Erstellt von RA-Felsmann am 6. Februar 2009
Das Bundesarbeitsgericht – 6 AZR 114/08 – hat entschieden, dass § 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
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Arbeitsrecht,
Bereitschaftszeit,
Rufbereitschaft,
TvöD,
Vergütung
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Erstellt von RA-Felsmann am 11. August 2008
Oberverwaltungsgericht Lüneburg – 5 LC 225/04 – hat entschieden, dass die Tätigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fällt. Daher darf ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten nicht überschreiten. Das Gericht hat dem Feuerwehrmann zudem angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst zugesprochen.
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Arbeitsrecht,
Arbeitszeit,
Bereitschaftszeit,
Rufbereitschaft
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Erstellt von RA-Felsmann am 14. Juni 2008
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 12 Sa 1606/06 – ist eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt.
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- Kündigung,
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Direktionsrecht,
Kündigung,
Kündigungsschutz,
ordentliche Kündigung,
Rufbereitschaft
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