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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Regelsatz</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Nach dem Hartz 4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 13:05:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regels&#228;tze f&#252;r Erwachsene und Kinder &#8211; wie gestern berichtet &#8211; f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt. (1 BvL 1/09) Die &#220;berpr&#252;fungsantr&#228;ge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine R&#252;ckwirkung angeordnet hat abschl&#228;gig beschieden werden. (vgl. Absatz 219) Das Verfassungsgericht hat das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regels&#228;tze f&#252;r Erwachsene und Kinder &#8211; wie gestern berichtet &#8211; f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt. (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank">1 BvL 1/09</a>)</p>
<p>Die &#220;berpr&#252;fungsantr&#228;ge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine R&#252;ckwirkung angeordnet hat abschl&#228;gig beschieden werden. (vgl. Absatz 219)</p>
<p>Das Verfassungsgericht hat das Urteil f&#252;r so wichtig gehalten, dass es sogar eine Pressemitteilung in englischer Sprache herausgegeben hat:</p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-005en.html" target="_blank"><strong>Standard benefits paid according to the Second Book of the Code of Social Law (&#8220;Hartz IV legislation&#8221;) not constitutional</strong></a></p>
<p>Aber zur&#252;ck zum Thema:</p>
<p>Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Erweiterung / Verbesserung f&#252;r die Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II darstellt?</p>
<p>Das wichtigste ist nach meiner Auffassung, dass &#8211; auch f&#252;r die Zeit bis zum 31.12.2010 &#8211; ein Anspruch auf  &#8220;besonderen Bedarf&#8221; besteht. (vgl. Absatz 220 und 204 ff.)</p>
<p>In Absatz 204 heist es:</p>
<blockquote><p>Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&#252;rdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&#252;r denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &#252;blichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&#252;ber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p></blockquote>
<p>Das geht in die gleiche Richtung wie die Regelung des § 73 SGB XII. &#220;ber diesen Paragraphen waren auch jetzt schon einige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/atypische-bedarfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with atypische Bedarfe">atypische Bedarfe</a> abgedeckt worden.</p>
<p>Man darf demnach gespannt sein wie die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a>`n und die Sozialgerichte mit der neuen vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen &#220;bergangsregelung umgehen werden.</p>
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		<title>Fernseher und DVBT-Tuner f&#252;r Empf&#228;nger von Grundsicherungsleistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 07:11:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur Erstausstattung der Wohnung. Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> der Wohnung. <span id="more-1175"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein m&#246;bliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters geh&#246;rte auch ein Fernsehger&#228;t. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehger&#228;t und einem Empfangsger&#228;t auszustatten. Der insoweit zust&#228;ndige Kreis lehnte den Antrag ab und begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Ger&#228;t nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel f&#252;r Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> enthalten.</p>
<p>In dem anschlie&#223;enden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kl&#228;ger Recht gegeben und den Sozialhilfetr&#228;ger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dass die Ausstattung mit einem TV-Ger&#228;t dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung geh&#246;re, wenn der Hilfeempf&#228;nger zuvor &#252;ber kein eigenes Ger&#228;t verf&#252;gt habe.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Fulda zum  Urteil vom 08. September 2009, Az. S 7 SO 52/08 (rechtskr&#228;ftig).</p>
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		<title>Schulb&#252;cher f&#252;r Kinder von Hartz IV Empf&#228;ngern vom Sozialamt</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 17:47:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Instanz Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 AS 76/07 hat rechtskr&#228;ftig entschieden, dass Hartz IV-Empf&#228;nger Anspruch auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r Schulb&#252;cher durch den Sozialhilfetr&#228;ger haben. Die notwendigen Aufwendungen f&#252;r Schulb&#252;cher sind durch den zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen. Tipp: Wenn Sie ein Kind haben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Instanz 	Landessozialgericht Rheinland-Pfalz   	- L 3 AS 76/07 hat rechtskr&#228;ftig entschieden, dass <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a>-Empf&#228;nger Anspruch auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r Schulb&#252;cher durch den Sozialhilfetr&#228;ger haben. Die notwendigen Aufwendungen f&#252;r Schulb&#252;cher sind durch den zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen.<span id="more-949"></span></p>
<blockquote><p><strong>Tipp</strong>:</p>
<p>Wenn Sie ein Kind haben, dass zur Schule geht und das B&#252;cher kaufen muss sollten Sei die &#220;bernahme der Kosten bei zust&#228;ndigen Sozialamt beantragen. Es bleibt zwar abzuwarten ob sich die anderen Landessozialgerichte dieser Entscheidung anschlie&#223;en. Aber im Rahmen der Regelsatzdiskussion stehen die Chancen nicht schlecht.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Zwischen den Beteiligten ist die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r Schulb&#252;cher f&#252;r das Schuljahr 2005/2006 streitig.</p>
<p>Der am 1990 geborene Kl&#228;ger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in D. Die Mutter des Kl&#228;gers besucht seit dem Wintersemester 2000/2001 die Universit&#228;t M und bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz. Erg&#228;nzend erh&#228;lt sie von der Beklagten Leistungen f&#252;r Mehrbedarfe bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II.<br />
Der Kl&#228;ger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T Gymnasium in L. Den Sch&#252;lern seiner Klassenstufe wurde eine Liste mit f&#252;r die 9. Klasse erforderlichen Schulb&#252;chern ausgeh&#228;ndigt. Entsprechend dieser Liste kaufte der Kl&#228;ger das Geschichtsbuch &#8220;Geschichte und Geschehen C 3&#8243; zum Preis von 23,20 EUR, das Mathematikbuch &#8220;Lambacher Schweizer 9&#8243; zum Preis von 21,20 EUR, das Buch f&#252;r Bildende Kunst &#8220;Sehen, Verstehen, Gestalten III&#8221; f&#252;r 22,50 EUR, das Kursbuch Religion f&#252;r 18,95 EUR, f&#252;r den Deutschunterricht ein Sprach und Lesebuch f&#252;r 23,95 EUR sowie ein Arbeitsheft f&#252;r 8,50 EUR sowie f&#252;r den Lateinunterricht das PONS W&#246;rterbuch f&#252;r Schule f&#252;r 24,50 EUR. Weiterhin erwarb er erg&#228;nzend zu dem Mathematikbuch &#8220;Lambacher Schweizer&#8221; ein Arbeitsheft f&#252;r 5,90 EUR. Am 31.08.2005 legte der Kl&#228;ger die Rechnungen f&#252;r die Schulb&#252;cher bei der Beklagten vor und beantragte unter Anrechung des erhaltenen Lernmittelgutscheins in H&#246;he von 59,00 EUR die Kosten&#252;bernahme f&#252;r die Schulb&#252;cher in H&#246;he von 89,70 EUR.<br />
Mit Bescheid vom 08.09.2005 lehnte die Beklagte die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r Schulb&#252;cher ab. Mangels einer Anspruchsgrundlage k&#246;nne die beantragte Leistung nicht als Zuschuss bewilligt werden. (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong>:</p>
<p>Die Berufung ist zul&#228;ssig und insofern begr&#252;ndet als der Beigeladene gem&#228;&#223; § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) zu verurteilen war, die aus dem Tenor ersichtlichen Kosten f&#252;r die im Schuljahr 2005/2006 angeschafften Schulb&#252;cher zu tragen.</p>
<p>Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 ist zul&#228;ssig. Da der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 keinen Vermerk enth&#228;lt, zu welchem Zeitpunkt er zur Post gegeben worden ist, kann die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht greifen.</p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger Leistungen von der Beklagten begehrt, ist seine Berufung unbegr&#252;ndet. Ein Anspruch des Kl&#228;gers gegen die Beklagte besteht nicht. Eine Erh&#246;hung des Regelsatzes des § 20 SGB II ist nach dem Konzept des SGB II nicht m&#246;glich. Auch die Vorschriften betreffend einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mehrbedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mehrbedarf">Mehrbedarf</a> nach § 21 SGB II oder die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen f&#252;r Erstausstattungen sowie f&#252;r mehrt&#228;gige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) sind nicht einschl&#228;gig.<br />
Eine Leistungsgew&#228;hrung im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II in dem Sinne, dass f&#252;r die Anschaffung der Schulb&#252;cher ein Darlehen gew&#228;hrt und der R&#252;ckzahlungsanspruch nach § 44 SGB II erlassen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Darlehensgew&#228;hrung w&#252;rde damit ad absurdum gef&#252;hrt und im Ergebnis doch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erh&#246;hung der Regels&#228;tze f&#252;hren.<br />
Ein Anspruch des Kl&#228;gers ergibt sich jedoch aus § 73 SGB XII gegen den Beigeladenen als Sozialhilfetr&#228;ger.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Anwendung des § 73 SGB XII auch f&#252;r Leistungsempf&#228;nger nach dem SGB II dann gerechtfertigt, wenn eine atypische Bedarfslage besteht. Allerdings darf die Norm nicht zur allgemeinen Auffangregelung f&#252;r Leistungsempf&#228;nger des SGB II werden. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse N&#228;he zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Insofern ist eine derartige atypische Bedarfslage abzugrenzen von einem nur erh&#246;hten Bedarf wie er im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII f&#252;r Empf&#228;nger von Sozialhilfeleistungen ber&#252;cksichtigt werden kann. Eine solche atypische Lebenssituation hat das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen dann angenommen, wenn im besonderen Einzelfall aufgrund der anfallenden Kosten ansonsten der Besuch einer zur Hochschulreife f&#252;hrenden Schule nicht m&#246;glich w&#228;re (dort: monatliche Kosten f&#252;r eine Sch&#252;lermonatskarte in H&#246;he von 89,25 EUR durch den Besuch einer 22 km vom Wohnort entfernten Schule). Die Aufwendungen, die typischerweise mit dem Schulbesuch verbunden sind, seien dagegen grunds&#228;tzlich von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst.<br />
Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es hierbei einer differenzierten Betrachtung.<br />
Die monatliche Regelleistung wird gesetzlich in § 20 Abs. 2 SGB II f&#252;r eine vollj&#228;hrige Person auf der Grundlage der vom Bundesministerium f&#252;r Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens und Verbraucherstichprobe 1998, die entsprechend hochgerechnet wurde, festgelegt. Zwar umfasst die Einkommens und Verbrauchsstichprobe von 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde, in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) auch Ausgaben f&#252;r B&#252;cher (vgl. Behrend, juris PK SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 40 ff). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch Schulb&#252;cher seien aus der Regelleistung zu zahlen.<br />
Die atypische Bedarfslage des Kl&#228;gers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulb&#252;chern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regels&#228;tze bzw. der Regelleistungen nicht einflie&#223;en konnte, andererseits aber die Kosten f&#252;r Lernmittel zwingend anfallen und in Rheinland-Pfalz nur eingeschr&#228;nkt &#252;bernommen werden.<br />
Nach § 70 Abs. 1 und 4 des rheinland-pf&#228;lzischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung &#252;ber die Lernmittelfreiheit (LernMFrhV) vom 14.03.1994 (GVBl. 1994, S. 225; hier noch in der bis zum 26.01.2007 geltenden Fassung) besteht nach Ma&#223;gabe unterschiedlicher Einkommensgrenzen Lernmittelfreiheit an den &#246;ffentlichen Schulen. Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern, deren Personensorgeberechtigten bestimmte Einkommensgrenzen nicht &#252;berschreiten, haben Anspruch auf einen Lernmittelgutschein, der je nach Schulart, Klassenstufe sowie der Anzahl der Kinder in der Familie einen unterschiedlichen Wert hat. Im Schuljahr 2005/2006 belief sich der Grundbetrag eines Lernmittelgutscheins f&#252;r die 9. Klasse des Gymnasiums auf 117,60 EUR (vgl. Anlage 1 der LernMFrhV a. F.). Der Kl&#228;ger, der keine Geschwister hat, hatte gem&#228;&#223; § 3 Satz 2 Nr. 1 LernMFrhV a. F. nur Anspruch auf 50 v. H. dieses Grundbetrages, somit auf (gerundet) 59,00 EUR (vgl. aber auch die aktuelle LernMFrhV, die f&#252;r die Klassenstufe 9 nunmehr einen Grundbetrag von 142 EUR vorsieht, wobei sich der Wert des Gutscheins bei lediglich einem Kind in der Familie auf 75 v. H., somit auf 106,50 EUR bel&#228;uft). Der Lernmittelgutschein deckte zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (hier: rund 29,8 v. H., also weniger als ein Drittel) der notwendigen Aufwendungen des Kl&#228;gers f&#252;r die Anschaffung von Schulb&#252;chern ab. Der Kl&#228;ger w&#228;re somit im Umfang des Restbetrages (hier: 139,20 EUR bzw. umgerechnet auf den Monat 11,60 EUR monatlich) gezwungen gewesen, auf andere Ausgaben, insbesondere im Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben (Besuch von Konzerten, Kino und Theater sowie Kauf von Zeitungen, Zeitschriften sowie B&#252;chern zum privaten Gebrauch) zu verzichten. Ausgehend von einem Anteil f&#252;r Freizeit und Kultur einschlie&#223;lich B&#252;cher an der Regelleistung des Kl&#228;gers von ca. 11 %, d. h. 30,93 EUR monatlich bzw. 317,14 EUR j&#228;hrlich, entfielen bereits mehr als ein Drittel (37,5 v. H.) seiner Ausgaben in diesem Bereich auf die Anschaffung notwendiger Schulb&#252;cher. Insofern w&#228;re er gegen&#252;ber Sch&#252;lern in anderen Bundesl&#228;ndern, die eine weitergehende oder gar komplette Lernmittelfreiheit f&#252;r Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorsehen, und gegen&#252;ber Leistungsbeziehern, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, in seiner Lebensf&#252;hrung erheblich eingeschr&#228;nkt. Auch wird die Verantwortung der L&#228;nder f&#252;r die schulische Bildung hierdurch nicht ber&#252;hrt, da es sich lediglich um erg&#228;nzende Leistungen f&#252;r Hilfebed&#252;rftige nach dem SGB II handelt.<br />
Soweit der Beigeladene vortr&#228;gt, an einem atypischen Bedarf fehle es schon deswegen, weil eine Vielzahl von Familien mit schulpflichtigen Kindern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Atypik ergibt sich nicht etwa aus der Anzahl der Betroffenen in dem Sinne, dass diese nur vorl&#228;ge, wenn ein besonders kleiner Personenkreis betroffen ist. Eine atypische Bedarfslage kann vielmehr auch dann bestehen, wenn hiervon ein zahlenm&#228;&#223;ig gr&#246;&#223;erer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als anderer Personengruppen betroffen ist.<br />
Dass die besondere atypische Situation des Kl&#228;gers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann, zeigt im &#220;brigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Teilnahme am kulturellen Leben zu den pers&#246;nlichen Bed&#252;rfnissen des t&#228;glichen Lebens geh&#246;ren und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst wird, k&#246;nnen alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu erm&#246;glichen (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).<br />
Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz &#246;ffentlicher Mittel i. S. v. § 73 S. 1 SGB X II, da hierdurch dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die gleichberechtigte Teilhabe an den Bildungschancen durch den Besuch einer weiterf&#252;hrenden Schule erm&#246;glicht wird.<br />
Bei Anspr&#252;chen nach § 73 SGB XII handelt es sich um Ermessensleistungen. Soweit es sich jedoch wie vorliegend um die Versorgung eines Sch&#252;lers mit den f&#252;r den Unterricht notwendigen Schulb&#252;chern handelt, ist das Ermessen auf Null reduziert. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: Sozialgericht Speyer   	S 10 AS 439/05</p>
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		<title>Vorschrift &#252;ber die abgesenkte Regelleistung f&#252;r Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/vorschrift-ueber-die-abgesenkte-regelleistung-fuer-kinder-unter-14-jahre-ist-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2009 10:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 14. Senat des Bundessozialgerichts h&#228;lt § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der f&#252;r alleinstehende Erwachsene ma&#223;­gebenden Regelleistung festsetzt, f&#252;r verfassungswidrig. Tipp: Familien mit Kindern ist zu raten gegen ALG II-Bescheide, die noch nicht bestandskr&#228;ftig geworden sind, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts h&#228;lt § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der f&#252;r alleinstehende Erwachsene ma&#223;­gebenden Regelleistung festsetzt, f&#252;r verfassungswidrig.<span id="more-892"></span></p>
<blockquote><p><strong>Tipp:</strong><br />
Familien mit Kindern ist zu raten gegen ALG II-Bescheide, die noch nicht bestandskr&#228;ftig geworden sind, Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich beraten!</p></blockquote>
<p>Der Senat gr&#252;ndet die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Versto&#223; gegen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegen&#252;ber der ma&#223;gebenden Regelleistung f&#252;r Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der f&#252;r Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld f&#252;r Kinder von Empf&#228;ngern der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schlie&#223;end und bedarfsdeckend sein soll, w&#228;hrend Kinder von Sozialhilfeempf&#228;ngern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen k&#246;nnen und</p>
<p style="padding-left: 30px;">c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die H&#246;he der Regel­leistung f&#252;r alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats w&#228;re der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung erm&#246;glicht den Gerichten, eine begr&#252;ndete Entscheidung dar&#252;ber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Ge­staltungsspielraum nicht &#252;berschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter­halts f&#252;r alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die An­nahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift &#252;ber die Regelleistung f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres l&#228;sst nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden F&#228;llen gem&#228;&#223; Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgem&#228;&#223; ist.</p>
<p>Hinweise zur Rechtslage:</p>
<p>§ 20 Abs 2 SGB II<br />
(1) &#8230;<br />
(2) Die monatliche Regelleistung betr&#228;gt f&#252;r Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderj&#228;hrig ist, in den alten Bundesl&#228;ndern einschlie&#223;lich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesl&#228;ndern 331 Euro.<br />
(3) &#8230;<br />
(4) &#8230;</p>
<p>§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II<br />
(1) Nicht erwerbsf&#228;hige Angeh&#246;rige, die mit erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zw&#246;lften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten erg&#228;nzend folgende Ma&#223;gaben:<br />
1. Die Regelleistung betr&#228;gt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 ma&#223;gebenden Regelleistung;<br />
&#8230;</p>
<p>1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R                 K.-S.  ./.  JobCenter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Dortmund<br />
2) Az.: B 14 AS 5/08 R                       K.  ./.  Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Besch&#228;ftigung und<br />
Grundsicherung Landkreis Lindau</p>
<p>Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 3/09</p>
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		<item>
		<title>Hartz IV-Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2009 10:28:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Hartz IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und versto&#223;en daher gegen das Grundgesetz. Dies hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 29. Oktober 2008 festgestellt. Der ausf&#252;hrlich begr&#252;ndete Beschluss, das entsprechende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&#252;fung vorzulegen, liegt nun vor. Tipp: Familien mit Kindern ist zu raten gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a>-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und versto&#223;en daher gegen das Grundgesetz. Dies hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 29. Oktober 2008 festgestellt. Der ausf&#252;hrlich begr&#252;ndete Beschluss, das entsprechende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&#252;fung vorzulegen, liegt nun vor.<span id="more-888"></span></p>
<blockquote><p><strong>Tipp:</strong><br />
Familien mit Kindern ist zu raten gegen ALG II-Bescheide, die noch nicht bestandskr&#228;ftig geworden sind, Widerspruch einzulegen.</p></blockquote>
<p><strong>Familie klagte wegen zu geringer Hartz IV-Leistungen</strong></p>
<p>Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Mei&#223;ner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II bezieht. F&#252;r die Eltern wurde jeweils der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> in H&#246;he von 311 € und f&#252;r die 1994 geborene Tochter in H&#246;he von 207 € bewilligt. Nach Ansicht der Kl&#228;ger ist damit ihr existenzminimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 € f&#252;r jedes Elternteil und 89 € f&#252;r die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtm&#228;&#223;ig. Ein Versto&#223; gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.</p>
<p><strong>Bedarf von Familien mit Kindern nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt</strong></p>
<p>Nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung sowie einer umfangreichen Recherche (Gesetzesmaterialien, rechts- sowie sozialwissenschaftlicher Literatur und Rechtsprechung) beanstandeten die Darmst&#228;dter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht ber&#252;cksichtigt werde. Insbesondere fehle es f&#252;r die Begrenzung der Leistung f&#252;r Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen an einer hinreichenden Begr&#252;ndung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14j&#228;hrige Kinder trotz h&#246;heren Bedarfs die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr&#252;fung der Steuerfreibetr&#228;ge den damals geltenden Regelsatz f&#252;r Kinder beanstandet, weil dieser die au&#223;erschulischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht ber&#252;cksichtige. Diese h&#246;chstrichterliche Entscheidung sei, so das Landessozialgericht, bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. F&#252;r die steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Ma&#223;st&#228;be geboten. Daher seien die Regels&#228;tze weder mit der Menschenw&#252;rde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot, dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Diskriminierungsverbot gegen&#252;ber Familien sowie den Grunds&#228;tzen der Normenklarheit, Folgerichtigkeit und Systemgerechtigkeit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen 03/09</p>
<p>Download von Justiz Hessen: <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/7043343409F69560C125754A0032F73E/$file/2008-10-29-L-6-AS-0336-07...pdf" target="_blank">2008-10-29-L-6-AS-0336-07&#8230;pdf</a></p>
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		<title>Update Hartz IV Speiseplan</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 08:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Stern-tv gab es gestern Abend einen Bericht &#252;ber zwei Hartz IV Empf&#228;nger die ein Hartz IV konformes Kochbuch geschaffen haben, dass ich nicht vorenthalten m&#246;chte. In dem Beitrag wurde aber auch klar, dass Singles da keine Chance haben. Wenn ich richtig aufgepasst habe wurde aber f&#252;r den Essensatz der REgelsatz f&#252;r Singles zugrunde gelegt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Stern-tv gab es gestern Abend einen Bericht &#252;ber zwei <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger die ein <a href="http://www.stern.de/tv/sterntv/:Kochen-4,40-Euro-Gesund-Hartz-IV/646015.html">Hartz IV konformes Kochbuch</a> geschaffen haben, dass ich nicht vorenthalten m&#246;chte. In dem Beitrag wurde aber auch klar, dass Singles da keine Chance haben. Wenn ich richtig aufgepasst habe wurde aber f&#252;r den Essensatz der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">REgelsatz</a> f&#252;r Singles zugrunde gelegt.</p>
<p>Dazu kommt, dass Jugendliche immer noch einen niedrigeren Satz haben zum Leben haben!</p>
<p>Ich habe schon &#252;ber den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-speiseplan-zynismus/" target="_self">Speiseplan des Berliner Finanzsenators Sarrazins berichtet</a>.</p>
<p>Bei Tacheles hat sich jemand die M&#252;he gemacht und Herrn Sarrazins Hartz IV &#8211; Men&#252; mal auf Plausibilit&#228;t &#252;berpr&#252;ft &#8211; und das Gramm f&#252;r Gramm. Zum Artikel von <a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/SarrazinsHartzIV-Menue.aspx" target="_blank">Hella Hilgenberg</a>.</p>
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