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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Prozesskostenhilfe</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Beratungshilfe: Empf&#228;nger von Hartz 4 k&#246;nnen nicht auf Beratung bei der ARGE verwiesen werden</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 08:44:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht &#8211; 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 &#8211; hat entschieden, dass das Amtsgericht die Gew&#228;hrung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei auf eine Beratung bei der Beh&#246;rde verweisen darf. Dies gilt auch f&#252;r die Beratung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Wie man einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: Beratungshilfe
Sachverhalt:
Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht &#8211; 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 &#8211; hat entschieden, dass das Amtsgericht die Gew&#228;hrung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei auf eine Beratung bei der Beh&#246;rde verweisen darf. Dies gilt auch f&#252;r die Beratung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.</p>
<p>Wie man einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe<span id="more-1051"></span></a></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach  dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen  die K&#252;rzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde  ihr u.a. mit der Begr&#252;ndung versagt, dass ein vern&#252;nftiger Ratsuchender  ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt h&#228;tte; es sei der  Beschwerdef&#252;hrerin zumutbar, bei der Widerspruchsbeh&#246;rde vorzusprechen  und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit  der Ausgangsbeh&#246;rde identisch sei. Der Bescheid werde im  Widerspruchsverfahren von Amts wegen &#252;berpr&#252;ft, ohne dass es rechtlicher  Ausf&#252;hrungen zur Begr&#252;ndung bed&#252;rfe.</p>
<p><strong>Begr&#252;ndung</strong>:<br />
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen  Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der  Beschwerdef&#252;hrerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung  zur&#252;ckverwiesen. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdef&#252;hrerin in  ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m.  Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG), wonach eine weitgehende  Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im  au&#223;ergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsma&#223;stab ist das  Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat  auch die Kosten vern&#252;nftig abw&#228;gt . Ein vern&#252;nftiger Rechtsuchender darf  sich unabh&#228;ngig von Begr&#252;ndungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen.  F&#252;r die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen w&#252;rde, kommt es  insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven  Aus&#252;bung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage  ist. Im vorliegenden Fall ben&#246;tigte die Beschwerdef&#252;hrerin fremde Hilfe  wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung  noch keine h&#246;chstrichterliche Kl&#228;rung erfahren hatte.</p>
<p>Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdef&#252;hrerin  nicht zugemutet werden, den Rat derselben Beh&#246;rde in Anspruch zu nehmen,  deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei  einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten  Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und  Widerspruchsbeh&#246;rde &#252;ber die Leistungen der Beschwerdef&#252;hrerin. Es  besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die  beratungsbed&#252;rftige Beschwerdef&#252;hrerin selbst nicht durchschauen kann.  Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der beh&#246;rdliche Rat nicht mehr dazu  geeignet, ihn zur Grundlage einer selbst&#228;ndigen und unabh&#228;ngigen  Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen.  Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grunds&#228;tze der Waffengleichheit  und der gleichm&#228;&#223;igen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im  sich m&#246;glicherweise anschlie&#223;enden Gerichtsverfahren darf der  Beschwerdef&#252;hrerin eine unabh&#228;ngige Beratung nicht vorenthalten werden.</p>
<p>Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher  Beteiligung gegen&#252;ber beh&#246;rdlicher Beratung nicht empirisch voraussagen  l&#228;sst, handelt es sich bei einer zus&#228;tzlichen und von au&#223;en kommenden  Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grunds&#228;tzlich um eine  geeignete Ma&#223;nahme zur Effektivit&#228;tssteigerung des Verfahrens.   Dies ist insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des  Arbeitslosengelds II von Bedeutung. Wegen der grunds&#228;tzlich  zeitverz&#246;gernden Wirkung des Vorverfahrens und seiner Verbindung zum  Klageverfahren ist auf eine m&#246;glichst effektive Gestaltung des  Vorverfahrens zu achten.</p>
<p>Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den  dargestellten Gr&#252;nden nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur  Versagung der Beratungshilfe angesehen werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</p>
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		<title>LAG Kiel: Freiwilliges soziales Jahr begr&#252;ndet keine Arbeitnehmereigenschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 08:53:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfeverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 163/08 hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass jemand der ein freiwilliges soziales Jahr macht nicht automatisch zum Arbeitnehmer des Betriebes wird. Eine K&#252;ndigung ist gleichwohl m&#246;glich.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kl&#228;gerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines Rechtsstreits. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 163/08 hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass jemand der ein freiwilliges soziales Jahr macht nicht automatisch zum Arbeitnehmer des Betriebes wird. Eine K&#252;ndigung ist gleichwohl m&#246;glich.</p>
<p><span id="more-540"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kl&#228;gerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines Rechtsstreits. Die Kl&#228;gerin ist im Jahr 1991 geboren. Mit der Beklagten hat sie am 08.02.2008 eine Vereinbarung &#252;ber die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres getroffen. Danach erkl&#228;rte sich die Kl&#228;gerin bereit, in der Zeit vom 01. 03.2008 bis 30.09.2008 ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur F&#246;rderung eines freiwilligen sozialen Jahres abzuleisten. Die Kl&#228;gerin sollte ein monatliches Taschengeld von 130 EUR netto erhalten, daneben als Ersatz f&#252;r freie Unterkunft und Verpflegung einen Betrag in H&#246;he von 190 EUR. Gem&#228;&#223; Ziff. 6 der Vereinbarung <strong>war die M&#246;glichkeit einer K&#252;ndigung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart worden</strong>. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.07.2008, zugegangen am 09.07.2008, das Vertragsverh&#228;ltnis zum 31.07.2008 gek&#252;ndigt. Diese K&#252;ndigung hat die Kl&#228;gerin am 25.07.2008 angegriffen. gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 25.08.2008 wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden. Mit Beschluss vom 08.09.2008 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Parteien sich Streit beendend verglichen haben. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat die Kl&#228;gerin am 05.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin hat nicht Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, § 114 ZPO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie den Beschluss vom 08.09.2008 zur Nichtabhilfe verwiesen.<br />
Erg&#228;nzend ist daraufhin zu verweisen, dass das Gesetz zur F&#246;rderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) nicht bezweckte, Arbeitsverh&#228;ltnisse zu regeln. Vielmehr verfolgt der Freiwilligendienst u.a. das Ziel der St&#228;rkung der Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung und des Selbstbewusstseins junger Menschen. Der Freiwilligendienst ist ganzt&#228;gig als &#252;berwiegend praktische Hilfst&#228;tigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen gestaltet. Dabei erfolgt eine p&#228;dagogische Begleitung. Dies zeigt, dass die erzieherische Komponente im Vordergrund steht. Zwar soll der/die Freiwillige Hilfst&#228;tigkeiten erbringen, jedoch nicht als Arbeitnehmer. <strong>Die K&#252;ndigungsfrist ist auch nicht unangemessen kurz bemessen. Bei einem Dienstverh&#228;ltnis kann die K&#252;ndigung, wenn die Verg&#252;tung nach Monaten bemessen ist, sp&#228;testens am 15. zum Schluss des Kalendermonats ausgesprochen werden.</strong> Diese Frist ist eingehalten. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt. Die Beschwerde ist daher zur&#252;ckzuweisen. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 6 Ca 2077 b/08 Arbeitsgericht L&#252;beck</p>
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		<title>LAG Kiel: Kein PKH f&#252;r Klage auf Gehaltszahlung</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 09:10:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gehaltsforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 1 Ta 117/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein ein ehemaliger Arbeitnehmer &#8211; auch wenn er rechtlich unerfahren ist &#8211; keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts f&#252;r den G&#252;teverhandlungstermin hat.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Die Kl&#228;gerin hat am 10.04.2008 Klage auf Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Bruttoverg&#252;tung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 1 Ta 117/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein ein ehemaliger Arbeitnehmer &#8211; auch wenn er rechtlich unerfahren ist &#8211; keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts f&#252;r den G&#252;teverhandlungstermin hat.</p>
<p><span id="more-534"></span><strong></strong></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Die Kl&#228;gerin hat am 10.04.2008 Klage auf Zahlung r&#252;ckst&#228;ndiger Bruttoverg&#252;tung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im G&#252;tetermin vom 28.04.2008 hat sie beantragt, ihr f&#252;r diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erkl&#228;rung &#252;ber die pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse eingereicht. Im G&#252;tetermin ist ein antragsgem&#228;&#223;es Vers&#228;umnisurteil gegen den Beklagten ergangen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.04.2008 der Kl&#228;gerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und zugleich den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung mangels Erforderlichkeit zur&#252;ckgewiesen. Es hat dies damit begr&#252;ndet, dass es sich um eine einfach zu berechnende Forderung handele, f&#252;r deren Geltendmachung nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum G&#252;tertermin eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu Recht zur&#252;ckgewiesen. Gem&#228;&#223; § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anw&#228;lte nicht vorgeschrieben ist, auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere erscheint die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich.<br />
(&#8230;)  Danach ist es dem Antragsteller in diesen F&#228;llen grunds&#228;tzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den G&#252;tetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen F&#228;llen er-scheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgem&#228;&#223; h&#228;ufig &#8211; wie hier &#8211; Vers&#228;umnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, ergeht ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich &#252;ber die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren f&#252;r erledigt erkl&#228;rt. F&#252;r sachdienliche Antr&#228;ge in diesen F&#228;llen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen G&#252;tetermin aufgrund der besonderen F&#252;rsorgepflicht des Gerichts gegen&#252;ber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Vers&#228;umnisurteil oder scheitert die G&#252;teverhandlung, kann &#8211; wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen &#8211; eine Beiordnung erfolgen. (&#8230;)</p>
<p>Der Kl&#228;gerin war es zumutbar, zun&#228;chst die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und abzuwarten, ob sich die Beklagte im G&#252;tetermin gegen die Klage verteidigt. Aus den Darlegungen der Kl&#228;gerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich nicht hinreichend, dass die Beklagte die Klageforderung konkret bestritten hat. Die &#196;u&#223;erungen deuten eher auf die &#252;bliche Verz&#246;gerungstaktik eines Arbeitgebers bei gerichtlicher Geltendmachung von Lohnforderungen hin. Das wird letztlich durch das Nichterscheinen der Beklagten im G&#252;tetermin best&#228;tigt.</p>
<p>Vorinstanz: 1 Ca 552/08 ArbG Flensburg</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Schleswig Holstein: PKH bei nicht bewiesener Drohung mit K&#252;ndigung und daraufhin unterzeichnetem Aufhebungsvertrag</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-pkh-drohung-mit-kuendigung-aufhebungsvertrag/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 14:12:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 51/08 hat beschlossen, dass wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschlie&#223;t und sp&#228;ter im K&#252;ndigungsschutzprozess anf&#252;hrt, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen der Drohung mit einer K&#252;ndigung zustande gekommen ist Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren ist.

Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Kl&#228;gerin ist 1974 geboren, ledig und hat keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 51/08 hat beschlossen, dass wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschlie&#223;t und sp&#228;ter im K&#252;ndigungsschutzprozess anf&#252;hrt, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen der Drohung mit einer K&#252;ndigung zustande gekommen ist Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren ist.</p>
<p><span id="more-223"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Kl&#228;gerin ist 1974 geboren, ledig und hat keine Kinder. Sie war seit dem 15.04.1998 bei der Beklagten, die drei Altenheime betreibt, besch&#228;ftigt. Zuletzt war sie als Hauswirtschafterin und Springkraft in s&#228;mtlichen drei Heimen eingesetzt. Das zuletzt erzielte Monatseinkommen betrug 1.566,89 Euro. Am 30.08.2007 fand zwischen der Kl&#228;gerin und der Heimleiterin der Beklagten, Frau J. R., ein etwa 10min&#252;tiges Gespr&#228;ch statt. Dabei unterzeichnete die Kl&#228;gerin einen Vertrag zur einvernehmlichen Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 30.09.2007. (&#8230;)  Die Kl&#228;gerin hat behauptet, sie sei in dem Gespr&#228;ch vom 30.08.2007 durch die Heimleiterin, Frau R., unter Androhung einer fristlosen K&#252;ndigung sowie unter Androhung der Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses zur Unterzeichnung des Aufl&#246;sungsvertrages gezwungen worden. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsbegr&#252;ndung</strong>:<br />
Die sofortige Beschwerde ist zul&#228;ssig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.</p>
<p>In der Sache hat sie derzeit Erfolg, soweit Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden ist. Gem. § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. <strong><span style="#000000;">Die Vorschrift verlangt nicht Erfolgsgewissheit, sondern lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei die Anforderungen an die tats&#228;chlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht &#252;berspannt werden d&#252;rfen</span></strong>. Es reicht aus, wenn bei einer vorl&#228;ufigen Pr&#252;fung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, der Erfolg also eine gewisse Wahrscheinlichkeit f&#252;r sich hat. <strong>Keineswegs ist eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich</strong>. Kommt eine Beweisaufnahme f&#252;r den schl&#252;ssigen Vortrag ernsthaft in Betracht, darf die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r ein negatives Ergebnis vorliegen. Die hinreichende Erfolgsaussicht kann vorliegend nicht verneint werden. Das Arbeitsgericht hat die Anforderungen an die Voraussetzungen der Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO &#252;berspitzt und die M&#246;glichkeit der Beweisbarkeit ihres Vortrages durch Parteivernehmung fehlerhaft nicht ber&#252;cksichtigt. Die hinreichende Erfolgsaussicht h&#228;ngt davon ab, ob die Kl&#228;gerin den Aufl&#246;sungsvertrag wirksam angefochten hat, § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB. <strong>Die Kl&#228;gerin hat sich darauf berufen, die Heimleiterin der Beklagten habe ihr im Gespr&#228;ch vom 30.08.2007 widerrechtlich mit einer fristlosen K&#252;ndigung und der Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses gedroht und sie dadurch zum Abschluss des Aufl&#246;sungsvertrages veranlasst</strong>.<br />
Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB ist das Inaussichtstellen eines k&#252;nftigen &#220;bels, d.h. eines Nachteils, dessen Eintritt nach Auffassung des Bedrohten vom Willen des Drohenden abh&#228;ngt. Die Ank&#252;ndigung, in einem bestimmten Fall eine K&#252;ndigung auszusprechen, stellt eine Drohung dar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Kl&#228;gerin ausreichend beweisbar dargelegt, dass die von ihr behauptete Drohung mit einer fristlosen K&#252;ndigung widerrechtlich erfolgte. Der Tatsachenvortrag der Kl&#228;gerin bez&#252;glich des streitbefangenen Gespr&#228;ches vom 30.08.2007 ist zwar allgemein gehalten, gen&#252;gt jedoch den Anforderungen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall. <strong><span style="#000000;">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung ist die Androhung einer ordentlichen oder fristlosen K&#252;ndigung dann widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB, wenn ein verst&#228;ndiger Arbeitgeber eine solche K&#252;ndigung nicht ernsthaft in Erw&#228;gung gezogen h&#228;tte</span></strong>. Auf den tats&#228;chlichen Erfolg der in Aussicht gestellten K&#252;ndigung im Falle einer arbeitsgerichtlichen &#220;berpr&#252;fung kommt es dabei nicht an. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles davon ausgehen muss, dass die angedrohte K&#252;ndigung im Fall ihres Ausspruchs mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit einer solchen &#220;berpr&#252;fung nicht standhalten wird, darf er die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nicht in Aussicht stellen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass nach der eindeutigen Regelung des § 123 BGB, anders als um K&#252;ndigungsschutzprozess, der Arbeitnehmer im Anfechtungsprozess diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen muss, aus denen er sein Anfechtungsrecht herleitet. Dazu geh&#246;ren auch die Umst&#228;nde, welche die Widerrechtlichkeit begr&#252;nden. Zwar handelt es sich bei der Widerrechtlichkeit der Androhung einer K&#252;ndigung um einen Negativbeweis, f&#252;r den zun&#228;chst eine entsprechende pauschale Behauptung gen&#252;gt. Deshalb hat der Anfechtungsgegner nach den Grunds&#228;tzen der sekund&#228;ren Darlegungslast substantiiert zu bestreiten und dabei positiv darzulegen, aus welchen Gr&#252;nden er in vertretbarer Weise einen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungsgrund annehmen durfte. Nur diese vorgetragenen Umst&#228;nde braucht der beweispflichtige Arbeitnehmer dann zu widerlegen.<br />
Die Kl&#228;gerin hat in ihrer Klagschrift zwar lediglich behauptet, die Heimleiterin der Beklagten habe ihr „gedroht, es g&#228;be angeblich genug Gr&#252;nde, um eine sofortige fristlose K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auszusprechen, genannt hat sie (Frau R.) die Gr&#252;nde allerdings nicht&#8221; und dieses Vorbringen auch nach dem abweichenden, detaillierten Vortrag der Beklagten unter Zeugenbenennung sich darauf beschr&#228;nkt, den Vortrag der Beklagten insgesamt zu bestreiten und zu betonen, dass die Zeugin Riedel sich so verhalten habe, „wie in der Klagschrift beschrieben&#8221;. <strong><span style="#000000;">Aufgrund der abgestuften Darlegungslast im vorliegenden Fall hat die Kl&#228;gerin damit jedoch ausreichend schl&#252;ssig eine widerrechtliche Drohung vorgetragen</span></strong>. Nach ihrem Vortrag wurden die angeblichen Gr&#252;nde der in Aussicht gestellten fristlosen K&#252;ndigung nicht mitgeteilt. Soweit die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt, ihr sei angedroht worden „ein entsprechendes schlechtes Zeugnis auszustellen&#8221;, kommt ebenfalls eine rechtswidrige Drohung in Betracht. <strong>Die Ank&#252;ndigung, kein gutes Zeugnis auszustellen, stellt grunds&#228;tzlich keine rechtswidrige Drohung dar</strong>. Es besteht lediglich Anspruch auf ein wahrheitsgem&#228;&#223;es, nicht ein „gutes Zeugnis&#8221;. Anders ist es, wenn das „gute Zeugnis&#8221; der entsprechenden Leistung der Kl&#228;gerin entsprach. Die Kl&#228;gerin hat jedoch vorgetragen, ihr sei ein „entsprechendes schlechtes Zeugnis&#8221; angek&#252;ndigt worden, wobei sich das „entsprechend&#8221; auf die fristlose K&#252;ndigung bezog. Damit ist auch insoweit schl&#252;ssig ein Anfechtungsgrund vorgetragen. Die Pr&#252;fung der Erfolgsaussicht f&#252;hrt auch zu dem Ergebnis, dass die Kl&#228;gerin eine hinreichende Aussicht hatte, ihr Vorbringen zu beweisen. Sie stand als Partei zur Vernehmung zur Verf&#252;gung, was angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Vieraugengespr&#228;ch handelte, ein zul&#228;ssiger Beweisantritt ist. Auf der anderen Seite war die Heimleiterin als Zeugin benannt. Die Tatsache widersprechenden Vortrags kann nicht dazu f&#252;hren, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen gew&#252;rdigt wird. Vielmehr ist der pers&#246;nliche Eindruck des Gerichts vom Inhalt der Beweisaufnahme ma&#223;geblich f&#252;r die &#220;berzeugungsbildung. (&#8230;)<br />
Vorinstanz: 5 Ca 2818/07 ArbG L&#252;beck</p>
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		<title>LAG Schleswig-Holstein: K&#252;ndigung eines Minderj&#228;hrigen</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Apr 2008 07:12:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- 2 Ta 45/08 &#8211; hat auf einen Beschlu&#223; des Arbeitsgerichts L&#252;beck &#8211; 6 Ca 3294/07 &#8211; beschlossen in enem Prozesskostenhilfeverfahren beschlossen, dass es f&#252;r eine wirksame K&#252;ndigung eines Ausbildungsvertrages einer minderj&#228;hrigen ausreicht der Auszubildenden die K&#252;ndigung an die Eltern auszuh&#228;ndigen.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein- 2 Ta 45/08 &#8211; hat auf einen Beschlu&#223; des Arbeitsgerichts L&#252;beck &#8211; 6 Ca 3294/07 &#8211; beschlossen in enem Prozesskostenhilfeverfahren beschlossen, dass es f&#252;r eine wirksame K&#252;ndigung eines Ausbildungsvertrages einer minderj&#228;hrigen ausreicht der Auszubildenden die K&#252;ndigung an die Eltern auszuh&#228;ndigen.</p>
<p><span id="more-188"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Kl&#228;gerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverh&#228;ltnis mit der Beklagten. Nach Anh&#246;rung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 k&#252;ndigte die Beklagte das Ausbildungsverh&#228;ltnis innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei K&#252;ndigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Kl&#228;gerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die K&#252;ndigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Kl&#228;gerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aush&#228;ndigung an die Eltern &#252;bergeben. Die Kl&#228;gerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern. Nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses der IHK L&#252;beck vom 20.12.2007, den die Beklagte nicht anerkannt hat, hat die Kl&#228;gerin am 21.12.2007 Klage erhoben vor dem Arbeitsgericht L&#252;beck. Sie hat beantragt, festzustellen, dass das Ausbildungsverh&#228;ltnis durch die K&#252;ndigung vom 16.11.07, zugegangen am 16.11.07, nicht aufgel&#246;st worden ist, sondern weiter fortbesteht. Zugleich hat sie beantragt, ihr hierf&#252;r Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begr&#252;ndung der Klage hat sie vorgetragen, die an sie adressierte K&#252;ndigung sei wegen Formmangels unwirksam. Denn sie sei ihren Sorgeberechtigten nicht zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin hat nicht Erfolg. Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet. Gem. § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt nicht vor. Das Vorgehen der Kl&#228;gerin gegen die K&#252;ndigung vom 16.11.2007 bietet aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit einem minderj&#228;hrigen Arbeitnehmer muss nach § 131 BGB gegen&#252;ber dem gesetzlichen Vertreter erkl&#228;rt werden. Das sind die Eltern, § 1626 BGB, die allein zur Entgegennahme der K&#252;ndigung befugt sind. Notwendig ist, dass die Erkl&#228;rung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Es reicht nicht, dass dieser zuf&#228;llig von dem Schreiben an den Minderj&#228;hrigen erf&#228;hrt. Eine an die minderj&#228;hrige Kl&#228;gerin gerichtete K&#252;ndigung gen&#252;gt demnach nicht. (&#8230;)</p>
<p>Der Antrag ist dennoch unbegr&#252;ndet, da die Klage nicht hinreichende Erfolgsaussicht hat. Nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin steht fest, dass das Ausbildungsverh&#228;ltnis durch eine wirksame K&#252;ndigung vom 16.11.2007 aufgel&#246;st wurde. Es liegt lediglich eine K&#252;ndigungserkl&#228;rung der Beklagten, gerichtet an die Eltern der Kl&#228;gerin, vor. Diese ist ihnen auch zugegangen.<br />
Die Auslegung der zwei K&#252;ndigungsschreiben vom 16.11.2007 ergibt, dass die Beklagte nur eine K&#252;ndigung gegen&#252;ber den gesetzlichen Vertretern der Kl&#228;gerin ausgesprochen hat. Mit dem an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte dieser lediglich Kenntnis von der K&#252;ndigung verschaffen. Die K&#252;ndigungsschreiben vom selben Tag sind hinsichtlich der Erkl&#228;rung der K&#252;ndigung vom Wortlaut her nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur aufgrund der unterschiedlichen Anrede der Adressaten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich aber aus der unterschiedlichen Adressierung nicht, dass die Beklagte zwei eigenst&#228;ndige Willenserkl&#228;rungen abgegeben hat. Vielmehr ist unter Ber&#252;cksichtigung des weitergehenden Wortlauts des Schreibens an die Kl&#228;gerin davon auszugehen, dass die Beklagte diese &#252;ber die Beendigung des Ausbildungsverh&#228;ltnis sowie dessen Abwicklung schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. &#220;ber die K&#252;ndigung hinaus befindet sich in dem an die Kl&#228;gerin gerichteten Schreiben der Hinweis gem. §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37b SGB III. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur f&#252;r Arbeit arbeitsuchend zu melden hat. Ferner enth&#228;lt das Schreiben die Aufforderung zur R&#252;ckgabe der Firmenkleidung sowie die Mitteilung, die Kl&#228;gerin werde ihre Arbeitspapiere am Ende des Monats erhalten. Empf&#228;nger dieser Mitteilungen und Hinweise, die nicht rechtsgesch&#228;ftlicher Natur sind, war allein die Kl&#228;gerin. F&#252;r die Beklagte bestand aufgrund der zu regelnden Abwicklung des Ausbildungsverh&#228;ltnisses und der gesetzlichen Informationspflicht gerade ein Anlass, sich schriftlich auch an die Kl&#228;gerin zu wenden. Im Zusammenhang mit dem Schreiben an die Eltern vom selben Tag, das nur die Erkl&#228;rung der K&#252;ndigung enth&#228;lt, ist daraus gerade zu schlie&#223;en, dass die eigentliche K&#252;ndigung nur einmal gegen&#252;ber den gesetzlichen Vertretern der Kl&#228;gerin erfolgen sollte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die K&#252;ndigungserkl&#228;rung den Eltern der Kl&#228;gerin wirksam zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Willenserkl&#228;rung, die einem anderen gegen&#252;ber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserkl&#228;rung, wenn sie so in den Bereich des Empf&#228;ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umst&#228;nden die M&#246;glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl&#228;rung Kenntnis zu nehmen. Dabei kann die Zugangsvermittlung auch durch Dritte, auf Seiten des Erkl&#228;renden durch sog. Erkl&#228;rungsboten, erfolgen. Da die &#220;bermittlung einer Willenserkl&#228;rung durch einen Boten nicht rechtsgesch&#228;ftlicher Natur ist, braucht der Bote selbst nicht gesch&#228;ftsf&#228;hig zu sein.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin wurde von der Beklagten als Erkl&#228;rungsbotin f&#252;r die an ihre Eltern gerichtete K&#252;ndigung eingesetzt. Sie sollte das Schreiben &#252;berreichen und hat es ihren Eltern auch gezeigt. Nicht erforderlich ist f&#246;rmliche Beauftragung. Die von der Beklagten ge&#228;u&#223;erte Bitte, die von der Kl&#228;gerin nicht bestritten worden ist, reicht aus. Es gen&#252;gt auch f&#252;r einen wirksamen Zugang der K&#252;ndigungserkl&#228;rung, dass die Kl&#228;gerin ihren Eltern das K&#252;ndigungsschreiben gezeigt hat. Selbst wenn die Kl&#228;gerin, die bei ihren Eltern wohnt, das Schriftst&#252;ck anschlie&#223;end wieder an sich genommen haben sollte, konnten die Eltern von dem Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen. Das Schreiben gelangte in den r&#228;umlichen Machtbereich der Eltern. Vom Inhalt einer K&#252;ndigungserkl&#228;rung kann auch ausreichend Kenntnis genommen werden, wenn das Schriftst&#252;ck nur zum Durchlesen &#252;berlassen wurde. Die wirksam zugegangene K&#252;ndigung gilt gem&#228;&#223; § 7 KSchG wegen Vers&#228;umung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht als von Anfang an rechtswirksam. Die Kl&#228;gerin hat die zweiw&#246;chige Frist des § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG eingehalten. Da nur eine K&#252;ndigungserkl&#228;rung vorliegt, konnte der Schlichtungsausschuss der IHK L&#252;beck nur zu dieser K&#252;ndigung gem. § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle au&#223;erordentlicher K&#252;ndigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverh&#228;ltnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss. Die Kl&#228;gerin kann sich jedoch nicht auf Unwirksamkeit der K&#252;ndigung berufen. Die Beklagte war gem. § 22 Abs. 1 BBiG auch berechtigt, das Ausbildungsverh&#228;ltnis innerhalb der Probezeit fristlos ohne Angaben von Gr&#252;nden zu beenden. Sozialwidrigkeit kann von der Kl&#228;gerin nicht geltend gemacht werden, da das K&#252;ndigungsschutzgesetz angesichts der tats&#228;chlichen Dauer des Ausbildungsverh&#228;ltnisses von unter sechs Monaten nicht anwendbar ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeitsgr&#252;nde liegen nicht vor. Die ordnungsgem&#228;&#223;e Anh&#246;rung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG ist nicht bestritten worden.</p>
<p>Nach alledem kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.</p>
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		<title>LSG Bayern: PKH zur Ermittlung der tatsaechlichen Kosten der Unterkunft</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/lsg-bayern-pkh-zur-ermittlung-der-tatsaechlichen-kosten-der-unterkunft/</link>
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		<pubDate>Sat, 02 Feb 2008 06:03:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[
Das Landessozialgericht Bayern hat dem Gesuch eines ALG II  Empf&#228;ngers auf  Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe zur &#220;berpr&#252;fung der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft stattgegeben. LSG Bayern L 7 B 946/06 AS PKH vom 06.03.2007

Entscheidung:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts M&#252;nchen vom 27. Oktober 2006 wird der Kl&#228;gerin f&#252;r das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
</strong>Das Landessozialgericht Bayern hat dem Gesuch eines ALG II  Empf&#228;ngers auf  Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe zur &#220;berpr&#252;fung der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft stattgegeben. LSG Bayern L 7 B 946/06 AS PKH vom 06.03.2007</p>
<p><span id="more-103"></span></p>
<p><strong>Entscheidung</strong>:<br />
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts M&#252;nchen vom 27. Oktober 2006 wird der Kl&#228;gerin f&#252;r das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. G. beigeordnet.</p>
<p><strong> Gr&#252;nde</strong>:</p>
<p>I.<br />
Die Beklagte bewilligte der 1956 geborenen Kl&#228;gerin und Beschwerdef&#252;hrerin (Bf.) und ihrem 1988 geborenen Sohn M. ab 01.01.2005 Alg II. Hierbei legte sie Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 362,33 EUR zugrunde. Mit Bescheid vom 22.09.2005 bewilligte sie die Leistung f&#252;r die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 in H&#246;he von monatlich 870,33 EUR.<br />
Hiergegen legte die Bf. Widerspruch ein und machte geltend, tats&#228;chlich betr&#252;gen ihre monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung 460,16 EUR, die auch zu erstatten seien. Es sei nicht von einer Wohnungsgr&#246;&#223;e von 95 qm, sondern wegen der Dachschr&#228;ge der Mansardenwohnung von lediglich 85,56 qm auszugehen. Zudem sei ein Mehrbedarf f&#252;r kostenaufw&#228;ndige Ern&#228;hrung zu ber&#252;cksichtigen.<br />
Mit Bescheid vom 25.04.2006 bewilligte die Beklagte der Bf. bis 30.09.2006 monatlich 453,29 EUR und legte anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung von 181,16 EUR zugrunde, nachdem der Sohn der Bf. vollj&#228;hrig geworden war. Im &#220;brigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 den Widerspruch als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. In Aufstellungen, die der Bf. bereits mehrmals zugeleitet worden seien, seien Daten ermittelt worden im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten bez&#252;glich der Quadratmeterzahl, der Kaltmiete und der Warmmiete. Zur Vereinfachung des Arbeitsablaufes sowie zur Gew&#228;hrleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis seien zwischen dem Landratsamt N. und der Agentur f&#252;r Arbeit die Entscheidungsgrunds&#228;tze und -ma&#223;st&#228;be verbindlich gekl&#228;rt und den einzelnen Sachbearbeitern als Vollzugsanweisung zugeleitet worden. Die benachbarten Landkreise D. , A. und E. h&#228;tten dieselben Betr&#228;ge festgesetzt. Die verantworlichen Personen, die diese S&#228;tze entwickelt h&#228;tten, h&#228;tten sehr wohl bedacht, dass zu ber&#252;cksichtigen sei, dass jeder Hilfesuchende die M&#246;glichkeit habe, eine bedarfsgerechte, menschenw&#252;rdige Unterkunft zu finden. Es sei festgesetzt worden, dass ein 2-Personenhaushalt einen Wohnraum von h&#246;chstens 55 qm haben solle.<br />
Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht M&#252;nchen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte h&#228;tte bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 22.09.2005 ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, dass auch ein fast Vollj&#228;hriger Anspruch auf entsprechende Entfaltungsm&#246;glichkeiten habe und es ihm nicht zugemutet werden k&#246;nne, mit seiner Mutter in einem Zimmer zu schlafen. Die der Bf. angebotenen Wohnungen seien so klein gewesen, dass sie mit ihrem Sohn nicht ausreichend Platz gehabt h&#228;tte.<br />
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 27.10.2006 abgelehnt. Die von der Bf. und ihrem Sohn bewohnte Wohnung sei deutlich zu gro&#223;. Sie sei erstmals im Februar 2004 vom Sozialamt auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie im Jahre 2004 drei Wohnungsangebote erhalten, auf die sie nicht eingegangen sei. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufw&#228;ndiger Ern&#228;hrung sei nicht nachgewiesen.<br />
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, dass sie mit ihrem inzwischen vollj&#228;hrigen Sohn, der aufgrund seiner Behinderung entsprechende Zuwendung ben&#246;tige, einen h&#246;heren Raumbedarf als &#252;blich habe. Sie f&#252;hrt insgesamt sieben Wohnungsangebote an, um die sie sich erfolglos bem&#252;ht habe. Die Berechnung der angemessenen Wohnkosten durch die Beklagte entspreche nicht den vom BSG im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, aufgestellten Grunds&#228;tzen.<br />
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.</p>
<p>II.<br />
Die zul&#228;ssige Beschwerde ist auch sachlich begr&#252;ndet. Die Voraussetzungen f&#252;r die Bewilligung von PKH gem&#228;&#223; § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO liegen vor; nach der vorgelegten Erkl&#228;rung &#252;ber die pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse kann die Bf. die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, auch nicht teilweise, aufbringen.<br />
Auch kann die hinreichende Aussicht auf einen Erfolg des Klageverfahrens bei summarischer Pr&#252;fung nicht verneint werden. Denn gegenw&#228;rtig steht jedenfalls nicht fest, dass die Bf. keinen Anspruch auf h&#246;here Kosten der Unterkunft und Heizung hat, da insoweit im Klageverfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind.<br />
Grunds&#228;tzlich ist der Beklagten darin zu folgen, dass die von der Bf. zusammen mit ihrem Sohn bewohnte, 95 qm gro&#223;e Mansardenwohnung unangemessen gro&#223; ist. Dies gilt auch, wenn man wegen der Dachschr&#228;gen lediglich eine Wohnungsgr&#246;&#223;e von 85,56 qm zugrunde legt. Dass die Kosten der Unterkunft und Heizung aus diesem Grunde unangemessen hoch sind, steht aufgrund dieses Umstandes alleine jedoch noch nicht fest, da die Angemessenheit der Wohnkosten nach der anzuwendenden sog. Produkttheorie sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfl&#228;che und dem f&#252;r den zugrundezulegenden Wohnungsstandard orts&#252;blichen Quadratmeterpreis errechnet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). F&#252;r die Festlegung der angemessenen Gr&#246;&#223;e der Wohnung sind grunds&#228;tzlich die landesrechtlichen Ausf&#252;hrungsbestimmungen &#252;ber die F&#246;rderung des sozialen Mietwohnungsbaus heranzuziehen, die gegenwertig nach der Wohnraumf&#246;rderbestimmung 2003 des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2006 (A II MBL Nr. 14/2002 &#8211; S.971) f&#252;r zwei Personen einen Wohnraum von bis zu 65 qm vorsehen. Deshalb kann nicht von vornherein die angemessene Gr&#246;&#223;e auf 55 qm beschr&#228;nkt werden. Weiterhin ist der am Wohnort der Bf. orts&#252;bliche Quadratmeterpreis f&#252;r Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bed&#252;rfnissen gen&#252;gen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, zu ermitteln (BSG, a.a.O.). Da es somit auf die Verh&#228;ltnisse am Wohnort der Bf. ankommt, kann nicht auf Landkreise &#252;bergreifende Richts&#228;tze, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid dargestellt hat, zur&#252;ckgegriffen werden.<br />
Da die durchzuf&#252;hrenden Ermittlungen und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht einfach gelagert sind, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.<br />
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).</p>
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