Das Bundessozialgericht – B 4 AS 50/09 R – hat entschieden, dass die Methode mit der die ARGE Flensburg die Mietobergrenze bestimmt nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Schlüssigkeitskriterien entspricht. Es fehlt bereits an der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Ohne diese kann[...]