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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; PKH</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Schleswig-Holstein: K&#252;ndigung eines Minderj&#228;hrigen</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Apr 2008 07:12:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- 2 Ta 45/08 &#8211; hat auf einen Beschlu&#223; des Arbeitsgerichts L&#252;beck &#8211; 6 Ca 3294/07 &#8211; beschlossen in enem Prozesskostenhilfeverfahren beschlossen, dass es f&#252;r eine wirksame K&#252;ndigung eines Ausbildungsvertrages einer minderj&#228;hrigen ausreicht der Auszubildenden die K&#252;ndigung an die Eltern auszuh&#228;ndigen. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Mit ihrer Beschwerde erstrebt die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- 2 Ta 45/08 &#8211; hat auf einen Beschlu&#223; des Arbeitsgerichts L&#252;beck &#8211; 6 Ca 3294/07 &#8211; beschlossen in enem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/prozesskostenhilfeverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prozesskostenhilfeverfahren">Prozesskostenhilfeverfahren</a> beschlossen, dass es f&#252;r eine wirksame K&#252;ndigung eines Ausbildungsvertrages einer minderj&#228;hrigen ausreicht der Auszubildenden die K&#252;ndigung an die Eltern auszuh&#228;ndigen.</p>
<p><span id="more-188"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/prozesskostenhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prozesskostenhilfe">Prozesskostenhilfe</a>. Die Kl&#228;gerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverh&#228;ltnis mit der Beklagten. Nach Anh&#246;rung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 k&#252;ndigte die Beklagte das Ausbildungsverh&#228;ltnis innerhalb der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a> zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei K&#252;ndigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Kl&#228;gerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die K&#252;ndigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Kl&#228;gerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aush&#228;ndigung an die Eltern &#252;bergeben. Die Kl&#228;gerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern. Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK L&#252;beck vom 20.12.2007, den die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Kl&#228;gerin am 21.12.2007 Klage erhoben vor dem Arbeitsgericht L&#252;beck. Sie hat beantragt, festzustellen, dass das Ausbildungsverh&#228;ltnis durch die K&#252;ndigung vom 16.11.07, zugegangen am 16.11.07, nicht aufgel&#246;st worden ist, sondern weiter fortbesteht. Zugleich hat sie beantragt, ihr hierf&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/prozesskostenhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prozesskostenhilfe">Prozesskostenhilfe</a> zu bewilligen. Zur Begr&#252;ndung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte K&#252;ndigung sei wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin hat nicht Erfolg. Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet. Gem. § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/prozesskostenhilfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prozesskostenhilfe">Prozesskostenhilfe</a>, wenn sie nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erfolgsaussicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erfolgsaussicht">Erfolgsaussicht</a> liegt nicht vor. Das Vorgehen der Kl&#228;gerin gegen die K&#252;ndigung vom 16.11.2007 bietet aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit einem minderj&#228;hrigen Arbeitnehmer muss nach § 131 BGB gegen&#252;ber dem gesetzlichen Vertreter erkl&#228;rt werden. Das sind die Eltern, § 1626 BGB, die allein zur Entgegennahme der K&#252;ndigung befugt sind. Notwendig ist, dass die Erkl&#228;rung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Es reicht nicht, dass dieser zuf&#228;llig von dem Schreiben an den Minderj&#228;hrigen erf&#228;hrt. Eine an die minderj&#228;hrige Kl&#228;gerin gerichtete K&#252;ndigung gen&#252;gt demnach nicht. (&#8230;)</p>
<p>Der Antrag ist dennoch unbegr&#252;ndet, da die Klage nicht hinreichende Erfolgsaussicht hat. Nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin steht fest, dass das Ausbildungsverh&#228;ltnis durch eine wirksame K&#252;ndigung vom 16.11.2007 aufgel&#246;st wurde. Es liegt lediglich eine K&#252;ndigungserkl&#228;rung der Beklagten, gerichtet an die Eltern der Kl&#228;gerin, vor. Diese ist ihnen auch zugegangen.<br />
Die Auslegung der zwei K&#252;ndigungsschreiben vom 16.11.2007 ergibt, dass die Beklagte nur eine K&#252;ndigung gegen&#252;ber den gesetzlichen Vertretern der Kl&#228;gerin ausgesprochen hat. Mit dem an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte dieser lediglich Kenntnis von der K&#252;ndigung verschaffen. Die K&#252;ndigungsschreiben vom selben Tag sind hinsichtlich der Erkl&#228;rung der K&#252;ndigung vom Wortlaut her nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur aufgrund der unterschiedlichen Anrede der Adressaten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich aber aus der unterschiedlichen Adressierung nicht, dass die Beklagte zwei eigenst&#228;ndige Willenserkl&#228;rungen abgegeben hat. Vielmehr ist unter Ber&#252;cksichtigung des weitergehenden Wortlauts des Schreibens an die Kl&#228;gerin davon auszugehen, dass die Beklagte diese &#252;ber die Beendigung des Ausbildungsverh&#228;ltnis sowie dessen Abwicklung schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. &#220;ber die K&#252;ndigung hinaus befindet sich in dem an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreiben der Hinweis gem. §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37b SGB III. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur f&#252;r Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Ferner enth&#228;lt das Schreiben die Aufforderung zur R&#252;ckgabe der Firmenkleidung sowie die Mitteilung, die Kl&#228;gerin werde ihre Arbeitspapiere am Ende des Monats erhalten. Empf&#228;nger dieser Mitteilungen und Hinweise, die nicht rechtsgesch&#228;ftlicher Natur sind, war allein die Kl&#228;gerin. F&#252;r die Beklagte bestand aufgrund der zu regelnden Abwicklung des Ausbildungsverh&#228;ltnisses und der gesetzlichen Informationspflicht gerade ein Anlass, sich schriftlich auch an die Kl&#228;gerin zu wenden. Im Zusammenhang mit dem Schreiben an die Eltern vom selben Tag, das nur die Erkl&#228;rung der K&#252;ndigung enth&#228;lt, ist daraus gerade zu schlie&#223;en, dass die eigentliche K&#252;ndigung nur einmal gegen&#252;ber den gesetzlichen Vertretern der Kl&#228;gerin erfolgen sollte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die K&#252;ndigungserkl&#228;rung den Eltern der Kl&#228;gerin wirksam zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Willenserkl&#228;rung, die einem anderen gegen&#252;ber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserkl&#228;rung, wenn sie so in den Bereich des Empf&#228;ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umst&#228;nden die M&#246;glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl&#228;rung Kenntnis zu nehmen. Dabei kann die Zugangsvermittlung auch durch Dritte, auf Seiten des Erkl&#228;renden durch sog. Erkl&#228;rungsboten, erfolgen. Da die &#220;bermittlung einer Willenserkl&#228;rung durch einen Boten nicht rechtsgesch&#228;ftlicher Natur ist, braucht der Bote selbst nicht gesch&#228;ftsf&#228;hig zu sein.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin wurde von der Beklagten als Erkl&#228;rungsbotin f&#252;r die an ihre Eltern gerichtete K&#252;ndigung eingesetzt. Sie sollte das Schreiben &#252;berreichen und hat es ihren Eltern auch gezeigt. Nicht erforderlich ist f&#246;rmliche Beauftragung. Die von der Beklagten ge&#228;u&#223;erte Bitte, die von der Kl&#228;gerin nicht bestritten worden ist, reicht aus. Es gen&#252;gt auch f&#252;r einen wirksamen Zugang der K&#252;ndigungserkl&#228;rung, dass die Kl&#228;gerin ihren Eltern das K&#252;ndigungsschreiben gezeigt hat. Selbst wenn die Kl&#228;gerin, die bei ihren Eltern wohnt, das Schriftst&#252;ck anschlie&#223;end wieder an sich genommen haben sollte, konnten die Eltern von dem Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen. Das Schreiben gelangte in den r&#228;umlichen Machtbereich der Eltern. Vom Inhalt einer K&#252;ndigungserkl&#228;rung kann auch ausreichend Kenntnis genommen werden, wenn das Schriftst&#252;ck nur zum Durchlesen &#252;berlassen wurde. Die wirksam zugegangene K&#252;ndigung gilt gem&#228;&#223; § 7 KSchG wegen Vers&#228;umung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht als von Anfang an rechtswirksam. Die Kl&#228;gerin hat die zweiw&#246;chige Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingehalten. Da nur eine K&#252;ndigungserkl&#228;rung vorliegt, konnte der Schlichtungsausschuss der IHK L&#252;beck nur zu dieser K&#252;ndigung gem. § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle au&#223;erordentlicher K&#252;ndigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverh&#228;ltnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss. Die Kl&#228;gerin kann sich jedoch nicht auf Unwirksamkeit der K&#252;ndigung berufen. Die Beklagte war gem. § 22 Abs. 1 BBiG auch berechtigt, das Ausbildungsverh&#228;ltnis innerhalb der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gr&#252;nden zu beenden. Sozialwidrigkeit kann von der Kl&#228;gerin nicht geltend gemacht werden, da das K&#252;ndigungsschutzgesetz angesichts der tats&#228;chlichen Dauer des Ausbildungsverh&#228;ltnisses von unter sechs Monaten nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeitsgr&#252;nde liegen nicht vor. Die ordnungsgem&#228;&#223;e Anh&#246;rung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist nicht bestritten worden.</p>
<p>Nach alledem kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.</p>
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