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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Sachleistungen</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Sanktionen m&#252;ssen Existenzminimum sichern</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 16:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzminimum]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht NRW &#8211; L 7 B 211/09 AS ER &#8211; hat entschieden, dass es nicht zul&#228;ssig ist die Leistungen nach dem SGB II zu sanktionieren ohne im Rahmen des Existenzminimums &#252;ber Sachleistungen wie zum Beispiel Lebensmittelgutscheine zu entscheiden. Dazu muss der betreffende angeh&#246;rt werden. Wenn Sie eine Sanktion um die volle Regelleistung erhalten haben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht NRW &#8211; L 7 B 211/09 AS ER &#8211; hat entschieden, dass es nicht zul&#228;ssig ist die Leistungen nach dem SGB II zu sanktionieren ohne im Rahmen des Existenzminimums &#252;ber <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachleistungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachleistungen">Sachleistungen</a> wie zum Beispiel Lebensmittelgutscheine zu entscheiden. Dazu muss der betreffende angeh&#246;rt werden.</p>
<p>Wenn Sie eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> um die volle Regelleistung erhalten haben &#8211; und nicht zur gleichen Zeit eine Entscheidung &#252;ber Lebensmittelgutscheine sollten Sie gegen die Entscheidung vorgehen. <strong>Lassen Sie sich beraten</strong>.<span id="more-1153"></span></p>
<p>Das Gericht hat im wesentlichen folgendes zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum f&#252;r sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz f&#252;r die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht.</p>
<p>Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, f&#252;r Bed&#252;rftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerl&#228;ssliche zu gew&#228;hren. Zu diesem das &#8220;nackte &#220;berleben&#8221; sichernden &#8220;physischen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/existenzminimum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Existenzminimum">Existenzminimum</a>&#8221;  geh&#246;ren neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, diese existenziellen Bedarfe sicherzustellen, folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegen&#252;ber der &#246;ffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten f&#252;r die staatlichen Organe ergeben. Die Regelungen der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begr&#252;nden eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsg&#252;ter Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der W&#252;rde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Schutzpflicht ist auch bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu ber&#252;cksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen. Einfachrechtlich ist zudem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu ber&#252;cksichtigen, wonach das Recht des Sozialgesetzbuches dazu beitragen soll, ein menschenw&#252;rdiges Dasein zu sichern.</p>
<p>Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur &#220;berzeugung des Senats bei der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der Grundsicherungstr&#228;ger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II gem&#228;&#223; § 31 SGB II an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebed&#252;rftigen im Sanktionszeitraum das zum (&#220;ber-)Leben Notwendige nicht zur Verf&#252;gung stehen wird. <strong>Der Grundsicherungstr&#228;ger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebed&#252;rftigen &#8211; z. B. im Rahmen der Anh&#246;rung gem&#228;&#223; § 24 Abs. 1 SGB X, soweit diese erforderlich ist &#8211; &#252;ber die M&#246;glichkeit zu informieren, erg&#228;nzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten zu k&#246;nnen. Erst diese Information versetzt den Grundsicherungstr&#228;ger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II grunds&#228;tzlich er&#246;ffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszu&#252;ben gem&#228;&#223; § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I.</strong> Dieses Ermessen verdichtet sich (&#8220;soll&#8221;) zu einer grunds&#228;tzlichen Leistungserbringungspflicht, wenn der Hilfebed&#252;rftige &#8211; wie hier der Fall &#8211; mit minderj&#228;hrigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II) und sofern kein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausnahmsweise (auch hier) erfordert.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger wird die Reaktion des Hilfebed&#252;rftigen auf die vorherige Information &#252;ber die erg&#228;nzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gem&#228;&#223; § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu ber&#252;cksichtigen haben. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats nicht stets in der Weise, dass erg&#228;nzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen w&#228;ren. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Hilfebed&#252;rftige diese Form der Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum z. B. aus seinem liquiden Schonverm&#246;gen, soweit vorhanden, oder durch die Unterst&#252;tzung von Freunden, Verwandten oder Dritten, auch wenn diese grundsicherungsrechtlich nicht einstandspflichtig sein m&#246;gen, bestreitet.</p>
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