LAG Mainz: Entfernung von Abmahnung aus Personalakte
Erstellt von RA-Felsmann am 3. September 2008
Das Landesarbeitsgericht Mainz – 7 Sa 68/08 – hat entschieden, dass zu unbestimmte Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen sind da Sie das Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigen können. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Arbeitgeber mit einr ungenauen Abmahnung gegen seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht.
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