elektronische Form sei hiernach ausdr&#252;cklich ausgeschlossen. Die Berufung auf die fehlende Schriftform sei auch nicht treuwidrig.</p>
<p>Schlie&#223;lich sei auch die 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.</p>
<p>Auf die Strafanzeige des Beklagten vom 06.07.2006 ist inzwischen das gegen den Kl&#228;ger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung von Geldbetr&#228;gen aus den Lieferungen an den Zeugen W3 und den Zeugen R2 eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht nicht habe erh&#228;rten k&#246;nnen. Wegen der behaupteten Urkundenf&#228;lschung ist Anklage erhoben worden. Auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 14.05.2007 &#8211; 71 Js 619/06 &#8211; (Bl. 177 ff.d.A.) wird Bezug genommen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat inzwischen hinsichtlich des nicht ausgeurteilten Widerklagebetrages von 432,16 € am 25.04.2007 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen R2. Die Parteien haben im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 29.06.2007 sich mit der Verwertung dieser durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren einverstanden erkl&#228;rt. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 25.04.2007 &#8211; 4 Ca 1794/06 &#8211; (Bl. 183 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>
<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 31.01.2007 ist, soweit sie zul&#228;ssig ist, unbegr&#252;ndet.</p>
<p>A</p>
<p>Die Berufung des Beklagten, die sich allein dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ist im Wesentlichen zul&#228;ssig.</p>
<p>Sie ist an sich statthaft, § 64 Abs. 2 ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.</p>
<p>Soweit sich die Berufung allerdings auch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Kl&#228;ger f&#252;r den Zeitraum vom 01. bis 21.06.2006 richtet, ist die Berufung unzul&#228;ssig. Die Berufungsbegr&#252;ndung des Beklagten gen&#252;gt insoweit nicht den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen. Sie enth&#228;lt n&#228;mlich insoweit keine Berufungsbegr&#252;ndung, § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO.</p>
<p>Grunds&#228;tzlich muss, wenn sich eine Berufung auf mehrere Anspr&#252;che im prozessualen Sinne bezieht, zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegr&#252;ndung abgegeben werden (BAG, Urteil vom 16.03.2004 &#8211; AP TzBfG § 8 Nr. 10; BAG, Urteil vom 16.04.1997 &#8211; AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Begr&#252;ndetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abh&#228;ngt (BAG, Urteil vom 09.04.1991 &#8211; AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8). Das gilt insbesondere f&#252;r den Fall der Erhebung einer K&#252;ndigungsfeststellungsklage und der Klage auf Zahlung des Verzugslohns (BAG, Urteil vom 24.03.1977 &#8211; AP BGB § 630 Nr. 12; BAG, Urteil vom 02.04.1987 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 96). So liegt der vorliegende Fall lediglich f&#252;r die Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Arbeitsentgelts f&#252;r die Zeit ab 21.06.2007 richtet. F&#252;r den Fall, dass dem Feststellungsantrag des Beklagten in vollem Umfang stattgegeben werden w&#252;rde, steht automatisch fest, dass dem Kl&#228;ger f&#252;r den Zeitraum ab 21.06.2006 mangels Bestehens eines Arbeitsverh&#228;ltnisses kein Arbeitslohn mehr zusteht. F&#252;r den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 21.06.2006 fehlt es hingegen an einer Berufungsbegr&#252;ndung. Die Berufungsbegr&#252;ndung des Beklagten vom 16.04.2007 verh&#228;lt sich hier&#252;ber nicht.</p>
<p>B</p>
<p>Die Berufung des Beklagten hat, soweit sie zul&#228;ssig ist, in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattgegeben.</p>
<p><strong>I.</strong></p>
<p>Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis ist weder durch die zwischen den Parteien gewechselten SMS vom 20./21.06.2006 noch durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 aufgel&#246;st worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es bis zum 15.08.2006 fortbestanden hat.</p>
<p>1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht bereits am 20./21.06.2006 aufgel&#246;st worden.</p>
<p>Eine Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers durch SMS vom 20.06.2006 liegt ersichtlich nicht vor. Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass der Kl&#228;ger durch die SMS vom 20.06.2006 das Arbeitsverh&#228;ltnis beendet habe.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis ist aber auch nicht per SMS des Beklagten vom 21.06.2006 durch K&#252;ndigung oder durch Aufl&#246;sungsvereinbarung wirksam beendet worden.</p>
<p>a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass es zur Wirksamkeit einer K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 oder einer Aufl&#246;sungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB fehlt. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses sowohl durch K&#252;ndigung wie auch durch Aufl&#246;sungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die SMS des Beklagten vom 21.06.2006 wahrt die erforderliche Schriftform nicht. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenh&#228;ndige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 wie auch eine Aufl&#246;sungsvereinbarung ist damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.</p>
<p>b) Die Berufung des Kl&#228;gers auf die fehlende Schriftform erweist sich auch nicht als treuwidrig, § 242 BGB.</p>
<p>Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben gem&#228;&#223; § 242 BGB versto&#223;en. Grunds&#228;tzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des b&#252;rgerlichen Rechts nicht ausgeh&#246;hlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Dies gilt f&#252;r die Formvorschrift des § 623 BGB in besonderem Ma&#223;e. Die Vorschrift des § 623 BGB nimmt bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst &#8211; aber eben nur m&#252;ndlich &#8211; abgegebene Aufl&#246;sungserkl&#228;rungen wirkungslos sind. Dann kann aber die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein mit der Begr&#252;ndung, die Beendigungserkl&#228;rung sei ernsthaft gemeint gewesen, f&#252;r treuwidrig erkl&#228;rt werden (BAG, Urteil vom 16.09.2004 &#8211; AP BGB § 623 Nr. 1). Nur dann, wenn der Erkl&#228;rungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die G&#252;ltigkeit der Erkl&#228;rung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erkl&#228;rende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sein. Hierf&#252;r ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endg&#252;ltigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft (BAG, Urteil vom 16.09.2004 &#8211; AP BGB § 623 Nr. 1; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge, 7. Aufl., § 623 Rz. 26; KR/Spilger, 8. Aufl., § 623 Rz. 200 ff., 206; Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 9. Aufl., Rz. 163 ff., 167 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der K&#252;ndigungsempf&#228;nger eine formwidrig erkl&#228;rte K&#252;ndigung widerspruchslos entgegennimmt, und sich erst sp&#228;ter auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Versto&#223; gegen Treu und Glauben dar.</p>
<p>Unter Beachtung dieser strengen Voraussetzungen erweist sich die Berufung des Kl&#228;gers auf die fehlende Schriftform nicht als treuwidrig. Die Anfrage des Kl&#228;gers vom 20.06.2006 per SMS war lediglich die Reaktion darauf, dass ihm wegen seiner vorangegangenen Arbeitsunf&#228;higkeit bereits &#252;ber Arbeitskollegen eine K&#252;ndigung durch den Beklagten in Aussicht gestellt worden war. Erst wenn der Kl&#228;ger trotz Hinweises auf die Formnichtigkeit mehrfach auf der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 21.06.2006 bestanden h&#228;tte, k&#246;nnte die sp&#228;tere Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverh&#228;ltnisses als treuwidrig erscheinen (vgl. bereits BAG, Urteil vom 04.12.1997 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 141). Selbst bei beiderseitiger Unkenntnis von der Formbed&#252;rftigkeit bleibt es bei der Unwirksamkeit des Rechtsgesch&#228;fts (BAG, Urteil vom 22.08.1979 &#8211; AP BAT § 4 Nr. 6). Der Kl&#228;ger hat zu keinem Zeitpunkt eine etwaige K&#252;ndigung des Beklagten vom 21.06.2006 akzeptiert oder sich mit einer Aufl&#246;sungsvereinbarung einverstanden erkl&#228;rt. Allein der Umstand, dass er die SMS vom 21.06.2006 zun&#228;chst widerspruchslos hingenommen, das von ihm gef&#252;hrte Fahrzeug weisungsgem&#228;&#223; abgestellt und sich erst mit Schreiben seines Prozessbevollm&#228;chtigten vom 04.07.2006 wieder gemeldet hat, macht die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht treuwidrig (vgl. auch: BAG, Urteil vom 19.05.1988 &#8211; AP BGB § 613 a Nr. 75).</p>
<p>2. Das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 06.07.2006 beendet worden. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt.</p>
<p>Die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 ist nicht nach § 626 BGB wirksam. Dem Beklagten stand kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB f&#252;r die sofortige Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zur Seite.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K&#252;ndigenden unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.</p>
<p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze erweist sich die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 06.07.2006 als unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.</p>
<p>a) Zwar ist der dem Kl&#228;ger von dem Beklagten gemachte Vorwurf grunds&#228;tzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nach § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass strafbare Handlungen zu Lasten eines Arbeitgebers ebenso wie grobe Vertrauensverst&#246;&#223;e grunds&#228;tzlich eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen k&#246;nnen (BAG, Urteil vom 26.11.1964 &#8211; AP BG § 626 Nr. 53; BAG, Beschluss vom 10.02.1999 &#8211; AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG, Urteil vom 12.08.1999 &#8211; AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28; BAG, Urteil vom 27.03.2003 &#8211; AP BetrVG 1972 § 87 &#220;berwachung Nr. 36; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge, a.a.O., § 626 Rz. 148, 154 f.; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 739 f.; APS/D&#246;rner, 2. Aufl., § 626 BGB Rz. 275 ff.). Vom Arbeitnehmer gegen&#252;ber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Diebst&#228;hle, Unterschlagungen oder sonstige Verm&#246;gensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers, rechtfertigen regelm&#228;&#223;ig eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung.</p>
<p>Das gilt auch bei einem blo&#223;en Versuch. Auch der blo&#223;e Versuch eines Diebstahls zu Lasten des Arbeitgebers kann grunds&#228;tzlich eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung rechtfertigen (LAG Hamm, Urteil vom 20.02.1986 &#8211; DB 1986, 1338; LAG K&#246;ln, Urteil vom 22.01.1996 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 127; KR/Fischermeier, § 626 BGB Rz. 445). Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, ist f&#252;r die Beurteilung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ebenso wenig entscheidend, wie der Ausgang eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (BAG, Urteil vom 20.04.1977 &#8211; AP BAT § 54 Nr. 1; BAG, Urteil vom 29.01.1997 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 131).</p>
<p>b) Zu Recht und mit zutreffendere Begr&#252;ndung ist das Arbeitsverh&#228;ltnis in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kl&#228;ger kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, das zu einer fristlosen K&#252;ndigung f&#252;hren k&#246;nnte.</p>
<p>aa) Der Beklagte kann dem Kl&#228;ger nicht vorwerfen, den am 20.06.2006 einkassierten Betrag von 321,90 € unterschlagen zu haben.</p>
<p>Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kl&#228;ger diesen Betrag am 20.06.2006 eingenommen und den Erhalt quittiert hat. Der Beklagte hat auch behauptet, dass der Kl&#228;ger diesen Betrag nicht weisungsgem&#228;&#223; abgeliefert hat. Hierzu hat sich der Kl&#228;ger allerdings substantiiert dahin eingelassen, dass er die entgegengenommene Nachnahmegeb&#252;hr von 321,90 € zusammen mit der Tankkarte in einem wei&#223;en Briefumschlag auf der Armatur des Fahrzeugs deponiert habe, als er dieses bei der D2 abgestellt und den Fahrzeugsschl&#252;ssel bei der D2 abgegeben habe. Hieraus folgt, dass der Beklagte dem Kl&#228;ger h&#228;tte nachweisen m&#252;ssen, dass der Betrag von 321,90 € nicht nur nicht im zur&#252;ckgelassenen Fahrzeug gewesen ist, sondern dass der Kl&#228;ger sich diesen Betrag rechtswidrig zugeeignet hat. Das ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auch das gegen den Kl&#228;ger eingeleitete Ermittlungsverfahren hat insoweit den erhobenen Vorwurf nicht best&#228;tigt. Der Umstand, dass der Kl&#228;ger den Betrag von 321,90 € in dem bei der D2 abgegebenen Fahrzeug zur&#252;ckgelassen hat, statt den Betrag gegen Quittung bei dem Beklagten pers&#246;nlich oder einem Vertreter abzuliefern, stellt m&#246;glicherweise eine Pflichtverletzung dar, die aber ohne Abmahnung nicht zu einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung f&#252;hren kann. Der Nachweis einer Unterschlagung dieses Betrages ist dem Beklagten nicht gelungen.</p>
<p>bb) Der Beklagte kann dem Kl&#228;ger auch nicht vorwerfen, am 21.06.2006 einen Betrag von 432,16 € unterschlagen zu haben. Zwar hat der Beklagte insoweit behauptet, der Kl&#228;ger habe die Sendung am 21.06.2006 an den Kunden R2 ausgeliefert und hierf&#252;r den Betrag in H&#246;he von 432,16 € eingenommen. Diese Behauptung ist vom Beklagten in der beim Arbeitsgericht am 25.04.2007 durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme, mit deren Verwertung die Parteien sich im Termin vor der Berufungskammer vom 29.06.2007 einverstanden erkl&#228;rt haben, aber nicht bewiesen worden. Der Zeuge R2 hat nicht zweifelsfrei best&#228;tigen k&#246;nnen, ob es sich bei dem Kurierfahrer, an den er den streitigen Betrag bezahlt haben will, um den Kl&#228;ger gehandelt hat. Der Zeuge R2 konnte auch den genauen Tag, an dem die Sendung geliefert worden ist, nicht mehr angeben. Die Zahlung des Betrages an den Kurierfahrer ist auch nicht quittiert worden. Hiernach ist es durchaus denkbar, dass die Auslieferung der Sendung an die Firma I1 an einem anderen Tag als dem 21.06.2006 erfolgt ist. Diese Bewertung durch die Berufungskammer stimmt im &#220;brigen mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld &#252;berein.</p>
<p>cc) Der Beklagte kann sich zur Begr&#252;ndung der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 06.07.2006 auch nicht auf eine angebliche Urkundenf&#228;lschung durch den Kl&#228;ger am 16.05.2006 berufen.</p>
<p>Zwar mag insoweit ein gewisser Tatverdacht gegen den Kl&#228;ger bestehen. Die Berufungskammer brauchte aber auch den Vorfall vom 16.05.2006 nicht weiter aufkl&#228;ren, weil der Beklagte auch im Berufungsrechtszug nicht dargelegt hat, dass die K&#252;ndigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zugegangen ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil ger&#252;gt. Mit der Berufung tr&#228;gt der Beklagte nicht vor, wann er von dem Vorfall vom 16.05.2006 Kenntnis erlangt hat. Die Berufungsbegr&#252;ndung befasst sich auch insoweit lediglich mit den angeblichen Unterschlagungen des Kl&#228;gers vom 20. und 21.06.2006, nicht jedoch mit dem Vorwurf der Urkundenf&#228;lschung vom 16.05.2006.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien hat nach alledem, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, bis zum 15.08.2006 fortbestanden.</p>
<p><strong>II.</strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung den Zahlungsantr&#228;gen des Kl&#228;gers stattgegeben.</p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger mit der stattgegebenen Zahlungsklage sein Arbeitsentgelt f&#252;r den Zeitraum vom 01. bis 20.06.2006 verlangte, ist die Berufung &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; bereits unzul&#228;ssig.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht aber auch das Arbeitsentgelt f&#252;r den Zeitraum vom 22.06.2006 bis zum 31.07.2006 zu. Dieser Anspruch folgt aus § 615 BGB. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Aufgrund der SMS vom 21.06.2006 befand sich der Beklagte in der Folgezeit in Annahmeverzug nach den §§ 615, 293 ff. BGB. Das Landesarbeitsgericht folgt insoweit den Gr&#252;nden des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, § 69 Abs. 2 ArbGG. Mit der Berufung sind hiergegen keine Einwendungen erhoben werden. (&#8230;)</p>
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		<title>PM BAG &#8211;  Frist Tatsachen K&#252;ndigungsschutzklage</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Jan 2008 07:06:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; Urteil vom 8. November 2007 &#8211; 2 AZR 314/06, dass bis zum Ende der ersten Tatsacheninstanz alle Gr&#252;nde die gegen eine K&#252;ndigung sprechen vorgebracht sein m&#252;ssen.

BAG Pressemitteilung Nr. 80/07
Ausschluss der ordentlichen K&#252;ndigung, Klagefrist
Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG K&#252;ndigungsschutzklage erhoben, so kann er sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden &#8211; Urteil vom 8. November 2007 &#8211; 2 AZR 314/06, dass bis zum Ende der ersten Tatsacheninstanz alle Gr&#252;nde die gegen eine K&#252;ndigung sprechen vorgebracht sein m&#252;ssen.</p>
<p><span id="more-96"></span></p>
<p>BAG Pressemitteilung Nr. 80/07</p>
<p><strong>Ausschluss der ordentlichen K&#252;ndigung, Klagefrist</strong></p>
<p><strong>Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG K&#252;ndigungsschutzklage erhoben, so kann er sich in diesem Verfahren nach § 6 KSchG bis zum Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gr&#252;nde f&#252;r die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung berufen. </strong>Der Ausschluss der ordentlichen K&#252;ndigung &#8211; hier durch Tarifvertrag &#8211; ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund f&#252;r eine K&#252;ndigung, der nach §§ 4 ff. KSchG rechtzeitig geltend gemacht werden muss. <strong>Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverh&#228;ltnis erw&#228;hnt,</strong> aber den tarifvertraglichen Ausschluss der ordentlichen K&#252;ndigung nicht geltend macht. Ein entsprechender Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers kann allerdings unter Umst&#228;nden eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG ausl&#246;sen.</p>
<p>Im Streitfall hat der Kl&#228;ger vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit seiner K&#252;ndigungsschutzklage nur ger&#252;gt, die K&#252;ndigung sei sozialwidrig und versto&#223;e gegen § 17 KSchG. Erstmals in der Revisionsinstanz machte er geltend, er sei ordentlich unk&#252;ndbar, die Tarifvertragsparteien h&#228;tten in unzul&#228;ssiger Weise die tariflichen Vorschriften &#252;ber den Ausschluss der ordentlichen K&#252;ndigung nachtr&#228;glich verschlechtert.</p>
<p>Die Klage blieb &#8211; wie schon in den Vorinstanzen &#8211; auch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Auf einen tariflichen Ausschluss der ordentlichen K&#252;ndigung konnte der Kl&#228;ger jedenfalls deshalb die Klage nicht mehr st&#252;tzen, weil er einen solchen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG geltend gemacht hat. &#220;ber die Auslegung und Wirksamkeit der tariflichen Regelungen &#252;ber den Sonderk&#252;ndigungsschutz hatte der Senat deshalb nicht zu entscheiden.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2007 &#8211; 2 AZR 314/06 -<br />
Vorinstanz:<br />
Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 7. November 2005 &#8211; 14 Sa 370/05 -</p>
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