<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Qualifizierung</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/qualifizierung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>ArbG Cottbus: Personenbedingte K&#252;ndigung nach nicht bestandener innerbetrieblicher Qualifizierung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-cottbus-personenbedingte-kundigung-nach-nicht-bestandener-innerbetrieblicher-qualifizierung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-cottbus-personenbedingte-kundigung-nach-nicht-bestandener-innerbetrieblicher-qualifizierung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 08:48:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eignung]]></category>
		<category><![CDATA[personenbedingt]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifizierung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=272</guid>
		<description><![CDATA[Arbeitsgericht Cottbus &#8211; 7 Ca 1594/06 &#8211; hat entschieden, dass selbst wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer K&#252;ndigung eine innerbetriebliche Qualifizierungsma&#223;nahme und der Arbeitnehmer die Qualifizierung nicht erfolgreich beendet das keinen Grund f&#252;r eine personenbedingte K&#252;ndigung darstellt. Der Arbeitnehmer kann in so einem Fall lediglich betriebsbedingt gek&#252;ndigt werden. Leits&#228;tze 1. Bietet der k&#252;ndigende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsgericht Cottbus &#8211;  7 Ca 1594/06 &#8211; hat entschieden, dass selbst wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer K&#252;ndigung eine innerbetriebliche Qualifizierungsma&#223;nahme und der Arbeitnehmer die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/qualifizierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Qualifizierung">Qualifizierung</a> nicht erfolgreich beendet das keinen Grund f&#252;r eine personenbedingte K&#252;ndigung darstellt. Der Arbeitnehmer kann in so einem Fall lediglich betriebsbedingt gek&#252;ndigt werden.</p>
<p><span id="more-272"></span><br />
<strong>Leits&#228;tze</strong></p>
<p>1. Bietet der k&#252;ndigende Arbeitgeber dem gek&#252;ndigten Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten K&#252;ndigung eine innerbetriebliche Qualifizierungsma&#223;nahme an, die mit einer Abschlusspr&#252;fung endet, und besteht der Arbeitnehmer die Pr&#252;fung nicht, ist eine hierauf gest&#252;tzte personenbedingte K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses wegen mangelnder <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eignung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eignung">Eignung</a> f&#252;r die in Aussicht genommene zuk&#252;nftige Besch&#228;ftigung sozial nicht gerechtfertigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe unver&#228;ndert geblieben ist. (Rn.45)</p>
<p>2. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nur betriebsbedingt k&#252;ndigen. (Rn.54)</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtaufl&#246;sung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverh&#228;ltnisses infolge einer ordentlichen, fristgem&#228;&#223;en, arbeitgeberseitigen Beendigungsk&#252;ndigung sowie um einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf vorl&#228;ufige, auf den rechtskr&#228;ftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete, Weiterbesch&#228;ftigung. (&#8230;)</p>
<p>Da die Beklagte jedoch mangels entsprechender Kundennachfrage keine M&#246;glichkeit sah, die Kl&#228;gerin als Sachbearbeiterin Datenbereinigung zu besch&#228;ftigen, entschloss sie sich, die Kl&#228;gerin im Rahmen einer Qualifizierungsma&#223;nahme zur Call Center-Agentin auszubilden, womit sich die Kl&#228;gerin einverstanden erkl&#228;rte. Hierzu h&#246;rte die Beklagte mit Schreiben vom 02. August 2006 den in ihrem Betrieb amtierenden Betriebsrat an. (&#8230;)</p>
<p>Die Kl&#228;gerin durchlief die Qualifizierungsma&#223;nahme in der Zeit vom Beginn des 01. August 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2006. Die diesem Qualifizierungsblock (1. Stufe) abschlie&#223;ende Pr&#252;fung am 07. September 2006 bestand die Kl&#228;gerin nach Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte kam in W&#252;rdigung der Pr&#252;fungsleistungen der Kl&#228;gerin zu dem Ergebnis, dass f&#252;r die Durchf&#252;hrung einer Nachpr&#252;fung und f&#252;r die Weiterf&#252;hrung der Qualifizierung in den weiteren aufeinander aufbauenden f&#252;nf Ausbildungsabschnitten keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien infolgedessen zu k&#252;ndigen sei. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet. Antragsgem&#228;&#223; war festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht durch die der Kl&#228;gerin zugegangene K&#252;ndigung der Beklagten vom 15. September 2006 aufgel&#246;st worden ist. Auch war die Beklagte zu verurteilen, die Kl&#228;gerin bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unver&#228;nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin Datenbereinigung weiterzubesch&#228;ftigen, denn die K&#252;ndigung vom 15. September 2006 ist unwirksam. (&#8230;)</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ist nicht durch die K&#252;ndigung der Beklagten vom 15. September 2006 aufgel&#246;st worden. Denn die K&#252;ndigung vom 15. September 2006 ist unwirksam. (&#8230;) Sie l&#246;ste das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht zum Zeitpunkt des Ablaufs der einzuhaltenden K&#252;ndigungsfrist und damit zum Ende des 31. Oktober 2006 auf. Denn die K&#252;ndigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch Gr&#252;nde bedingt, die in der Person der Kl&#228;gerin liegen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Zwar ist anerkannt, dass eine personenbedingte K&#252;ndigung im Sinne des § 1 Absatz 2 K&#252;ndigungsschutzgesetz dann in Betracht kommt, wenn dem Arbeitnehmer eine objektive Eignungsvoraussetzung</strong> z.B. eine Fahrerlaubnis, ein Gesundheitszeugnis oder eine sonstige beh&#246;rdliche Erlaubnis zur Erf&#252;llung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung <strong>fehlt oder weggefallen</strong> ist und dieser K&#252;ndigungssachverhalt als personenbedingter Grund im Sinne des § 1 II K&#252;ndigungsschutzgesetz das Austauschverh&#228;ltnis von Leistung und Gegenleistung nachhaltig st&#246;rt, so dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverh&#228;ltnis auf Dauer nicht zumutbar ist.</p>
<p>Fehlt dem Arbeitnehmer zur Aus&#252;bung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung eine objektive Eignungsvoraussetzung beispielsweise in Gestalt eines erforderlichen, auch Seitens des Arbeitgebers f&#252;r erforderlich gehaltenen Bef&#228;higungsnachweises, ist der Arbeitgeber damit dauerhaft und auf unbestimmte Zeit daran gehindert, dem Arbeitnehmer gegen&#252;ber sein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht auszu&#252;ben oder den Arbeitnehmer vollumf&#228;nglich und damit vertragsgerecht in der vereinbarten Arbeitsaufgabe und somit entsprechend des arbeitnehmerseitigen Besch&#228;ftigungsanspruchs einzusetzen. Solches kann Anlass und Grund einer personen-/eignungsbedingten K&#252;ndigung sein.</p>
<p><strong>Ma&#223;geblich ist aber insoweit, inwiefern f&#252;r die arbeitsvertraglich vereinbarte T&#228;tigkeit</strong> die notwendige Eignung weggefallen oder nicht mehr gegeben ist.</p>
<p>Hiervon kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Person der Kl&#228;gerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgegangen werden. Solches steht zur &#220;berzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 24.Januar 2007 fest, denn der Kl&#228;gerin ist f&#252;r die arbeitsvertraglich geschuldete Leistungsverpflichtung als Sachbearbeiterin Datenbereinigung eine objektive Eignungsvoraussetzung nicht abhanden gekommen, noch hat sie diesbez&#252;glich eine solche weder nicht aufrechterhalten, noch nicht erwerben k&#246;nnen.</p>
<p>Denn arbeitsvertraglich ist entsprechend des &#196;nderungsvertrages vom 17. M&#228;rz 2004 kl&#228;gerseitig die T&#228;tigkeit einer Sachbearbeiterin Datenbereinigung geschuldet. Nur auf eine solche T&#228;tigkeit richtet sich der kl&#228;gerseitige, zur eigenen Leistungsverpflichtung im Synallagma, stehende Besch&#228;ftigungsanspruch und der Leistungsanspruch der Beklagten.</p>
<p>Mit Wegfall der vertragsgerechten Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten der Kl&#228;gerin als Sachbearbeiterin Datenbereinigung geht ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch K&#252;ndigung einher. <strong>Nicht aber fehlt der Kl&#228;gerin infolge der am 07.09.2006 nicht bestandenen Abschnittspr&#252;fung die Eignungsvoraussetzung f&#252;r diese arbeitsvertraglich geschuldete Leistungsverpflichtung als Sachbearbeiterin Datenbereinigung</strong>.</p>
<p>Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vertragliche vereinbarte T&#228;tigkeit sei mit Aufnahme des Qualifizierungslehrgangs zur Call Center-Agentin ausdr&#252;cklich oder konkludent ge&#228;ndert worden.</p>
<p>Bereits nach der insoweit eindeutigen Formulierung zum Direktionsrecht entsprechend Ziffer 1. des Arbeitsvertrages konnte die Beklagte die Arbeitsaufgabe der Kl&#228;gerin nicht durch arbeitgeberseitige Weisung ab&#228;ndern, denn die T&#228;tigkeit einer Call Center-Agentin entsprach weder der Vorbildung der Kl&#228;gerin noch ihren F&#228;higkeiten, anderenfalls h&#228;tte es keiner Qualifizierung der Kl&#228;gerin zu dieser T&#228;tigkeit bedurft. (&#8230;)</p>
<p><strong>Auch die einvernehmliche Aufnahme der Qualifizierungsma&#223;nahme &#228;ndert an dieser Bewertung nichts</strong>.</p>
<p>Denn zutreffend hat die Beklagte in Erkenntnis eines <strong>betriebsbedingten K&#252;ndigungsgrundes</strong> der Kl&#228;gerin entsprechend des Ultima-Ratio-Prinzips des K&#252;ndigungsrechts die Qualifizierung zur Call Center Agentin angeboten, um die Kl&#228;gerin dann auch nach entsprechender &#196;nderung des Arbeitsvertrages zu ge&#228;nderten Arbeitsbedingungen weiterbesch&#228;ftigen zu k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Scheitert in einem solchen Falle die Qualifizierung, manifestiert sich der K&#252;ndigungsgrund im Sinne dringender betrieblicher Erfordernisse</strong> auch insoweit, dass der Kl&#228;gerin als Arbeitnehmerin die Einwendung verwehrt ist, es best&#252;nde nach einer zumutbaren Qualifizierungsphase die M&#246;glichkeit zur Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu ge&#228;nderten Arbeitsbedingungen.</p>
<p>Eine &#196;nderung des Arbeitsvertragsinhalts geht aber mit der Aufnahme einer solchen Qualifizierungsma&#223;nahme noch nicht, allenfalls insoweit einher, dass diese Ma&#223;nahme zur Vermeidung einer betriebsbedingten K&#252;ndigung durchgef&#252;hrt und f&#252;r die Zeit der Dauer der Qualifizierung die arbeitnehmerseitige Leistungspflicht im Sinne der vereinbarten T&#228;tigkeit suspendiert wird, der Arbeitgeber auf seinen Leistungsanspruch, der Arbeitnehmer auf seinen Besch&#228;ftigungsanspruch f&#252;r die Dauer dieser Ma&#223;nahme verzichtet. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-cottbus-personenbedingte-kundigung-nach-nicht-bestandener-innerbetrieblicher-qualifizierung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

