<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Probezeit</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 25 Aug 2010 13:00:44 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>K&#252;ndigung w&#228;hrend eines befristeten Arbeitsvertrages m&#246;glich</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 08:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1043</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten Befristung.
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Tatbestand:
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 und zum 31.12.2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten Befristung.<span id="more-1043"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 und zum 31.12.2008 und damit im Zusammenhang &#252;ber Annahmeverzugslohnanspr&#252;che der Kl&#228;gerin.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin (geb. am 01.01.1976) war bei der Beklagten seit dem 20.02.2008 als Vorarbeiterin zu einem Stundenlohn von € 9,41 brutto mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch&#228;ftigt. Sie wurde im Objekt Uniklinik M.-Stadt eingesetzt. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag enth&#228;lt &#8211; soweit vorliegend von Interesse &#8211; folgende Regelungen:</p>
<p>„§ I</p>
<p>Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis beginnt am &#8230;.20.02.08 &#8230;.und endet am &#8230;.31.12.08&#8230;. .</p>
<p>Es wird zun&#228;chst f&#252;r die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit. Bei stillschweigender Weiterbesch&#228;ftigung bleibt es bei der Befristung gem&#228;&#223; Satz 1.</p>
<p>2.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis kann vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber w&#228;hrend der Probezeit und auch danach bis zum Ablauf der Befristung gem&#228;&#223; Nr. 1 Satz 1 unter Einhaltung der tariflichen K&#252;ndigungsfristen gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      F&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis gelten die Vorschriften des bei Antritt g&#252;ltigen Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>§ VIII</p>
<p>K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      F&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gelten die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>2.      W&#228;hrend der ersten zwei Wochen kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Werktag gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      Nach den ersten zwei Wochen w&#228;hrend der Probezeit betr&#228;gt die K&#252;ndigungsfrist f&#252;r beide Teile zwei Wochen.</p>
<p>&#8230;&#8221;</p>
<p>Die Beklagte k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 26.05.2008, das der Kl&#228;gerin am 27.05.2008 zugegangen ist, zum 11.06.2008.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin h&#228;lt sowohl die K&#252;ndigung als auch die Befristungen f&#252;r unwirksam. Sie nimmt Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07 &#8211; NZA 2008, 876). Die Befristung zum Ablauf der Probezeit stelle eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, die K&#252;ndigung der Beklagten sei nicht gem&#228;&#223; § 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen weil das am 20.02.2008 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der K&#252;ndigung am 27.05.2008 noch keine sechs Monate bestanden habe. Die Beklagte habe die zweiw&#246;chige K&#252;ndigungsfrist des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages f&#252;r das Geb&#228;udereinigerhandwerk gewahrt.</p>
<p>Die Probezeitvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin wirksam. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der von der Kl&#228;gerin in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07- NZA 2008, 876). Anders als im dort entschiedenen Einzelfall handele es sich bei § I Nr. 2 des vorliegenden Arbeitsvertrages nicht um eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befinde sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie sei vielmehr in dem mit &#8220;Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses&#8221; &#252;berschriebenen § I des Arbeitsvertrages und damit gerade an der Stelle enthalten, wo sie &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; auch zu erwarten sei. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Ablauf der Probezeit als solche sei zudem eine im Arbeitsleben &#252;bliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt.</p>
<p>Das &#220;berraschungsmoment ergebe sich vorliegend auch nicht aus der inhaltlichen Gestaltung und dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild des § I des Arbeitsvertrages. Anders als in dem vom BAG (Urteil vom 16.04.2008, a.a.O.) entschiedenen Fall seien vorliegend die Vertragslaufzeit und die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Vorarbeiterin sowie der vereinbarte Arbeitsort drucktechnisch gerade nicht hervorgehoben, sodass auch nicht der Eindruck erweckt werde, dass es sich insgesamt um einen &#8220;nur&#8221; zeitbefristeten Arbeitsvertrag handele. Vielmehr sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung in § I ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrt und auch f&#252;r den juristischen Laien verst&#228;ndlich formuliert. Insbesondere sei, woran es in dem vom BAG entschiedenen Fall auch gemangelt habe, in § I Nr. 1 des Arbeitsvertrages, dort Satz 2, ausdr&#252;cklich und eindeutig geregelt, dass es auch bei einer Weiterbesch&#228;ftigung nach Ablauf der Probezeit jedenfalls bei der ebenfalls vereinbarten Zeitbefristung verbleiben solle. Im Arbeitsvertrag sei auch &#8211; was bei befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG notwendig sei &#8211; ausdr&#252;cklich die ordentliche K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit und zwar sowohl w&#228;hrend der Probezeit als auch noch einmal gesondert w&#228;hrend der Zeitbefristung vereinbart. Von dieser vereinbarten K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit habe die Beklagte bereits w&#228;hrend der Probezeitbefristung Gebrauch gemacht. Dabei habe sie die tarifvertragliche K&#252;ndigungsfrist eingehalten. Das Arbeitsverh&#228;ltnis habe mithin mit Ablauf des 11.06.2008 sein Ende gefunden.</p>
<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der Probezeitbefristung unterstelle, sei das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die streitgegenst&#228;ndliche ordentliche K&#252;ndigung vom 26.05.2008 beendet worden. Anders als befristete Arbeitsverh&#228;ltnisse, die gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann ordentlich k&#252;ndbar seien, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, seien unbefristet abgeschlossene Arbeitsverh&#228;ltnisse auch ohne ausdr&#252;ckliche Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit vor Ablauf der Wartezeit stets ordentlich k&#252;ndbar. Erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG seien Arbeitgeberk&#252;ndigungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des K&#252;ndigungsschutzgesetzes von den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen. Schlie&#223;e man sich der Ansicht der Kl&#228;gerin an, die Probezeitbefristung sei unwirksam, folge daraus, dass ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden w&#228;re, das w&#228;hrend der ersten sechs Monate seines Bestehens, ohne &#220;berpr&#252;fung der sozialen Rechtsfertigung ordentlich k&#252;ndbar gewesen w&#228;re. Soweit die Kl&#228;gerin der Auffassung sei, trotz einer Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung sei dennoch die Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit notwendig, da derjenige, der die Befristung w&#228;hle, sich auch an den daf&#252;r geltenden Regelungen festhalten lassen m&#252;sse, sei dies nicht &#252;berzeugend. Die Kl&#228;gerin &#252;bersehe bei ihrer Argumentation, dass auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Befristung, die ausdr&#252;cklich geregelte K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit nicht entfalle bzw. nicht notwendig sei.</p>
<p>Der Arbeitnehmer werde durch die hier vertretende Rechtsauffassung auch nicht unangemessen benachteiligt. Beide Parteien w&#252;rden vielmehr lediglich so gestellt, wie sie ohne die Vereinbarung einer Befristung gestanden h&#228;tten. Insoweit sei zu beachten, dass der Befristungsschutz vor allem dazu diene, einer Umgehung des K&#252;ndigungsschutzgesetzes zur Lasten der Arbeitnehmer vorzubeugen. Dies sei aber bei Arbeitsverh&#228;ltnissen, die &#8211; wie hier &#8211; noch keine sechs Monate bestanden haben, mangels Anwendbarkeit des K&#252;ndigungsschutzgesetzes grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich und n&#246;tig. Wenn auch gem&#228;&#223; § 306 BGB bei der Pr&#252;fung von Formulararbeitsvertr&#228;gen der Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion nicht zur Anwendung gelange, verlange die gebotene Sanktionierung unwirksamer AGB-Klauseln nicht, den Arbeitgeber (noch) schlechter zu stellen, wie er nach geltender Rechtslage ohne die unwirksame Klausel st&#252;nde.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, kann dahinstehen, ob die im Formulararbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung sowohl zum 30.08. als auch zum 31.12.2008 unwirksam ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kl&#228;gerin unterstellt, f&#252;hrt dies nicht zu der von ihr gew&#252;nschten Rechtsfolge. Nach der gesetzlichen Regelung des § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam sind. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis, das die Kl&#228;gerin mit ihren Klageantr&#228;gen zu 4) und 5) ausdr&#252;cklich festgestellt haben will, ordentlich k&#252;ndbar. Steht dem Arbeitnehmer der gesetzliche K&#252;ndigungsschutz nicht zu, weil er die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erf&#252;llt, gilt f&#252;r eine arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung der Grundsatz der K&#252;ndigungsfreiheit.</p>
<p>Die Ansicht der Kl&#228;gerin, mit der Befristung falle automatisch auch die damit verbundene K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit weg, findet im Gesetz keine St&#252;tze. Die Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbedingungen sind in § 306 BGB geregelt. F&#252;r eine Rechtsfortbildung contra legem, die der Kl&#228;gerin vorschwebt, wenn sie meint, die Rechtsprechung m&#252;sse &#252;ber § 306 BGB hinausgehen und als Sanktion eine Unk&#252;ndbarkeit statuieren, ist kein Raum. Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung sind zwar anerkannt. Dieser Befugnis sind aber durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gezogen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter sie nicht ver&#228;ndern und durch eine judikative L&#246;sung contra legem ersetzen. So liegt es hier. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages gem&#228;&#223; § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis in den ersten sechs Monaten ordentlich &#8211; und zwar ohne sozial gerechtfertigten Grund &#8211; k&#252;ndbar. Sanktionen, wie sie die Kl&#228;gerin f&#252;r erforderlich h&#228;lt, n&#228;mlich das Fortbestehen eines unk&#252;ndbaren und unbefristeten Arbeitsverh&#228;ltnisses sowohl &#252;ber den 30.08.2008 als auch &#252;ber den 31.12.2008 hinaus, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<p>Nach alledem hat die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Ablauf des 11.06.2008 beendet. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigung in der Probezeit bei vorher ungek&#252;ndigter Stellung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-in-der-probezeit-bei-vorher-ungekuendigter-stellung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-in-der-probezeit-bei-vorher-ungekuendigter-stellung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 08:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=970</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  3 Sa 355/08 &#8211; hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine K&#252;ndigung in Rahmen der Probezeit ging. Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer aus einem ungek&#252;ndigten Arbeitverh&#228;ltnis kommt und ausdr&#252;cklich ein Dauerarbeitsverh&#228;ltnis sucht.
Tipp:
Besonders wenn Sie sich aus einer ungek&#252;ndigten Stellung bewerben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  3 Sa 355/08 &#8211; hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine K&#252;ndigung in Rahmen der Probezeit ging. Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer aus einem ungek&#252;ndigten Arbeitverh&#228;ltnis kommt und ausdr&#252;cklich ein Dauerarbeitsverh&#228;ltnis sucht.<span id="more-970"></span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Tipp</strong>:<br />
Besonders wenn Sie sich aus einer ungek&#252;ndigten Stellung bewerben sollten Sie beim neuen Arbeitsvertrag genau auf dei Formulierungen achten. So sollte die ordentliche K&#252;ndigung f&#252;r eine gewisse Zeit (auch in der Probezeit) ausgeschlossen sein.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
<strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer K&#252;ndigung in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Der 1974 geborene, unverheiratete Kl&#228;ger trat am 03.03.2008 bei der Beklagten in ein Arbeitsverh&#228;ltnis als Maschinenbediener ein. Vereinbart war eine Arbeitszeit von 173 Stunden pro Monat bei einer Verg&#252;tung von 13,80 EUR pro Stunde in den ersten drei Monaten. Ob die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer besch&#228;ftigt, ist streitig. Der Kl&#228;ger wollte sich nach 6,5 Jahren Besch&#228;ftigung bei seinem alten Arbeitgeber beruflich ver&#228;ndern, vor allen Dingen mehr verdienen. Mit Hilfe der Bundesagentur f&#252;r Arbeit bewarb er sich auf eine dort vorliegende Stellenausschreibung bei der Beklagten. Er f&#252;hrte drei Gespr&#228;che mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten, bis es zur Vertragsunterzeichnung kam. Der Inhalt der Gespr&#228;che ist im Detail streitig. Jedenfalls &#252;bergab die Beklagte dem Kl&#228;ger im Rahmen des am 18.01.2008 gef&#252;hrten Gespr&#228;ches einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung.</p>
<p>Dort hei&#223;t es unter anderem wie folgt:</p>
<p>„§ 3 Probe- und Anlernzeit &#8211; 3 Monate</p>
<p>Weiter hei&#223;t es auszugsweise wie folgt:<br />
§ 13 Vertrags&#228;nderung Erg&#228;nzungen und &#196;nderungen dieses Vertrages bed&#252;rfen der Schriftform.&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger sprach die ausgewiesene Probezeit an und bat, diese zu streichen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Beklagte es nicht wollte. Mit welchen &#196;u&#223;erungen dieses im Einzelnen verbunden war, ist streitig. Jedenfalls hat der Kl&#228;ger deutlich gemacht, das und warum er auf eine Dauerstellung angewiesen sei. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten teilte ihm daraufhin mit, er habe genug Arbeit und werde nur k&#252;ndigen, wenn der Kl&#228;ger silberne L&#246;ffel stehle oder k&#246;rperliche Auseinandersetzungen mit Kollegen habe. Das ist unstreitig. Der Kl&#228;gervertreter nahm den Arbeitsvertragstext an sich. Er wollte sich die Unterzeichnung &#252;berlegen und dar&#252;ber hinaus mit seinem alten Arbeitgeber abkl&#228;ren, zu wann er k&#252;ndigen k&#246;nne, ohne Weihnachtsgeld zu verlieren. Kurze Zeit sp&#228;ter &#252;berbrachte der Kl&#228;ger der Beklagten den unver&#228;nderten und von ihm unterschriebenen Vertrag. Gut drei Wochen nach Arbeitsaufnahme erhielt er innerhalb der Probezeit die fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 15.04.2008. (&#8230;)<br />
<strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Ausweislich des Arbeitsvertragstextes haben die Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages vom 18.01.2008 eine Probezeit vereinbart. Ist eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverh&#228;ltnis kraft Gesetzes gem&#228;&#223; § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gek&#252;ndigt werden. Die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Vorschrift h&#228;ngt grunds&#228;tzlich nicht davon ab, dass sie ausdr&#252;cklich in einem Arbeitsvertrag erw&#228;hnt wird. Dass ein Gesetz gilt, muss grunds&#228;tzlich nicht erst vereinbart werden.<br />
Ein arbeitsvertraglicher Ausschluss der gesetzlichen K&#252;ndigungsfrist und der gesetzlichen K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit ergibt sich auch nicht durch die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 18.01.2008. (&#8230;)<br />
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Sachverhalt. Es ist unstreitig, dass der Kl&#228;ger gegen&#252;ber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, er sei auf ein Dauerarbeitsverh&#228;ltnis angewiesen. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kl&#228;ger gesagt hat, sie habe dauerhaften Besch&#228;ftigungsbedarf. Diese &#196;u&#223;erung kann jedoch nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber deutlich gemacht hat, er brauche eine betriebsbedingte K&#252;ndigung nicht zu bef&#252;rchten. Dass dieses gemeint war, ergibt sich auch aus dem unstreitigen Kontext: Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten hat gleichzeitig die Einschr&#228;nkung vorgenommen, gek&#252;ndigt werde allerdings, wenn der Kl&#228;ger silberne L&#246;ffel stehle oder k&#246;rperliche Auseinandersetzungen mit Kollegen habe. Aus diesen &#196;u&#223;erungen ergibt sich nicht mehr und nicht weniger, als dass die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber eine betriebsbedingte K&#252;ndigung ausgeschlossen hat. H&#228;tte sie dem Kl&#228;ger trotz dieser &#196;u&#223;erungen gleichwohl in k&#252;rzester Zeit wegen Auftragsmangels gek&#252;ndigt, k&#246;nnte sich hieraus ggf. eine etwaige Treuwidrigkeit ergeben. Darum geht es vorliegend jedoch nicht.<br />
Den &#196;u&#223;erungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dauerbesch&#228;ftigungsbedarfs kann vom Standpunkt eines objektiven Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers nicht entnommen werden, dass sie den Kl&#228;ger nicht dahingehend erproben wolle, ob er &#252;berhaupt f&#252;r eine Dauerbesch&#228;ftigung hinreichend geeignet sei. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr gerade aus der ausdr&#252;cklichen Vereinbarung einer Probezeit, die trotz Er&#246;rterung „sehenden Auges&#8221; im Arbeitsvertragstext belassen wurde. Verst&#228;rkt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch das in § 13 des Arbeitsvertrages zus&#228;tzlich vereinbarte Schriftformerfordernis f&#252;r &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrages. Die Vertragsparteien haben mit Vertragsunterzeichnung, also nach den Gespr&#228;chen &#252;ber das Erfordernis einer Probezeit und nach Nichtstreichung der Probezeitvereinbarung, ausdr&#252;cklich vereinbart, dass &#196;nderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bed&#252;rfen. Damit haben sie gerade best&#228;tigt, dass der Vertragstext ma&#223;geblich ist und dass es keine davon abweichenden m&#252;ndlichen Vereinbarungen geben soll und gibt.<br />
Es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass die Beklagte mit dem Kl&#228;ger die Anwendbarkeit des K&#252;ndigungsschutzgesetzes vereinbart haben soll, noch dazu ab dem ersten Arbeitstag. Diesbez&#252;gliches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch aus dem Vorbringen des Kl&#228;gers. Er hat dieses nur &#8211; quasi schlussfolgernd aus seinen Wahrnehmungen behauptet.<br />
Die streitbefangene K&#252;ndigung widerspricht auch nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine K&#252;ndigung verst&#246;&#223;t nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie ohne Angaben von Gr&#252;nden ausgesprochen wird. Nur, wenn sich aus dem Vorbringen des Arbeitnehmers ergibt, dass der Arbeitgeber das K&#252;ndigungsrecht rechtsmissbr&#228;uchlich nutzt, kann § 242 BGB verletzt sein. Ist eine Abk&#252;rzung der Wartezeit des $ 1 Abs. 1 KSchG nicht vertraglich vereinbart &#8211; und auch hier w&#228;re vorliegend das Schriftformerfordernis zu beachten &#8211; so gilt f&#252;r eine arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung der Grundsatz der K&#252;ndigungsfreiheit. Wer aus einem gesch&#252;tzten Arbeitsverh&#228;ltnis freiwillig ausscheidet und mit dem neuen Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die K&#252;ndigung f&#252;r eine gewisse Zeit ausgeschlossen ist, &#252;bernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich k&#252;ndigt.<br />
Die K&#252;ndigung der Beklagten l&#228;sst nach den Gesamtumst&#228;nden &#252;ber eine reine Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses hinaus keine treuwidrige Verletzung der Interessen des Kl&#228;gers erkennen. Der Kl&#228;ger hat sich aus freien St&#252;cken aus einem ungek&#252;ndigten Arbeitsverh&#228;ltnis in ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis bei der Beklagten beworben. Er hat sich, eine dauerhafte Besch&#228;ftigung suchend, auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit eingelassen. Damit ist er das allgemeine, jeden neu eingestellten Arbeitnehmer treffende Risiko eingegangen, innerhalb der Probezeit ohne Angabe von K&#252;ndigungsgr&#252;nden die K&#252;ndigung erhalten und sich hiergegen nicht mit einer K&#252;ndigungsschutzklage wehren zu k&#246;nnen. Andere relevante besondere Umst&#228;nde sind seitens des Kl&#228;gers nicht vorgebracht worden. Die Beklagte hat zudem den Hintergrund f&#252;r den Ausspruch der K&#252;ndigung dargelegt. Weiterer Darlegungen ihrerseits zur Rechtfertigung der K&#252;ndigung w&#228;hrend der Probezeit bedurfte es nicht. Abmahn- und ErmahnErfordernisse bestehen innerhalb der Probezeit gerade nicht. F&#252;r die Feststellung des Umfangs der Leistungsf&#228;higkeit ist die Probezeit gerade gedacht. Aus der Tatsache, dass eine mehrmonatige Probe und Anlernzeit vereinbart wurde, kann auch nicht entnommen werden, dass ein Arbeitgeber die gesamte Probe und Anlernzeit verstreichen lassen muss, bevor er eine K&#252;ndigung aussprechen kann. Gem&#228;&#223; § 622 Abs. 3 BGB kann gerade „w&#228;hrend&#8221; einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverh&#228;ltnis mit einer verk&#252;rzten K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden. Hieraus ergibt sich, dass kraft Gesetzes die K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit innerhalb der Probezeit und nicht erst zum Ende der Probezeit besteht. Abweichende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen.</p>
<p>Vorinstanz: 6 Ca 1023/08 ArbG L&#252;beck</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-in-der-probezeit-bei-vorher-ungekuendigter-stellung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LAG Schleswig-Holstein: K&#252;ndigung eines Minderj&#228;hrigen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-kuendigung-eines-minderjaehrigen/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-kuendigung-eines-minderjaehrigen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Apr 2008 07:12:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erfolgsaussicht]]></category>
		<category><![CDATA[Erklärungsbote]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfeverfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-kuendigung-eines-minderjaehrigen/</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- 2 Ta 45/08 &#8211; hat auf einen Beschlu&#223; des Arbeitsgerichts L&#252;beck &#8211; 6 Ca 3294/07 &#8211; beschlossen in enem Prozesskostenhilfeverfahren beschlossen, dass es f&#252;r eine wirksame K&#252;ndigung eines Ausbildungsvertrages einer minderj&#228;hrigen ausreicht der Auszubildenden die K&#252;ndigung an die Eltern auszuh&#228;ndigen.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- 2 Ta 45/08 &#8211; hat auf einen Beschlu&#223; des Arbeitsgerichts L&#252;beck &#8211; 6 Ca 3294/07 &#8211; beschlossen in enem Prozesskostenhilfeverfahren beschlossen, dass es f&#252;r eine wirksame K&#252;ndigung eines Ausbildungsvertrages einer minderj&#228;hrigen ausreicht der Auszubildenden die K&#252;ndigung an die Eltern auszuh&#228;ndigen.</p>
<p><span id="more-188"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Kl&#228;gerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverh&#228;ltnis mit der Beklagten. Nach Anh&#246;rung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 k&#252;ndigte die Beklagte das Ausbildungsverh&#228;ltnis innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei K&#252;ndigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Kl&#228;gerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die K&#252;ndigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Kl&#228;gerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aush&#228;ndigung an die Eltern &#252;bergeben. Die Kl&#228;gerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern. Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK L&#252;beck vom 20.12.2007, den die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Kl&#228;gerin am 21.12.2007 Klage erhoben vor dem Arbeitsgericht L&#252;beck. Sie hat beantragt, festzustellen, dass das Ausbildungsverh&#228;ltnis durch die K&#252;ndigung vom 16.11.07, zugegangen am 16.11.07, nicht aufgel&#246;st worden ist, sondern weiter fortbesteht. Zugleich hat sie beantragt, ihr hierf&#252;r Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begr&#252;ndung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte K&#252;ndigung sei wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin hat nicht Erfolg. Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet. Gem. § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt nicht vor. Das Vorgehen der Kl&#228;gerin gegen die K&#252;ndigung vom 16.11.2007 bietet aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit einem minderj&#228;hrigen Arbeitnehmer muss nach § 131 BGB gegen&#252;ber dem gesetzlichen Vertreter erkl&#228;rt werden. Das sind die Eltern, § 1626 BGB, die allein zur Entgegennahme der K&#252;ndigung befugt sind. Notwendig ist, dass die Erkl&#228;rung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Es reicht nicht, dass dieser zuf&#228;llig von dem Schreiben an den Minderj&#228;hrigen erf&#228;hrt. Eine an die minderj&#228;hrige Kl&#228;gerin gerichtete K&#252;ndigung gen&#252;gt demnach nicht. (&#8230;)</p>
<p>Der Antrag ist dennoch unbegr&#252;ndet, da die Klage nicht hinreichende Erfolgsaussicht hat. Nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin steht fest, dass das Ausbildungsverh&#228;ltnis durch eine wirksame K&#252;ndigung vom 16.11.2007 aufgel&#246;st wurde. Es liegt lediglich eine K&#252;ndigungserkl&#228;rung der Beklagten, gerichtet an die Eltern der Kl&#228;gerin, vor. Diese ist ihnen auch zugegangen.<br />
Die Auslegung der zwei K&#252;ndigungsschreiben vom 16.11.2007 ergibt, dass die Beklagte nur eine K&#252;ndigung gegen&#252;ber den gesetzlichen Vertretern der Kl&#228;gerin ausgesprochen hat. Mit dem an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte dieser lediglich Kenntnis von der K&#252;ndigung verschaffen. Die K&#252;ndigungsschreiben vom selben Tag sind hinsichtlich der Erkl&#228;rung der K&#252;ndigung vom Wortlaut her nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur aufgrund der unterschiedlichen Anrede der Adressaten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich aber aus der unterschiedlichen Adressierung nicht, dass die Beklagte zwei eigenst&#228;ndige Willenserkl&#228;rungen abgegeben hat. Vielmehr ist unter Ber&#252;cksichtigung des weitergehenden Wortlauts des Schreibens an die Kl&#228;gerin davon auszugehen, dass die Beklagte diese &#252;ber die Beendigung des Ausbildungsverh&#228;ltnis sowie dessen Abwicklung schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. &#220;ber die K&#252;ndigung hinaus befindet sich in dem an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreiben der Hinweis gem. §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37b SGB III. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur f&#252;r Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Ferner enth&#228;lt das Schreiben die Aufforderung zur R&#252;ckgabe der Firmenkleidung sowie die Mitteilung, die Kl&#228;gerin werde ihre Arbeitspapiere am Ende des Monats erhalten. Empf&#228;nger dieser Mitteilungen und Hinweise, die nicht rechtsgesch&#228;ftlicher Natur sind, war allein die Kl&#228;gerin. F&#252;r die Beklagte bestand aufgrund der zu regelnden Abwicklung des Ausbildungsverh&#228;ltnisses und der gesetzlichen Informationspflicht gerade ein Anlass, sich schriftlich auch an die Kl&#228;gerin zu wenden. Im Zusammenhang mit dem Schreiben an die Eltern vom selben Tag, das nur die Erkl&#228;rung der K&#252;ndigung enth&#228;lt, ist daraus gerade zu schlie&#223;en, dass die eigentliche K&#252;ndigung nur einmal gegen&#252;ber den gesetzlichen Vertretern der Kl&#228;gerin erfolgen sollte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die K&#252;ndigungserkl&#228;rung den Eltern der Kl&#228;gerin wirksam zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Willenserkl&#228;rung, die einem anderen gegen&#252;ber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserkl&#228;rung, wenn sie so in den Bereich des Empf&#228;ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umst&#228;nden die M&#246;glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl&#228;rung Kenntnis zu nehmen. Dabei kann die Zugangsvermittlung auch durch Dritte, auf Seiten des Erkl&#228;renden durch sog. Erkl&#228;rungsboten, erfolgen. Da die &#220;bermittlung einer Willenserkl&#228;rung durch einen Boten nicht rechtsgesch&#228;ftlicher Natur ist, braucht der Bote selbst nicht gesch&#228;ftsf&#228;hig zu sein.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin wurde von der Beklagten als Erkl&#228;rungsbotin f&#252;r die an ihre Eltern gerichtete K&#252;ndigung eingesetzt. Sie sollte das Schreiben &#252;berreichen und hat es ihren Eltern auch gezeigt. Nicht erforderlich ist f&#246;rmliche Beauftragung. Die von der Beklagten ge&#228;u&#223;erte Bitte, die von der Kl&#228;gerin nicht bestritten worden ist, reicht aus. Es gen&#252;gt auch f&#252;r einen wirksamen Zugang der K&#252;ndigungserkl&#228;rung, dass die Kl&#228;gerin ihren Eltern das K&#252;ndigungsschreiben gezeigt hat. Selbst wenn die Kl&#228;gerin, die bei ihren Eltern wohnt, das Schriftst&#252;ck anschlie&#223;end wieder an sich genommen haben sollte, konnten die Eltern von dem Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen. Das Schreiben gelangte in den r&#228;umlichen Machtbereich der Eltern. Vom Inhalt einer K&#252;ndigungserkl&#228;rung kann auch ausreichend Kenntnis genommen werden, wenn das Schriftst&#252;ck nur zum Durchlesen &#252;berlassen wurde. Die wirksam zugegangene K&#252;ndigung gilt gem&#228;&#223; § 7 KSchG wegen Vers&#228;umung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht als von Anfang an rechtswirksam. Die Kl&#228;gerin hat die zweiw&#246;chige Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingehalten. Da nur eine K&#252;ndigungserkl&#228;rung vorliegt, konnte der Schlichtungsausschuss der IHK L&#252;beck nur zu dieser K&#252;ndigung gem. § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle au&#223;erordentlicher K&#252;ndigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverh&#228;ltnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss. Die Kl&#228;gerin kann sich jedoch nicht auf Unwirksamkeit der K&#252;ndigung berufen. Die Beklagte war gem. § 22 Abs. 1 BBiG auch berechtigt, das Ausbildungsverh&#228;ltnis innerhalb der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gr&#252;nden zu beenden. Sozialwidrigkeit kann von der Kl&#228;gerin nicht geltend gemacht werden, da das K&#252;ndigungsschutzgesetz angesichts der tats&#228;chlichen Dauer des Ausbildungsverh&#228;ltnisses von unter sechs Monaten nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeitsgr&#252;nde liegen nicht vor. Die ordnungsgem&#228;&#223;e Anh&#246;rung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist nicht bestritten worden.</p>
<p>Nach alledem kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-kuendigung-eines-minderjaehrigen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LAG Th&#252;ringen: K&#252;ndigung wegen Krankheit als Sanktion rechtsunwirksam</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-kuendigung-wegen-krankheit-als-sanktion-rechtsunwirksam/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-kuendigung-wegen-krankheit-als-sanktion-rechtsunwirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Jan 2008 05:28:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[krankheitsbedingt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-kuendigung-wegen-krankheit-als-sanktion-rechtsunwirksam/</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Th&#252;ringen hat  Entschieden &#8211; 5 Ta 55/07, dass eine K&#252;ndigung gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t, wenn der Arbeitgeber eine K&#252;ndigung lediglich zu dem Zweck ausspricht, den Arbeitnehmer wegen des Eintritts einer Erkrankung zu sanktionieren. Auch wenn die sechsmonatige Frist des KSchG (Probezeit) noch nicht abgelaufen ist kann ein Arbeitnehmer nach „Treu und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Th&#252;ringen hat  Entschieden &#8211; 5 Ta 55/07, dass eine K&#252;ndigung gegen Treu und Glauben verst&#246;&#223;t, wenn der Arbeitgeber eine K&#252;ndigung lediglich zu dem Zweck ausspricht, den Arbeitnehmer wegen des Eintritts einer Erkrankung zu sanktionieren. Auch wenn die sechsmonatige Frist des KSchG (Probezeit) noch nicht abgelaufen ist kann ein Arbeitnehmer nach „Treu und Glauben&#8221; vor einer K&#252;ndigung gesch&#252;tzt sein.</p>
<p><span id="more-117"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:<br />
Wenn Sie von einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung betroffen sind sollten Sie von einem im Arbeitsrecht kundigen Rechtsanwalt pr&#252;fen lassen ob sich eine K&#252;ndigungsschutzklage lohnt.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Leitsatz:</p>
<p>Eine K&#252;ndigung, mit der der Arbeitgeber den Eintritt einer Erkrankung eines Arbeitnehmers als solcher mit einer K&#252;ndigung ma&#223;regeln will, ist eine gegen Treu- und Glauben versto&#223;ende unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung. (&#8230;)</p>
<p><strong>G r &#252; n d e</strong> :</p>
<p>Der Kl&#228;ger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 07.09.2006 mit Wirkung vom 11.09.2006 bei der Firma J. GmbH (Beklagte), gegen die sich seine beabsichtigte Klage richtet, besch&#228;ftigt. Mit Schreiben vom 17.11.2006, welches dem Kl&#228;ger am 30.11.2006 zuging, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis zum 24.11.2006, ohne darin die K&#252;ndigung zu begr&#252;nden. Das K&#252;ndigungsschreiben war &#8220;i.A.&#8221; von Herrn M. F. unterzeichnet. Herr F. ist auf dem Briefkopf der Beklagten nicht als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ausgewiesen. <strong>Der K&#252;ndigung der Beklagten lag ein Verkehrsunfall</strong> zugrunde, den der Kl&#228;ger am 16.11.2006 auf dem Heimweg von der Arbeit erlitt und infolgedessen er f&#252;r einen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und anschlie&#223;end bis 23.12.2006 <strong>arbeitsunf&#228;hig</strong> geschrieben wurde. Der Kl&#228;ger hat in seiner Klageschrift vorgetragen, dass seine Schwester am 17.11.2006 bei der Beklagten angerufen habe, um den Kl&#228;ger zun&#228;chst bis zum 30.11.2006 krank zu melden. Dabei sei sie an den &#8220;Chef&#8221; verwiesen worden, der gerade ortsabwesend gewesen sei. Sie habe daraufhin ihre Telefonnummer hinterlassen und um R&#252;ckruf gebeten. Nachdem dies jedoch bis zum Folgetag nicht geschehen sei, habe sie selbst zur&#252;ckgerufen und sich mit dem &#8220;Chef&#8221; M. F. verbinden lassen. Dieser habe bei dem Telefongespr&#228;ch sinngem&#228;&#223; ge&#228;u&#223;ert:</p>
<p>&#8220;Sie solle nicht seine wertvolle Zeit verschwenden, er k&#246;nne nur Mitarbeiter brauchen, die am Arbeitsplatz ihre Arbeit tun,&#8230;.wer krank mache, aus welchem Grund auch immer, k&#246;nne in dieser Firma nur noch mit der K&#252;ndigung rechnen&#8230;au&#223;erdem sei der Kl&#228;ger ohnehin nur in der Probezeit&#8230;&#8221; (&#8230;)</p>
<p>Im Falle ihrer Herausnahme aus dem gesetzlichen K&#252;ndigungsschutz sind <strong>Arbeitnehmer nicht v&#246;llig schutzlos gestellt</strong>. Wo die Bestimmungen des K&#252;ndigungsschutzgesetzes nicht greifen, sind die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Aus&#252;bung des K&#252;ndigungsrechts des Arbeitgebers gesch&#252;tzt. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten. Der verfassungsrechtlich gebotene <strong>Mindestschutz des Arbeitsplatzes</strong> vor Verlust durch private Disposition ist damit in jedem Fall gew&#228;hrleistet. Wie weit dieser Schutz im Einzelnen reicht, ist von den Arbeitsgerichten zu entscheiden. In sachlicher Hinsicht geht es vor allem darum, Arbeitnehmer vor willk&#252;rlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden K&#252;ndigungen zu sch&#252;tzen. Insofern k&#246;nnen <strong>au&#223;erhalb des Geltungsbereichs des K&#252;ndigungsschutzgesetzes</strong> ausgesprochene K&#252;ndigungen insbesondere wegen <strong>Sittenwidrigkeit </strong>(§ 138 Abs. 1 BGB) oder wegen eines Versto&#223;es gegen <strong>Treu und Glauben</strong> (§ 242 BGB) <strong>rechtsunwirksam</strong> sein.</p>
<p>(..) Im Streitfall handelt es sich nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers nicht um einen K&#252;ndigungsgrund, der typischerweise im Rahmen des § 1 KSchG zu w&#252;rdigen gewesen ist. Typischer Pr&#252;fungsgegenstand von § 1 KSchG ist zwar auch die Frage der Berechtigung einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung. Hierbei geht es allerdings um die Frage, ob eine bestimmte Erkrankung nach ihrer Art, ihrer Dauer und ihren betrieblichen Auswirkungen insgesamt eine negative Zukunftsprognose f&#252;r eine unzumutbare St&#246;rung des Arbeitsvertragsverh&#228;ltnisses rechtfertigt. Demgegen&#252;ber hat die Beklagte nach dem Vortrag des Kl&#228;gers mit den oben zitierten &#196;u&#223;erungen des Herrn F. zum Ausdruck gebracht, dass sie jedem ihrer Besch&#228;ftigten<strong> unabh&#228;ngig von den Einzelfallumst&#228;nden und betrieblichen Auswirkungen einer Arbeitsunf&#228;higkeit den Fortbestand ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses verwehren will</strong> und dass dieses Motiv leitend f&#252;r ihre am 17.11.2007 datierte K&#252;ndigung gewesen ist. Damit gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie im Falle von <strong>erkrankungsbedingter Hinderung der Erbringung von Arbeitsleistungen grunds&#228;tzlich k&#252;ndigen</strong> und sich dabei nicht an § 1 KSchG halten will. Schon deshalb k&#246;nnte sie f&#252;r sich nicht in Anspruch nehmen, dass der Streitfall einen typischerweise im Rahmen des § 1 KSchG (Fallgruppe krankheitsbedingte K&#252;ndigung) zu w&#252;rdigenden Sachverhalt betrifft.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-thueringen-kuendigung-wegen-krankheit-als-sanktion-rechtsunwirksam/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
