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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; OWiG</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Fahrtenbuchauflage ohne Anh&#246;rung des Halters als Zeugen</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 08:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anhörung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisverweigerungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verwaltungsgerichtshof  Baden-W&#252;rttemberg -  10 S 1499/09 &#8211; hat beschlossen, dass es zur Verpflichtung der Bu&#223;geldbeh&#246;rde und somit zu den angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des T&#228;ters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erforderlich ist den Kraftfahrzeughalters als Zeuge anzuh&#246;ren wenn dieser keinesfalls der Fahrer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anh&#246;rung als Betroffener wegen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verwaltungsgerichtshof  Baden-W&#252;rttemberg -  10 S 1499/09 &#8211; hat beschlossen, dass es zur Verpflichtung der Bu&#223;geldbeh&#246;rde und somit zu den angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des T&#228;ters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erforderlich ist den Kraftfahrzeughalters als Zeuge anzuh&#246;ren wenn dieser keinesfalls der Fahrer sein kann.<span id="more-1249"></span> Denn im Gegensatz zur Anh&#246;rung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anh&#246;rung als Zeuge grunds&#228;tzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufkl&#228;rung der T&#228;terschaft verpflichtet.</p>
<p>Das Gericht hat die Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet:</p>
<p>Zur Erf&#252;llung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des T&#228;ters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften s&#228;mtliche m&#246;glichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, h&#228;tte die Antragstellerin aber zum Zwecke der Kl&#228;rung der T&#228;terschaft der Geschwindigkeits&#252;berschreitung vom 31.08.2008 nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden m&#252;ssen. Denn als Zeugin w&#228;re die Antragstellerin grunds&#228;tzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen. Aufgrund des hinreichend deutlichen Geschwindigkeitsmessphotos vom 31.08.2008, das zweifelsfrei einen Mann als Fahrer zeigt und damit als T&#228;ter der Ordnungswidrigkeit ausweist, schied die Antragstellerin von vornherein als T&#228;terin des ihr im Anh&#246;rungsschreiben zur Last gelegten Verkehrsversto&#223;es aus. Damit war die Antragstellerin, da sie auch keine Nebenbeteiligte im Sinne von § 87 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/owig/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OWiG">OWiG</a> war, lediglich Zeugin. Wegen ihrer Eigenschaft als Halterin des Kraftfahrzeugs war nicht auszuschlie&#223;en, dass sie Angaben zum &#8211; m&#228;nnlichen &#8211; Fahrer machen konnte. Nach § 46 Abs. 1 und 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/owig/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OWiG">OWiG</a> sind die Vorschriften der Strafprozessordnung &#252;ber Zeugen im Bu&#223;geldverfahren sinngem&#228;&#223; anzuwenden, soweit sie im Strafverfahren f&#252;r die Vernehmung eines Zeugen durch die Staatsanwaltschaft gelten. Auch im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ordnungswidrigkeitenverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ordnungswidrigkeitenverfahren">Ordnungswidrigkeitenverfahren</a> besteht die Pflicht des Zeugen grunds&#228;tzlich darin, bei der Beh&#246;rde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Einschr&#228;nkungen kann diese generelle Aussagepflicht durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zugunsten von Angeh&#246;rigen, erfahren.</p>
<p>Aus dem &#8211; die Aussage rechtm&#228;&#223;ig verweigernden &#8211; Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der f&#246;rmlichen Anh&#246;rung als Betroffene kann auch nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten geschlossen werden, sie h&#228;tte im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch als Zeugin, entgegen der ihr dann obliegenden grunds&#228;tzlichen Auskunftspflicht, keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Kl&#228;rung der T&#228;terschaft beigetragen.</p>
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