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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Pfändungsfreigrenze</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hessisches LSG: Keine Tilgung von Darlehen f&#252;r Mietkaution durch K&#252;rzung von Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 10:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt)  sich gew&#228;hrte Darlehen f&#252;r Mietkaution und Umzugskosten nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen.
Leits&#228;tze:
1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche Willenserkl&#228;rung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 &#8211; L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungstr&#228;ger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt)  sich gew&#228;hrte Darlehen f&#252;r Mietkaution und Umzugskosten nicht &#252;ber die K&#252;rzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zur&#252;ckholen d&#252;rfen.<span id="more-157"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze</strong>:<br />
1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Aus&#252;bung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch &#246;ffentlich-rechtliche Willenserkl&#228;rung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung richtet sich daher regelm&#228;&#223;ig nach § 86b Abs. 2 SGG. Offen bleibt, ob die Beh&#246;rde befugt ist, die Aufrechnung auch durch Verwaltungsakt zu regeln.</p>
<p>2. <strong>Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gest&#252;tzt werden. §§ 51, 54 SGB I erm&#246;glichen eine Aufrechnung nur, soweit die Anspr&#252;che des Leistungsbrechtigten pf&#228;ndbar sind. Das ist bei Anspr&#252;chen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall</strong>.</p>
<p>3. <strong>Der Beh&#246;rde ist es insoweit wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf Tilgungsvereinbarungen in Darlehensvertr&#228;gen zu berufen</strong>.</p>
<p><strong>Tipp:</strong></p>
<blockquote><p>Wenn Sie gerade umgezogen sind und Mietkaution sowie Umzugskosten nur als Darlehen gew&#228;hrt wurden so kann sich der Widerspruch gegen den Bescheid lohnen. Das Hessische LSG hat zudem beschlossen, dass ein  Widerruf der Darlehensvereinbarung durch den Leistungsempf&#228;nger f&#252;r die Zukunft m&#246;glich ist. Lassen Sie sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nach dem Sozialgesetzbuch Zw&#246;lftes Buch (SGB XII) von dem Antragsgegner. Er wendet sich gegen die Einbehaltung in H&#246;he von derzeit noch 34,70 EUR monatlich aufgrund ihm gew&#228;hrter Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution.</p>
<p>Zum 1. November 2006 bezog der Antragsteller die Wohnung A-Stra&#223;e in A-Stadt. Nach dem am 18. Oktober 2006 geschlossenen Mietvertrag betr&#228;gt die Miete einschlie&#223;lich Betriebskosten f&#252;r die 38,52 m² gro&#223;e Wohnung 270 EUR monatlich. Im Zusammenhang mit dem Umzug bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 Darlehen nach § 37 SGB XII in H&#246;he von 538 EUR und von 371,20 EUR zur Zahlung der Mietkaution und der Umzugskosten. Nach den Vertr&#228;gen verpflichtet sich der Antragsteller zur R&#252;ckzahlung der Darlehen in H&#246;he von jeweils 20 EUR monatlich ab 1. November 2006 bzw. ab 1. Januar 2007, die unmittelbar von den Leistungen nach dem SGB XII einbehalten werden. Der Antragsgegner behielt von den dem Antragsteller bewilligten Leistungen mit &#196;nderungsbescheid vom 2. November 2006 20 EUR ab November 2006 und mit weiterem &#196;nderungsbescheid vom 15. Dezember 2006 40 EUR ab Januar 2007 ein. (&#8230;)<br />
<strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die von dem Antragsgegner erkl&#228;rte Aufrechnung in H&#246;he von zuletzt noch 34,70 EUR monatlich ist unwirksam, so dass der Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in dieser H&#246;he nicht erloschen ist.</p>
<p>Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der den Grundgedanken der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387 ff. BGB in das Sozialrecht &#252;bertr&#228;gt. Soweit das SGB XII eine Sonderregelung zur Aufrechnung enth&#228;lt, findet, sofern einschl&#228;gig, diese vorrangig Anwendung. Auf eine solche Sonderregelung kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall aber nicht berufen.</p>
<p>Der Antragsgegner kann die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten nicht auf § 29 i.V.m. § 37 SGB XII st&#252;tzen. § 37 Abs. 1 SGB XII erm&#246;glicht es dem Hilfetr&#228;ger in F&#228;llen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierf&#252;r notwendige Leistungen als Darlehen zu erbringen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann bei Empf&#228;ngern von Hilfe zum Lebensunterhalt die R&#252;ckzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbetr&#228;gen in H&#246;he von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es sich bei dieser Anrechnungsregelung rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben, da die dem Antragsteller gew&#228;hrten Darlehen f&#252;r Umzugskosten und Mietkaution keine Darlehen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII sind, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr geh&#246;ren Mietkautionen und Umzugskosten zu den in § 29 SGB XII geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich schon aus der ausdr&#252;cklichen Erw&#228;hnung dieser Aufwendungen in der Aufz&#228;hlung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution und Umzugskosten entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Darlehensvertr&#228;gen die Umzugskosten- bzw. Mietkautionsdarlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII gew&#228;hrt werden. Denn die in den Vertr&#228;gen angegebene Rechtsgrundlage &#228;ndert nichts an der materiell-rechtlichen Einordnung der hier in Rede stehenden Hilfeleistungen. Damit ist f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung zun&#228;chst auf § 29 SGB XII abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt weder eine § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung noch eine Verweisung auf § 37 SGB XII, so dass die Einbehaltungen auch nicht auf eine Verkn&#252;pfung der Regelungen in § 29 SGB XII einerseits und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII andererseits gest&#252;tzt werden k&#246;nnen. Schlie&#223;lich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine Aufrechnung durch monatliche Tilgung nach Gew&#228;hrung eines Darlehns nur in den F&#228;llen normiert hat, in denen regelm&#228;&#223;ig ein pflichtwidriges Handeln des Hilfeempf&#228;ngers zugrunde liegt (§ 26 Abs. 2 SGB XII: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Anspr&#252;che auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens bzw. wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen; § 26 Abs. 3 SGB XII: Leistungen f&#252;r einen Bedarf, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war; § 37 SGB XII: Unterlassung der Bildung von R&#252;cklagen). Das trifft aber nicht auf diejenigen zu, die Umzugskosten aufzuwenden haben und sich dem &#252;blichen Verlangen von Vermietern auf Stellung einer Mietkaution ausgesetzt sehen.</p>
<p>Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB XII sind im vorliegenden Falle nicht erf&#252;llt. Denn der von dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Darlehensr&#252;ckzahlung betrifft weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, noch Anspr&#252;che auf Kostenersatz nach den §§ 103 (wegen schuldhaften Verhaltens) und 104 SGB XII (wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen) noch den Fall, dass Leistungen f&#252;r einen Bedarf &#252;bernommen wurden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.</p>
<p>Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Aufrechnung beurteilt sich daher nach der allgemeinen Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I. Danach kann der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger gegen Anspr&#252;che auf Geldleistungen mit Anspr&#252;chen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Anspr&#252;che auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pf&#228;ndbar sind. Der im vorliegenden Fall einschl&#228;gige § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Anspr&#252;che auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepf&#228;ndet werden k&#246;nnen. Dabei ist selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der f&#252;r ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pf&#228;ndungsschutz zu beachten. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpf&#228;ndbar, wenn es in dem Zeitraum, f&#252;r den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich betr&#228;gt. Da die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers diese H&#246;he offensichtlich nicht erreichen, ist sein gesamter Leistungsanspruch unpf&#228;ndbar, so dass eine Aufrechnung nicht m&#246;glich ist.</p>
<p><strong>Daraus folgt, dass die in den Darlehensvertr&#228;gen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 enthaltenen Tilgungsvereinbarungen rechtswidrig sind</strong>. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarungen nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig sind. Dem Antragsgegner ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarungen als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, denn der Antragsgegner hat die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Darlehensvertr&#228;ge veranlasst. Es w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen, wenn er sich nun darauf berufen k&#246;nnte.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn man in den Darlehensvertr&#228;gen einen (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I sehen w&#252;rde. <strong>Soweit auf existenzsichernde Leistungen &#252;berhaupt verzichtet werden kann, st&#252;nde auch einer Berufung des Antragsgegners auf einen Verzicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im &#220;brigen k&#246;nnen eventuelle Verzichtserkl&#228;rungen mit Wirkung f&#252;r die Zukunft widerrufen werden</strong>. Ein derartiger Widerruf ist hier mit Schreiben des Bevollm&#228;chtigten vom 10. Juli 2007 erfolgt. (&#8230;)</p>
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