Erstellt von RA-Felsmann am 30. Januar 2011
Vor einer Woche hatte ich schon einmal das Thema Sanktion hier im Blog (Thema war dort, dass Sanktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen). Dies soll nun wieder aufgegriffen werden und ich möchte eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vorstellen.
Das Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 5 AS 78/09) hat am 18.08.2010 entscheiden, dass eine Sanktionsentscheidung schon im Sanktionsbescheid ausreichend begründet werden müssen, da die Sanktion anderenfalls unrechtmäßig erfolgt. Zudem müssen Rechtsfolgenbelehrungen konkret auf den Einzelfall bezogen sein und dürfen nicht allgemein erfolgen.
Die anwaltliche Überprüfung einer Sanktionsentscheidung ist daher eigentlich immer anzuraten.
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Erstellt von RA-Felsmann am 19. Februar 2010
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – hat entschieden, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen “Ein-Euro-Job” auszuführen, nur zulässig ist wenn vorher eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgeführt wurde.
Daran mangelt aber ganz häufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgeführt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.
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Erstellt von RA-Felsmann am 25. Dezember 2009
Das Sozialgericht Kiel – S 31 AS 91/09 ER – hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer Rechtsfolgenbelehrung mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die für den einzelnen richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen. Das Überreichen eines Formblatts oder die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus.
Das heißt wenn die Rechtsfolgenbelehrung – wie typischer Weise in einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) – nicht individuell gestaltet ist, ist die drauf gestützte Sanktion rechtswidrig. Damit dürften die meisten Sanktionen die vom Jobcenter Kiel verhängt worden sind rechtswidrig sein.
Die Folge ist das die ARGE – wenn die Sanktion schon durchgeführt wird – das einbehaltene Geld wieder zurückzahlen muss.
Wehren Sie sich und lassen Sie sich beraten!
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Erstellt von RA-Felsmann am 23. September 2009
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.04.2009 – L 3 AS 80/07) hat entschieden, dass eine Familie, die Arbeitslosengeld II bezieht, vom Grundsicherungsträger erneut über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten belehrt werden muss, wenn sich ihr Wohnbedarf durch die Geburt eines Kindes erhöht hat. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 22. Dezember 2008
Das Sozialgericht Aurich – S 15 AS 339/06 ER hat entschieden, dass bevor einem Arbeitslosengeld II Empfänger gegenüber eine Sanktion ausgesprochen wird eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfolgen muss. Sonst ist die Sanktion rechtswidrig.
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