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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Rufschädigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Rheinland-Pfalz: Keine K&#252;ndigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2008 13:58:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksichtnahmepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Rufschädigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht in Mainz &#8211; 10 Sa 505/07 &#8211; hatte zu entscheiden ob die gelegentliche unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs w&#228;hrend der Arbeitszeit eine au&#223;erordentliche oder eine ordentliche K&#252;ndigung rechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll im Internet Erotik-Seiten aufgesucht. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten (noch) &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung vom 06.12.2004 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht in Mainz &#8211; 10 Sa 505/07 &#8211; hatte zu entscheiden ob die gelegentliche unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs w&#228;hrend der Arbeitszeit eine au&#223;erordentliche oder eine ordentliche K&#252;ndigung rechtfertigt. Der Arbeitnehmer soll im Internet Erotik-Seiten aufgesucht.</p>
<p><span id="more-183"></span> Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten (noch) &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung vom 06.12.2004 zum 28.02.2005, die die Beklagte auf eine unerlaubte Privatnutzung des Dienst-PCs w&#228;hrend der Arbeitszeit st&#252;tzt.</p>
<p>Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kl&#228;ger war seit dem 01.01.1999 im Baubetrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin zu einer Bruttomonatsverg&#252;tung von € 3.500,00 als Bauleiter besch&#228;ftigt.</p>
<p>Am 04.12.2004 &#252;berpr&#252;fte die Beklagte den dem Kl&#228;ger zur Verf&#252;gung gestellten Dienst-PC. Auf diesen konnten auch andere Mitarbeiter, zumindest Frau K. und Herr E., Zugriff nehmen. Eine betriebliche Regelung &#252;ber die private Nutzung des Dienst-PCs besteht nicht. Bei der &#220;berpr&#252;fung sicherte die Beklagte eine Reihe von Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt und stellte au&#223;erdem fest, dass von diesem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht worden waren. Der Kl&#228;ger hatte f&#252;r einige Tage, an denen die genannten Dateien aufgerufen worden waren, &#220;berstunden bei der Beklagten abgerechnet.</p>
<p>Die Beklagte k&#252;ndigte mit Schreiben vom 06.12.2004 das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers au&#223;erordentlich, hilfsweise ordentlich.</p>
<p>Mit seiner Klage hat sich der Kl&#228;ger gegen diese K&#252;ndigung gewandt und seine Weiterbesch&#228;ftigung begehrt. Er hat geltend gemacht: Er habe den Dienst-PC w&#228;hrend der Arbeitszeit nicht privat genutzt, um sich DVDs oder Videodateien mit erotischem Inhalt anzusehen. Er habe auch keine Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen. Er habe an einigen von der Beklagten genannten Tagen gar keinen Zugriff auf den Dienst-PC gehabt. Beispielsweise sei er am Samstag, den 21.02.2004 nicht im Betrieb, sondern auf einer Baustelle in G. gewesen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis ist auch nicht durch die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 06.12.2004 mit Ablauf der K&#252;ndigungsfrist am 28.02.2005 aufgel&#246;st worden. Die Beklagte ist deshalb zur Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers verpflichtet.</p>
<p>1.</p>
<p><strong>Die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten ist nicht aus verhaltensbedingten Gr&#252;nden</strong> im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG <strong>sozial gerechtfertigt</strong>. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl&#228;ger in dem von der Beklagten vorgetragenen zeitlichen Umfang Bild- und Videodateien mit teilweise erotischem Inhalt angesehen und von seinem Dienst-PC im Internet Erotikseiten aufgesucht hat. <strong>Die K&#252;ndigung ist schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kl&#228;ger zun&#228;chst h&#228;tte abmahnen m&#252;ssen</strong>.</p>
<p>Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die K&#252;ndigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine K&#252;ndigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete <strong>mildere Mittel</strong> gibt, um eine Vertragsst&#246;rung zuk&#252;nftig zu beseitigen. Vorliegend ist die m&#246;gliche Pflichtverletzung des Kl&#228;gers nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der K&#252;ndigung keiner Abmahnung bedurfte.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zum vorliegenden Fall vom 31.05.2007 (2 AZR 200/06 &#8211; NZA 2007, 922 ff.) nochmals herausgestellt, dass als k&#252;ndigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei der privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs u. a. in Betracht kommt:</p>
<blockquote><p>·        Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download&#8221;), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr m&#246;glicher Vireninfizierungen oder anderer St&#246;rungen des &#8211; betrieblichen &#8211; Systems verbunden sein k&#246;nne oder andererseits von solchen Daten, bei deren R&#252;ckverfolgung es zu m&#246;glichen Rufsch&#228;digungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;</p></blockquote>
<blockquote><p>·        die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verf&#252;gung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber m&#246;glicherweise &#8211; zus&#228;tzliche &#8211; Kosten entstehen k&#246;nnen und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel &#8211; unberechtigterweise &#8211; in Anspruch genommen hat;</p></blockquote>
<blockquote><p>·        die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verf&#252;gung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel w &#228; h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer w&#228;hrend des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.</p></blockquote>
<p>Bereits nach dem Vorbringen der Beklagten, das sie mit Schriftsatz vom 12.09.2007 im Hinblick auf die Entscheidungsgr&#252;nde des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert hat, liegt <strong>keine sog. exzessive Privatnutzung</strong> des Internets bzw. des Dienst-PCs vor. Der Kl&#228;ger soll nach der Aufstellung der Beklagten in einem Zeitraum von nahezu sechs Monaten insgesamt f&#252;nf Stunden Erotikbilddateien betrachtet haben. Hierin l&#228;ge zwar eine Verletzung der Arbeitspflicht, eine „ausschweifende&#8221; bzw. „exzessive&#8221; Nutzung, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen w&#252;rde, kann bei diesem zeitlichen Umfang jedoch nicht angenommen werden. F&#252;r zahlreiche Tage wird nur eine minutenweise unerlaubte Nutzung behauptet. Lediglich am 04.11.2004 und am 23.11.2004 soll eine unerlaubte Nutzung in einem zeitlichen Umfang von einer Stunde und neun Minuten bzw. 45 Minuten vorgelegen haben. Dabei ist allerdings zu ber&#252;cksichtigen, dass die behauptete Nutzung am 23.11.2004 (ab 6:13 Uhr) teilweise au&#223;erhalb der Arbeitszeit gelegen haben soll, die erst um 6.30 Uhr begann. Insgesamt wiegt die vorgeworfene Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht in ihrer zeitlichen Dimension nicht so schwer, dass vom Erfordernis einer Abmahnung abgesehen werden kann.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2007, im Gegensatz zu ihrem fr&#252;heren Vorbringen, keinen Tag genannt hat, an dem der Kl&#228;ger &#220;berstunden abgerechnet haben soll, weil er w&#228;hrend der normalen Arbeitszeit seine Arbeit vernachl&#228;ssigt hat, um erotische Bilder zu betrachten. Die Beklagte tr&#228;gt nunmehr lediglich vor, es sei vor Ausspruch der K&#252;ndigung zu einer „auff&#228;lligen Ver&#228;nderung im Arbeitstempo&#8221; des Kl&#228;gers gekommen. Dieser unsubstantiierte Vortrag ist nicht geeignet, die Berufungskammer in die Lage zu versetzen, zu pr&#252;fen, ob der Kl&#228;ger das geschuldete Arbeitspensum wegen einer exzessiven privaten Nutzung des Dienst-PCs nicht erbracht hat.</p>
<p>Soweit die Beklagte vortr&#228;gt, der Kl&#228;ger habe Daten im Umfang von <strong>4,15 Gigabyte</strong> (GB), was ca. 26 % aller auf dem PC befindlichen Daten (28 GB) entsprochen habe, angeh&#228;uft, handelt es sich zwar um eine <strong>nicht unerhebliche Menge</strong>. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass es zu <strong>Belastungen oder St&#246;rungen der betrieblichen Datensysteme</strong> gekommen ist. Sie spricht lediglich davon, dass die (abstrakte) Gefahr bestanden habe, dass das betriebliche Computersystem durch die Bilder und Videos, die der Kl&#228;ger betrachtet habe, h&#228;tte gest&#246;rt werden k&#246;nnen. Zu einer konkreten St&#246;rungsgefahr hat sie nichts vorgetragen. Selbst der von ihr beauftragte Computerfachmann hat in seinem Recherchebericht keine Sch&#228;digung des Systems (z.B. durch Viren, Spyware oder Trojaner) erw&#228;hnt.</p>
<p>Auch die von der Beklagten bef&#252;rchtete <strong>Rufsch&#228;digung </strong>kann die ordentliche K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung nicht rechtfertigen. Zwar kann anhand der sogenannten IP-Adresse technisch zur&#252;ckverfolgt werden, welche Internetseiten besucht worden sind. Da der Kl&#228;ger weder pornografische oder strafbare Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen, sondern lediglich Homepages von Bordellen oder Kontaktseiten von Prostituierten besucht haben soll, war eine Rufsch&#228;digung nicht zu bef&#252;rchten.</p>
<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ihre &#252;brigen Besch&#228;ftigten von den aufgerufenen Erotikbildern „peinlich ber&#252;hrt&#8221; worden seien, hat das Bundesarbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, dass &#8211; solange durch die Bilder keine Straftaten begangen werden &#8211; dieser Aspekt nicht zwingend eine Verletzung der arbeitsvertraglichen <strong>R&#252;cksichtnahmepflicht</strong> per se darstellt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kl&#228;ger pornografische Darstellungen betrachtet hat. Wenn die &#252;brigen Besch&#228;ftigten, die die Beklagte noch nicht einmal konkret benennt, „peinlich ber&#252;hrt&#8221; gewesen sein sollten, h&#228;tte auch eine Abmahnung gen&#252;gt, um ihre Bel&#228;stigung zu unterbinden.</p>
<p>Nach alledem scheitert die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten am Vorliegen einer vorherigen Abmahnung. Die m&#246;glichen Pflichtverletzungen des Kl&#228;gers waren nicht so schwer, dass es nicht ausgereicht h&#228;tte, ihm durch eine Abmahnung unmissverst&#228;ndlich klarzumachen, dass die Nutzung des Dienst-PCs zum Betrachten von erotischen Bildern nicht geduldet wird und im Wiederholungsfall eine K&#252;ndigung nach sich zieht.</p>
<p>2.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat w&#228;hrend der Dauer des Rechtsstreits einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weiterbesch&#228;ftigung zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gro&#223;en Senats des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 27.02.1985 (GS 1/ 84 &#8211; EzA § 611 BGB Besch&#228;ftigungspflicht Nr. 9) hat der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer au&#223;erhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgem&#228;&#223;e Besch&#228;ftigung &#252;ber den Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist oder bei einer fristlosen K&#252;ndigung &#252;ber deren Zugang hinaus bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzprozesses, wenn die K&#252;ndigung unwirksam ist und &#252;berwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Besch&#228;ftigung nicht entgegenstehen. Da der Kl&#228;ger ein die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung vom 06.12.2004 feststellendes Urteil erstritten hat, vermag die Ungewissheit des Prozessausgangs f&#252;r sich allein ein schutzwertes Interesse der Beklagten an der Nichtbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers nicht zu begr&#252;nden. Hinzukommen m&#252;ssen dann vielmehr zus&#228;tzliche Umst&#228;nde, aus denen sich im Einzelfall ein &#252;berwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu besch&#228;ftigen. Solche Umst&#228;nde hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. (&#8230;)</p>
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