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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Provision</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Verminderter Anspruch auf &#220;berhangprovision durch eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 06:59:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Provision]]></category>
		<category><![CDATA[Überhangprovision]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsbedingung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 125/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Klausel einsetzt, die die sogenannte &#220;berhangsprovision vermindert dies nicht zul&#228;ssig ist. Dem Arbeitnehmer steht demnach die Provision nach dem Ausscheiden zu.
Leits&#228;tze
1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 125/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Klausel einsetzt, die die sogenannte &#220;berhangsprovision vermindert dies nicht zul&#228;ssig ist. Dem Arbeitnehmer steht demnach die Provision nach dem Ausscheiden zu.<span id="more-176"></span><br />
<strong>Leits&#228;tze</strong></p>
<p>1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#228;llige Provision (&#220;berhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierf&#252;r ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 &#8211; 9 AZR 471/95 &#8211; BAGE 84, 17, 22).</p>
<p>2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die &#220;berhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die H&#228;lfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber restliche &#220;berhangprovision.</p>
<p>Die Beklagte stellt Fertigh&#228;user her und vertreibt sie. Der Kl&#228;ger war bei ihr ab dem 15. Juli 2003 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom selben Tag als Gebietsleiter t&#228;tig. Die Bedingungen des Vertrags waren von der Beklagten f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformuliert. Im Arbeitsvertrag hei&#223;t es: (&#8230;)</p>
<blockquote><p>„§ 5 Provision<br />
Der Arbeitnehmer erh&#228;lt f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen und die Betreuung der K&#228;ufer eine Provision auf die das Nettogehalt angerechnet wird.<br />
Die Provision wird errechnet aus 5 % des Nettoverkaufspreises f&#252;r alle Haustypen. Bei der Berechnung der Provision wird der endg&#252;ltige Nettoverkaufspreis des Hauses ber&#252;cksichtigt, nicht aber die Planungsrate.<br />
Von dem so ermittelten Betrag werden die dem Arbeitnehmer erstatteten Auslagen f&#252;r Spesen, Fahrtkosten, Benzingeld und andere im Zusammenhang mit seiner T&#228;tigkeit angefallenen Kosten abgezogen. Der Restbetrag ergibt die Summe aus der dem Arbeitnehmer zustehenden Provision und dem darauf anfallenden Arbeitgeberanteil.<br />
<strong> Sollte der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden, bevor die erste Kaufpreisrate eines K&#228;ufers f&#228;llig geworden ist, steht dem Mitarbeiter nur die H&#228;lfte der hier geregelten Provision zu</strong>. Sollte der Mitarbeiter Vorg&#228;nge von anderen Vertriebsmitarbeitern zum Abschluss bringen, f&#252;r die nach diesen Modalit&#228;ten nur 50 % der Provision angefallen ist, so steht ihm bei ordnungsgem&#228;&#223;er Abwicklung die andere H&#228;lfte der Provision zu.<br />
Die Provision wird hinsichtlich der einzelnen Vertr&#228;ge f&#228;llig, zu 25 % sobald die Erwerber die Rate f&#252;r die Planungskosten beglichen haben, hinsichtlich der weiteren 75 % bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber. Werden die Planungskosten nicht gesondert in Rechnung gestellt ist die Provision insgesamt bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber f&#228;llig.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Revision des Kl&#228;gers ist begr&#252;ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. (&#8230;)</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht die beanspruchte restliche &#220;berhangprovision, &#252;ber deren H&#246;he kein Streit besteht, zu. Er hat der Beklagten w&#228;hrend des Arbeitsverh&#228;ltnisses im Juli 2004 und im September 2004 jeweils einen Kaufvertrag &#252;ber ein Fertighaus vermittelt und hat deshalb nach den §§ 59 Satz 1, 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags Anspruch auf Provision iHv. 5 % der Nettoverkaufspreise. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erh&#228;lt der Arbeitnehmer die Provision allerdings f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen und die Betreuung der K&#228;ufer. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf die Provision neben der Vermittlung des Kaufvertrags eine Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss voraussetzt. Ist eine solche Betreuung nicht erforderlich, wie dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei den zwei vom Kl&#228;ger der Beklagten vermittelten Kaufvertr&#228;gen der Fall war, h&#228;tte der Vertriebsmitarbeiter keinen Anspruch auf Provision. Von einem solchen Verst&#228;ndnis der arbeitsvertraglichen Provisionsregelung geht auch die Beklagte nicht aus. Sie begr&#252;ndet ihre Rechtsauffassung, wonach dem Kl&#228;ger nur die H&#228;lfte der Provision zusteht, ausschlie&#223;lich mit der F&#228;lligkeit der Kaufpreisraten erst nach der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses. (&#8230;)</p>
<p>Die darlegungspflichtige Beklagte hat einen sachlichen Grund, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses vor der F&#228;lligkeit der ersten Kaufpreisrate die Verminderung der &#220;berhangprovision auf die H&#228;lfte rechtfertigen k&#246;nnte, nicht dargetan. Sie hat weder einen finanziellen Ausgleich noch Zahlungen an den Kl&#228;ger aus der Vorarbeit eines Vorg&#228;ngers behauptet. Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenr&#252;gen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sie die bei den ihr vom Kl&#228;ger vermittelten Gesch&#228;ften ersparte Provision mangels einer erforderlichen Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss auch nicht einem anderen Vertriebsmitarbeiter gezahlt. Im &#220;brigen w&#228;ren von einem anderen Vertriebsmitarbeiter im vorliegenden Fall tats&#228;chlich ausgef&#252;hrte Nacharbeiten ohne Bedeutung. Ma&#223;gebend ist, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags von der Beklagten f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), wonach dem Vertriebsmitarbeiter bei einer Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses vor F&#228;lligkeit der ersten Kaufpreisrate nur die H&#228;lfte der Provision zusteht, zu weit gefasst ist, den Vertriebsmitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. (&#8230;)<br />
Die K&#252;rzungsabrede in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags h&#228;lt dieser Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die Klausel reduziert die dem Vertriebsmitarbeiter nach dem Arbeitsvertrag zustehende Provision auf die H&#228;lfte, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor die erste Kaufpreisrate f&#228;llig geworden ist, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB und der §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht vereinbar und benachteiligt den Vertriebsmitarbeiter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<p>aa) Ist vereinbart, dass der Handlungsgehilfe f&#252;r Gesch&#228;fte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, Provision erh&#228;lt (§ 65 HGB), ist diese erfolgsorientierte Verg&#252;tung die Gegenleistung des Arbeitgebers iSv. § 611 Abs. 1 BGB f&#252;r den Abschluss oder die Vermittlung des Gesch&#228;fts. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Handlungsgehilfen neben der Provision eine Grundverg&#252;tung zahlt. In diesem Fall ist die Provision Teil des laufenden Arbeitsentgelts. Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gew&#228;hrung der vereinbarten Verg&#252;tung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann in dem als Dauerschuldverh&#228;ltnis ausgestalteten Arbeitsverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich auf die Best&#228;ndigkeit der Zahlung des laufenden Arbeitsentgelts vertrauen. Er erbringt im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein (BAG 25. April 2007 &#8211; 5 AZR 627/06 &#8211; AP BGB § 308 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 20) . Eine Verminderung des vom Arbeitgeber zugesagten Arbeitsentgelts aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses l&#228;sst § 611 Abs. 1 BGB grunds&#228;tzlich nicht zu.</p>
<p>bb) Es trifft zwar zu, dass ein Arbeitgeber, der Fertigh&#228;user herstellt und vertreibt, ein erhebliches Interesse daran hat, dass der K&#228;ufer eines Fertighauses auch nach Abschluss des Kaufvertrags noch &#8220;betreut&#8221; wird, um der Gefahr der Stornierung des Kaufvertrags zu begegnen. Dieses rechtlich anzuerkennende Interesse rechtfertigt allerdings noch nicht eine pauschale Verminderung der &#220;berhangprovision um die H&#228;lfte. Wenn in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer die Provision f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen und die Betreuung der K&#228;ufer erh&#228;lt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die H&#228;lfte der Provision f&#252;r den Abschluss des Kaufvertrags und die andere H&#228;lfte f&#252;r die Betreuung des K&#228;ufers gezahlt werden sollte. Einer solchen Annahme steht schon entgegen, dass eine Betreuung des K&#228;ufers durch den Vertriebsmitarbeiter nach Abschluss des Kaufvertrags nicht stets erforderlich war. Es kommt hinzu, dass der Kl&#228;ger nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vor allem die Kaufinteressenten f&#252;r die H&#228;user der Beklagten hinsichtlich aller bis zum Vertragsschluss erforderlichen Aspekte zu beraten und zu betreuen hatte und w&#228;hrend der Abwicklung des Vertrags den Kontakt nur aufrechterhalten musste, soweit dies erforderlich war. Schlie&#223;lich war nach Abschluss des Kaufvertrags f&#252;r die Detailplanung und die Einholung der beh&#246;rdlichen Erlaubnisse nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht der Vertriebsmitarbeiter, sondern der Architekt der Beklagten zust&#228;ndig. Ihr Interesse an einer Betreuung der K&#228;ufer nach Abschluss des Kaufvertrags konnte die Beklagte auch durch eine andere Ausgestaltung der Provisionsregelung in hinreichender Weise verwirklichen. Sie hat behauptet, ein selbst&#228;ndiger Handelsvertreter habe bei den ihr vom Kl&#228;ger vermittelten Kaufvertr&#228;gen die Nachbetreuung der K&#228;ufer &#252;bernommen. Dieser habe Anspruch auf Provision. Daraus und aus der in § 5 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelung wird deutlich, dass auch nach dem Verst&#228;ndnis der Beklagten eine Aufteilung der Provision praktikabel ist, mag eine solche Regelung f&#252;r sie auch schwieriger zu handhaben sein als die pauschale K&#252;rzungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags.</p>
<p>cc) Die K&#252;rzungsabrede in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags stellt nicht darauf ab, ob und in welchem Umfang eine Betreuung des K&#228;ufers durch den Vertriebsmitarbeiter nach Abschluss des Kaufvertrags tats&#228;chlich erforderlich war. Sie kn&#252;pft die Verminderung der Provision ausschlie&#223;lich daran, dass die erste Kaufpreisrate erst nach dem Ausscheiden des Vertriebsmitarbeiters f&#228;llig geworden ist. Damit erfasst sie auch die F&#228;lle, in denen, wie bei den vom Kl&#228;ger vermittelten Gesch&#228;ften, eine Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Die H&#228;lfte seiner erfolgsabh&#228;ngigen Verg&#252;tung als Gegenleistung f&#252;r den Abschluss eines Gesch&#228;fts wird dem Vertriebsmitarbeiter damit nach der K&#252;rzungsregelung ohne jeden Ausgleichsanspruch versagt, obwohl die Beklagte mangels einer erforderlichen Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss keine Provision an einen anderen Vertriebsmitarbeiter oder selbst&#228;ndigen Handelsvertreter zu zahlen hat. Das ist bei wechselseitiger Ber&#252;cksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten und der Vertriebsmitarbeiter nicht interessengerecht. Auch wenn die Erw&#228;gung des Landesarbeitsgerichts zutr&#228;fe, wonach es in der Branche der Beklagten immer wieder vorkommt, dass ein Fertighaus gekauft wird, ohne dass der K&#228;ufer &#252;ber ein bebaubares Grundst&#252;ck verf&#252;gt oder die Finanzierung des Kaufpreises gesichert ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies beim Verkauf von Fertigh&#228;usern typisch ist.</p>
<p>dd) Die K&#252;rzungsklausel differenziert auch nicht danach, innerhalb welcher Frist nach dem Ausscheiden des Vertriebsmitarbeiters die erste Kaufpreisrate f&#228;llig wird. Ihre Anwendung bewirkte auch dann eine Verminderung der Provision um die H&#228;lfte, wenn der Vertriebsmitarbeiter einen K&#228;ufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags lange betreut hat, die erste Kaufpreisrate jedoch erst kurze Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#228;llig wird. F&#252;r ein vom Handlungsgehilfen vermitteltes, eingeleitetes oder vorbereitetes Gesch&#228;ft, das erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses abgeschlossen wird, ist f&#252;r den Provisionsanspruch des Handlungsgehilfen nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ma&#223;gebend, ob das Gesch&#228;ft innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses abgeschlossen wurde. Daraus wird deutlich, dass es f&#252;r den Anspruch auf Provision nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Bedeutung sein soll, wenn die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses erf&#252;llt sind. Dieses Gerechtigkeitsgebot ist auch bei der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen, ob der Arbeitnehmer durch die Verminderung der &#220;berhangprovision aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unangemessen benachteiligt wird.</p>
<p>ee) Bei wechselseitiger Ber&#252;cksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten und der Vertriebsmitarbeiter ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung weiterhin zu beachten, dass durch die K&#252;rzungsregelung einem Vertriebsmitarbeiter die H&#228;lfte der erfolgsabh&#228;ngigen Verg&#252;tung und damit ein ganz erheblicher Teil seines Arbeitsverdienstes vorenthalten wird, wenn er selbst das Arbeitsverh&#228;ltnis k&#252;ndigt und dieses endet, bevor eine Vielzahl von Kaufpreisraten f&#228;llig wird. Eine Regelung, die den Anspruch auf die volle Provision an ein bestehendes Arbeitsverh&#228;ltnis bindet, darf aber einen Arbeitnehmer nicht aufgrund einer faktischen K&#252;ndigungserschwerung in unzul&#228;ssiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern (vgl. BAG 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 &#8211; NZA 2008, 40) . Im Falle einer betriebsbedingten K&#252;ndigung durch die Beklagte w&#252;rde ein Vertriebsmitarbeiter aufgrund der K&#252;rzungsregelung nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern zudem die H&#228;lfte der erfolgsabh&#228;ngigen Verg&#252;tung verlieren, obwohl die K&#252;ndigung nicht in seinen Verantwortungsbereich f&#228;llt. (&#8230;)</p>
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