Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

BAG: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

Erstellt von RA-Felsmann am 19. September 2008

Das Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 976/06 – hat entschieden, dass die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft” an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraussetzt, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

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BAG: Beweislast hinsichtlich der Beschäftigtenzahl beim Kleinbetrieb im Kündigungsschutzprozess

Erstellt von RA-Felsmann am 28. Juni 2008

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – 2 AZR 264/07, dass an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess ob eine vorliegt oder nicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.

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LAG Hessen: Keine Kündigung wegen der Weigerung Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten

Erstellt von RA-Felsmann am 14. Juni 2008

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 12 Sa 1606/06 – ist eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden zu leisten, unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt.

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BAG: Keine Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis”

Erstellt von RA-Felsmann am 5. Juni 2008

Das Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 984/06 – hat entschieden, dass wenn ein öffentliches Personennahverkehrsunternehmen als Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein dem Arbeitnehmer eine „betriebliche ” erteilt und diese dann durch den Betriebsleiter wieder entzogen wird, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis” steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.

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