Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

Sanktionen müssen gut begründet sein

Erstellt von RA-Felsmann am 30. Januar 2011

Vor einer Woche hatte ich schon einmal das Thema hier im Blog (Thema war dort, dass Sanktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen). Dies soll nun wieder aufgegriffen werden und ich möchte eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vorstellen.

Das Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 5 AS 78/09) hat am 18.08.2010 entscheiden, dass eine Sanktionsentscheidung schon im ausreichend begründet werden müssen, da die Sanktion anderenfalls unrechtmäßig erfolgt. Zudem müssen Rechtsfolgenbelehrungen konkret auf den Einzelfall bezogen sein und dürfen nicht allgemein erfolgen.

Die anwaltliche Überprüfung einer Sanktionsentscheidung ist daher eigentlich immer anzuraten.

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EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung

Erstellt von RA-Felsmann am 19. Februar 2010

Das Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen “Ein-Euro-Job” auszuführen, nur zulässig ist wenn vorher eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgeführt wurde.

Daran mangelt aber ganz häufig. Wenn bei Ihnen eine durchgeführt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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Keine Sanktion ohne auf den einzelnen Hartz 4 Empfänger abgestimmte Rechtsfolgenbelehrung

Erstellt von RA-Felsmann am 25. Dezember 2009

Das Sozialgericht Kiel – S 31 AS 91/09 ER  – hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die für den einzelnen richtige zu erstellen. Das Überreichen eines Formblatts oder die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus.

Das heißt wenn die Rechtsfolgenbelehrung – wie typischer Weise in einer (EGV) – nicht individuell gestaltet ist, ist die drauf gestützte rechtswidrig. Damit dürften die meisten Sanktionen die vom Kiel verhängt worden sind rechtswidrig sein.

Die Folge ist das die – wenn die Sanktion schon durchgeführt wird – das einbehaltene Geld wieder zurückzahlen muss.

Wehren Sie sich und lassen Sie sich beraten!

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Neue Belehrung bei neuem BG-Mitglied erforderlich

Erstellt von RA-Felsmann am 23. September 2009

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.04.2009 – L 3 AS 80/07) hat entschieden, dass eine Familie, die II bezieht, vom Grundsicherungsträger erneut über die ihrer belehrt werden muss, wenn sich ihr Wohnbedarf durch die Geburt eines Kindes erhöht hat. Zum vollständigen Artikel »

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SG Aurich: Sanktionsbescheid wegen Nichtannahme einer Arbeit

Erstellt von RA-Felsmann am 22. Dezember 2008

Das Sozialgericht Aurich – S 15 AS 339/06 ER hat entschieden, dass bevor einem II Empfänger gegenüber eine ausgesprochen wird eine ordnungsgemäße erfolgen muss. Sonst ist die Sanktion rechtswidrig.

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